preise in allen Häutegattungen brachten.. Es mutz dem­gegenüber aber betont werden, daß auch die Viehpreise, und zwar in noch höherem Maße gestiegen sind. Der Kalbfellmarkt 1912 kann nicht mit der lebhaften Kon­junktur des Häutemarktes konkurrieren. Noch mehr als am Schluß des Jahres 1910 flaute er zu Beginn des Jahres 1911 ab, was wohl auf das Fehlen des amerika­nischen Käufers zurückzusühren ist. In der zweiten Hälfte 1911 trat eine Besserung ein, die bis heute ange­halten hat. Der Häutemarkt besitzt in Württemberg 5 große Auktionszentralen: Stuttgart, Ulm, Heilbronn, Göppingen und Gmünd. Hinsichlich des Ausbaues des Häuteauktionswesens im Deutschen Häuteverwertungs­verband steht Württemberg an der Spitze im Reich. Das Jahr 1911 brachte neue Versteigerungsbedingungen. Die Interessenten am Häuteeinkauf haben einen neuen, ge­schlossenen Verband gegründet mit einem gegen den Fleischerverband gerichteten Kurs.

Gerichtssaal.

Pfrommer vor dem Schwurgericht.

Stuttgart, 8. Mai. Gestern nachmittag hat das Schwurgericht den Mordprozeß gegen Pfrommer fortge­setzt. Der Zeuge Staige gibt an, daß Grob nicht mit Steinen nach Pfrommer geworfen habe. Grob war ein friedfertiger Mann, der nie händelsüchtig war. Vors.: Nun, Angeklagter, haben Sie etwas zu sagen zu diesen Angaben? Angekl.: Hätte er mich nicht verfolgt, so hätte ich ihn auch nicht niedergeschossen; ich werde doch nicht in so frivoler Weise einen Menschen nieder­schießen? Die Zeugin Katharine Reinhold hat den Vor­fall gleichfalls mit angesehen. Sie hatte nicht den Ein­druck, daß es sich um eine ernsthafte Verfolgung han­delte, sondern mehr um einen Scherz. Stationskom­mandant Ott hat die ersten Nachforschungen angestellt und gibt Auskunft wie man schließlich auf Pfrommer gekommen war. Pfrommer war von April bis Sep­tember auf dem Fasanenhof beschäftigt. Am 12. Jan. war dort ein Diebstahl verübt worden. Er habe sich gleich gesagt, daß nur ein mit den Verhältnissen Be­kannter den Diebstahl ausgeführt haben könne. Da kam an demselben Tag der Steckbrief des Amtsgerichts Calw gegen Pfrommer. Nach der Beschreibung konnte nur Pfrommer in Betracht kommen. Am Sonntag morgen, den 14. Januar, wurde bekannt, daß im Wald jemand getötet wurde, die Beschreibung auch dieses Täters hat gestimmt, so daß gar kein Zweifel war, daß Pfrommer in der Nähe sei. Er habe denn auch den Fahnder veran­laßt, einen Steckbrief gegen ihn zu erlassen, Später habe er einmal Pfrommer zu transportieren gehabt. Unter­wegs sagte Pfrommer plötzlich:Herr Kommandant, da war der Täter doch in der Notwehr?" Er habe geglaubt, daß ihm Pfrommer etwas zu sagen habe und habe ihm erklärt, daß es möglich sei; er solle doch ein Geständnis ablegen, da es ja doch an ihm hängen bleibe, worauf Pfrommer antwortete: Ach was, ein Geständnis ist ein dummes Zeug. Sodann erfolgte die Vernehmung einer Anzahl Leumundszeugen für den getöteten Grob. Pfar­rer Weitbrecht-Steinenbronn schildert den Getöteten als gutmütig veranlagt. Schultheiß Dieter-Steinenbronn bezeichnet den Getöteten gleichfalls als einen ruhigen, fleißigen, soliden Mann. Aus dem Augenscheins­protokoll geht hervor, daß die Entfernung von dem Wirtshaus zur Bahn 150 Meter beträgt. Dort mußte Pfrommer eine Anhöhe überschreiten und befürchtete Don seinem Gegner ergriffen zu werden, weshalb er sich wohl umdrehte und schoß. Damit ist die Vernehmung der Zeugen zu dem Fall des getöteten Grob beendet, und das Gericht schreitet zur Vernehmung der Zeugen zu der Ermordung des For st Wächters Rees. Es werden zunächst mehrere Zeugen vernommen, die in der Nähe des Tatortes sich befanden. Sie hörten einen Schuß fallen, dem gleich darauf ein zweiter folgte. Im Anschluß daran hörten sie