Pftlzgrafrnweiler.
Stammholz- Jerkauf.
Am Freitag d. 22. Dez. d. Js.
^ mittags 12 Uhr kommen ouS dem Gemeinde- Wald Hintere
Halde und Katzensteig
SS 4 St.mit 145 Aest- rneter Langholz
zum Verkauf.
Gemeindeamt
Alienstrig.
Eisklub.
Nachdem die städtische Eisbahn Wieder eröffnet ist, geben wir unfern Mitgliedern bekannt, daß die Ber- emskasse auch für diesen Winter an jeder Karte, di« von Mitglieder« bei der Stadlpfl-ge gelöst Wird, di« Hälfte des Preises trägt.
Per Ausschuß.
IMensteig.
Blumentische
Schirmständer
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Schlittschuhe
EWoreu
Waschwindmaschinen
Waschmaschinen
Waschmangen
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Buttermaschinen
Messcrpntzmaschinen
Maudclreiber
Pnrröprcsscn re.
Plattcisen L -Griffe
KohlensiillerL-Löffel Petrolenmherde Werkzcngkaffen Laubsäge-Kasten „ Kartons
„ Holz
sowie sämtliche Beschläge dazu in reicherAuSwahl billigst bei
W. Meeri.
Altensteig.
Elegante
Herren-
schlitten
1- «nd 2spän»ig
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G. Schneider
Baumaierialien-Geschäst.
Attenkeig-Stclöt.
Die Hemeinderats-Wahl
findet am
Freitag, den 29. Dezbr. d. I.
Von nachmittags 1—5 Uhr
auf dem Rathause statt.
Zu wählen sind an Stelle der Herren
Bnrghard, Christian sen., Kaufmann Lutz, Karl Wilhelm, Kaufmann Kaltenbach Hermann, Seifensieder ,
drei Gemeinderats-Mitglieder auf 6 Jahre.
Die Austretenden können wieder gewählt werden.
Die Abstimmung geschieht geheim. Jeder Wähler hat persönlich einen Stimmzettel in die Wahlurne niederzulegen, auf welchem die Gewählten bezeichnet sind. (Gesetz vom 6. Juli 1849, Art. 10 Abs. 2.)
Wenn an dem festgesetzten Wahltage nicht mehr als die Hälfte der Wahlberechtigten abstimmt, muß zur Fortsetzung der Wahl ein neuer Termin anberaumt werden.
! Wahlberechtigt und wählbar sind nach den Bestimmungen des Gesetzes betr. die Gemeindeangehörigkeit vom 10. Juni 1^85 (Reg.-Bl. S. 257) Art. 12 ff. mit den hienach bezeichnten Ausnahmen:
a) alle männlichen Bürger der Gemeinde, welche das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt haben, im Gemeindebezirk wohnen, und daselbst Stenern aus einem der Besteuerung öer Gemeinde unterworfenen Vermögen oder Einkommen oder wenigstens Wohnsteuer entrichten, oder wenn sie gefordert würden, zu entrichten hätten;
b) die außerhalb des Gememdebezirks wohnenden Bürger, welche in der Gemeinde mit Staatssteuer aus Grundeigentum, Gebäuden oder Gewerben im Mindestbetrag von 25 Mk. veranlagt sind.
Dauernd ausgeschlossen von der Wählbarkeit (nicht auch vom Wahlrecht) sind nach 8 31 des Str.-G.-B. alle zu einer Zuchthausstrafe verurteilten Personen.
