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Sonntag, 17. Dezember
Bekanntmachungen aller Art finden d« erfolg- » 1899, reichste Verbreitung. I
In Aichelberg (Bergorte) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen.
Deutsche* Reichstes.
* Berlin, 13. Dez. Die drille Beratung des Entwurfs des Telegraphengesetzes wird ohne Debatte erledigt. Der Kommissionsbericht betreffend die Petitionen über Abänderung des Strafgesetzbuches bezw. Erlaß eines Reichs- gesetzes über Anlage und Betrieb von Straßenbahnen, in Verbindung mit der dritten Beratung des Antrag- Gröber- Bassermann betreffend Abänderung de- Z 316 des Strafgesetzbuches wird ohne Debatte erledigt. Es folgt die Fortsetzung der ersten Beratung des Etat« für 1900. Minister v. Miguel will dem Abg. Dr. Lieber darin nicht folgen. Kaiserrcden zu kritisieren, Lieber habe fick aber erlaubt, ihn damit in Verbindung zu bringen. (Gelächter.) Die tiefe Sorge um die Gegenwart und die Zukunft des deutschen Volkes sei die Ursache derselben gewesen. Die kaiserliche Mahnung habe patriotischen Wiederhall bei Millionen gesunden. (Sehr richtig! rechts.) Die Wahrung vor übermäßiger Partcipolitik finde ebenfalls weitgehende Billigung. Durch die schroff« Haltung Lieber- werde er sich nicht beirren lassen. Gegenüber den großen vaterländischen Interessen kommen die Reden einzelner Abgeordneter nicht in Betracht. Im übrigen sei seiner Meinung nach di« angekündigte Flottenvorlage nicht als im Widerspruch mit den Reichsfinanzen und der Finanzkrast des deutschen Volkes. Deutschland sei zu groß geworden, um wieder klein werden zu können. Auch da- Zentrum werde sich von der Notwendigkeit der Flottenvorlage überzeugen. (Beifall rechts.) Sattler (natl.): Wir können nicht leugnen, daß im Vaterland manche- so beschaffen ist, wie eS fein sollte; aber wir erkennen an. daß die allgemeine Lage günstiger ist. Redner verbreitet sich dann ausführlich über die Lage nach außen und innen und übt im Einzelnen Kritik. Wir stimmen den Grundsätzen des Grafen Bülow zu und freuen uns, daß er sich im großen und ganzen diplomatisch ausdrückt, nicht so undiplomatisch wie die Minister anderer Staaten, die nicht einmal den Unterschied zwischen einer Allianz und einem freundlichen Einvernehmen mit den Mächten kennen. Wir freuen uns, daß wir zu einem günstigen Verhältnis mit England gekommen sind, wenn auch unsere Sympathien im südafrikanischen Krieg auf seiten der Buren stehen. (Beifall bei den Nationalliberalen.) Wir brauchen eine starke Macht, um unsere Interessen, namentlich die unseres
Handels zu vertreten. Zur See haben wir bis jetzt nicht die nötige Macht. Deshalb halten wir die Vermehrung der Flotte für notwendig. Er schließt: Wir brauchen eme starke und einige Regierung. Auch der Anschein muß vermieden werden, daß iw preußischen Ministerium andere Richtungen als im Rcichsministeriuw herrschen. Wir werden uns unsererseits nur von der Rücksicht auf das Gesamtwohl des demschen Volkes leiten lassen. Abg. Kardorff schließt sich namens seiner Partei dem Vertrauensvotum für Bülow an und Staatssekretär Posadowsky spricht in längerer Rede über die Ministerverantwortlichkeit. Nach persönlichen Bemerkungen der Abgg. Sattler und Lieber vertagt das HauS die Weiterberatung auf morgen 12 Uhr.