Schmerzenslaute. Als sie hinzukammen, fanden sie den Forstwart Rees im Blut am Boden liegend. Er gab ihnen an, daß er einen Mann, der ihm verdächtig vorkam, verfolgt habe; da der Mann nicht stehen geblieben sei, habe er ihn angerufen und ihn, als er auch dann noch weiter schritt, verfolgt. Schließlich habe sich der Mann umgedreht und habe auf ihn einen Schuß abgegeben. Darauf habe auch er noch geschossen, ob er aber getroffen habe, wisse er nicht. In gleicher Weise berichtet auch Landjäger Armbruster, der den Geschossenen in seiner Wohnung vernommen hat. Von dem Vorgesetzten Forstmeister wird dem Getöteten ein sehr gutes Zeugnis ausgestellt. Auf Befragen des Verteidigers bestätigt der Zeuge, daß es wohl in seiner Gegend nicht selten Anstände mit Wilderern gibt, doch dürfen die Forstbeamten nach ihrer Instruktion nur in der Notwehr von ihrer Waffe Gebrauch machen. Sach­verständiger Büchsenmacher Stähle gibt Auskunft über den bei dem Angeklagten beschlagnahmten Revolver. Als die Sektion der beiden Getöteten vorgenommen wurde, zeigte es sich, daß Grob eine Verletzung des Bauchs hatte. Der Tod der beiden ist zweifellos infolge der Schußverletzung eingetreten, und zwar in einem Fall infolge Durchtrennung einer Vene, in dem andern Fall infolge der Verletzung blutreicher Organe. Sta­tionskommandant Sauter in Calw gibt Aufschluß über die Festnahme des Angeklagten. Der Angeklagte er­klärte, er hätte in der Gegend eingebrochen, wenn die Leute Geld hätten. Wenn er gewußt hätte, daß der Stationskommandant viel Geld in der Wohnung hätte, dann würde er bei ihm eingebrochen haben. Mehrere Zeugen erzählen von früheren Fällen, in denen Pfrom­mer den Revolver auf sie angelegt hat. Weiter ist ein Stationskommandant von der Staatsanwaltschaft ge­laden, der über das Verhalten des Angeklagten wäh­rend der Tübinger Verhandlung Auskunft geben soll. Der Verteidiger widerspricht der Vernehmung, da die

Geschworenen nicht ihr Urteil aus jener Verhandlung, sondern aus dem Ergebnis der jetzigen Schwurgerichts­verhandlung schöpfen sollen. Wenn sich der Angeklagte in jener Verhandlung widersetzlich benommen hat, so geschah es, so viel er wisse, weil er während der ganzen Sitzung gefesselt war. Der Staatsanwalt besteht auf der Vernehmung, die die Ansicht nicht bestätigen werde. Der Verteidiger beantragt daraufhin auch die Ladung des Eefängnisvorstandes des Stuttgarter Untersuchungs­gefängnisses und des Aufsehers, der mit dem Angeklag­ten zu tun hatte, die bestätigen werden, daß sich der An­geklagte im Untersuchungsgefängnis gut geführt hat. Staatsanwalt: Wenn das der Fall war, so nur des­halb, weil der Angeklagte gesehen hat, daß er mit sei­nem Verhalten sein Ziel nicht erreicht. Das Gericht beschließt, den Stationskommandanten zu vernehmen und für morgen die beiden anderen Zeugen zu laden. Der Stationskommandant gibt darauf Auskunft über die Vorgänge in der Verhandlung in Tübingen. Der Angeklagte war deshalb gefesselt worden, weil er am Morgen einen Ausbruchsversuch unternommen hat. Während der Verhandlung stellte er sich zunächst geistes­abwesend und gab auf die Fragen des Vorsitzenden über­haupt keine Antwort. Dann begann er plötzlich zu toben, so daß er von mehreren Männern gehalten werden mußte. Dieser Vorgang wiederholte sich drei­mal. Die Gewalt des Angeklagten war so groß, daß sich die Schrauben, mit denen die Bank befestigt war, locker­ten. Bei näherer Untersuchung des Angeklagten fand man im Schuh des Angeklagten ein Stück Eisen, das er in der Zelle vom Fenster losgerissen hatte. Im Gefäng­nis hat der Stationskommandant ihn gefragt, weshalb er das alles angestellt hatte, worauf er sagte, er habe dem Vorsitzenden einen Posten spielen wollen.

