Aerusprecher Ar. 11.

Erscheint Dienstag Donners'., Samstag und Sonntag mit der wöch. Beilage Der Sonntags- Gast".

Bestellpreis für das Vierteljahr im Bezirk u. Nachbarortsverkehr Mk. 1.15, außerhalb Mk 1.25.

Wr. 41. I

.ÄllmML./lM.

Mnd'AnrerhaltungLblatt

ÄllgemeinessLn^elge

'WZ

ML:

MM

Einrückungs-Gebühr für Alten steig und nahe Umgebung bei einmal. Einrückung 8 Pfg., bei mehrmal. je 6 Pfg., auswärts je 8 Pfg., die ein­spaltige Zeile oder deren Raum.

Verwendbare Bei­träge werden dankbar angenommen.

Man abonniert auswärts auf dieses Blatt I -- . ,

bei den K. Postämtern und Postboten. > Z-LSNSlUg, l4. MelVA.

Bekanntmachungen aller Art finden die er­folgreichste Verbreitung.

1905.

Amtliches.

Oefferrtliche Aufforderung zur Abgabe der Kapitalsteuererklärungen für das Steuerjahr 1905.

In Gemäßheit von Art. 11 Aos. 2 des Gesetzes vom 8. August 1903, betreffend die Kapitalsteuer (Reg.-Bl. S. 313), werden alle Steuerpflichtigen (natürliche Personen, rechtsfähige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige Stiftungen und Vereine, die Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Berggewerkschaften, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die rechtsfähigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenoffen- schaften, die rechtsfähigen Versicherungsgesellschaften und Berstcherungsvereine auf Gegenseitigkeit, sowie die Personen- vereine von nicht geschloffener Mitgliederzahl), welche einen steuerbaren Ertrag aus Kapitalen und Renten beziehen, auf­gefordert,

spätestens bis 8. April d. I. jedoch nicht vor dem 1. April, eine Steuererklärung abzu­geben. Die Steuerpflichtigen, welche ein Formular zur Steuererklärung nicht zugesandt erhalten, können die kosten­freie Ausfolge eines solchen bei dem Kameralamt oder bei dem Aufnahmebeamten für die Kapitalsteuer (dem Ortsvor­steher oder der Gemeindebehörde für die Einkommensteuer) verlangen.

Für steuerpflichtige Personen, welche unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, sowie für die steuerpflichtigen juristischen Personen jeder Art und die steuerpflichtigen Personeuvereine von nicht ge­schloffener Mitgllederzahl sind die Steuererklärungen nach Art. 13 des Gesetzes von deren Vertretern abzu­geben. An Stelle des im Konkurs befindlichen Gemern- schulduers hat in Ansehung der Konkursmasse der Konkurs­verwalter die Steuererklärung abzugebeu. Die Vertreter sind für die Richtigkeit ihrer Steuererklärungen und für die Entrichtung der Steuer verantwortlich. Personen, welche infolge von Abwesenheit oder Krankheit nicht imstande find, die Steuererklärungen selbst abzugeben, können hiezu Be­vollmächtigte bestellen. Die Bevollmächtigten haben sich den Steuerbehörden gegenüber durch eine in Urschrift oder beglaubigter Abschrift zu den Akten des Kameralamts zu gebende Voümachtsurkunde auszuveisen. Die Abgabe der Steuererklärungen seitens eines von mehreren Vertretern befreit die übrigen Verpflichteten von ihrer Verbindlichkeit zur Abgabe der Steuererklärung.

Die Steuererklärung ist schriftlich »ach dem vor­geschriebenen Formular oder zu Protokoll abzu- gebe». Zur schriftlichen Form ist erforderlich, daß die Er­klärung von dem Aussteller eigenhändig durch Namens­unterschrift unterzeichnet wird, und zwar von Bevollmächtigten mit einem ihr Vollmachtsorrhältms andeutenden Zusatz. Die Abgabe der Steuererklärung hat am Sitz des Kameralamts bei diesem, im übrigen nach freier Wahl entweder bei dem Aufnahmebeamten für die Kapitalsteuer oder bei dem Kameral­amt zu erfolgen. Soweit htenach gestattet ist, die Steuer­erklärung bei dem Aufnahmebeamteo abzugeben, hat der letztere eine verschlossen abgegebene schriftliche Steuererklärung «»eröffnet dem Kameralamt vorzulegen, wenn sich der Name des Steuerpflichtigen auf der Außenseite des Umschlags an­gegeben findet, auch daselbst die Schrift ausdrücklich als Steuererklärung bezeichnet ist.

