Das Stadtaeciseamt Alterrsteig

wird auf den 1. April d. Js.

aufgehoben.

Bon diesem Tage an gehen sämtliche Ge­schähe des bisherigen Stadtacciseamts ans das Unterzeichnete LLKnrHvcrlernrt über.

Alten steig, den 28. März 1901.

K. Kaweralamt.

Schmidt.

Aufforderttn.

an

die Kundebesiher zur Versteuerung ihrer Kunde

auf das Ctatsjahr

1. 1901 Ms 31. Mänz 1902.

In Gemäßheit der Gesetze vom 8. September 1852 (Reg. Bl. S. 187) und vom 16. Januar 1874 (Reg. Bl. S. 79) werden sämtliche Hundebesitzer zur Versteuerung ihrer Hunde auf das Etatsjahr 1. April 1901 bis 31. März 1902 aufgefordert, indem zugleich folgendes bemerkt wird:

1. ) Von allen im Lande befindlichen Hunden, welche über 3 Monate alt sind ist eine Abgabe zu entrichten, welche 8 Mk. für jeden Hund, ohne Unterschied der Benützung desselben beträgt.

2. ) Steuerpflichtig ist der Inhaber des Hundes. Wer in dem Etatsjahr 1. April 1900 bis 31. März einen Hund versteuert hat, und denselben in der Zeit vom 1. bis 15. April 1901 nicht avsieldet, hat die Steuer von demselben für das Etatsjahr 1. April 1901 bis 31. März 1902 fortzuentrichten, wenn er gleich am 1. April 1901 keinen Hund mehr besitzt.

3. ) Auf den 1. April 1901 haben nur diejenigen Steuerpflichtigen Anzeige zu machen, welche am 1. April einen Hund von steuerpflichtigem Alter besitzen, ohne schon in dem Vorjahr einen Hund angezeigt und versteuert zu haben, sowie diejenigen, welche am 1. April mehr steuer­pflichtige Hunde besitzen, als sie in dem Vorjahre angezeigt und versteuert haben. (Anmeldung.) Diese Anzeige ist spätestens bis 15. April zu machen. Wer am 1. April einen in dem Vorjahr versteuerten Hund nicht mehr hat, und auch keinen andern Hund an Stelle desselben besitzt, hat hievon ebenfalls spätestens bis zum 15. April Anzeige zu machen, wenn er von der Steuer für das neue Etatsjahr befreit werden will. (Ab­meldung.)

4. ) Wie die Anzeige der Hunde, so hat auch die Abmeldung der­selben schriftlich oder mündlich bei dem Ortssteuerbeamten desjenigen Orts zu geschehen, an welchem der Hundebesitzer (Inhaber) am 1. April wohnt. Dabei werden die Hundebesitzer darauf aufmerksam gemacht, daß der Orts­steuerbeamte für jede Abmeldung eine Bescheinigung zu erteilen hat.

5. ) Wer nach dem 1. April im Laufe der 3 Quartale AprilJuni, JuliSeptember und OktoberDezember 1901 in den Besitz eines über 3 Monate alten Hundes kommt, hat, sofern nicht der letztere an die Stelle eines andern, von demselben Besitzer bisher versteuerten Hundes tritt, innerhalb 14 Tagen Anzeige hievon zu machen, und von dem nächsten Quartale an die Abgabe für den Rest des Etats­jahrs zu entrichten, ohne Rücksicht darauf, ob der Hund schon von einem früherer» Besitzer auf dieselbe Zeit versteuert worden ist.

6. ) Sobald ein Hund, welcher bisher unangezeigt geblieben ist, weil derselbe das abgabepflichtige Alter von 3 Monaten noch nicht erreicht hatte, in dieses Alter eintritt, hat der Besitzer in gleicher Weise innerhalb 14 Tagen Anzeige hievon zu machen und vom nächsten Quartale an die Abgabe für den Rest des Etatsjahrs zu entrichten.

7. ) Die vorgeschriebene Anzeige eines Hundes (Ziff. 3, Abs. 1 Ziff. 5 und 6 oben) ist auch dann zu erstatten, wenn der Besitz vor Ablauf der Anzeigefrist (Ziff. 3, Abs. 1 und Ziff. 5 und 6 oben) wieder aufge­hört hat.

8. ) Wer die vorgeschriebene Anzeige eines Hundes nicht oder nicht rechtzeitig macht, oder wer unrichtigerweise einen Hund, welchen er am 1. Llpril noch besaß, innerhalb der Aufnahmezeit abmeldelt und nicht bis zum 15. April die Abmeldung zurücknimmt, hat den 4fachen Betrag der gesetzlichen Abgabe zu bezahlen.

9. ) Wenn in einer Gemeinde auf Grund der Gesetze vom 24. März 1899 (Reg.-Bl. Seite 237) und vom 2. Juli 1889 (Reg.-Bl. Seite 215) ein örtlicher Zuschlag zur Hundeabgabe erhoben wird, so wird derselbe gleichzeitig mit der staatlichen Abgabe angesetzt und eingezogen.

Sind in einer Gemeinde die zum Hüten von Schafen verwendeten Hunde von dem Zuschlag ausgenommen, so haben die Besitzer solcher Hunde dem Ortssteuerbeamten eine Bescheinigung des Gemeinderats ihres Wohnorts darüber vorzulegen, daß die Ausnahme von dem Zuschläge auf ihre Hunde zutreffe.

D ie Orte Vorsteher und Ortssteuerbeamte« werden angewiesen, die vorstehende Aufforderung an die Hundebesitzer um 1. April v. I. auf ortsübliche Weise bekannt machen zu lassen und dem Inhalt derselben entsprechend die Aufnahme der Hunde zu besorgen.

NagoldAttensleig, den 16. März 1901.

K. Kberaml: K. Kameratermt:

Ritter Schmidt.

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