Zeitweise vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind diejenigen Bürger:
1. welche unter Vormundschaft stehen;
2. welchen die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter aberkannt worden sind (88 32 bis 86 Str.-G.-B-), während der Dauer des Verlustes dieser Rechte, oder welchen die bürgerlichen Ehren- und die Dienstrechte durch ein nach der früheren Württembergischm Gesetzgebung ergangenes Urteil entzogen worden sind, solange diese nicht wieder hergestellt sind (Art. 13 des Gesetzes vom 26. Dezbr. 1871, Neg.-Bl. S. 384);
3. gegen welche wegen eines Verbrechens oder Vergehens das Hauptverfahren eröffnet ist, wenn nach Entscheidung der Strafkammer des Landgerichts als wahrscheinlich anzunehmen ist, daß die Verurteilung die Entziehung der Wahl- und Wählbarkeitsrechte zur Folge haben werde (Art. 4 des Ausführungsgesetzes zur R.-Str.-Pr.-O. vom 4. März 1819, Reg.-Bl. S. 50);
4. über deren Vermögen der Konkurs eröffnet ist, während der Dauer des Verfahrens;
welche - den Fall eines vorübergehenden Unglücks ausgenommen — eine Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln beziehen oder im laufenden oder letztvorangegangenen Rechnungsjahr bezogen und diese zur Zeit der Wahl nicht wieder erstattet haben;
welche, obwohl sie mindestens vier Wochen vorher speziell gemahnt wurden, mit Bezahlung der vorstehend in Absatz 6 bezeichnten Steuern aus einem der letztvorangegangenen drei Rechnungsjahre mehr als neun Monate nach Ablauf des Rechnungsjahrs, in welchem dieselben fällig geworden sind, noch ganz oder teilweise im Rückstand sind, und auch keine Stundung dafür erhalten haben, bis zur Bereinigung des Rückstands;
7. welche wegen verweigerter Annahme oder verweigerter Versehung eines Gemeindeamts vom Gemeinderat der gemeindebürgerlichen Wahl- und Wählbarkeitsrechte für verlustig erklärt worden sind (Art. 18 ), auf die Dauer dieses Verlustes.
Die Wählerliste ist vom 26. bis 27. Dezbr. d. I. je einschließlich auf dem Rathause zur Einsicht aufgelegt.
Einsprachen gegen die Wählerliste, sei es wegen Uebergehens eines Wahlberechtigten oder wegen Aufnahme eines Nichtberechtigten, sind bis zum 27. Dezember d. I. einschließlich bei dem Gemeinderat vorzubringen. Die Versäumnis dieser Frist zieht für den in die Wählerliste nicht Aufgenommenen den Verlust des Stimmrechts für diese Wahlhandlung nach sich, es wäre denn, daß der Wahlberechtigte aus offenbarem Versehen der Wahlkommission in die Liste nicht ausgenommen worden wäre.
Den 18. Dezbr. 1899.
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5.
6 .
Zur Landtagswahl.
^ Me zweideutig
„Ich bin für den Ausbau der württembergischen Verfassung in Beziehung auf die Volksvertretung, da dir bisherige Zusammensetzung unserer Ersten und Zweiten Kammer den der- maligen Verhältnissen nicht mehr entspricht."
, ?! Was heißt das?
Konservative Auslegeknnft kann schließlich anch-ieVermehrnng-er Privilegierten einen „Ausbau" der Versafi- «ng nennen!
Wählen wir dsir Mann, der seine Grundsätze Ne- fttnrnrt formuliert hat und von dem wir wissen, was er will:
Karl Reichert !
Egenhausen.
Wenn man richtig fegen will, Braucht man einen Besen und 'neu Stiel,
Und dann wählen wir nicht schlecht
Johannes Brost und Friedrich
Keck.
Mele Wähler.
Bruderhaus bei Berneck.
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Damit die Juristen
keinen zu großen Einfluß im Landtag haben, sei es ganz gut, wenn die Privilegierten drin seieu, wird von konservativer Seite verbreitet!
MatfächNch
sind unter den Rittern im Verhältnis ungefähr
<K«ritrs»l soviel Juristen
als unter den gewählten Abgeordneten !
Da- zeigt wieder. was vom konservativen Gerede zu halten ist!
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Donnerstag den 21. Dez.
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Donnerstag, den 21 . Dez.
mittags 1 Uhr werden iw Pforr- hof hier öffentlich gegen Barzahlung versteigert:
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