Alteusteig Stadt.

Vrüekeir-

spevve.

Tie Nagoldbrücke beim Stern ist

Montag, den 15. Juli ds. Js. ab

über die Dauer des Umbaues der­selben

gesperrt.

Den 11. Juli 1901.

Stadtschulth.-Amt:

Welker.

Ueberberg

Verbst.

Das Sammeln von Heidelbeeren und Preitzelbeeren

iu den hiesige« Gemeinde- nnd Privatwaldnngeu ist für Aus­wärtige bei Strafe _

Aff* veirbsteir. "HW

Den 11. Juli 1901.

_Schultheitze nar nt.

Gaugenwald.

Das Sammet« va« Heidel­beeren »nd Preiselbeeren

in de» hiesigen Gemeinde- und Privat Waldungen ist für Aus­wärtige bei Strafe

NE' verboten. "WM Den 12. Juli 1901.

_Gemeinderat.

Wöruersberg.

Das Sammeln von Waldbeeren jeder Art

in den hiesigen Gemeinde- und Priv.uwaldungen ist für Auswärtige bei Zimte

AM" Verboten. "MZ

_Ge meindrrat.

Zwerenberg.

Das Sammeln von Heidel- «nd Preitzelbeeren

in den hiesigen Waldungen ist für Auswärtige bei Strafe

UG- verboten. "HW Gemei nd e rat. Göerwei er.

Das Sammeln von Heidel- nnd Preitzelbeeren

in den hiesigen Gemeinde- und Privatwaldungen ist für Aus­wärtige bei Strafe

verboten.

Den 10. Juli 1901.

Gemeinderat.

'l

Altensteig Stadt.

Kekanntmachung

der wichtigsten Bestimmungen der am 1. Juli 1901 in Kraft getretenen K. Verordnung betr. das poli­zeiliche Meldewesen.

Neu anziehende Personen, welche das sechzehnte Lebensjahr zurück­gelegt haben, sind verpflichtet, sich bei der Ortspolizeibehörde der­jenigen Gemeinde, in welcher sie ihren Wohnsitz oder dauernden Auf­enthalt nehmen, binnen sechs Tagen von dem Tage ihres Anzugs an unter Vorlegung einer ihnen an ihrem bisherigen Wohn- oder Auf­enthaltsort etwa erteilten Abmeldebescheinigung schriftlich oder mündlich auzumeldcu.

Beim Anzug von Familien genügt die Anmeldung durch das Familienhaupt.

Wer nach zurückgelegtem sechzehnten Lebensjahr aus einer Ge­meinde wegzieht, um seinen Wohn- oder Aufenthaltsort dauernd in der­selben aufzngeben, ist Verpflichtet, vor seinem Wegzug sich bei der Ortspolizeibehörde mündlich oder schriftlich abzumelden und dabei an­zugeben, wohin er zu verziehen gedenkt.

Arbeitgeber, Lehrherru und Dienstherrschaften sind gehalten, den Eintritt von Arbeitern, Lehrlingen, Gewerbegehilfen oder Dienstboten der Ortspolizeibehörde schriftlich auzuzeige».

Die Anzeige hat bei solchen Personen, welche der Gemeindekranken­versicherung, einer Ortskrankenkasse oder eingeschriebenen Hilfskasse an- gehvren oder welche der Krankenversicherungspflicht überhaupt nicht unterliegen, innerhalb der für die Anmeldung zur Kranken- bezw. zur Invalidenversicherung vorgeschriebenen Frist (3 Tage), in allen übrigen Fällen innerhalb sechs Tage« nach dem Beginn der Beschäftigung zu erfolgen.

Personen und Anstalten, welche Wohnungen, Geschäftslokale, Wohngelasse oder Schlafstellen vermieten oder Zöglinge, Schüler und Kostkinder bei sich anfnchmen, sind verpflichtet, den Ein- und Aus­zug derjenigen Personen, welche sie in ihrem Hanse oder in ihrer Wohnung auf Grund des Miels- oder Kostvertrags aufnehmen, inner­halb sechs Tagen der Ortspolizeibehörde anzuzeigett.

In gleicher Weise baben auch die Hauseigentümer die ihre eigene Person betreffenden Wechsel der Wohnungen und der Geschäftslokale zur Anzeige zu bringen. > ^

Im klebrigen wird auf den Aushang am Rathaus bingewiesen, mit der Aufforderung zur genauen Einhaltung der erlassenen Vorschriften.

Meldeformulare können von der Ortspolizeibehörde unentgeltlich bezogen werden.

Altensteig, den 11. Juli 1901.

Stadtschulth.-Amt:

Welker.

Altensteig.

DanksuHNNH.

Anläßlich des Hillscheidens unseres lieben Gatten und Vaters

Carl Mizemann

sind uns Beweise aufrichtiger, wohlwollender Teilnahme von allen Seiten in sehr reichem Maße entgegengebracht worden und sagen wir dafür auch öffentlich unfern innigen Dank. Mit ganz besonderem Dank anerkennen wir die er­baulichen Gesänge des verehrt. Liederkranzes am Grabe.

Die trauernden Hinterbliebenen.

Spielberg

Oberamts Nagold.

m Mmckilkil.

3700 Mk

450

ff

725

55

100

5*

175

55

200

55

125

55

30

55

Die hiesige Molkereigenossenschaft beabsichtigt ein neues Molkereigebäude zu erbauen und die hiezu erforderlichen Bauarbeiten, welche wie folgt berechnet sind, im Wege der schriftlichen Submission zu vergeben :

I Grab-, Betoniernngs-, Maurer- und Steinhauerarbeit

II. Gipferarbeit

III Zimmerarbeit .

IV. Schreinerarbeit

V. Glaserarbeit

VI. Schlosserarbeit .

VII. Flaschnerarbeit VIII Anstricharbeit .

Pläne, Kostenvoranschlag und Bedingungen sind bis zur Verakkordier- ung bei dem Genossenschaftsvorstand Rueff zum Rößle und am Akkords­tage auf dem Rathause in Spielberg zur Einsicht aufgelegt.

Die Angebote für die einzelnen Arbeiten sind in Prozenten der Ueberschlagspreise ansgedrückt, schriftlich, verschlossen und portofrei mit

der AufschriftAngebote auf die.Arbeiten für das

Molkereigebäude Spielbrrg" spätestens bis

Donnerstag den 18. Juli 198t

nachmittags 1 Uhr

aus dem Rathaus in Spielberg einzureichen.

Die Eröffnung der Angebote, welcher die Submittenten beiwohnen können, findet zur genannten Zeit ebendaselbst statt.

Die Bewerber haben mit den Angeboten Fähigkeits- und Vermögens- zcugnisse aus neuerer Zeit vorzulegen.

Spielbcrg, im Juli 1901.

A. A.:

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Altensteig.

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