Altensteig Stadt.
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Nach Art. 9 des Gesetzes vom 21. Mai 1891 betr. die Verwaltung der Gemeinden rc. hat die Hälfte des Bürgerausschusses am 31. Dezör. 1904 ouszutreten bestehend aus folgenden Mitgliedern:
1) Bätzler Friedrich, Kleiderhändler (in Folge semerWahl in den Gemeinderat schon auf 31. Dezbr. 1903 ausgeschieden).
2) Armbrnfter Karl, Rotgerber
3) Bauer Karl, Bäcker und Wirt (am 2. April 1904 -st)
4) Schaible Louis, Uhrmacher
5) Schneider Georg, Gipser und Baumat.-Händler.
Außerdem sind vor Ablauf der gesetzlichen Amtsdauer ausgeschieden und daher Ersatzmänner für sie, auf Len Rest ihrer Dienstzeit (2 Jahre bis 31. Dezbr. 1906) zu wählen:
1) LuzKarl, Rotgerber,(1903indenGemeiuderatgewählt)
2) Hentzler Kadl, Sattler, (am 18. Dez.1904 gestorben).
Es sind daher auf die Dauer von 4 Jahren 5 Mitglieder und auf die Dauer vou 2 Jahren 2 Mitglieder neu zu wählen. Von den Gewählten erscheinen diejenigen als für die Dauer von 2 Jahren gewühlt, welche die niederste Stimmenzahl auf sich vereinigen.
Wahlberechtigt und wählbar sind nach den Bestimmungen des Gesetzes, betr. die Gememdeangehörigkeit, vom 16. Juni 1885 mit den hienach bezeichnten Ausnahmen diejenigen männlicher; Bürger Welche im Gemeindebezirk wohnen, das funfuudzwanzigste Lebens-' jahr zurückgelegt haben und daselbst Steuern aus einem der Besteuerung der Gemeinde unterworfenen Vermögen oder Einkommen oder wenigstens Wohosteuer entrichten, oder wenn sie gefordert würden, zu entrichten hätten, sowie die außerhalb des Gemeindebezirks wohnenden, 25 Jahre alten männlichen Bürger, welche in demselben mit Staatssteuer aus Grundeigentum, Gebäuden rder Gewerben im Mindeftbetrag von 25 Mk. veranlagt sind,
Dauernd ausgeschlossen von der Wählbarkeit (nicht auch vom Wahlrecht) sind alle zu einer Zuchthausstrafe verurteilten Personen.
Zeitweise vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit ausgeschlossen find diejenigen Bürger:
1. welche unter Vormundschaft stehen;
2. welchen die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter aberkannt worden sind, während der Dauer des Verlustes dieser Rechte, oder welchen die bürgerlichen Ehren- und die Dienstrechte entzogen worden sind, solange diese nicht wieder hergestellt sind;
3. gegen Welche wegen eines Verbrechens oder Vergehens das Hauptverfahren eröffnet ist, wenn nach Entscheidung der Strafkammer
' des Landgerichts als wahrscheinlich anzuvehmen ist,. daß die Verurteilung die Entziehung der Wahl und Wahlbaikeitsrechte zur Folge haben werde;
4. über deren Vermögen der Konkurs eröffnet ist, während der Dauer des Verfahrens;
5. welche — den Fall eines vorübergehenden Unglücks ausgenommen — eine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln beziehen oder im laufenden oder letztvorangegangenen Rechnungsjahr bezogen uud diese zur Zeit der Wahl nicht wieder erstattet haben;
6. welche, obwohl sie mindestens vier Wochen vorher speziell gemahnt wurden, mit Bezahlung der vorstehend bezcichnelen Steuern aus einem der letztvorangegangenen drei Rechnungsjahre mehr als neun Monate nach Ablauf des Rechnungsjahrs, in welchem dieselben fällig geworden sind, noch ganz oder teilweise im Rückstände find, und auch keine Stundung dafür erhalten habev, bis zur Bereinigung des Rückstands;
7. ucLLa wegen verweigerter Annahme oder verweigerter Versetzung eines Gemeindeamts vom Gemeinderat der gemeindebürgerlichen Wahl- und Wähl-barkeitsrechte für verlustig erklärt worden sind, ans dieDauer dieses Verlustes.
Von der Wählbarkeit find nach Alt. 9 des Ges. vom 21. Mai 1891 ferner ausgeschlossen: Die Mitglieder des Gemeinderats und die auf Lebensdauer oder auf einen festbestimmteu Zeitraum an- gestellten Gemeindebeamten.
Die Lifte über die wahlberechtigten Pertonen ist vom 22. ds. Mts. an auf dem Rathanse zur Einsicht aufgelegt
Einsprachen gegen die Wählerliste, sei es wegen Uebergehens eines Wahlberechtigten oder wegen Aufnahme eines Nichtberechtigten, sind bis zum 27. d. Mts. Lei dem Gemeinderat vorzvbrrngen. Die Versäumnis dieser Frist zieht für den m die Wählerliste nicht Aufgeuommenen den Verlust des Stimmrechts für diese Wahlhandlung nach sich, es wäre den», daß der Wahlberechtigte auf offenbarem Versehen der Wahlkommisston in die Liste nicht ausgenommen wurde.
Die Wahl selbst findet am
Donnerstag den 29. Dezember l. I.
ans dem Hlathause vor der WahlkommWo« vo« 2 Hlhr nachmittags bis 6 Ahr Nachmittags statt. Die Abstimmung geschieht geheim. Jeder Wähler hat persönlich einen Stimmzettel in die Wahlurne niederzulegen, auf welchem die Gewählten verzeichnet sind.
Weu« au dem festgesetzten Wahltage nicht mehr als die Kälfte der Wahlberechtigte« avstimmt, mutz zur Jortsetzuug der Wahl ein «euer Fermin auöeraumt «erden.
Den 19. Dezbr. 1904.
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Altenfteig, den 18. Dez. 1904.
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Tieferschüttert geben wir allen teilnehmenden Verwandten und Bekannten die schmerzliche Nachricht, daß unser lieber Gatte, Vater, Bruder, Schwiegervater, Schwager uud Ovkel
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heute früh nach kurzem aber schwerem Leiden im Alter von 57>/2 Jahren sanft in dem Herrn entschlafen ist.
Um stille Teilnahme bitten im Namen der trauernden Hinterbliebenen
die Gattin:
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der Sohn:
Wilhelm Hentzler Mit Frau. Beerdigung: Dienstag mittag
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