land ankert in der Bucht von Maracaibo in Sichtweite vom Fort San Carlos.

Wrights Flugversuche.

Paris, 9. Dez. Wilbur Wright hat seine Flugversuche trotz des ungünstigen regnerischen Wetters wieder ausgenommen und heute mit Mitgliedern des englischen Aeroklubs vier längere Flüge ausgesührt. Am Freitag will er sich um den 100 Vieler Höheu-Prcis bewerben. Ter Apparat hat inso­fern eine neue Verbesserung erfahren, als Wright an der Welle an jeder der beiden Schrauben zwei Winkelräder an­gebracht hat, die durch eine horizontale Kette miteinander verbunden sind. Wie der frühere Regierungsrat Martin in einem Vortrag heute abend mitteilte, wird Wilbur Wright im nächsten Frühjahr auch in Berlin seine Flüge ausführen und dabei vermutlich mit der Militärverwaltung in Ver­bindung treten.

Das wichtigste über die Verjährung.

(Nachdruck verboten.)

(82.) Zum bevorstehenden Jahreswechsel must jeder Ge­schäfts- und Privatmann wieder eine genaue Prüfung älterer oder alter Forderungen vornehmen, um sich eventuell durch entsprechendes Eingreifen vor einer Verjährung zu schützen. Wir bringen deshalb in Nachstehendem für unsere geschätzten Leser die verschiedenen Fristen, in welchen Forderungen verjähren. Zum besseren Verständnis seien einige Beispiele darüber an­geführt. Auch bringen wir das wichtigste über die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährungsfristen mit einigen Bei­spielen.

An sich ist das Recht nicht abhängig von der Zeit und Rechte hören nicht dadurch aus, daß sie eine Zeitlang nicht geltend gemacht werden. Diese Theorie entspricht jedoch nicht dem praktischen Zwecke des Rechtes. Das Recht muß dem Umstande, daß die Zeit das Rechtsleben beherrscht, ange- pastt sein, denn eine Zeitlosigkeir der Rechte würde die Sicherheit und Festigkeit des Rechtslebens nahezu ausheben.

Man sieht also, das; die Möglichkeit der Verjährung einer Forderung nicht unberechtigt im Gesetze vorgesehen ist; sie stellt gewissermaßen eine Konventionalstrafe dar für diejenigen, die allzusehr säumen, ihre Rechte geltend zu machen.

Tie V e r j ü h ru n g s f r i st e u sind verschieden, ebenso wie die Forderungen verschiedene Rechtsgründe haben. Die Verjährung tritt ein: bei For­derungen

1. für käuflich, nicht zum Wiederverkauf i

gelieferte Waren

2. gewerbmässig verabreickite Speisen, ! in zwei Jahren.

Getränke und dergl. s ^ .

3. Mietzins für bewegliche Sachen 1 DieAnstbeginnt

(Möbel rc.) t mildem l.^an.

4. der Makler und Vermittler > H Wahres, wel-

5. gewerblichenArbeiten, sürTagelohn, ! V/s dem Cut-

Lehrgeld stc. ! stehungsiahre

0. öffentlichen und privaten Anstalten ^ ^r ^.Fore erung

für Gewährvng von Unterricht,

(Schulgeld) Erziehung, (Pension)

Verpflegung (Krankenhaus rc.)

7. Aerzte, Rechtsanwälte, Notare, Ge­

richtsvollzieher, Lokalrichter.

8. auf Rückgabe des einem Rechtsanwalt

gezahlten Vorschusses,

9. der Zeugen und Sachverständigen für

Gebühren.

10. für käuflich und zum Wiederverkäufe

gelieferte Waren, . . . ^

11. aus Pachtzins für unbewegliche Sachen 1 fahren.

(Grundstücke, Wohnungen). ( BMchmm^ der

12. Renten, Pensionen, Gehalt, Warte-( ,E oben.

geld und Unterhaltungsbeiträge 1

13. rückständige Zinsen. /

14. alle sonstigen Forderungen (mit eini-.- in 30 Jahren.

gen Ausnahmen, die zu selten vor- / Fristberechnung kommen, um hier b.'handelt wer- i in der Regel den zu müssen). ) wie oben.

