Gegründet
1877.
GrscHein! täglich mit Ausnahme der Sonn- und Festtage.
Bezugspreis für das Vierteljahr im Bezirk und Nachbarortsverkehr Mk. 1.25
außerhalb Mk. 1.35.
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undMlerhaltungsblatt
AMblatt für
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Fernsprecher Nr. 11.
Anzeigenpreis bei einmaliger Einrückung 10 Psg. die einspaltige Zeile; bei Wiederholungen entsprechenderNabatl.
Reklamen 15 Pfg. die Textzeile.
Unparteiische Tageszeitung und Anzeigeblatt, verbreitet in den Oberamtsbezirken Nagold, Freudenstadt, Talw u. Neuenbürg.
Rr. 197.
Ausgabeort Altensteig-Stadt.
Sonntag, den 17. November
Amtsblatt für Pfalzgrafenweiler.
1907.
Amtliches.
Bekanntmachung
betreffend die
Anmeldung von Veränderungen, welche eine Berichtigung des Grund-, Gebände- oder Gewerbekatafters bedinge«.
Auf Grund des Art. 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1899 betr. die Anlegung und Fortführung der Steuerbücher (Reg.Bl. S. 1219) und Art. 60 des Gesetzes vom 8. August 1903 betr. die Besteuerungsrechte der Gemeinden und Amtskörperschaften (Reg.Bl. S. 397) sowie 8 7 der Anweisung des K. Steuerkollegiums Abteilung für direkte Steuern vom 23. September 1904 zum Vollzug des Gesetzes betr. Abänderungen des Gesetzes vom 28. April 1873 über die Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer vom 8. August 1903 (Amtsbl. des Steuerkollegiums S. 227) werden diejenigen Grundeigentümer (und Gefällbcrechtigten), sowie Gebäudebesitzer, bei deren Grundstücken und Gefällen oder Gebäuden während des laufenden Kalenderjahrs eine Veränderung stattgesunden hat, welche eine Aenderung des Steuerkatasters zur Folge hat, aufgefordert, hievon bis 31. Dezember l. I., spätestens aber bis zum 15. Januar k. I. bei dem Ortsvorsteher Anzeige zu machen. Ebenso sind von den Gewerbetreibenden etwaige in ihrem Betrieb eingetretene (nachhaltige) Veränderungen bis spätestens 31. Dezember l. I. bei dem Ortsvorsteher anzuzeigen.
Eine Anzeigepflicht liegt insbesondere vor:
I. Bei dem Grundeigentum und den Gefällen gemäß
vom 28. April 1873
Art. 70, 71 und 72 des Gesetzes
8. August 1903
(Reg.Bl. von 1903 S. 344):
a) wenn einem Grundstück ganz oder teilweise eine Bestimmung gegeben worden ist, für welche Steuerfreiheit begründet ist (Art. 2 Ziff. 1—4 des ebengenannten Gesetzes), oder wenn ein bisher steuerfreies Grundstück infolge der Verwendung zu einen: anderen Zweck diese Steuerfreiheit ganz oder teilweise verloren hat;
d) wenn ein ertragsunfähiges Grundstück oder die bisherige Grundfläche oder Hofraite eines Gebäudes der forst- oder landwirtschaftlichen Kultur gewidmet oder sonst grundsteuerpflichtig wird, oder wenn der umgekehrte Fall eiutritt;
e) wenn durch Naturereignisse (Anschwemmungen, Abschwemmungen, Erdfälle, Versandungen n. s. w.) ein neues Grundstück (Insel) gebildet oderein bereits vorhandenes Grundstück vergrößert oder verkleinert wird, ganz verloren geht oder auf die Dauer ganz oder teilweise ertragsunfähig wird;
ä) wenn die Ertragsfähigkeit einer Grundfläche durch die Entfernung nachteiliger oder die Entstehung günstiger Verhältnisse auf die Dauer so erhöht wird, daß sie fortan unzweifelhaft in eine höhere Klasse gehört, oder wenn der umgekehrte Fall eintritt;
o) wenn die Kultur eines Grundstücks auf die Dauer verändert wird durch Verwandlung von Aeckern in Wiesen, Wald u. s. w. oder umgekehrt, Verwendung eines Grundstücks als Baumgut, Hopfengarten, Steinbruch u. s. w. oder durch das Aushören einer solchen Verwendung;
t) wenn ein Grundstück die Eigenschaft eines Gartens annimmt oder ein als Garten eingeschätztes Grundstück diese Eigenschaft verliert;
x) wenn ein Grundstück geteilt wird;
b) wenn eine Grundlast abgelöst wird oder eine im Gefällkataster laufende Nutzung aus einer anderen Ursache aufgehört oder sich verändert hat.