* Berlin, 14. Dezdr. In der heutigen Sitzung des Reichstags griff u. a. der Abgeordnete Richter (frs.) zum Wort. Er führte etwa aus: Die früheren Monarchen besprachen die Angelegenheiten des Reichstages nicht. Gegen die Beschuldigung beharrlicher Verweigerungen sich zu verteidigen, dazu bedarf es ni cht des MännerstolzeS vor Königsthronen, sondern es ist einfach Pflicht der Selbsterhaltung. Es sind nur zwei Küstenpanzer der Siegfriedklasse abgelehnt worden, die ohnehin nicht mehr erneuert werden soll und gestrichen wurde in einem Jahr, wo daS Haus große Steuervorlagen beschäftigten; da mußte die Marine hinter dem Wohle des ganzen zurückstehen. In den letzten 8 Jahren Wilhelms I. betrugen die bewilligten Extraordinarien der Marine 107 Millionen, in den ersten 8 Jahren Wilhelms II. 260 Millionen. DaS Ocdiuanum ist von 37 auf 57 Mill. gestiegen. Als der Kontreadmiral au» W lhelmshaven zurückkehrte, erschien in der „Nordd. Allg. Zrg." eia hoch- osstziöser Artikel, wonach eine Flottenvorlage in diesem Jahre nicht erscheinen würde. (Hört! hört!) Nach 20 Stunden sprang der Wind um, nachdem Drpitz und Bülow im Nmen Palais gewesen waren. Gleich darauf Melde» Wolfs T-ls- graphenbureau die Reise von Tupitz zum Rnchskanzler nach Baden-Baden. Wir haben eine Regierung im Umherziehen. (Heiterkeit.) Zwei dem Reichskanzler unterstellte Personen einigen sich mit dem Monarchen und der Kanzler fügt sich dann! Woher stammt denn dieser au» der Pistole geschossene Plan? Warum erscheinen alle Mitteilungen über die Flottenvorlage unter Verantwortung des Herrn Lauser. (Lauser ist der verantwortliche Redakteur der „Nordd. Allg. Ztg.") Weshalb überhaupt die nervöse Elle, wenn der Bundesrat zu einem registrierenden Kollegium der Stimmen von oben zurückgeht? Wir müssen auf die Forderung eine- verant
wortlichen Ministerkollegiums zurückkommen. (Beifall links.) Wir wollen nicht, daß für die Regierung die Direktiven von Trinksprüchen und Festreden ausgrhen. Wir wollen keine Kabinrttsregierung, deren unheilvolle Wirkungen man aus früherer Zeit kennt. (Beifall links und im Zentrum.) Tir- pitz erzählte, im April habe sich die Regierung über den Flottenplan schlüssig gemacht; im Mai sei er umherzereist und habe die Industriellen in diskreter Weise aufgefordert, auf die Pläne sich einzurichten. Darin liegt der Schlüssel. Um dieselbe Zeit beginnt die Agitation der Geschäftspatrioten. Schwcinburg und Tirpitz erschienen auf dem Plan, als das Halloh losging. (Heiterkeit.) Der Plan liegt uns noch nicht vor, aber nirgend- ist bi- jetzt auf die kostspielige Armierung, die notwendigen Torpedos u. s. w. Rücksicht genommen. Staatssekretär v. Thielmann schilderte alles rosig, er hat aber noch k-in böse-Jahr gemacht. Die rechnungsmäßigen Ergebnisse ermächtigen durchaus nicht, steigende Einnahmen sicher vorauszusetzeu. Auf letztere haben in erster Linie die Einzelstaaten Anspruch. Der günstige Abschluß für 1898 rührt nur von den Getreidezöllen her. Nun kommen aber noch andere Bedürfnisse. Da ist ein Betrag für Versuche mit Handfeuerwaffen eingestellt; da sind neue Gewehre in Aussicht, die einige Dutzend Millionen kosten werden. Seit dem Amtsantritt des Kolonialdirektors v. Buchka sind die Zuschüsse verdoppelt worden, abgesehen von dem Betrag für das herrliche Kiautschou (Heiterkeit). Die ostafrikanische Zentralbahn verspricht keinerlei Rentabilität. Alles verkündet uns neue Steuern. Die Auslassungen des Kontreadmiral- Tirpitz von früher und von jetzt stehen mit einander im Widerspruch. Er sagt, er habe sich damals unglücklich ausgedrückt. Warum sagt er nicht, ich habe damals so gesprochen, wie es mir befohlen war; heute wurde es mir anders besohlen. (Heiterkeit.) Nun komme ich zur auswärtigen Politik. Wie kann man behaupten, daß nach den Erfolgen der Bismarck'schen Politik die Verhältnisse der fünfziger Jahre wisderkehre» könnten ohne Verstärkungen der Flotte. Nach der langen Rede Bülows fragte man sich: Was hat er eigentlich gesagt? Er hat eine Flottenrede ge- halten, dir er auch für das vergangene Flottengesetz hätte halten können. Professor Schmoll» hat in seiner Flottenrede die ältesten Zeiten in Betracht gezogen. Er hätte sagen können, schon za Noahs Zeiten hätte man gesehen, was in der Not eine Flotte bedeute. (Stürmische Heiterkeit.) Die spanischen Truppen und die spanische Flotte sind nicht mit den unseren zu vergleichen. Die Lösung der Samoascage
Erläuterungen über das vürgerl. Gesetzbuch.