Damit ist für dem ersten Tag die Zeugenvernehmung zu Ende. Da der Angeklagte geltend macht, daß er ein­mal gelegentlich eines Einbruchs einen Schrotschuß in den Kopf erhalten hat, beschließt das Gericht, für den zweiten Tag als Sachverständigen noch Ob.Med.Rat Dr. Köstlin zu laden. Sodann wird die Weiterverhand­lung auf Mittwoch vorm. 9 Uhr vertagt.

He

In der Mittwochsverhandlung war der Zudrang noch stärker als am ersten Verhandlungstag. Zunächst wird O.Med.Rat Dr. Köstlin vernommen, der sich dar­über äußern soll, ob sich an dem Kopf des Angeklagten Spuren von einem Schrotschuß, den Forstwart Rees nach den Behauptungen des Angeklagten auf ihn abge­geben haben soll, auffinden lasten. Der Sachverständige erklärt, daß er Spuren, die vom Anschlägen der Schrot­kugeln herrühren könnten, nicht gefunden hat. Gefäng­nisaufseher Lörcher bestätigt, daß der Angeklagte sich während der Untersuchungshaft gut geführt hat. Staats­anwalt Cuhorst: Er war wohl auch in einer besonders sicheren Zelle untergebracht, wo er nichts anstellen konn­te? Zeuge: Ja; weil bekannt war, daß er in Ludwigs­burg einen Ausbruchsversuch unternommen hatte. Auf Antrag des Staatsanwalts wird das Urteil der Strafkammer Tübingen vom 29. Februar verlesen, durch das der Angeklagte wegen Diebstahls und Nötigung zu 10 Jahren Zuchthaus verurteilt wurde. Es geht dar­aus hervor, daß der Angeklagte die ihm zur Last ge­legten Diebstähle unter Mitnahme des Revolvers und eines Stilettmesters ausgeführt hat und ihm Entgegen­tretende mit dem Revolver aufs schwerste bedrohte. Gegen das Urteil hatte der Angeklagte Revision einge­legt, doch ist diese vor einigen Tagen verworfen worden. Damit wird die Beweisaufnahme geschlossen. Verteidi­ger Rechtsanwalt Christlieb beantragt neben den schon bestehenden Schuldfragen nach schwerem Dieb­stahl im Rückfall, erschwertem Totschlag undMordim FalleErob noch eine solche nach Körperverletzung mit nächgefolg- tem Tod und im Falle Rees eine solche nach Totschlag und außer diesen beiden noch eine Frage nach mildernden Umständen zu stellen. Das Gericht beschließt nach dem Antrag des Verteidigers Staatsanwalt Cuhorst: Am Morgen des 15. Januar be­gab sich der Maurer Grob an die Arbeit; die Kinder sahen ihm nach; sie ahnten nicht, daß ihr Vater nicht mehr lebend zurückkehren werde. Südlich von Möh­ringen steht ein kleiner Stein, gesetzt von dem Bruder des Erschossenen, auf den die Mutter die Worte gesetzt hat: Erschossen am 15. Jan. 1912. Wer könnte sich einen größeren Jammer denken? Und nun wird die Frage nach Körperverletzung mit nachgefolgtem Tod ge­stellt und es sollen dem Täter mildernde Umstände zu- gebilligt werden! Beide Erschossene haben kinderreiche Familien Hinterlasten. Es ist das Verdienst des Land­jägers, daß der Angeklagte so schnell verhaftet wurde. Man wußte, daß der Angeklagte, mit einem Revolver ausgerüstet, seine Raubzüge durch Württemberg und Baden ausführte, daß er eine Verwegenheit besitzt wie kaum ein anderer Verbrecher. Die erste Strafe wegen Diebstahls hat er bereits mit 13 Jahren erhalten. Ab­gesehen von der ihm vor kurzer Zeit zuerkannten, rechts­kräftigen Zuchthausstrafe hat der Angeklagte bis jetzt 10 Jahre im Zuchthaus und 6 Jahre 9 Monate im Ge­fängnis gesessen. So ist die Vergangenheit des Ange­klagten! Sie wird auch illustriert durch das Urteil der Strafkammer Tübingen. Kaum konnte er nach langer Strafe die Strafanstalt verlassen, da versieht er sich mit einer so gefährlichen Waffe von großer Durchschlags­kraft. Der Angeklagte, der so lange Zeit im Zuchthaus gesessen hat, kennt das Strafgesetz und weiß daher, daß man ihn wegen des Einbruchs in Unteraichen zu einer langen Zuchthausstrafe verurteilen würde, und da haben wir den Schlüssel dazu, daß er diese Tat leugnet. Man hatte anfangs wohl noch mehr Personen als Täter in Verdacht; aber alle Spuren haben sich als falsch erwie­