II. Bei den Gebäuden gemäß Art. 81 und 82 des obengenannten Steuergesetzes:
s) wenn ein Gebäude oder Gebäudeteil niedergerissen worden, ganz oder teilweise zugrunde gegangen, oder sonst zur Benützung untauglich geworden ist;
b) wenn ein Gebäude eine Wertsverminderung oder eine Wertserhöhung dadurch erhalten hat, daß es zum Zweck einer anderen dauernden Verwendung baulich umgewandelt worden ist;
o) wenn einem Gebäude ganz oder teilweise eine Bestimmung gegeben worden ist, für welche Steuerfreiheit begründet ist (Art. 2 Ziff. 5—7 des Ges.), oder wenn bisher steuerfreie Gebäude oder Gebäudeteile infolge der Benützung zu einen: anderen Zwecke diese Steuerfreiheit verloren haben;
ck) wenn eine mit einem Gebäude eingeschätzte Hos- raite in Wegfall gekommen, verkleinert, auf die Dauer ganz oder teilweise unbenützbar geworden oder der land- oder forstwirtschaftlichen Kultur zugewendet worden ist, oder eine nach Art. 2 des Gesetzes Steuerfreiheit begründende Verwendung gefunden hat;
e) wenn eine solche Hofraite durch Naturereignisse oder durch Zuziehung von bisher steuerfreien oder zur Grundsteuer zugezogenen Flächen vergrößert worden ist;
t) wenn ein Gebäude neu errichtet,- oder wenn ein Gebäude durch Aufsetzen eines oder mehrerer Stockwerke, oder durch Ueberbauung einer weiteren Grundfläche vergrößert worden ist;
§) wenn bisher ganz unbrauchbar gewesene Gebäude ganz oder teilweise nutzbar gemacht worden sind.
III. Bei den Gewerben gemäß Art. 100 des obengenannten Gesetzes:
a) wenn ein Gewerbe neu begonnen, oder mit einem schon bestehenden Gewerbe ein weiteres verbunden worden ist;
b) wenn ein Gewerbe oder eines von mehreren durch dieselbe Person betriebenen Gewerben ausgegeben worden ist;
e) wenn das Betriebskapital oder die Zahl der Gehilfen und Arbeiter bei einem Gewerbe erheblich und nachhaltig vermehrt oder vermindert worden ist.
Die Ortsvorsteher wollen für die ortsübliche Bekanntmachung des Vorstehenden in ihrer Gemeinde Sorge tragen.
Alten steig, den 15. November 1907.
K. Brprkssteirxramt:
Köhler.
Feldbereinigung auf derMarkungRohrdorf.
Nachdem die Ausführungsarbeiten der Feldbereinigung auf der Markung Rohrdorf entsprechend gediehen sind, wird hiermit Schlußtagfahrt auf Mittwoch, den 2 0. November d. Js., vormittags 9 Uhr, auf das Rathaus in Rohrdorf anberaumt, zu welcher die beteiligten Grundeigentümer beziehungsweise deren Vertreter und sämtliche berechtigte Dritte mit dem Bemerken eingeladen werden, daß der Zuteilungsplan samt Tabellen und Akten auf den: Rathaus in Rohrdorf zur Einsichtnahme aufgelegt ist, und daß etwaige Einwendungen in derSchluß- tagsahrt vorzubringen, spätere Einwendungen gegen den Zuteilungsplan, sowie gegen die in Gemäßheit desselben erfolgte Ausführung der Feldbereinigung aber ausgeschlossen sind.
Tagespolitik.
Der sich seinem Ende zuneigende Besuch unseres Kaiserpaares in England hat der Welt eine neue und starke Bürgschaft für die Erhaltung des Friedens geboten. Die Erhaltung des Friedens war die Beteuerung des königlichen Wirtes und seines kaiserlichen Gastes bei dem Austausch der Trinksprüche zu Windsor. Die Erhaltung des Weltfriedens bezeichnet^ auch unser Kaiser in der Londoner Guildhalle als seine vornehmste und unablässig verfolgte Aufgabe. Bei der zuletzt erwähnten Gelegenheit unterließ es Kaiser Wilhelm nicht, als eine der Harpttstützen und die Grundlage des Weltfriedens die Ausrechterhaltung guter Beziehungen zwischen England und Deutschland zu nennen. Gleichzeitig aber hob der Kaiser hervor, daß er diese Beziehungen auch weiterhin nach Kräften pflegen und stärken werde. — Freundlichere Worte konnten garnicht gesprochen werden, und es ist nichts besonderes, wenn unter ihren: Eindruck die Londoner Blätter Zustimmung und Beifall äußern. Die kaiserliche Rede aber war eine Tat und kann daher auch nur durch Taten recht erwidert werden. Wir wollen heute
noch keine Zweifel äußern, ob solche erfolgen werden; wir wollen abwarten. Aber das müssen wir hervorheben, ein größeres Entgegenkommen kann den Engländern nicht bewiesen werden, als es ihnen unser Kaiser in seiner Guildhall- rede dargebracht hat.