Wenn der Steuerpflichtige zugleich eine Steuererklärung für die Einschätzung zur Einkommensteuer gemäß Art. 38 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes abzugeben har, so ist die Kapitalsteuererklärung an demselben Ort wie die Einkommensteuererkläruug abzugeben.

Wegen Sieuergefährduug wird nach Artikel 23 des Gesetzes mit der Geldstrafe des sieben- bis zehnfachen Be­trags der gefährdeten Steuer bestraft, wer wissentlich in der Steuererklärung oder bei Beantwortung der im Steuerauf­nahme- oder Beschwerdeverfahren von der zuständige» Be­hörde gestellten bestimmten Fragen über den der Besteuerung unterliegenden Ertrag aus seinen Kapitalen und Renten oder aus Kapitalen und Rente» des von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen unrichtige oder unvollständige tatsächliche Angabe» macht, welche geeignet sind, zur Verkürzung der Steuer zu führe», oder wer wissentlich durch gänzliche Unter­lassung einer Steuererklärung oder Erstattung einer un­wahren Fehlanzeige einen solchen Ertrag, welchen er nach den Vorschriften des Gesetzes anzugeben verpflichtet ist, ganz verschweigt.

Als gefährdet gilt die Steuer je für das betreffende Steuers ahr, wofern sich nicht aus Artikel 15 Absatz 4 des Gesetzes die Berechnung der Steuer auf eine kürzere Zeit ergibt.

Die Steuergefährdung ist im Falle unvollständiger oder unrichtiger Steuererklärung mit Abgabe der schriftlichen oder mündlichen Erklärung bet der betreffenden amtlichen Stelle, bei gänzlicher Unterlassung der Anzeige aber mit Ablauf des Steuerjahres vollendet.

Von Jahr zu Jahr wiederkehrende Unrichtigkeiten oder Unterlassungen der Steuererklärungen einer Person bilden eine fortgesetzte Steuergefährdung, ohne Unterschied der Zeitent­fernung, auf welche sie sich zurückerstrecken. Doch ist das Strafverfahren nicht über 10 Jahre rückwärts, oou dem Zeitpunkt der Vollendung der letzten, zum Tatoestand der fortgesetzten Steuergefährdung gehöriges Tätigkeit an ge­rechnet, zu erstrecken.

Hinsichtlich der Teilnahme an der strafbaren Hand­lung «ad der Begünstigung kommen die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs mit der Maßgabe zur Anwendung, daß die Beihilfe und die Begünstigung auch dann strafbar find, wenn auf Seiten des Täters nur eine Uebertretuug vorliegt. Für die von einem Bevöllmächtigteu verwirkte Geldstrafe haftet der Auftraggeber.

Die Verfehlung ist straffrei zu lassen, wenn von dem Steuerpflichtigen oder seinem verantwortlichen Vertreter oder Bevollmächtigten, bevor eine Anzeige der Verfehlung bei der Behörde gemacht wurde oder ein strafrechtliches Ein­schreiten erfolgte, die unterlassene oder zu nieder abgegebene Steuererklärung bei einer mit der Anwendung dieses Gesetzes oder des Einkommensteuergesetzes befaßten Behörde nachge­tragen oder berichtigt und hiedurch die Nachforderung der sämtlichen nicht verjährten Steuerbeträge ermöglicht wird.

Sind für die Verfehlung mehrere Personen verant­wortlich, so befreit eine Richtigstellung von seiten einer dieser Personen die übrigen von ihrer Verantwortung. Ebenso ist im Falle einer entsprechenden Richtigstellung von seiten des Steuerpflichtigen die dem Bevollmächtigten desselben zur Last fallende Verfehlung straffrei zu lassen.