Bei den vorstehenden unter 19 aufgeführten Forderungen läuft die Verjährungsfrist stets vom 1. Januar des dem Entstehungsjahre folgenden Jahres bis zum 3l. Dezember des folgenden Jahres. Diese Art der Berechnung kommt also nicht immer zur Anwendung, sondern es gibt

verschiedene Arten der Frist-Berechnung:

1. Bedarf eine Forderung erst der Kündigung, so be­ginnt die Verjährungsfrist mit dem Ende der Kündigungs­frist, also mit dem Tage der Fälligkeit, nicht mit dem Be­ginn des folgenden Jahres. Z. B. Ein Darlehen ist am 1. Okt. 1908 für 1. Jan. 1909 gekündigt, so verjährt diese Darlehensforderung am 1. Jan. 1939 (siehe unter Nr. 14.

2. Die Forderungen an einen Nachlaß verjähren 6 Monate nach Annahme der Erbschaft seitens der Erben, oder nach Eröffnung des Nachlaßkonkurses. Würde eine solche Forderung an sich früher verjährt sein, so gilt diese Zeit für den Fristablauf. Zum Beispiel:

n) Die gewöhnliche Verjährungsfrist beginnt am 1. Feb. 1909, die Frist zur Annahme der Erbschaft aber läuft am 1. März 1909 ab, so ist in diesem Falle der 1. Februar 1909 die Zeit für den Fristablauf, b) Wenn aber die Frist zur Annahme der Erbschaft am 1. April 1909, die Verjährungsfrist der Forderung aber erst am 1. Mai 1909 abläuft, so läuft in solchem Falle auch die Verjährungsfrist der Forderung schon am 1. April 1909 ab, sie beträgt mithin nicht 2 bezw. 4 Jahre.

3. Bei allen unter Nr. 113 nicht aufgeführten For­derungen, beginnt die Verjährungsfrist, mit Rücksicht auf die 30jährige Dauer, mit dem Entstehen der Forderung.

Durch verschiedene Handlungen kann man die Verjährungsfrist hemmenu. unterbrechen.

a) Die Zeit, für welche der Berechtigte dem Verpflich­teten Stundung erteilt hat oder letzterer berechtigt ist die Leistung (Zahlung rc.) zu verweigern, hemmt die Verjäh­rungsfrist.

b) Bei Forderungen der Eheleute gegeneinander beginnt die Verjährungsfrist erst, nachdem das eheliche Band nicht mehr besteht. Bei Forderungen Minderjähriger gegen Eltern oder Vormünder beginnt die Verjährung erst mit der Groß­jährigkeit der ersteren. Dadurch sollen Störungen von Pietätsgefühlen vermieden werden, die leicht Vorkommen könnten, müßte, nur um Verjährung zu verhindern, gegen

Ehegatten, Eltern und Vormünder während eines ehelichen harmonischen Zusammenlebens geklagt werden.

0) Die Frist wird unterbrochen:

von Seiten des Schuldners durch Abschlagszahlung,

. Zinsenzahlung,

Sicherheitsleistung, sowie Anerkenntnis der Schuld;

von Seiten des Gläubigers durch Klageerhebung,

Zustellung gerichtlichen Zahlungsbefehles (nicht Mahnung),

Anmeldung der Forderung zum Konkurse,

Aufrechnung' oder j im

Streuverkündung j Prozesse,

Vornahme einer Zwangsvollstreckung (Pfän­dung w.) oder

' Stellung des Antrages auf eine solche, falls es sich um von den Behörden vorzu­nehmende Vollstreckungshandlungen handelt (z. B. Pfändung eines Anspruches).

Weiter erleidet die Verjährungsfrist eine Unterbrechung dadurch, daß

cl) der Gläubiger bei dem zuständigen höheren Gerichte ein Gesuch einreicht, ein Gericht, bei welchem der Rechts­streit zu verhandeln ist, zu bestimmen oder

a) wenn der Gläubiger im Falle, daß der Rechtsstreit vor einem besonderen Gerichte zu verhandeln ist, etwas zur Konstitution dieses Gerichtes Erforderliches vorgenommen hat.

Es besteht zwischen den

Wirkungen der Hemmung und Unterbrechung der Verjährungsfristen ein Unterschied:

0) Bei der Hemmung bildet die Zeit der Verjährungs­frist, welche vor Eintritt der Hemmung liegt, einen Teil der Frist, welche fortgesetzt wird, sobald sie nicht mehr gehen:::,t ist;

l ) Bei der Unterbrc :mg fällt die Zeit, welche vor dem Eintritt des die Unterbrechung bedingenden Er­eignisses liegende Zeit der Verjährungsfrist weg und die Frist beginnt von vorn, sobald die Unterbrech­ung behoben ist.

