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Donnerstag, 20. Juni

Bekauntmachungen aller «rt finden die erfolg­reichste Verbreitung.

1901.

Die diesjährige erste Staatsprüfung im Hochbaufach haben u. a. mit Erfolg bestanden: Max Bauder von Freudenstadt, Felix Schuster von Nagold.

Woiirsrsetz.

Bei der Wichtigkeit, die das nunmehr vom Reichs­anzeiger veröffentlichte Gesetz, betr. den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken, für Viele besitzt, geben wir den Wortlaut desselben in einigen Abschnitten:

8 1. Wein ist das durch alkoholische Gärung aus dem Safte der Weintraube hergestellte Getränk.

8 2. Als Verfälschung oder Nachahmung des Weines im Siune des tz 10 des Gesetzes, betr. den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mai 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 145) ist nicht an­zusehen :

1) die anerkannte Kellerbehandlnng einschließlich der Haltbarmachung des Weines, auch wenn dabei Alkohol oder geringe Mengen von mechanisch wirkenden Klärungsmitteln (Eiweiß, Gelatine, Hausenblase und dergleichen), von Tannin, Kohlensäure, schwefliger Säure oder daraus entstandener Schwefelsäure in den Wein gelangen; jedoch darf die Menge des zugesetzten Alkohols, sofern es sich nicht um Getränke handelt, die als Dessertweine (Süd-, Süßweine) ausländischen Ursprungs in den Verkehr kommen, nicht mehr als ein Raumteil ans einhundert Raumteile Wein betragen;

2) die Vermischung (Verschnitt) von Wein mit Wein;

3) die Entsäuerung mittels reinen gefällten kohlen­sauren Kalkes;

4) der Zusatz von technisch reinem Rohr-, Rüben- oder Invertzucker, technisch reinem Stärkezucker, auch in wässeriger Lösung, sofern ein solcher Zusatz nur erfolgt, um den Wein zu verbessern, ohne seine Menge erheblich zu vermehren; auch darf der gezuckerte Wein seiner Beschaffenheit - und seiner Zusammensetzung nach, namentlich auch in seinem Gehalt an Extraktstoffen und Mineralbestandteilen nicht unter den Durchschnitt der ungezuckcrten Weine des Weinbau­gebiets, dem der Wein nach seiner Benennung entsprechen soll, herabgesetzt werden.

8 3. Es ist verboten die gewerbsmäßige Herstellung oder Nachmachung von Wein unter Verwendung

1) eines Aufgusses von Zuckerwasser oder Wasser aus Trauben, Traubenmaische oder ganz oder teilweise entmostete Trauben, jedoch ist der Zusatz wässeriger Zuckerlösung zur vollen Rottveintraubenmaische zu dem in 8 2 Nr. 4 ange­gebenen Zwecke mit den dort bezeichneten Beschränkungen behufs Herstellung von Rotwein gestattet;

2) eines Ausgusses von Zuckerwasser auf Hefen;

3) von getrockneten Früchten (auch in Auszügen oder Abkochungen) oder eingedickten Moststoffen, unbeschadet der Verwendung bei der Herstellung von solchen Getränken, welche als Dessertweine (Süd-, Süßweine) ausländischen Ursprungs in den Verkehr kommen. Betriebe, in welchen eine derartige Verwendung stattfinden soll, sind von dem Inhaber vor dem Beginn des Geschäftsbetriebs der zu­ständigen Behörde anzuzeigen;

4) von anderen als den im 8 2 Nr. 4 bezeichneten Süßstoffen, insbesondere von Saccharin, Dulcin oder sonstigen künstlichen Süßstoffen;

5) von Säuren, säurehaltigen Stoffen, insbesondere von Weinstein und Weinsäure, von Bouquetstoffen, künstlichen Moststvffen oder Essenzen, unbeschadet der Verwendung aromatischer oder arzneilicher Stoffe bei der Herstellung von solchen Weinen, welche als landesübliche Gewürzgetränke oder als Arzneimittel unter den hierfür gebräuchlichen Be­zeichnungen (Wermutwein, Maiwein, Pepsinwein, Chinawein und dergl.) in den Verkehr kommen;

6) von Obstmost und Obstwein, von Gummi oder anderen Stoffen, durch welche der Extraktgehalt erhöht wird, jedoch unbeschadet der Bestimmungen im 8 2 Nr. 1, 3, 4.

