Altensteig-Stadt.

Bekanntmachung betr. die Bürgerausschußwahl.

I. Wegen Ablaufs ihrer Amtszeit scheiden mit Schluß des Jahres aus dem Bürgerausfchuß und sind durch eine neue Wahl auf 4 Jahre zu ersetzen, hiebei aber wieder wählbar, die Herren

1. Schneider, Georg,

L> Armbrufter, Karl,

3. S«r, Johann Georg,

4. Dürrschnabel, Johannes.

5. Gchaible, Louis, Wumcher.

II Es sind daher S Mitglieder neu zu wählen. Die Wahl i findet nach den Vorschriften der Gemeindeordnung und der dazu erlassenen j Vollzugsverfügung statt. Als gewählt sind diejenigen zu betrachten, welche! verhältnismäßig die meisten der gültig abgegebenen Stimmen erhalten haben.!

III. Wahlberechtigt und wählbar sind nach den Bestimmungen ! des Gesetzes, betr. die Gemeindeangehörigkeit vom 16. Juni 1885 (Reg.-. Bl. S. 257) Art. 12 ff. (vergl. mit Art. 34 Abs. 2 des Gesetzes vom j 8.Aug.1903, Reg.-Bl. S. 397), mit den hienach bezeichneten Ausnahmen: j

a) alle männlichen Bürger der Gemeinde, welche am Wahltag das! fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt haben, im Gemeinde- ! bezirk wohnen und daselbst Steuern aus einem der Besteue- rung dieser Gemeinden unterworfenen Vermögen oder Einkommen oder wenigstens Wohnsteuer entrichten, oder wenn sie gefordert würden, zu entrichten hätten;

b) die außerhalb des Gemeindebezirks wohnenden über 25 Jahre alten männlichen Bürger, welche m der Gemeinde mit Staatsstener aus Grundeigentum, Gebäuden oder Gewerben im Mindestbetrag von 2» Mk. veranlagt sind.

IV. Dauernd ausgeschlossen von der Wählbarkeit (nicht auch vom Wahlrecht) sind nach 8 31 des Str.-G.-B. alle zu einer Zucht­hausstrafe verurteilten Personen.

Zeitweise vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit ausge schlossen sind diejenigen Bürger:

1. welche unter Vormundschaft stehen;

2. welchen die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Be­

kleidung öffentlicher Aemter aberkannt worden sind (88 32 bis 36 Str.-G.-B.), während der Dauer des Verlustes dieser Rechte, oder welchen die bürgerlichen Ehren- und die Dienstrechte durch ein nach der früheren württembergischen Gesetzgebung ergangenes Urteil entzogen worden sind, solange diese nicht wieder hergestellt sind (Art. 13 des Gesetzes vom 26. Dez. 1871, Reg.-Bl.! S. 384); §

3. gegen welche wegen eines Verbrechens oder Vergehens das Haupt-^ verfahren eröffnet ist, wenn nach Entscheidung der Strafkammer!

des Landgerichts als wahrscheinlich anzunehmen ist, daß die Ver­urteilung die Entziehung der Wahl- und Wählbarkeitsrechte zur Folge haben werde (Art. 4 des Ausführungsgesetzes zur R.-Str.-Pr.-O. vom 4. März 1879, Reg.-Bl. S. 50);

4. über deren Vermögen der Konkurs eröffnet ist, während der Dauer des Verfahrens;

5. welche den Fall eines vorübergehenden Unglücks ausge­nommen eine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln beziehen oder im laufenden oder letztvorangegangenen Rechnungs jahr bezogen und diese zur Zeit der Wahl nicht wieder erstattet haben;

6. welche, obwohl sie mindestens, vier Wochen vorher speziell ge­mahnt wurden, mit Bezahlung der vorstehend in Abs. III be­zeichneten Steuern aus einem der letztvorangegangenen drei Rechnungsjahre mehr als neun Monate nach Ablauf des Rech­nungsjahrs, in welchem dieselben fällig geworden sind, noch ganz oder teilweise im Rückstände sind, und auch keine Stundung da­für erhalten haben, bis zur Bereinigung des Rückstands;

7. welche wegen verweigerter Annahme oder verweigerter Versehung eines Gemeindeamts vom Gemeinderat der gemeindebürgerlichen Wahl- und Wählbarkeitsrechte für verlustig erklärt worden sind (Art. 18), auf die Dauer dieses Verlustes.

Zeitweise von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist ferner:

8. wer als Mitglied des Bürgerausschusses oder als Gemeinde­beamter auf Grund von Art. 199 Abs. 1 Ziff. 2 lit. b und Art. 209 Abs. 2 der Gde.-Ordng. durch Urteil des Dienstes entlassen worden ist, auf die Dauer von fünf Jahren, von dieser Verurteilung an gerechnet (Art. 11 Abs. 2 der Gde.-Ordng.)

V. Die Wahl selbst wird am

Samstag, de« 8. Dezember l. As.

auf dem Rathaus unter Leitung eines Wahlvorstandes vor­genommen.

Die Wahlhandlung beginnt nachmittags 2 Uhr und wird nach­mittags 6 Uhr geschloffen. Nach dem für den Schluß der Wahlhandlung bestimmten Zeitpunkt dürfen nur noch diejenigen Wähler zur Stimm­abgabe zugelassen werden, welche im Wahlraum bereits anwesend sind.

Die Wahl wird in einer ununterbrochenen Handlung durch un­mittelbare geheime Stimmabgabe der Wahlberechtigten vollzogen. Nur derjenige ist zur Wahl zugelassen, welcher in die Wählerliste ausgenommen ist. Die Stimmzettel müsse« von weißem Papier und dürfen mit keinem änßeren Kennzeichen versehen sein. Aus jedem Stimmzettel dürfen so viele Namen verzeichnet sein, als Mitglieder des Bürgerausschusses zu wählen sind. Enthält ein Stimmzettel mehr Namen, so werden die an letzter Stelle eingetragenen Namen bei der Zählung nicht berücksichtigt. Wenn oder soweit die Ordnung nicht zu erkennen!, ist, ist der Stimmzettel ungültig. Während der Wahlhandlung und der Ermittlung des Wahlergebnisses steht der Zutritt zum Wahlraum jedem Wahlberechtigten offen.

Den 27. November 1908.

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Altensteig.

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