sen und nur der Angeklagte ist als in Betracht kommen­der Täter übrig geblieben. Wenn also der Angeklagte der Täter ist, dann ist er unter Mitnahme einer Waffe eingestiegen. Man denke, was geschehen wäre, wenn der Wirt, die Frau und das Dienstmädchen dem Ange­klagten entgegengetreten wären! Es deutet alles mit zwingender Notwendigkeit darauf hin, daß der Ange­klagte der Täter ist. Es erhebt sich nun die juristische Frage:War jemand berechtigt, den vermeintlichen Täter zu verhaften?" Er habe keine Bedenken, diese Frage zu bejahen. Um nichts ist der Maurer Grob erschossen worden von einem Manne, der einen großen Teil seines Lebens im Zuchthaus und Gefängnis zu­gebracht hat. Nichts sei geschehen, was den Ange­klagten berechtigt hat, von seinem Revolver Gebrauch zu machen. Bei der Frage: obe der Angeklagte die Tat vorsätzlich ausgeführt hat, oder ob er dem Grob nur einen Denkzettel geben wollte, ist zu bedenken, daß er gleich nach der Entlastung aus der Strafanstalt einen Revolver gekauft hat und Schießübungen anstellte. Man müsse schon daraus zu dem Schluß kommen ,datz der An­geklagte Grob habe töten wollen. Grob sei hinter ihm hergelaufen und hat gerufen:Hebet ihn, der hat in Unteraichen eingebrochen! Das sei es, was den Ange­klagten veranlaßte, zum Revolver zu greifen. Man würde es in weiten Kreisen nicht ver­stehen, wenn dem Angeklagten noch mil­dernde Umstände zugebilligt würden. Der Angeklagte wollte aber der Festnahme entgehen. Es erhebe sich nun die Frage: Warum hat der Staats­anwalt nur im Falle Rees Anklage auf Mord erhoben und nicht auch im Falle Grob? Man habe annehmen können, daß sich der Angeklagte, weil es das erste von ihm verübte Tötungsverbrechen ist, in der Erregung ge­handelt hat. Dazu kam, daß er sich drei Männern gegen­über befand. Anders im Fall Rees. Der Angeklagte wußte, was ihm bevorstand; er wußte, wenn er jetzt ge­faßt wird, so wird er wegen der Erschießung des Grob zur Verantwortung gezogen. Er habe mit Ueberlegung gehandelt und sei wegen Mords zu bestrafen. Der Staatsanwalt beendet seine zweistündigen Ausführun­gen mit den Worten an die Geschworenen: Nur dadurch, da Sie in dem Sinne der Anklage den Angeklagten schuldig sprechen, fällen Sie einen Spruch, der der Ge­rechtigkeit entspricht; der Angeklagte verdient keine Gnade und Schonung. Lasten Sie der Gerechtigkeit freien Lauf!