(Fortsetzung.)
Das Institut der Eiukindschaft kennt das B. G.-B. nicht, wohl aber dasjenige der Annahme an Kindesstatt; das Recht, einen Andern an Kindesstatt anzunehmen, ist aber nur noch denjenigen gestattet, die selbst keine ehelichen Abkömmlinge haben.
Das Vormundschaftsrecht kennt 3 Arten von Vor- mundschaften: die Vormundschaft über Minderjährige, über Volljährige und die Pflegschaft. Liegt dem Vertreter die Sorge für die Person und für das Vermögen des Mündels ob, so heißt er Vormund; hat er nur für die Person oder nur für das Vermögen des Mündels zu sorgen oder auf beiden Gebieten, aber nur für bestimmte Fälle, so heißt er Pfleger, tzienach erhält derjenige, der nicht unter elterlicher Gewalt steht, einen Vormund; derjenige, der unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft steht, erhält für Angelegenheiten, an deren Besorgung der Gewalthaber oder Vormund verhindert ist, einen Pfleger.
Die Beaufsichtigung der Pflegschaften stand seither dem Gemeinderat unter Mitwirkung des Notars zu; der letztere hatte insbesondere die Pflegschaftstabellen zu führen und die Rechnungen zu stellen.
Dem Amtsgericht als Obervormundschastsbehörde lag die Abhör und für die Regel auch die Revision der Rechnungen und einige sonstige wichtigere Geschäfte z. B. die Entlassung eines Pflegers ob.
Das B. G.-B. heißt die die Vormundschaften beaufsichtigenden Behörden: Vormundschaftsgerichte und das Reichsgesetz über die Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit hat die dem Vormundschaftsgericht und wie gleich hier bemerkt sein mag, auch die dem Nachlaßgericht obliegenden Funktionen den Amtsgerichten übertragen.
In Abweichung hievon hat die württb. Landesgesetzgebung, indem sie von einem diesbezüglichen Vorbehalt Gebrauch machte, für jede Gemeinde ein staatliches Vormundschafts- und Nachlaßgericht bestellt. Dasselbe besteht aus dem Bezirksnotar und vier Waisenrichtern. Diese
Vormundschafts- und Nachlaßgerichte sind unabhängige Gerichte, ihre Entscheidungen können für die Regel im Dienstaufsichtsweg nicht abgeändert, sondern nur im Beschwerdeweg angefochten werden.
Der Ortsvorsteher ist für seine Person Waisenrichter, sofern er nicht bei Beginn der Wahlperiode darauf verzichtet; im übrigen werden die Waisenrichter und eine entsprechende Zahl von Stellvertretern vom Gemeinderat auf die Dauer von drei Jahren gewählt; die Auswahl derselben ist aber nicht mehr auf die Gemeinderatsmitglieder beschränkt, sondern es können alle in der Gemeinde wohnhaften zu Gemeindeämtern wählbaren Bürger gewählt werden. Die Gewählten sind vom Amtsgericht zu bestätigen. Ihre Entschädigungen für Zeitversäumnis und etwaige Reisen erhalten sie nicht mehr von den Beteiligten, sondern aus der Staatskasse.