Getränke, welche den vorstehenden Vorschriften zuwider oder unter Verwendung eines nach 8 2 Nr. 4 nicht ge­statteten Zusatzes hergestellt sind, dürfen weder feilgehalten noch verkauft werden. Dies gilt auch dann, wenn die Her­stellung nicht gewerbsmäßig erfolgt ist.

Die Verwertung von Trestern, Rosinen und Korinthen in der Branntweinbrennerei wird durch die Bestimmungen des Abs. 1 nicht berührtjedoch unterliegt sie der Kon­trolle der Steuerbehörden.

8 4. Es ist verboten, Wein, welcher einen nach 8 2 Nr. 4 gestatteten Zusatz erhalten hat, oder Rotwein, welcher unter Verwendung eines nach 8 3 Abs. 1 Nr. 1 gestatteten Aufgusses hergestellt ist, als Naturwein oder unter anderen Bezeichnungen seilzuhalten oder zu verkaufen, welche die Annahme hervorzurufen geeignet sind, daß ein derartiger Zusatz nicht gemacht ist.

8 5. Die Vorschriften des 8 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 finden auch auf Schaumwein Anwendung.

8 6. Schaumwein, der gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten wird, muß eine Bezeichnung tragen, welche das Land und erforderlichen Falls den Ort erkennber macht, in welchem er auf Flaschen gefüllt worden ist. Schaumwein, der aus Fruchtwein (Obst- oder Beerenwein) hergestellt ist, muß eine Bezeichnung tragen, welche die Verwendung von Fruchtwein erkennen läßt. Die näheren Vorschriften trifft der Bundesrat.

Die vom Bundesrat vorgeschriebenen Bezeichnungen sind auch in die Preislisten und Weinkarten, sowie in die sonstigen im geschäftlichen Verkehr üblichen Angebote mit- aufzunehmen.

8 7. Die nachgenannten Stoffe, nämlich: lösliche Aluminiumsalze (Alaun und dergleichen), Baryumverbind- ungen, Borsäure, Glycerin, Kermesbeeren, Magnesium­verbindungen, Salicylsäure, Oxalsäure, unreiner (freien Amyl­alkohol enthaltender) Sprit, unreiner (nicht technisch reiner) Stärkezucker, Strontiumverbindungen, Teerfarbstoffe, oder Gemische, welche einen dieser Stoffe enthalten, dürfen Wein, weinhaltigen oder weinähnlichen Getränken, welche bestimmt sind, anderen als Nahrungs- oder Genußmittel zu dienen, bei oder auch nach der Herstellung nicht zugesetzt werden.

Der Bundesrat ist ermächtigt, noch andere Stoffe zu bezeichnen, aus welche dieses Verbot Anwendung zu finden hat.

8 8. Wein, weinhaltige und weinähnliche Getränke, welchen, den Vorschriften des 8 ? zuwider, einer der dort oder der vom Bundesrat gemäß 8 ? bezeichneten Stoffe zugesetzt ist, dürfen weder feilgehalten, noch verkauft, noch sonst in Verkehr gebracht werden.

Dasselbe gilt für Rotwein, dessen Gehalt an Schwefel­säure in einem Liter Flüssigkeit mehr beträgt, als sich in zwei Gramm neutralen schwefelsauren Kaliums vorfindet. Diese Bestimmung findet jedoch auf solche Rotweine nicht Anwendung, welche als Dessertweine (Süd-, Süßweine) ausländischen Ursprungs in den Verkehr kommen.

8 9. Jeder Inhaber von Keller-, Gär- und Kelter­räumen oder sonstigen Räumen, in denen Wein oder Schaumwein gewerbsmäßig hergestellt oder behandelt wird, hat dafür zu sorgen, daß in diesen Räumen an einer in die Augen fallenden Stelle ein deutlicher Abdruck der 88 2 bis 8 dieses Gesetzes ausgehängt ist.

(Schluß folgt.)

