Alteusteig Stadt.
Vrüekeir-
spevve.
Tie Nagoldbrücke beim Stern ist
Montag, den 15. Juli ds. Js. ab
über die Dauer des Umbaues derselben
gesperrt.
Den 11. Juli 1901.
Stadtschulth.-Amt:
Welker.
Ueberberg
Verbst.
Das Sammeln von Heidelbeeren und Preitzelbeeren
iu den hiesige« Gemeinde- nnd Privatwaldnngeu ist für Auswärtige bei Strafe _
Aff* veirbsteir. "HW
Den 11. Juli 1901.
_Schultheitze nar nt.
Gaugenwald.
Das Sammet« va« Heidelbeeren »nd Preiselbeeren
in de» hiesigen Gemeinde- und Privat Waldungen ist für Auswärtige bei Strafe
NE' verboten. "WM Den 12. Juli 1901.
_Gemeinderat.
Wöruersberg.
Das Sammeln von Waldbeeren jeder Art
in den hiesigen Gemeinde- und Priv.uwaldungen ist für Auswärtige bei Zimte
AM" Verboten. "MZ
_Ge meindrrat.
Zwerenberg.
Das Sammeln von Heidel- «nd Preitzelbeeren
in den hiesigen Waldungen ist für Auswärtige bei Strafe
UG- verboten. "HW Gemei nd e rat. Göerwei er.
Das Sammeln von Heidel- nnd Preitzelbeeren
in den hiesigen Gemeinde- und Privatwaldungen ist für Auswärtige bei Strafe
verboten.
Den 10. Juli 1901.
Gemeinderat.
'l
Altensteig Stadt.
Kekanntmachung
der wichtigsten Bestimmungen der am 1. Juli 1901 in Kraft getretenen K. Verordnung betr. das polizeiliche Meldewesen.
Neu anziehende Personen, welche das sechzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben, sind verpflichtet, sich bei der Ortspolizeibehörde derjenigen Gemeinde, in welcher sie ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nehmen, binnen sechs Tagen von dem Tage ihres Anzugs an unter Vorlegung einer ihnen an ihrem bisherigen Wohn- oder Aufenthaltsort etwa erteilten Abmeldebescheinigung schriftlich oder mündlich auzumeldcu.
Beim Anzug von Familien genügt die Anmeldung durch das Familienhaupt.
Wer nach zurückgelegtem sechzehnten Lebensjahr aus einer Gemeinde wegzieht, um seinen Wohn- oder Aufenthaltsort dauernd in derselben aufzngeben, ist Verpflichtet, vor seinem Wegzug sich bei der Ortspolizeibehörde mündlich oder schriftlich abzumelden und dabei anzugeben, wohin er zu verziehen gedenkt.
Arbeitgeber, Lehrherru und Dienstherrschaften sind gehalten, den Eintritt von Arbeitern, Lehrlingen, Gewerbegehilfen oder Dienstboten der Ortspolizeibehörde schriftlich auzuzeige».
Die Anzeige hat bei solchen Personen, welche der Gemeindekrankenversicherung, einer Ortskrankenkasse oder eingeschriebenen Hilfskasse an- gehvren oder welche der Krankenversicherungspflicht überhaupt nicht unterliegen, innerhalb der für die Anmeldung zur Kranken- bezw. zur Invalidenversicherung vorgeschriebenen Frist (3 Tage), in allen übrigen Fällen innerhalb sechs Tage« nach dem Beginn der Beschäftigung zu erfolgen.
Personen und Anstalten, welche Wohnungen, Geschäftslokale, Wohngelasse oder Schlafstellen vermieten oder Zöglinge, Schüler und Kostkinder bei sich anfnchmen, sind verpflichtet, den Ein- und Auszug derjenigen Personen, welche sie in ihrem Hanse oder in ihrer Wohnung auf Grund des Miels- oder Kostvertrags aufnehmen, innerhalb sechs Tagen der Ortspolizeibehörde anzuzeigett.
In gleicher Weise baben auch die Hauseigentümer die ihre eigene Person betreffenden Wechsel der Wohnungen und der Geschäftslokale zur Anzeige zu bringen. > ^
Im klebrigen wird auf den Aushang am Rathaus bingewiesen, mit der Aufforderung zur genauen Einhaltung der erlassenen Vorschriften.
Meldeformulare können von der Ortspolizeibehörde unentgeltlich bezogen werden.
Altensteig, den 11. Juli 1901.
Stadtschulth.-Amt:
Welker.
Altensteig.
DanksuHNNH.
Anläßlich des Hillscheidens unseres lieben Gatten und Vaters
Carl Mizemann
sind uns Beweise aufrichtiger, wohlwollender Teilnahme von allen Seiten in sehr reichem Maße entgegengebracht worden und sagen wir dafür auch öffentlich unfern innigen Dank. Mit ganz besonderem Dank anerkennen wir die erbaulichen Gesänge des verehrt. Liederkranzes am Grabe.
Die trauernden Hinterbliebenen.
Spielberg
Oberamts Nagold.
m Mmckilkil.
3700 Mk
450
ff
725
55
100
5*
175
55
200
55
125
55
30
55
Die hiesige Molkereigenossenschaft beabsichtigt ein neues Molkereigebäude zu erbauen und die hiezu erforderlichen Bauarbeiten, welche wie folgt berechnet sind, im Wege der schriftlichen Submission zu vergeben :
I Grab-, Betoniernngs-, Maurer- und Steinhauerarbeit
II. Gipferarbeit
III Zimmerarbeit .
IV. Schreinerarbeit
V. Glaserarbeit
VI. Schlosserarbeit .
VII. Flaschnerarbeit VIII Anstricharbeit .
Pläne, Kostenvoranschlag und Bedingungen sind bis zur Verakkordier- ung bei dem Genossenschaftsvorstand Rueff zum Rößle und am Akkordstage auf dem Rathause in Spielberg zur Einsicht aufgelegt.
Die Angebote für die einzelnen Arbeiten sind in Prozenten der Ueberschlagspreise ansgedrückt, schriftlich, verschlossen und portofrei mit
der Aufschrift „Angebote auf die.Arbeiten für das
Molkereigebäude Spielbrrg" spätestens bis
Donnerstag den 18. Juli 198t
nachmittags 1 Uhr
aus dem Rathaus in Spielberg einzureichen.
Die Eröffnung der Angebote, welcher die Submittenten beiwohnen können, findet zur genannten Zeit ebendaselbst statt.
Die Bewerber haben mit den Angeboten Fähigkeits- und Vermögens- zcugnisse aus neuerer Zeit vorzulegen.
Spielbcrg, im Juli 1901.
A. A.:
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