Diejenigen, welche der Vorschrift des Art. 11 Abs. 4 bezw. Art. 15 Abs. 5 des Ges. zuwider ungeachtet noch­maliger, gegen Empfangsbescheinigung zuzustellender Mahn­ung eine Steuererklärung oder Fehlanzeige nicht rechtzeitig abgeben, ferner die Vertreter der in Art. 7 des Gesetzes bezeichnet«» Kassen, Anstalten, Gesellschaften und Vereine, welche die ihnen nach Art. 11 Abs. 4 bezw. Art. 15 Abs. 5 und nach Art. 12 Abs. 4 des Gesetzes obliegenden Verpflich­tungen ungeachtet nochmaliger, gegen Empfangsbescheinigung zuzustelleuder Mahnung nicht rechtzeitig oder nicht voll­ständig erfüllen, unterliegen der Bestrafung nach Art. 28 Abs. 1 des Gesetzes.

Alt eilst eig, den 13. März 1905.

K. Bezirkssteuer amt.

Köhler.

Auf 8. Mai ds. Js. kommen die Jahreszinse der in diesseitiger Verwaltung stehenden Eugen-Wera-Stiftung im Betrage von 562 Mk. 50 Pfg. wieder zur Verteilung. Die Stiftung ist dazu bestimmt, würdigen uno bedürftigen jungen Leuten die Erlernung eines entsprechenden Lebeusberufs zu erleichtern. Zu diesem Zweck werden Beiträge zur Unter­bringung armer, aus der Schule entlassener Knaben und Mädchen in Lehrstellen oder Fortbilduagsanstalten, sowie zur Ausbildung von Lehrerinnen und Kleinkinderpflegerinnen gewährt. Gesuche um Berücksichtigung bei dieser Verteilung find spätestens bis zum 31. ds. Mts. bei der Zeutralleituug des Wohlthätigkeitsvereins einzureichen.

Versetzt wurde Amtsgerichtssekretär Wurster in Gaildorf auf die erledigte Amtsgerichtsschreiberstelle in Calw.

Tagespolitik.

Der Kaiser will keinen Vorzug seiner Söhne. Er hat eine Kabinettsordre erlassen, wonach die bei dem 1. Garderegiment in Potsdam aktiven Dienst tuenden könig­lichen Prinzen von den Mannschaften nicht mehr durch Frontmachell, sondern nur wie jeder andere Offizier, ihrer Charge entsprechend, gegrüßt werden sollen.

4 *

*

Prinzregeut Luitpold von Bayern, der am Sonntag sein 84. Lebensjahr vollendete, stiftete ans Anlaß seiner gleichzeitigen siebzigjährigen Zugehörigkeit zur bayerischen Armee eme Bronzemedaille, die alle Offiziere, Unteroffiziere

und Kapitulanten erhalten haben.

* *

Im Laufe des Sommers soll eine Zusammen­kunft der Finauzminister der größeren Bundes­staaten stattfiaden in welcher sie mit dem Reichsschatzsekretär sich über die Grundlagen der Retchsfinauzreform verstän­digen werden.

Der deutsche Studententag trat am Samstag in Eisenach zusammen. Alle Universitäten und Hochschulen waren bis auf drei vertreten, doch waren die katholischen Verbindungen der Einladung nicht gefolgt. Einstimmig be­schloß man die Gründung eines Verbandes deutscher Uni­versitäten, Hochschulen und Bergakademien.

* 4- *

Der R e i ch s b a n k-D isko u t beträgt seit kurzem 3 Prozent, ebensoviel wie der Londoner und der Pariser Diskontsatz. Das spricht für eine Geldflüssigkeit, wie sie lange nicht dagewesen ist. Nur in der Zeit des schlimm­sten industriellen Tiefstandes, vom 11. Februar bis 3. Okt. 1902, war derselbe niedrige Zinssatz zu verzeichnen, sonst ist in den letzten Jahren durchweg höherer Diskopt, teil­weise sogar sehr viel höherer, gezahlt worden; vom 19. Dezember 1899 bis 11. Januar 1900, also knapp vor Beginn der rückläufigen Bewegung unseres Wirtschaftslebens, sogar der bis dahin unerhört gewesene Satz von 7 .Pro­zent. Der billige Zinssatz ist natürlich für jene Kreise, die Kredit beanspruchen, sehr erwünscht, während die Geldgeber und insbesondere die Banken darüber anders denken. Vom Standpunkte des Volkswirts aus wird mau im allgemeinen auch nicht geneigt sein, die Erscheinung ohne weiteres als eine erfreuliche anzusehen. Sie deutet darauf hin, daß der Pulsschlag im wirtschaftlichen Leben sich verlangsamt, die Unternehmungslust stockt. Wenn die Industrie schnell vor­wärts eilt, der Unternehmungsgeist fortwährend neue An­regungen empfängt, dann wird das bewegliche Kapital über­all gebraucht und der Zinsfuß steigt. Wenn aber der Ge­schäftsgang flauer wird, daun sucht das Kapital vergebens