Kammer der Abgeordneten, s * * Stuttgart, 18. Juni. (53. Sitzung.) Aus der Tagesordnung der Zweiten Kammer steht zunächst der Initiativantrag Haußmann-Gerabronn, durch den die Wider­spruchsfrist, die dem Mahnbeklagten nach Zustellung des Zahlungsbefehls zusteht, von zwei Wochen auf eine Woche herabgesetzt wird. Zu diesem Artikel haben Dambacher und Maier-Rottweil einen zweiten Artikel beantragt, nach dem der Zahlungsbefehl nach dieser Frist nur auf Antrag des Gläubigers erlassen werden soll. Der letztere Antrag wird nach längerer Erörterung an die Justizkommission verwiesen.

* Altensteig, 19. Juni. Angesichts der bevorstehenden Heuernte möchten wir aus einen Unglücksfall, der sich in dem Orte Mönchsrot an der bayerischen Grenze zmrug, besonders aufmerksam machen. Beim Zuwinden des Wies­baums setzte sich der Taglöhner Kümpste auf denselben, um der Spannung durch sein Körpergewicht mehr Nachdruck zu geben, da brach plötzlich das Seil, der Wiesbaum schnellte zurück, und warf Kämpfte im Bogen kopfüber vom Wagen, so daß der Mann das Genick brach und tot vom Platze ge­tragen werden mußte. Aehnliche Fälle ereignen sich bekannt­lich häufig, weshalb Vorsicht geboten ist. Das Zuwinden kann doch zweifellos mittelst der Wellhölzer zur Genüge erreicht werden und spielt hiebei daS Körpergewicht eines Menschen keine große Rolle. Für was also die gefährliche Manipulation, sich auf den Wiesbaum zu legen?

* Das Tübinger Schwurgericht verurteilte am 17. Juni den wegen Todschlags angeklagten ledigen, 21 Jahre alten Bauern Johann Martin Wiedmaier von Mötzingen, Oberamts Herrenberg, unter Verneinung mildern­der Umstände, wegen Körperverletzung mit nachgefolgtem Tode zu 5 Jahren Zuchthaus und zu »jährigem Ehrverlust. Der Angeklagte, ein äußerst gefährlicher Patron, ohne jede Zucht und Ordnung, hat am Ostermontag d. I. abends dem Gemeindepfleger Sindlinger in Mötzingen, Vater von 8 unmündigen Kindern, vor der Lindenwirtschaft daselbst mit einem Tischmesser einen so schweren Stich in den Unter­leib versetzt, daß die Eingeweide verletzt wurden und Sind­linger infolge dieser Verletzungen am 11. April in der

chirurgischen Klinik in Tübingen gestorben ist. Wiedmaier, welcher manche Strafthat mit Arrest büßen mußte, ist eine wegen seiner Rohheit in Mötzingen allgemein gefürchtete Persönlichkeit. Schon am Ostersonntag war das Bürschchen betrunken, trieb allerlei Unfug und ries vor dem Hause des Getöteten diesem zu:Komm heraus, dann mach' ich dich kaput, dann laß' ich dir die Kutteln heraus!" Am Oster­montag abend befand sich der Gemeindepsteger in der Linden- wirtschast. Der Angeklagte, der wieder betrunken war, er­schien einigemal vor der Wirtschaft und schimpfte gegen die Insassen in unflätigster Weise. Als der Gemeindepfleger zum zweitenmale auf die Straße hinaustrat, um den An­geklagten zur Ordnung und Ruhe zu verweisen, nahm er zur Vorsicht einen Schürhaken mit sich. Draußen aber eilte ihm schon der Angeklagte entgegen und versetzte ihm einen Schlag mit der Faust. Sindlinger gab dem Ange­klagten sogleich mit dem L-chürhaken zwei Streiche auf die Hand. Nun aber gab ihm der Angeklagte einen Stich in den Unterleib. Nach den verlesenen eidlichen Angaben des Getöteten soll der Angeklagte ihn nachher noch verfolgt und ihm einen zweiten Stich beigebracht haben. Nach der Dar­legung der Sachverständigen war der Dickdarm des Ge­stochenen zweimal durchlöchert und der Tod des Sindlinger eine unmittelbare Folge des Stiches.