Ueberraschender Ausgang.

Die Schwurgerichtsverhandlung gegen den Tag­löhner Georg Pfrommer wegen Mords u. a. nahm einen überraschenden Ausgang. Die Geschworenen sprachen den Angeklagten des schweren Diebstahls, des einfachen Tot­schlags und des Mords schuldig. Der Staatsanwalt be­antragte hierauf neben einer Zuchthausstrafe die Todes­strafe. Das Gericht war aber einstimmig der Ansicht, daß sich die Geschworenen bezüglich des Mords zu­ungunsten des Angeklagten geirrt hätten und verwies diesen Fall an das nächste Schwurgericht. Im Fall Rees war Mord bejaht worden. Wegen des schweren Dieb­stahls und des Totschlags, begangen an dem Maurer Grob, wurde der Angeklagte unter Einrechnung der gegen ihn von der Strafkammer Tübingen erkannten lOährigen Zuchthausstrafe zu der Gesamtstrafe von 15 Jahren Zuchthaus verurteilt. Der Verteidiger hatte die Kassierung des Wahrspruchs beantragt.

Landwirtschaft «ad Märkte.

Die Maul- und Klauenseuche ist ausgebrochen in Fellbach OA. Cannstatt und in Bergheim Gde. Tann­hausen OA. Ellwangen. Erloschen ist die Seuche in Herrlingen OA. Blaubeuren, in Mietingen OA. Laup- heim, und in Welazhofen Gde. Wuchzenhofen OA. Leut- kirch.

Stuttgart, 7. Mai. Schlachtviehmarkt. Zugetrie­ben: 281 Stück Großvieh, 451 Kälber, 825 Schweine. Ochsen 1. Qual. 97102 Mk., Bullen 1. Qual. 9092 Mk., Bullen 2. Qual. 8489 Mk.. Stiere 1. Qual. 100 104 Mk., Jungrinder 2. Qual. 9499 Mk., Jungrinder 3. Qual. 8894 Mk.. Kühe 2. Qual. 6878 Mk., Kühe 3. Qual. 4858 Mk., Kälber 1. Qual. 108114 Mk.. Kälber 2. Qual. 100108 Mk., Kälber 3. Qual. 8898 Mk., Schweine 1. Qual. 7678 Mk., Schweine 2. Qual. 7276 Mk., Schweine 3. Qual. 6570 Mk. Verlaus des Marktes: mäßig belebt.

Wöchentlicher Saatenstandsbericht der Preisbe­richtstelle des Deutschen Landwirtschaftsrates. Die für die Entwicklung der Saaten und Futterpflanzen verhängnisvolle Witterung hat auch in der letzten Aprilwoche angehalten und fast allgemein eine Vege- tationsstockung oder gar eine Verschlechterung des früheren Standes herbeigeführt. Das Wetter war trocken und meistens heiter, jedoch erheblich kühler als in der vorausgegangenen Woche. In den letzten Aprilnächten waren in fast ganz Nord- und Mittel­deutschland Nachtfröste zu verzeichnen, die in der Nacht zum 1. Mai sogar Temperaturrllckgänge bis auf 6 Grad Kälte brachten. Geringe Niederschläge von 14 mm sind nur ganz vereinzelt im Gebiete der öst­lichen Ostseeküste, in Oberschlesien und in Mittel- und Sllddeutschland gefallen. Erst am 3. Mai ist endlich in Norddeutschland in einigen Gebieten der langer­sehnte Regen eingetreten. Von den Wintersaaten hat besonders Roggen auf den leichteren Böden unter der Kälte und Dürre gelitten und ist vielfach dünn und spitz geworden, während der Weizen sich größ-