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Derusprecher Kr. 11.

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Nr. 64.

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Amtsblatt für.

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Sonntag- 10. Aprit.

Bekanntmachungen aller Art finden die er­folgreichste Verbreitung.

1904.

Amtliches

Bezirkspolizeiliche Vorschriften

über die Benützung und Instandhaltung der Leitungen der Schwarzwaldwafserversorgung sowie zum Schutze der­selben gegen unbefugte Störung und Schädigung für die den Oberamtsbczirken

Calw, Nagold rmd Re«e«b«rg

angchörenden Gemeinden, Teilgemeinden und Wohnplötze.

tz 1. Jeder Mißbrauch und jede Verschwendung des Wassers ist untersagt.

Insbesondere ist verboten:

das Fließenlassen des Wassers aus Privatleitungen oder Brunnen zum Verschwelten des Kübelgeschirrs, die Ent­nahme des Wassers zum Wässern der Gärten und Wiesen, sowie zur Güllenbereming, das Offenlassen der Auslaus­hahnen besonders im Winter zur Verhinderung des Ein­frierens der Leitung und die Unterlassung der Reparatur undicht gewordener Hahnen und Röhren; desgleichen der Betrieb hydraulischer Motoren durch die Wasserleitung.

Die Benützung des Wassers für Kühlapparate von Branntwein, Bier Milch, Fleisch, für Entrahmungsapparate u. s. w. darf nur nach vorher eingeholter Erlaubnis des betreffenden Ortsvorstchers und mit äußerster Sparsamkeit geschehen.

Sollte für mißbräuchliche Verwendung oder Verschwen­dung des Wassers begründeter Verdacht vorliegen, so ist nach § 2 des Statuts für die Benützung der Schwarzwald­wasserversorgung vom 20. Oktober 1900 der betreffende Ortsvorsteher berechtigt, durch Schließen des Haupthahaens den Wasserbezug zeitweise zu entziehen.

§ 2. Die in den Schächten bestehenden Einrichtungen zur Regulierung und Kontrollierung des Wasserzuflusses dürfen nur von den hiezu berufenen Personen gehandhabt werden. Im Uebrigen ist das Oeffnen und Schließen der Schächte, das Einsleigen in dieselben, das Oeffnen uud Schließen der Hahnen, Schieber, Hydranten, Ventile, Meß­instrumente und dergleichen mit Ausnahme bei Brandfällen und Feuerwehrübuugen, wobei die mit Hydranten vertrauten Personen diese zu benützen haben, verboten.

§ 3. Bei Braudfällen sind sämtliche Privatleitungen, welche nicht unmittelbar für Löschzwecke benützt werden, ge­schlossen zu halten, dagegen alle zur Bekämpfung deS Feuers geeigneten Wasserleitungseirinchtungeu der Feuer­wehr zur Verfügung zu stellen.

§ 4. Wenn eine Privatwasserleitung oder ein Bestand­teil derselben schadhaft geworden ist, ist hievon sofort dem Schultheitzenamt Anzeige zu machen und der betr. Besitzer verpflichtet, bei Strafvermeidung binnen einer fest­gesetzten Frist Abhilfe zu treffen.

§ 5. Wenn bei besonders niederem Flußwasserstand oder bei vorzuuehmender Reparatur der Maschine» die Leistungsfähigkeit der Pumpwerke zeitweise verringert ist und deshalb oder aus anderen Gründen die vorübergehende Schließung der Privatleitungen durch das die Aufsicht über die Gruppe führende Oberamt Calw, den Grnppenausschuß oder Gruppenvorstand verfügt worden ist, ist dieser Anord­nung alsbald nachzukommen und die eigenmächtige Wieder- öffnuug einer Privatleitung verboten.

§ 6. Es ist verboten, über den Deckeln der Straßen­schächte für Hydranten und Abzweigvorrichtungen schwer zu beseitigende Gegenstände, wie Holzbeizen, Steine, Erde und dergleichen zu lagern oder das Oeffnen derselben durch die Aufstellung von Wagen oder sonstigen Geräten zu erschweren.