* Stuttgart, 17. Juni. In der heutigen Versamm­lung des Verbandes der landwirtschaftlichen Genossenschaften wurde konstatiert, daß sich infolge des guten Vorjahres an­statt eines Defizits ein Guthaben von 2 Millionen ergeben hat. Der Gesamtumsatz der Zentralkasse betrug über 35 Millionen.

* (Land wirtsch aftsk amme r.) In den landwirt­schaftlichen Bezirksvereinen wird gegenwärtig die Frage der Errichtung von Landwirtschaftskammern lebhaft erörtert. Es zeigt sich hierbei, daß man der Errichtung von nur einer Kammer, welche als Zentralkammer für das ganze Land zu gelten hätte, den Vorzug giebt, vor dem anderen Vorschlag, sür jeden einzelnen Kreis eine Kammer ins Leben zu rufen. Neuerdings haben sich auch die Bezirksvereine von Geislingen und Sulz für eine Zentralkammer ausge­sprochen. Zur Deckung der Kosten der Kammer dürste, wie in Sulz von fachmännischer Seite dargelegt wurde, ein Beitrag von ca. 2 Pfg. pro Hektar genügen.

* Der 16jährige Buchbinderlehrling Erdmann von Hes­lach bei Stuttgart machte am 25. April d. I., abends, im Hof eines Hauses der Leonbergerstraße daselbst, in dem seine Eltern wohnen, Schießübungen mit einer Zimmerflinte. Da nebenan die 11jährige Katharina Eißler mit dessen 5jLhrigem Brüderchen in Streit geraten war und dieses schlug, kam er diesem zu Hilfe und ersuchte das Mädchen, das Schlagen zu unterlassen. Dieses dagegen machte da­mit fort und erhielt deshalb von Erdmann auch Schläge, worauf eS ihn einen liederlichen Tropf hieß. Letzterer wandte sich nochmals gegen sie und verfolgte sie in das Hans mit seiner geladenen Zimmerflinte, woran der Hahn gespannt war. An der Korridorthür stieß er mit dem Lauf seiner Flinte nach ihr und wollte nochmals zustoßen, plötz­lich ging der Schuß los und traf das Mädchen in den Rücken, das sofort umsank und alsbald verschied, da das Geschoß ihr durch die Lunge und Herz gegangen war. Die Mutter des Mädchens starb ebenfalls aus Gram über den Tod ihrer Tochter. Der Lehrling hatte sich nun am Frei­tag vor der Stuttgarter Strafkammer für seine That zu verantworten. Mit Rücksicht auf die ungewöhnliche Fahr­lässigkeit einerseits, die geistige Beschränktheit des Angeklagten andererseits, wurde gegen diesen auf 3 Wochen Gefängnis erkannt.

* Eyach, 17. Juli. Die feierliche Eröffnungs- und Einweihungsfahrt aus der Eyachthalbahn fand, nachdem sie des öfteren verschoben werden mußte, heute statt. Der mit Gnirlanden und Fahnen in den preußischen, württembergischen und deutschen Farben prächtig geschmückte Zug verließ die hiesige Station um 12 Uhr. Es hatten sich zahlreiche Fest­gäste eingefunden. Auf den festlick bekränzten Stationen, wo eine vielköpfige Menge den Zug mit Hochrufen und Böllersalven empfing, wurden überall herzliche Begrüßungs­worte ausgetauscht, die in Hochrufen auf die beteiligten Be­hörden und Gemeinden und auf unser gemeinsames Vater­land gipfelten. Ueberall hatte die Schuljugend Aufstellung genommen, die den Zug mit Gesang und Deklamation em­pfing. Ein besonders anziehendes Bild bot sich den Fest­teilnehmern aus der Endstation Stetten, wo die Bergleute der Saline in Knappenkleidung mit ihrer Musik und einer mit Gnomen und den Emblemen des Bergbaus geschmückten Ehrenpforte zur Begrüßung Ausstellung genommen hatten. Nach Rückfahrt des Zuges nach Haigerloch zogen die Fest­gäste unter Vorantritt einer Abteilung der Tübinger Regiments­musik und der Haigerlocher Vereine zum Gasthofzur Post",