Staatssekretär Der n bürg, der mit dem Reichskanzler eine längere Unterredung hatte, fordert laut „Berl. N. N." nicht nur eine Verlängerung der Zentralbahn bis Tabora, sondern von dort aus auch noch zwei Abzweigungen, von denen die nördliche nach dem Viktoria Nyanga gehen wird, während die zweite in südwestlicher Richtung des südlichen Teil des Tanganyikasees erreichen soll. — Dieser Bahnbau wird nicht nur aus wirtschaftlichen, sondern auch aus politischen Gründen für notwendig erachtet. Falls es in dem überaus dicht bevölkerten westlichen Gebiete einmal zu einem Aufstande kommen sollte, wären dessen Folgen für die Kolonie nicht abzusehen, wenn nicht eine schnelle Truppenkonzentration durch eine Eisenbahn möglich ist. Da in diesem Gebiete bisher überhaupt noch keine Hüttensteuer erhoben wurde, nimmt man an, daß bei der Dichtigkeit der Bevölkerung allein durch diese Steuer eine Zinsgarantie für die Eisenbahn zu erreichen ist.
Die Rechtslage im Prozeß Harden ist noch immer recht verwickelt. Auf die Mitteilung, daß das Privatklageverfahren eingestellt sei, erhalten das Berl. Tgbl. und der Berl. Lok.-Anz. von unterrichteten Stellen Darlegungen, die teils übereinstimmen, teils einander ergänzen. Hier folgendes daraus: Alsbald nach den: Spruch des Schöffengerichts hatte die Staatsanwaltschaft, von ihrem Recht Gebrauch machend, Berufung eingelegt. Daraufhin hatte zunächst der Amtsrichter, obgleich er dazu nicht zuständig ist, das Verfahren eingestellt. Dann aber hat von Amts wegen die Berufungskammer des Landgerichts den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben, aber ihrerseits nun selbst das Privatklageverfahren eingestellt und dem Kläger die Kosten zur Last gelegt. Hiergegen steht sowohl dem Grafen Moltke wie Harden die Beschwerde bei dem Kammergericht zu. Justizrat v. Gordon hält diesen Beschluß für falsch, wenn auch für eine Vereinfachung des Verfahrens. Graf Moltke steht auf den: Standpunkt, daß das Urteil des Schöffengerichts überhaupt nichtig sei, weil die Gründe des vertagten Urteils vor der Verkündung nicht schriftlich festgelegt worden sind. Justizrat v. Gordon hat sein Mandat als Vertreter Moltkes niedergelegt. Die Verteidigung in den: offiziellen Verfahren wird nun doch Justizrat Sello übernehmen, der den Moltkeschen Ehescheidungsprozeß geführt hat.
Der sozialdemokratische Parteivorstand fordert die Parteigenossen in ganz Preußen auf, an: Dienstag, 26. November, als an: Tage des Wiederzusammentritts des preußischen Landtags Massenversammlungen einzuberufen, um gegen das Dreiklassenwahlrecht zu protestieren. Wo am 26. November nicht möglich, soll die Kundgebung an einem der folgenden Tage, spätestens aber an: 1. Dezember stattfinden. — Am 21. November wird der zweite preußische Sozialistentag in Berlin abgehalten.
Im Berliner Baugewerbe ist eine Krisis eingetreten. Schon lange wurde sie bei dem Bauen über das Bedürfnis hinaus vorausgesehen und der ungewöhnlich hohe Geldstand hat nun die Sache zum Klappen kommen lassen. Zahlreiche Läden und Wohnungen, selbst kleine, an denen früher Mangel war, stehen leer, Hypotheken sind gekündigt und neue sind ebenso schwer wie Baugelder zu bekommen. Zwangsversteigerungen werden in vielen Fällen die Folge sein und manche Existenz wird zu Grunde gehen, war sie zweifelhafter Natur, so wird ihr Verschwinden nicht einmal zu bedauern sein.
10 Jahre Kiautsch au liegen hinter uns. Am 14. November 1897 wurde die deutsche Flagge in Tsingtau in China gehißt. Was deutscher Unternehmungsgeist und Fleiß in dieser Zeit der Pachtung geschaffen haben, wir haben es oft gehört. Und nicht allein von deutscher, sondern auch von fremder und nicht zuletzt von chinesischer Seite selbst. Der Aufschwung Kiautschaus wird hoffentlich auch in Zukunft anhalten, ebenso wie die friedlichen Verhältnisse dort.
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