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bck. die GemmdtiMmdl.

Wegen Ablaufs ihrer Amtszeit scheiden mit Schluß des Jahres aus dem Gemeinderat und sind durch eine neue Wahl zu ersetzen, hiebei aber wieder wählbar, die Herren

Hentzler, Friedrich, Flaschner,

Äckermann, Karl senr., Schlosser,

Dietsch. Christian, Not;,erbcr.

Ferner haben zu Folge Gemeindesatzung bezw. auf Grund Dienst- Vertrags als Gemeinde-Beamte aus dem Gemeinderat auszuscheiden und sind für den noch übrigen Teil ihrer Amtszeit durch eine Ergänzungs­wahl zu ersetzen, die beiden Mitglieder:

Bühler, Friedrich, Tierarzt und Schlachthausverwalter

(1903 gewählt bis 1909)

Lutz, Karl Wilhelm, Ltadtvfleger

(1905 gewählt bis 1911).

Es sind daher S Mitglieder neu zu wählen und zwar S auf S Jahre, I aus 4 Jahre und 1 auf 2 Jahre.

Die Wahl findet nach den Vorschriften der Gemeindeordnung und der dazu erlassenen Vollzugsverfügung statt. Als gewählt sind diejenigen zu betrachten, welche verhältnismäßig die meisten der gültig abgegebenst, Stimmen erhalten haben

Als auf die kürzere Amtsdauer gewählt (als Ergänzungs-

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mitglieder) gelten die mit den niederste» Stimmenzahlen wählten.

Wahlberechtigt und wählbar sind nach den Bestimmungen des Gesetzes, betr. die Gemeindeangehörigkeit vom 16. -Juni 1885 (Reg.- Bl. S. 357) Art. 12 ff (vergl. mit Art. 34 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. Aug. 1903, Reg.-Bl. S. 397), mit den hienach bezeichnten Ausnahmen: s) alle männlichen Bürger der Gemeinde, welche am Wahltag das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt haben, im Gemeinde­bezirk wohnen und daselbst Steuern aus einem der Besteuerung dieser Gemeinden unterworfenen Vermögen oder Einkommen oder wenigstens Wohnsteuer entrichten, oder wenn sie gefordert würden, zu entrichten hätten;

d) die außerhalb des Gemeindebezirks wohnenden, über 25 Jahre alten männlichen Bürger, welche in der Gemeinde mit Staatssteuer aus Grundeigentum, Gebäuden oder Gewerben! im Mindestbetrag von 25 Mk. veranlagt sind. i

Dauernd ausgeschlossen von der Wählbarkeit (nicht auch vom Wahlrecht) sind nach 8 3l des Str.-G.-B. alle zu einer Zuchthausstrafe! verurteilten Personen. ^

Zeitweise vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit ausge­schlossen sind diejenigen Bürger:

1. welche unter Vormundschaft stehen;

2. welchen die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Be­kleidung öffentlicher Aemter aberkannt worden sind 32 bis 36 Str.-G.-B.), während der Dauer des Verlustes dieser Rechte, oder welchen die bürgerlichen Ehren- und die Dienstrechte durch ein nach' der früheren württembergischen Gesetzgebung ergangenes Urteil ent-'

zogen worden sind, solange diese nicht wieder hergestellt sind (Art. 13 des Gesetzes vom 26. Dezember 1871, Reg.-Bl. S. 384);

3. gegen welche wegen eines Verbrechens oder Vergehens das Haupt­verfahren eröffnet ist, wenn nach Entscheidung der Strafkammer des Landgerichts als wahrscheinlich anzunehmen ist, daß die Verurteilung die Entziehung der Wahl- und Wählbarkeitsrechte zur Folge haben werde (Art. 4 des Ausführungsgeseßes zur R.-Str.-Pr.-O. vom 4. März 1879, Reg.-Bl. S. 50);

4. über deren Vermögen der Konkurs eröffnet ist, während der Dauer des Verfahrens;

5. welche den Fall "eines vorübergehenden Unglücks ausenommen eine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln beziehen oder im laufenden oder letztvorangegangenen Rechnungsjahr bezogen und diese zur Zeit der Wahl nicht wieder erstattet haben;

6. welche, obwohl sie mindestens vier Wochen vorher speziell gemahnt wurden, mit Bezahlung der oben bezeichnten Steuern aus einem der letztvorangegangenen drei Rechnungsjahre mehr als neun Monate nach Ablauf des Rechnungsjahrs, in welchem dieselben fällig ge­worden sind, noch ganz oder teilweise im Rückstände sind, und auch keine Stundung dafür erhalten haben, bis zur Bereinigung des Rückstands;

7. welche wegen verweigerter Annahme oder verweigerter Versetzung eines Gemeindeamts vom Gemeinderat der gemeindebürgerlichen Wahl- und Wählbarkeitsrechte für verlustig erklärt worden sind (Art. 18) auf die Dauer dieses Verlustes.

Zeitweise von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist ferner:

8. wer als Mitglied des Bürgerausschusses oder als Gemeindebeamter auf Grund von Art. 199 Abs. 1 Ziff. 2 lit. b und Art. 209 Abs. 2 der Gde.-Ordng. durch Urteil des Dienstes entlassen worden ist, auf die Dauer von fünf Jahren, von dieser Verurteilung an gerechnet (Art. 11 Abs. 2 der Gde.-Ordng.).

Die Wahl selbst wird am

Samstag, den 28. Dezember l. As.

ans dem Rathaus unter Leitung eines Wahlvorstandes vor­genommen.

Die Wahlhandlung beginnt nachmittags 2 Uhr und wird nach­mittags 6 Uhr geschlossen. Nach dem für den Schluß der Wahlhandlung bestimmten Zeitpunkt dürfen nur noch diejenigen Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, welche im Wahlraum bereits anwesend sind.

Die Wahl wird in einer ununterbrochenen Handlung durch unmittel­bare geheime Stimmabgabe der Wahlberechtigten vollzogen. Nur der­jenige ist zur Wahl zngelassen, welcher in die Wählerliste ausgenommen ist. Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfe« mit keinem äußeren Kennzeichen versehen sein. Auf jedem Stimmzettel dürfen so viele Namen verzeichnet sein, als Mitglieder des Gemeinderats zu wählen sind. Enthält ein Stimmzettel mehr Namen, so werden die an letzter Stelle eingetragenen Namen bei der Zählung nicht berücksichtigt. Wenn oder soweit die Ordnung nicht zu erkennen ist, ist der Stimmzettel ungültig. Während der Wahlhandlung und der Ermittelung des Wahlergebnisses steht der Zutritt zum Wahlraum jedem Wahlberechtigten offen.

Altensteig-Stadt, den 19. Dezember 1907.

Altensteig.

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