nach gewinnbringender Anlage, der Zinsfuß wird niedriger.

* *

Der Minister der öffentlichen Arbeiten hat dieser Tage eine starke Lanze gegen die Biel schr ei ber ei der Bureaukratie eingelegt. Die Zahlenbeispiele, die er anführte, um darzutun, wie viel für den Staat erspart wer­den kann, wenn weniger zu den Akten und mehr außerhalb der Schreibstube geleistet wird, sind außerordemlich lehrreich. Schon Fürst Bismarck war gegen die Vielschreiberei in den Kanzleien. Aber auch ihm ist es nicht gelungen, eine wesent­liche Einschränkung des Verbrauchs von Tinte und Papier in den Regierungsbureaus herbeizuführen. Andere Minister, früherer und späterer Zeit, sind seinen Spuren gefolgt. Der vormalige Staatssekretär im Reichsschatzamt, Freiherr von Thielmann, versuchte eine Vereinfachung des Bureaudievstes dadurch herbeizuführen, daß er Remirriscenzm aus der Zeit in die Wirklichkeit überzuführen sich bemühte, während er den deutschen Kaiser und das deutsche Reich bei den prak­tischen Amerikanern vertrat. Wenn der Eisenbahumiuister Budde jetzt anscheinend mit Erfolg gegen die Vielschreiberei in seinem Reffort zu Felde zieht, so ist das ein Schritt auf dem Wege zur Besserung, zu dem mau ihm nicht lebhaft genug Beifall spenden kann. Deshalb braucht aber noch nicht erwartet zu werden, daß das Beispiel des Herrn Budde so viel Nachahmung außerhalb des Ressorts der öffentlichen Arbeiten finden werde, wie zu wünschen wäre. Der Gründe, warum dies nicht so bald zu erwarten ist, gibt es eine ganze Reihe. Einer der schwerwiegenden aber ist darin zu er­kennen, daß die möglichst umständliche Aktenschreiberer und der Eifer, der zwar nicht sehr schön, aber deshalb nicht un­zutreffend mit dem AusdruckAktenfresserei" gekennzeichnet wird, nicht sowohl in erster Linie eme Lieblingsbeschäftigung der in den Kanzleien der Ministerial- und Regierungs­bureaus fitzenden ehrenwerten Kanzlei-, Rechnungs- und Schreibbeamteu ist, sondern vielmehr derjenigen Kategorie von Geheimräten, die aus ihrer juristischen Vorbildungszeit Traditionen mit in die Verwaltung genommen haben, die

nicht nützlich, sondern sehr schädlich find.

* »

Unser Gesamtverlust in Südwestafrika bis Anfang März wird auf 1149 Personen angegeben, davon 876 tot. Im Februar waren die Verluste mit 23 Toten und 7 Verwundeten am geringsten.

* 4-

*

In Paris hat sich ein Verkehrsbureau gebildet, das die Franzosen zum Besuche des Elsaß aneiferu will. Das Land soll den Franzosen wieder bekannt gemacht werden, denn viele französische Schüler wissen angeblich nicht, was das Elsaß ist und wo es liegt. Und das schon nach einem

Mevschenalter! Es ist zum Heulen!

* *

4e

Aus dem gelobten Lande des Lottos, aus Italien, kommt wieder einmal eine jener Mitteilungen, die durch ihre Seltenheit erst recht das ganze Heer der Lottospieler in die freudigste Aufregung versetzen und dem Lotto-Aberglauben für Jahre hinaus wieder neue Nahrung zuführen. Die