§ 7. Dampfkessel, Vorwärmer oder andere Kessel und geschlossene Behälter mit innerem Ueberdruck dürfen nicht in direkte Verbindung mit den Hausleitungen gebracht werden. Abzweigungen von den Hausleitungen, welche nach Wasserbehältern geführt sind, müssen in diese Behälter stets oberhalb des Wasserspiegels einmündes, damit nicht im Fall der Entleerung der Leitung der Inhalt des Be­hälters mit eingesaugt wird.

Bei Einrichtung von Wasseraborten muß je in die Zu­leitung ein Behälter eingeschaltet werden, welcher nicht unter Druck und bei welchem der Raum über dem Wasserspiegel mit der Außenluft in Verbindung steht.

§ 8. Der beabsichtigte Anschluß einer neuen Privat- leituug an die öffentliche Wasserversorgung ist dem Gruppen­vorstand anzuzeigen und darf nur nach erfolgter Genehmigung durch das K. Oberamt Calw und das K. Bauamt für das öffentliche Wasserversorgungswesen, sowie unter Kontrolle der hiezu bestellten Organe geschehen.

Soweit Leitungen unter den Boden zu liegen kommen, dürfen nur gußeiserne Röhren dazu verwendet werden.

Die Tiefe der Rohrgräben muß mindestens 1,3 Meter betragen; die Leitungen sind nach Fertigstellung und ehe sie

in Benützung kommen, je aus 13 Atmosphären, soweit nicht aus besonderen Gründen ein höherer Druck vorgeschrieben wird, zu prüfen.

Von der Erweiterung einer Hausleitung, Führung der­selben in andere Gelasse und dergleichen ist vor der Aus­führung dem Gruppeuvorstand Anzeige zu erstatten. Es gelten für solche Erweiterungen dieselben Vorschriften wie für neue Anschlüsse.

§ 9. Von jeder Veränderung im Besitzstand, welche auf die Benützung einer von einer öffentlichen Leitung ge­speisten Privatleitung von Einfluß ist, hat der betreffende Besitzer oder Sachverwalter dem Grupprnvorftand sofort Anzeige zu machen.

K 10. Den mit der Beaufsichtigung der Wasserversorg­ung betrauten Personen und deren Vorgesetzten, sowie dem betreffenden Ortsvorsteher bezw. dessen Stellvertreter ist der Eintritt in die Räume, in welchen sich Privatleitungen und deren Zubehörden befinden, jederzeit von den Hausbesitzern oder Bewohnern zu gestatten.

§11. Die Haushaltungsvorstände sind verpflichtet, die genaue Einhaltung dieser Vorschriften zu überwachen und ihre Angehörigen, Gäste, Dienstboten u. s. w. von der Ueber- tretung derselben abzahalten.

§ 12 Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vor­schriften und Beschädigungen der Wasserwerksanlagen wer­den, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen zutreffen, nach Art. 23 a des Württ. Polizeistrafgesetzes mit Geldstrafe bis zu 130 Mk oder mit Haft bestraft.

Vorstehende bezirkspolizeiliche Verordnung ist mit Zu­stimmung des Amtsversammluvgsausschusses erlassen und durch Dekret der K. Regierung für den Schwarzwaldkreis vom 28. März 1904, Nr. 2079, für vollziehbar erklärt worden.

Nagold, den 5. April 1904.

K. Oberamt. Ritter.

Tagespolitik.

Der Anschluß der württembergischen Staatseisenbahnen an die preußisch-hessische Eisenbahngemeinschaft bildet immer wieder in der Presse den Gegenstand der Erörterung. Zu den Hauptverfechtern dieser Idee gehört derSchwäbische Merkur". Er behauptet auf Grund zuverlässiger Berech­nungen, daß die württembergischen Staatsbahnen für 1902 nicht 850 000 Mark Verlust, sondern 1 100 000 Mark Ge­winn aufzuweisen hätten, wenn Württemberg mit dem Be­ginn des Etatsjahres 1902 der preußisch-hessischen Eisen­dahngemeinschaft beigetreten wäre. Hätte Württemberg sich sofort der preußisch-hessischen Gemeinschaft angeschlossen, so würde bis heule schon ein Mehrertrag von 10 830 000 Mk. erzielt worden sein.

