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Sonntags-Anzeiger und Familien-Zeitung für die Bewohner des Schwarzwaldes.

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«r. 155.

Ausgabeort Alteusteig-Stadt.

Sonntag, de« 5. Jnli

Amtsblatt für Pfalzgrafenweiler.

19V8.

Heiterkeit.

(Nachdruck verboten.)

Die heiteren Menschen sind die Glückskinder der Natur. Sie tragen den frohen Sinn als ein Kleinod durchs Leben, und was sie auch vornehmen, wo immer sie seien, die Heiter­keit hilft ihnen über manchen Kummer, manches Ungemach leicht hinweg und zeigt ihnen den besten Weg, die Steine aus ihrer Lebensstraße zu überspringen.

Und sie selbst haben nicht nur eigenen Vorteil davon, auch auf die Menschen, mit denen sie Zusammenkommen, fällt ein Strahl dieser sonnigen Eigenschaft. Sie sind eben di? Sonntagskinder des Lebens, und wo sie sich sehen lassen, hat man sie gern.

Wo viel Licht ist, da ist aber auch viel Schatten. Viel Neid folgt diesen Kindern des Glücks. Gehen sie aus der Türe, dann seufzt der und jener:Gewiß, sie können schon heiter fein; ihr Leben ist eben leicht und voller Licht und Sonne!"

Und doch sollten diejenigen, die so sprechen, nur einmal diesen Menschen ins Herz sehen können; sie würden ihren Augen nicht trauen, denn es sitzt gerade so viel Leid, Kum­mer und Sorge darin, wie in ihrem eigenen Herzen. Diese Sonntagskinder haben ein ebenso schweres Kreuz zu tragen, wie die andern, die da trübe und verstimmt sind.

Wie kommt's nun, daß sie trotzdem so heiter sein können?!

Ich will es zu erklären versuchen.

Es gibt Menschen, denen die Heiterkeit schon ange­boren ist, die den frohen Sinn als eine köstliche Gabe gleich mit ins Leben genommen haben. Aber dann gibt es viele, viele, die erst auf dem Wege des Leidens zur echten, tief­innerlichen Heiterkeit gelangt sind.

Im Leiden liegt ein unendlicher Segen verborgen, wenn man ihn nur zu finden weiß.

Erft packt's den Menschen, daß er glaubt, er hätte nicht die Kraft, die Wucht des Schicksalsschlages zu ertragen, aber nur Geduld, diese Zeit geht vorbei.

Und dann kommt eine andere Zeit, in der es ganz, ganz still in ihm wird. Und leise über Nacht kommt's dann: die Gewalt des Schmerzes ist gebrochen, und Ruhe und Frieden haben wieder im Herzen Raum. Aber es ist ein anderes Gefühl als das, was vorher darinnen war, ehe die Seele aufgerüttelt wurde. Es ist ein Frieden, der den Sieg des Kampfes bedeutet und der deshalb so herrlich, dauernd und groß ist.

Es ist die Heiterkeit der Seele, die der Mensch sich errungen.

Mit Freudigkeit erfüllt er nun die Anforderungen, di, das Leben an ihn stellt, und was es auch bringen möge es wird zur Harmonie und dann zun: Segen.

Diese Menschen sind heiter, auch wenn sie ernst sind. Das klingt paradox, und doch ist es so. Die Heiterkeil ist eben der lebendige Quell ihres ganzen Wesens und gibt all ihrem Denken und Fühlen, welcher Art es auch sei, die Richtung.

Heiterkeit! Mir scheint es fast, als ob jeder Mensch durch Uebung dahin gelangen könnte.

Festes Wollen entscheidet da.

Es gibt auch eine Erziehung zur Heiterkeit, wie es eine Erziehung zum Wissen gibt.

Bangt Euch doch nicht so viel um den kommenden Tag!

Die Vorsehung, die bis jetzt für die Menschen gesorgt hat, sie wird auch fernerhin alles zum Guten führen.

Wollt doch nicht die ganze Last der Welt auf Euren Rücken laden.

Es ist gut so, wie es grade ist, und es wird gut sein, wie es sein wird.

Gottvertrauen, ein wenig Sorglosigkeit und der Glaube an den Sieg des Guten, das ist's. Und die Heiterkeit wird Eure Gefährtin sein und Euer Leben durch ihre goldenen Strahlen verschönen. ob.

! ls mit jugendfrischem Segel Ich in's Leben fuhr hinaus, Nahm ich hoffnungsreiches Streben- Tausend Wünsche mit von Haus.

Nimmer bangt ich, wenn ein Wetter Drohend an dem Himmel stand; Mutig hielt ich fest das Steuer,

Auf das Ziel den Bück gewandt.

War ich freudig dann gelandet In dem langersehnten Port,

Fand ich's anders, als ich dachte: Neues Sehnen trieb mich fort.

Neue Täuschung wartet' meiner. Was ich suchte, fand ich nicht: Fand den Sturm auf Meereswogen, Auf dem Lande trüg'risch Licht.

Endlich hört' ich auf zu suchen, Meiner Ohnmacht mir bewußt,

Um aus Gottes Hand zu nehmen, Sei es Leiden, sei es Lust.