Beispiel zu a: Müller schuldet dem Meier 100 Mark. Dieser Betrag ist am 1. Oktober 1906 zu zahlen gewesen. Am 1. Februar 1907 stundete Meier dem Müller die noch nicht erfolgte Zahlung bis 1. März 1907. In diesem Fall ist die Fristberechnung wie folgt:

Vom 1. Januar 1907 bis 1. Februar 1907 1 Monat

1. März 1907 bis 31. Dezember 1907 10

1. Januar 1908 bis 1. Februar 1909 13

Mithin zusammen 24 Monat

oder 2 Jahre.

Beispiel zu b: Schulz schuldet dem Meier für Schuhe 20 Mark, die schon am 1. Oktober 1906 fällig waren. Meier erließ am 1. März 1907 dieserhalb einen Zahlungs­befehl, welcher am 10. März 1907 dem Schulz zugestellt wurde. In solchem Falle gilt die Frislberechnung vom Tage der Zustellung also: vom 10. März 1907 bis 10. März 1909.

Wird die Verjährungsfrist durch einen Prozeß unter­brochen, so dauert die Unterbrechung bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder bis zum -üffchlusfe eines Vergleiches (siehe voriges Beispiel). Bei Stillstand des Prozesses wird die Unterbrechung bis zur letzten Prozeßhandlung des Gerichts oder der Parteien gerechnet, von da ab läuft die Frist wieder. Wird indessen von einer Partei neu geladen, so ist die eine abermalige Unterbrechung.

Die Unterbrechung durch Forderungsanmeldung zum Konkurse dauert bis zur Beendigung des letzteren.

Eine Unterbrechung und deren Folgen kommen nicht in Frage, wenn eine erhobene Klage zurückgezogen oder abge­wiesen wird, wenn erlangte Pfänder freigegeben werden oder die Pfändung von amtswegen aufgehoben wird, wenn gegen einen Zahlungsbefehl Widerspruch erhoben worden ist und der Gläubiger innerhalb der vorgeschriebenen Frist den Schuldner nicht zur mündlichen Verhandlung ladet, endlich, wenn eine Forderungsanmeldung^zum Konkurse zurückgezogen wird.

Zum Schluß seien noch

einige besondere Bestimmungen

erwähnt.

Auf eine, an sich verjährte Forderung geleistetes, kann nicht zurückgefordert werden, selbst dann nicht, wenn der Schuldner von der bereits eingetretenen Verjährung keine Kenntnis hatte.

Besteht für eine Forderung ein Hypotheken- oder Pfandrecht, so kann der Gläubiger trotz eingetretener Ver­jährung aus diesen Rechten Befriedigung fordern.

Mit einer Forderung verjähren auch die zusammen­

hängenden Nebenleiftungen, und zwar auch dann, wenn be­züglich deren andere Fristen bestehen. (Z. B. Zinsen, die sonst in vier Jahren verjähren, verjähren mit der Haupt­forderung zugleich in ev. 2 Jahren).

Das Recht der Geltendmachung der Verjährung darf durch Rechtsgeschäfte nicht erschwert oder ausgeschlossen, wohl aber abgekürzt werden.

Und nun noch ein im praktischen Leben recht oft vor­kommender Fall: Eine, an sich verjährte Forderung, kann im Prozesse aufrechnungsweise geltend gemacht werden, wenn sie zu der Zeit, wo gegen des Gegners Forderung bereits hätte aufgerechnet werden können, noch nicht verjährt war. Hierzu noch ein Beispiel: 4 kaufte von 8 am 6. Juli 1904 10 Zentner Kartoffeln für 25 Mk. L erhielt am 10. August 1904 von 4 einen Handwagen für 25 Mk. ge­liefert. Am 11. Dezember 1908, also kurz vor der Ver­jährung (31. Dezember 1908), verklagt 8 den 4 wegen der 25 Mk. für den Wagen. Die Kartoffelfordernng des .4 ist aber bereits am 31. Dezember 1906 verjährt gewesen. 4. kann in diesem Falle seine Forderung gegen 8's Forderung aufrechnen, denn sie war noch nicht verjährt als sie noch gegen U's Forderung aufgerechnet werden konnte.

Es möge jeder, der eine Forderung hat, spätestens im Dezember jeden Jahres genau prüfen, ob Verjährung droht und schleunigst die nötigen Schritte zur Unterbrechung der Frist tun. Wenngleich der Richter die Verjährung einer Forderung von amtswegen nicht zu prüfen hat, so muß dies doch auf die Einrede eines Beklagten hin erfolgen, und eine solche ist von Leuten, die nach Eintritt der Verjährung erst verklagt werden, sicher zu erwarten. Ehe daher die Forderung und Kosten aufs Spiel gesetzt werden, lieber Vorsicht.