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Die Kohlen sollten billiger werden, denn es wurden von den zahlreichen Gruben immer größere Mengen herauf­gefördert, und der Winter ist zu Ende. Um das Sinken , der Preise zu verhindern, hat nun der Kohleuring, oder dasrheinisch-westfälische Kohlensyndikat", wie er sich nennt, zu einem Mittel gegriffen, das an das gewalttätige Vor­gehen von Straßenrändern erinnert: Das Syndikat hat nämlich einfach eine Zahl kleinerer Kohlenwerke avgekaust, seine Mittel erlauben dies ja, und es entläßt die Arbeiter der gekauften Werke. Nun gibt es natürlich weniger Kohlen und sie bleiben hübsch teuer. Ein solches Verfahre« ist aber sehr bedenklich. Nicht nur ist unter den Kohlen­arbeitern wegen dieser unverantwortlichen Entlassung große Erbitterung entstanden, auch in weiten Kreisen deS deutschen Volkes empört man sich über diese Auswüchse des Ring- Wesens und ruft den Staat um Abhilfe an. Die ohne Not entlassenen Arbeiter sind zu bedauern. Viele Tausende werden nicht nur brotlos, sondern, was noch schlimmer ist, heimatlos. Gerade in den aufgekauften kleineren Betrieben arbeitet vielfach ein Stamm von eingesessenen und auch in bescheidenem Maße begüterten Industriearbeitern. Wenn diese plötzlich aus Stellung und Tätigkeit hinausgeschleudert werde», dann müsse» sie doppelte Verluste tragen, denn gleichzeitig werden dann auch ihre kleinen Besitzungen wert­los. Mit ihnen zugleich geht die große Zahl von Geschäfts­leuten und Gewerbetreibenden trüben Zetten entgegen, die seither an den Arbeitern ihr Verdienst fand. Aber auch das Publikum, das seine Kohlen teurer bezahlt als nötig, verdient Schutz, und deshalb ist der Wunsch berechtigt, der Staat solle gegen die Uebermacht der Ringe einen Damm errichten oder die Kohlengruben samt und sonders als

Staatsbesitz erklären, resp. aufkaufen.

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Niemand in Frankreich kann sich ohne kirchlichen Beistand ehrlich begraben lassen. Napoleon I hat im Jahre

1804 der Kirch: das Monopol der Beerdigungen gegeben. Das hat aber oft zu großen Uazuträglichkeiten geführt. Der Freidenker, der aus ein anständiges Begräbnis nicht ver­zichten will, muß es sich gefallen lassen, daß ihm die Kirche ihre Bedingungen vorschreibl. Der Gouverneur von Lyon z. B. erließ ein Dekret, wonach bürgerliche Begräbnisse, also solche, die sich ohne den Segen der Kirche vollziehen, mor­gens früh, vor Aufgang der Sonne, oder abends nach Sounen-Üutergaag stattfiaden mußten. An andern Orten wies man den bürgerlich Beerdigten eine besondere Stelle auf dem Friedhof an und brandmarkte sie so in der Oeffeutlich- keit. Das wird jetzt anders. Das Ministerium Combes führt die Trennung der Kirche vom Staate gründlich durch, und das Parlament hat soeben der Kirche das Begräbnis- Monopel entzogen.

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(Ein Jaden-Erlaß.) Ein Erlaß des russischen Mini­sters des Innern ordnet an, daß bis zur Wiederherstellung des Friedens alle diejenigen Juden in Ruhe zu lassen stad, die sich nach Ansicht der Lokalbehörden an ihrem gegen­wärtigen Wohnort zu Unrecht niedergelassen haben, insbe­sondere wenn die Betreffenden schon seit längerer Zeit an ihrem gegenwärtigen Aufenthaltsort gewohnt und dort Fa­nalen und Besitz haben.