Als ich so dem Glück entsagte, Kam's zu mir in stiller Stund, Küßt' die Träne von dem Auge, Zaubert' Lächeln üm den Mund.

Wieder stieg ich in den Nachen Durch die Fluten streicht der Kiel: Gottes Hauch schwellt nun das Segel Sicher geht's zum rechten Ziel.

Maria Knapp.

Ererbte Schulden.

Es kommt sehr oft vor, daß nicht nur Geld und Bör­senwerte, sondern auch der Uebel größtes, nämlich Schulden, vererbt werden. Dafür gibt das Gesetz nun Mittel, unbe­queme Erbschuldlasten abzuschütteln. Der Erbe muß inner­halb der Frist von 6 Wochen, gerechnet vom Tage an, an dem er von dem Ableben des Erblassers Kenntnis bekam, eine notariell beglaubigte Erklärung an das Nachlaßgericht, d. h. das im Bezirk des Verstorbenen zuständige Amtsgericht, ergehen lassen, des Inhalts, daß er aus alle Erbansprüche verzichtet. Damit ist er aller Verpflichtungen an die Gläu­biger des Toten enthoben.

Oft aber hat der Erbe von den verschiedenen Passiven im Geldschrank des Verstorbenen keine Ahnung, glaubt viel­mehr, Kapital zu erben und ist vielleicht auch gar nicht in der Lage, innerhalb sechs Wochen den Erbbesitz, der vielleicht in Boden oder sonstigen festliegenden Werlen besteht, sowie die mannigfachen Außenstände und ebenso Verbindlichkeiten

zu übersehen. Gesetzt also den Fall, er schlägt die Erbschaft nicht aus und die Vermögensbilanz des Toten erreicht lang­sam eine weit größere Höhe der Passiven als der Aktiven, haftet dann der Erbe mit seinem Privatvermögen für die hinterlassenen Schulden? Und wie weit haftet er dafür?

Wenn das ererbte Vermögen ausreicht, die Kosten eines Nachlaßkonkurses, der das eigene Vermögen überhaupt nicht berührt, zu decken, so beantragt man einfach, aber in mög­lichst kurzer Zeit, beim Konkursgericht das Nachlaßkonkurs- verfahren. Dann ist die Haftung des Erben auf den Nachlaß eingeschränkt. Dieser muß dem Konkursverwalter heraus­gegeben werden, der sich mit den Gläubigern auseinonder- zusetzen hat. Der Erbe selbst mit seinem eigenen Besitz ist jedenfalls gegen die Nachlaßgläubiger dauernd sichergestellt.

Wenn der Erbe nicht sicher ist, ob er wirklich alle Gläubiger kennt, so hat er schleunigst bei dem Amtsgericht in dessen Zuständigkeitsbereich der Erblasser gestorben ist, den Antrag auf gerichtliches Aufgebot der Nachlaßgläubiger zu stellen. Damit gewinnt er erstens Frist, das hinterlassene Vermögen in aller Ruhe nach seinem Soll und Haben durchzuprüfen. Denn er braucht während des gerichtlichen Aufgebots keinen Gläubiger zu befriedigen. Geht einer klageweise vor, so läßt sich der Erbe in dem Urteil Vorbe­halten, seine Haftung auf den Nachlaß einzuschränken. Da­mit ist der Gläubiger gegen das persönliche Vermögen des Erben wieder machtlos. Zweitens aber hat das gerichtliche Aufgebot für den Erben den großen Vorzug, daß er die Gläubiger, die sich erst nach Ablauf der im Aufgebot ge­stellten Frist melden, nicht aus eigener Tasche zu bezahlen braucht, sondern sie auf das verweisen kann, was vom Nach­laß noch übrig ist. Sieht der Erbe infolge des Aufgebots, daß das hinterlassene Vermögen die Schuldenhöhe nicht er­reicht, so beantragt er eben den Nachlaßkonkurs. Im an­deren Falle befriedigt er einfach die Gläubiger und behält den Ueberschuß. Später auftretende Gläubiger haben sich, wie gesagt, mit dem zu begnügen, was dem Erben vom Nachlaß verblieb.

In diesem letzteren Falle können trotzdem dem Erben durch Prozesse Schwierigkeiten entstehen. Das zu vermeiden, tut der Erbe gut, gleich bei Antritt der Erbschaft ein Nach­laßinventar, das übrigens die Gläubiger auch verlangen dürfen, beim Gericht einzureichen. Von diesem rechtzeitig eingereichten und nicht erst zwangsweise beigeholten Inventar nimmt das Gericht an, daß es vollkommen richtig sei. Und das ist von großer Wichtigkeit. Denn in einem eventuellen Prozeß braucht der Erbe jetzt nicht nachzuweisen, daß das Inventar richtig ist, sondern es ist Sache des Gläubigers, zu beweisen, wie und warum das Inventar nicht stimmt. Sind bei der Inventaraufnahme Verdunkelungen vorge­nommen worden, so geht der Erbe betreffs seines Privat­vermögens aller Schutzrechte verlustig. Also: In Zweifels­fällen schleunige Einreichung des Inventarverzeichnisses und Beantragung des Gläubigeraufgebots!

Dr. jur. Hellmut Zöllner.

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