, Bei allen Verhandlungen haben sämtliche Mitglieder des Vormundschafts- oder Nachlaßgerichts anwesend zu sein; der Bezirksnotar führt den Vorsitz und leitet die Geschäfte. Die Landesgesetzgebung hat aber die wichtigeren der den Vormundschafts- und Nachlaßgerichten zugewiesenen Geschäfte den örtlichen Vormundschafts- und Nachlaßgerichten entzogen und den Amtsgerichten übertragen, so daß wir in Württemberg immer ein ordentliches Vormundschafts- und Nachlaßgericht in der Gemeinde und ein besonderes, das Amtsgericht, haben. Es ist dies eine Schattenseite der bei uns erfolgten Abweichung vom Reichsrecht, die aber gegenüber den andererseits durch die Lokalisierung erzielten wesentlichen Vorteile nicht zu schwer ins Gewicht fallen wird, zumal gerade die den Amtsgerichten zugewiesenen Geschäfte nicht sehr häufig Vorkommen werden. Als Vormünder für einen Minderjährigen sind in nachfolgender Reihe berufen: 1) wer vom Vater des Mündels benannt ist, 2) wer von der ehelichen Mutter benannt ist, 3» der Großvater väterlicherseits, 4) der Großvater mütterlicherseits.
Ist keine solche Person vorhanden, so hat das Vormundschaftsgericht einen Vormund auszuwählen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse, die Vermögenslage, des religiösen Bekenntnisses und auf die Verwandten des Mündels Rücksicht zu nehmen ist/ Es kann auch eine Frau zum Vormund bestellt werden.
Die Uebernahme einer Vormundschaft ist Bürgerpflicht. Die Uebernahme der Vormundschaft kann ablehnen: 1) eine Frau, 2> wer über 60 Jahre alt ist, 3) wer krank oder gebrechlich ist, 4) wer mehr als 4 eheliche minderjährige Kinder hat, 5) wer mehr als 1 Vormundschaft oder Pflegschaft führt, 6) wer vom Sitze des Vormundschaftsgerichts zu weit entfernt ist, 7) wer zur Sicherheitsleistung angehalten wird, 8) wer mit einem Andern zur gemeinschaftlichen Führung der Vormundschaft bestellt werden soll.
Neben dem Vormund kann ein Gegenvormund bestellt werden, dies soll geschehen, wenn mit der Vormundschaft eine nicht unerhebliche Vermögensverwaltung verbunden ist.
Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen, insbesondere den Mündel zu vertreten. Er ist insofern beschränkt, als er zu gewissen Geschäften die Genehmigung ! des etwaigen Gegenvormunds oder des Vormnndschafts- gerichts einzuholen hat.
Der Gegenvormund hat darauf zu achten, daß der Vormund die Vormundschaft pflichtmäßig führt.
Der Vormund hat das Vermögen, das bei der Anordnung der Vormundschaft vorhanden ist, oder später dem Mündel zufällt, zu verzeichnen und das Verzeichnis dem Vormundschaftsgericht einzureichen, er wird dabei auf Teilzettel Bezug nehmen, kann sich der Hilfe eines Beamten, Notars oder anderen Sachverständigen bedienen.
Seine Rechnung hat er selbst zu stellen und kann sich auch hiebei eines Sachverständigen — nicht aber des Notars seines Bezirks bedienen.
Die Vormundschaft soll für die Regel unentgeltlich geführt werden; wenn das Vermögen des Mündels, der Anfang und die Bedeutung der vormundschaftlichen Geschäfte es rechtfertigen, kann vom Vormundschaftsgericht eine angemessene Vergütung in stets widerruflicher Weise verwilligt werden.
Das Vormundschaftsgericht hat über die gesamte Thätigkeit des Vormunds und Gegenvormunds die Aufsicht zu führen, gegen Pflichtwidrigkeiten einzuschreiten, namentlich auch die Rechnung rechnungsmäßig und sachlich zu prüfen.
(Fortsetzung folgt.)