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Aufforderung
an die Kundebesiher zur Versteuerung ihrer Kunde
auf bas Etatsjahr
1. rlprtt 1904 L»r» S1. rnLrz 19VS.
In Gemäßheit der Gesetze vom 8. September 1852 (Reg.-Bl. S. 187) und vom 16. Januar 1874 (Reg.-Bl. S. 79) werden sämtliche Hunde-, besttzer zur Versteuerung ihrer Hunde auf das Etatsjahr 1. April 1904 bis 31. März 1905 aufgefordert, indem zugleich folgendes bemerkt wird:
1) Bon allen im Lande befindlichen Hunden, welche über 3 Monate alt find, ist eine Abgabe zu entrichten, welche 8 Mark für jeden Hund, ohne Unterschied der Benützung desselben, beträgt.
2) Steuerpflichtig ist der Inhaber des Hundes. Wer in dem Etatsjatzr 1. April 1903 bis 31. März 1904 einen Hund versteuert hat, und denselben in der Zeit vom I. bis 15. April 1S64 nicht abmeldet, hat die Steuer von demselben für das Etatsjahr 1. April 1904 bis 31. März 1905 fortzueutrichten, wenn er gleich am 1. April 1904 keinen Hund mehr besitzt.
3) Auf den 1. April 1904 haben nur diejenige» Steuerpflichtigen Anzeige zn mache«, welche a«1. April einen Hund von steuerpflichtigem Alter besitzen, ohne schon in dem Borjahre einen Hund angezeigt und versteuert zu haben, sowie diejenigen, welche am 1. Sstiril mehr steuerpflichtige Hunde besitzen, als sie in dem Borjahre augezeigt und versteuert haben (Anmeldung) Diese Anzeige ist spätestens bis 15. April zu machen. Wer am 1. April einen in dem Vorjahr versteuerten Hund nicht mehr hat und auch keinen andern Hund an Stelle desselben besitzt, hat hievon ebenfalls spätestens bis 15. April Anzeige zu machen, wenn er vo« der Steuer für das neue Etatsjahr befreit werden will (Abmeldung)
4) Wie die Anzeige der Hunde, so hat auch die Abmeldung derselben schriftlich oder mündlich bei dem Ortssteuerbeamten desjenigen Orts zu geschehen, an welchem der Hundebefitzer (Inhaber) am 1. April wohnt. Dabei werden die Hundebefitzer darauf aufmerksam gemacht, daß derOrts- struerbramtr für jede Abmeldung eine Bescheinigung zu erteile« hat.
Ist der Wohnon des Hundeinhabers Sitz eines Kameralamts, so hat die Anmeldung und Abmeldung bei dem Kameralamt zu geschehen.
5) Wer »ach dem 1. April im Laufe der 3 Quartale April—Juni, Juli—September und Oktober—Dezember 1904 in den Besitz eines über 3 Monate alten Hundes kommt, hat, sofern nicht der letztere an die Stelle eines auderu, von demselben Besitzer bisher versteuerten Hundes tritt, innerhalb 14 Tagen Anzeige bievon zu machen, und vom nächsten Quartale an die Abgabe für den Rest des Etatsjahres zu entrichten, ohne Rücksicht darauf, ob der Hund schon von einem frühere« Besitzer auf dieselbe Zeit versteuert worden ist.
6) Sobald ein Hund, welcher bisher unangezeigt geblieben ist, weil derselbe das abgabepflichtige Alter von 3 Monate» noch nicht erreicht hatte, in dieses Alter eintritt, hat der Besitzer in gleicher Weise innerhalb 14 Tagen Anzeige hievon zu machen und vom nächsten Quartale au die Abgabe für den Rest des Etatsjahres zu entrichten.
7) Die vorgeschriebene Anzeige eines Hundes (Ziff. 3, Abs. 1 Ziff.
5 und 6 oben) ist auch dann zu erstatten, wenn der Besitz vor Ablauf der Anzeigefrist (Ziff. 3, Abs. 1 und Ziff. 5 und 6 oben) wieder aufgehört hat.
8) Wer die vorgeschriebene Anzeige eines Hundes nicht oder nicht rechtzeitig macht, oder wer uurichtigerweise einen Hund, welchen er am 1. April noch besaß, innerhalb der Aufnahmezeit abmeldet und nicht bis zum 15. April die Abmeldung zurücknimmt, hat den vierfachen Betrag der gesetzlichen Abgabe zu bezahlen.
9) Wenn in einer Gemeinde auf Grund der Gesetze vom 24. März 1899 (Reg.-Bl. Seite 237) und vom 2. Juli 1889 (Reg.-Bl. Seite 215) ein örtlicher Zuschlag zur Hundrabgabe erhoben wird, so wird derselbe gleichzeitig mit der staatlichen Abgabe angesetzt und eiugezogen.
Sind in einer Gemeinde die zum Hüten von Schafen verwendeten Hunde von dem Zuschlag ausgenommen, so haben die Besitzer solcher Hunde dem Ortssteuerbeamten eine Bescheinigung des Gemeinderats ihres Wohnorts darüber vorzulegen, daß die Ausnahme von dem Zuschläge auf ihre Hunde zutiefst.
Die Ortsvorsteher und Ortssteuerbeamten werden angewiesen, die vorstehende Aafforberung an die Hundebefitzer am 2. April ds. Js. auf ortsübliche Weise bekannt machen zu lassen und dem Inhalt derselben entsprechend die Aufnahme der Hunde zu besorgen.
Ragold-Altensteig, den 14. März 1904.
K. KberarnL: K. KarneraLamt.
Ritter. Köhler.
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OeöttsIttNKso., Klär? 1904.
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Die Aufnahmeprüfung
in die untere Klasse findet am
_Dienstag, den 22. März
WWW» von vormittags 8'/-. Uhr a« statt. Die Scyitlcr haben ei« Schulzeugnis und Schreibmaterial mitzubringen.
Anmeldungen sind an den Unterzeichneten zu richten.
Altensteig, 17. März 1904.
DgkßchNMt dtt LaikWiile:
Prof. Dr. Wagner.
Hauptversammlung
des Obstbau Uereius Nagold
Sonntag, den 2V. März, von 2V» Uhr an
in Altenstcig.
Tagesordnung:
1) Praktische Demonstration in Obstgärten (Baumschnitt) durch Herrn Hofgärtner Hering aus Stuttgart.
' 2) Bortrag von demselben im Gasthaus zum .Adler" über Obstbaumpflege.
Zusammenkunft um 2^2 Uhr am Bahnhof Altensteig.
Die Mitglieder und Interessenten sind freundlichst eingeladen. Walddorf, den 15. März 1904.
Vssftnird:
Bihler, O.-A.-B.
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