Vermischtes.

8 Das Diadem der Kronprinzessin. Tie deutsche Kron- vrinzessin hat, wie die Leipz. N. N. bestätigen können, eins ihrer kostbarsten Diademe verkaufen lassen, damit der Erlös für die Sammlung zum Besten der Opfer der Bergwerks­katastrophe von Radbod resp. zur Unterstützung der Hinter­bliebenen verwendet werde.

8 Sein eigener Lebensretter war dieser Tage ein braver Ochse. Er sollte von einem Berliner Großschlächtermeister einer Konserven-Fabrik zugeführt werden, als er mit einem Male zu tanzen begann. Alles war verblüfft, bis man da­hinter kam, daß dieser Schlachtochse ans einem verkrachten Zirkus stammte und noch auf den Viehhof geraten war. Er wurde vor dem Einkochen bewahrt und soll seiner Laufbahn zugeführt werden.

8 Er kneift. Der redeluftige Kronprinz von Serbien hat mancherlei eigenartige Gewohnheiten, außer der, seine Wechsel nicht zu bezahlen, auch die, seinen weiblichen Tisch- nachbaren in den Arm oder in die Wange zu kneifen. Da er das in der Weinlanne mitunter etwas sehr deutlich be­sorgte, ist für seinen Tisch ein weiterer räumlicher Abstand unter den Gästen eingerichtet. Es gibt ebennationale Eigenheiten" in Belgrad genug. Der ermordete König Alexander kam mit einer Zigarrenspitze im Munde oft zu Tisch.

Handel und Verkehr.

sj Stuttgart, 8. Dezember. (Schlachtviehmarkt.) Zuge­trieben: 35 Ochsen, 20 Bullen, 338 Kalbeln und Kübe, 233 Kälber. 688 Schweine. Verkauft 32 Ochsen. 16 Bullen, 201 Kalbeln und Kühe. 233 Kälber. 654 Schweine. Erlös aus 9z Kilo Schlachtgewicht: Ochsen 1. Qualität,

u) ausgemästete von bis Psg., 2. Qual. 6) fleischige und ältere von bis Pfg.; Bullen (Farren): 1. Qual, a) vollfleischige, von 66 bis 67 Pfg., 2. Qualität b) ältere und weniger fleischige von 64 bis 65 Psg.; Stiere und Iungrinder 1. Qual. «) ausgemäftete von 80 bis 81 Pfg., 2. Qualität 6) fleischige von 77 bis 79 Pfg., 3. Qualität

v) geringere von 74 bis 76 Pfg; Kühe 1. Qual, a) junge gemästete von bis Pfg., 2. Qualität 1>) ältere gemästete von 57 bis 68 Pfg., 3. Qualität e) geringere von 37 bis 47 Pfg., Kälber: 1. Qualität ») beste Saug­kälber von 82 bis 85 Pfg., 2. Qualität b) gute Saug­kälber von 78 bis 81 Pfg., 3. Qualität 0) geringere Saug­kälber von 72 bis 77 Pfg.; Schweine 1. Qualität a) junge fleischige 73 bis 74 Pfg., 2. Qualität b) schwere fette von 71 bis 72 Pfg. 3. Qual. 0) geringere von 63 bis 68 Pfg. Verlauf des Marktes: Schweine lebhaft sonst mäßig belebt.

VorarrssichLliches Wstter

am Freitag, den 11. Dez.: Regnerisch und kalt.

Empfehlenswerte Bücher.

Der christliche Ehestand von G. Weit brecht. Fein gebunden 5 Mark.

Der Ehestand ist der erste Stand, von Gott gesetzt zum Grundstein der Wohlfahrt des Einzelnen und aller Nationen. Kein Lob und Lied kann seinen Preis erschöpfen. Ein feines Fest- und Geschenkbuch für jedes Haus, für Braut- und Eheleute. Besonders als Hochzeitsgeschenk wertvoll und so manchem nutzlosen Tand vorzuziehen.

60 Kinderlieber von G. Ehr. Dieffenbach für Singstimme mit leichter Klavierbegleitung. Mit 24 Illustra­tionen. Preis Mark 2.10.

Vorrätig in der W. Rieker'schen Buchhandlung, L. Lank Altensteig.

Verantwortlicher Redakteur: Ludwig Lauk, Altensteig.

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Rechnung wur­de am 7. Sept. 1906 fällig, so verjährt diese Forderung am 31. Dez. 1908.