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Von der Schärfe der japanischen Zensur erhält man einen Begriff durch die Mitteilung des Kobe Herald, daß der einheimischen Presse verboten worden ist, ohne beson­dere Erlaubnis zu bringen: 1) Einzelheiten oder Berichte von taktischen Bewegungen. 2) Berichte über zukünftige militärische Bewegungen. 3) Formationen von Geschwader» nnd Torpedoflotillen. 4) Verluste auf japanischen Kriegs­schiffen und bei japanischen Transporten. 5) Tragungs- fähigkeir der Geschütze und Angaben über verbrauchte Mu­nition. 6) Lage und Namen der zur Operationsbasis be­nutzten Orte. 7) Aufenthaltsorte von Schiffen und Trans­porten. 8) Einzelheiten, betreffend Kohlen, Zufuhr von frischem Wasser, Munition ec. Nach dieser Lifte muß mau sich wirklich fragen, was denn die japanische Presse über­haupt noch veröffentlichen darf. Admiral Togo kann doch nicht alle Tage einen glänzenden Sieg erkämpfen. Wenn der brave Sabor noch lebte, so würde er vielleicht finden, daß diese Heimlichtuerei, namentlich in Bezug aus die Ver­luste,tief blicken" lasse.

LcrndesncrchvichLen.

* Aktenftelg, 9. April. Dieser Tage entfernte sich der Laufbursche eines hiesigen Geschäfts unter dem Vorgehen, auswärts eine Hochzeit zu besuchen. Die freie Zeit benützte der Bursche jedoch, um Ausstände seines Prinzipals einzukassieren. Es gelang ihm über 300 Mk. zu bekommen und mit dieser Summe suchte er das Weite. Ein Steckbrief ist bereits gegen ihn erlassen. Dem Flüchtling wird cs schwerlich ge­lingen, sich der wohlverdienten Strafe zu entziehen.

* Am Osterfest fand in Fekrrach eine große Schlägerei statt. Hiebei wurde vom Messer Gebrauch gemacht und eine Person schwer verwundet. Stühle, Teller und Gläser wurden zusammeugeschlagen und ein Schaden von ca. 200 Mark verursacht. Die Täter sind junge Burschen, die blind­lings darauf losschlugen. Die Schlägerei war für diese Leute ein schöner Abschluß des Osterfestes I (C. W.)

* Ireudeustzdt, 7. April. In Laß bürg hiesigen Ober­amts hat Schreinermeister Köhler, ein allgemein geachteter und tüchtiger Geschäftsmann, heute »acht in einem Anfall von Schwermut seinem Leben durch Erhängen ein Ende gemacht.

* MSinge», 7. April. Ein neues Pserdesterben wird lautTüb. Ehr." aus Roseck gemeldet. Dem Besitzer von Roseck gingen innerhalb einiger Wochen unter rätselhaften KrankheitSerscheinuugen drei wertvolle Tiere rasch nachein­ander ein, obschou die Tiere auf das sorgsamste behandelt wurden. Die Kadaver sind zur Untersuchung au die Tierärzt­liche Hochschule in Stuttgart abgeliefert worden.

* Stuttgart, 7. April. Vom Prinzregenteu von Bayern wurde dem Staatsrat v. Balz ein hoher bayerischer Orden, das Berdienstkcenz vom heiligen Michael erster Klasse, ver­liehen. Diese Auszeichnung darf Wohl mit dem neulich m Besuch des neuen bayerischen Verkehrsministers v. Fraueu- dorfer in Verbindung gebracht werden.

* Stuttgart. (Arbeiter-Kammern und Gewerbe-In­spektion.) Die Kommission für Gegenstände der inneren Ver­waltung trat am Donnerstag nachmittag zusammen, um eine Reihe von Beratungsgegenständeu für das Plenum vor­zubereiten. Der Sitzung' wohnte der Minister des Innern von Pischek und der Präsident der Zentralstelle für Ge­werbe und Handel, Ministerialdirektor von Mosthaf an.