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Erscheint LienSrag Lonn°.rL:LL, SamSrag und Lonnnsz mit der EratiS-Beilage »Der Sonntags- Go«."

Beüellpr-:S pro Quartal im Bezirk Nagold W ^

außerhalb desselben t.W.

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Nr. 102.

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bei mehrmal. je 6 ^ auswärts ib 8 ^ die lfpaltige Zeile oder deren Raum.

Verwendbare Beiträge werden dank­bar angenommen.

Man »«omnnt auswärts au' dreier Blatt der den Kgl. VoKämrern Voüboren

Donnerstags. Jutt.

Belanmaiachunzen aller Lrr finden die eriolg-- 'reiHüe Verdreirrmg.

1898 .

Auch jeht noch

werden für das begonnene Quartal Bestellungen

aufAirs den T«ririreir" von allen Post­ämtern oder den Ort begehenden Postboten ent­gegengenommen.

Ueberlragen wurde die sünfie Schulüellc in Waiblingen dem Schullehrer Schanz in Gültlingen; die zweüe Schuluelle in Gingen a. Fils, Bez. Geislingen, dem Schullehrer Vogel in Emmingen.

Versetzt wurde seinem Ansuchen gemäß Polrassistenr Uebel- messer in Backnang nach Calw.

D Rückerstattung von Beiträgen zur Atters­und JnvaliditäLsverfichekung.

Mit dem Vierteljahrswechsel ist auch der Zeitpunkt ein- getreteu, von dem ab die durch öle Vorschriften der 88 30 und 31 des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes zugelassene Erstattung von Beiträgen beansprucht werden kann. Wir stellendeshalb hier die bezüglichen Bestimmungen zusammen.

Nach 8 30 des betreffenden Gesetzes steht der Antrag auf Rückerstattung von Beiträgen nur den weiblichen Personen zu, 1) welche eine Ehe eingehen, 2) welche zur Zeit - der Eheschließung noch nicht in den Genuß einer Rente gelangt sind und 3) für welche bis zu dem gleichen Zeitpunkt die Beiträge für Mindestens fünf Beitragsjahre, also für Mindestens 235 Beitragswochen entrichtet worden sind, wobei auch die aus Grund der Selbstversicherung oder der freiwilligen Fort­setzung der Versicherung gezahlten Beiträge in Anrechnung kommen. Der Anspruch hat zum Gegenstände die Erstattung der Hälfte der für die weiblichen Personen geleisteten Bel- träge. Der Anspruch auf Erstattung der Hälfte der Beiträge besteht auch dann, wenn der Arbeitgeber die Beiträge ganz aus eigenen Mitteln bezahlt hat, wogegen auch nur die Hälfte der auf Grund der Selbsiversicherung oder der frei­willigen Fortsetzung der Versicherung gezahlten Beiträge er­stattet w:rd. Der Anspruch ist binnen 3 Monaten nach der Verheiratung geltend zu machen. Die Erstattung der Bei­träge hat zur Folge, daß die durch das frühere Versicherungs- Verhältnis begründete Anwartschaft erlischt, beseitigt also ein für allemal jeden weiteren Anspruch an die Versicherungs­anstalt. Weibliche Personen, welche voraussichtlich auch nach Abschluß der Ehe einer die Versicherungspflicht be­gründenden Beschäftigung nachgehen werden, haben daher vor der Anmeldung ihres Anspruchs auf Erstattung von Beiträgen sorgfältig zu prüfen, ob sie nicht besser zur Er­haltung ihrer Anwartschaft auf Fürsorge für Erwerbsunfähig­keit und Alter aus die Anmeldung des Anspruches verzichten.

Der Antrag auf Erstattung von Beiträgen verstorbener Versicherten steht nach 8 31 zu 1) der hinterlassenen Witwe eines Versicherten oder 2) falls eine solche nicht vorhanden ist, den hinterlassenen ehelichen Kindern unter 15 Jahren, wenn der Versicherte verstirbt, bevor er in den Genuß einer Rente getreten ist, und wenn für ihn bis zu seinem Tode mindestens für fünf Beitragsjahre Beiträge entrichtet worden sind.

Der Anspruch aus Erstattung von Beiträgen steht ferner zu den hinterlassenen vaterlosen Kindern unter 15 Jahren einer weiblichen Person, welche, bevor sie in den Genuß einer Rente gelangt ist, verstirbt, und für welche mindestens für fünf Beitragsjahre Beiträge entrichtet worden sind. In Beziehung aus den Gegenstand des Anspruches gilt das unter 1 ausgeführte. Dagegen ist die Geltend­machung des Anspruches nicht an eine Frist gebunden. Der Anspruch auf Erstattung von Beiträgen fällt jedoch für die vorstehend erwähnten Hinterbliebenen weg, wenn ihnen aus Anlaß de« Todes des Versicherten aus Grund des Unfall­versicherungs-Gesetzes eine Rente gewährt wird.

Die Geltendmachung des Anspruchs auf Erstattung von Beiträgen ist nicht, wie der Anspruch auf Bewilligung der Invaliden- oder Altersrente, bei der unteren Verwaltungs­behörde anzumelden, sondern unmittelbar bei dem Vorstände der Versicherungsanstalt anzubringen. Zuständig ist der Vor­stand derjenigen Versicherungsanstalt, an welche zuletzt Bei­träge entrichtet worden sind. Letzteres geht aus der zuletzt verwendeten Beitragsmarke, die, wie überhaupt dre Beitrags­marken, den Namen einer Versicherungsanstalt enthält, hervor. Dem Anträge auf Erstattung von Beiträgen sind die zur Begründung desselben dienenden Beweisstücke bei- zusügen. Endlich ist in dem Falle des Todes eines Ver­sicherten insoweit nicht die Todesursache aus den beigebrachten Sterbeurkunden hervorc-eht, eine Bescheinigung der Orts­oder Polizeibehörde darüber beizubringen, daß den Hinter­

bliebenen aus Anlaß des Todes des Versicherten auf Grund des Unsallversicherungsgesetzes eine Rente nickt gewährt wird. Der Anspruch auf Erstattung von Beiträgen ist in der Regel von den Berechtigten selbst, oder, wenn die hinterlassenen Kinder unter 15 Jadren berechtigt sind, durch deren Vormund geltend zu machen.

Ueber die Zunahme der Sozialdemokratie, wie sie bei den letzten Reichstagswahlen zu Tage trat, schreibt die Köln. Zeitung":Die Sozialdemokratie hat bei den dies­maligen Wahlen rund 2125000 Stimmen erhalten; 340000 mehr als 1893. So rechnet das sozialdemokratische Zentral- organ, um mit der Fanfare zu schließen:Also ein unauf­haltsamer Vormarsch, unfern Gegnern zum Entsetzen und der der Erlösung vom kapitalistischen Drucke harrenden Menschheit zum Segen und Heil!" Bei diesem Zuwachs ist immerhin zu berücksichtigen, daß die Gesamtbevölkerung des Reiches in den letzten fünf Jahren sich um rund 10 v. H. vermehrt hat. 10 v. H. des sozialdemokratischen Zu- Wachses sind also zu Lasten der allgemeinen Bevölkerungs­zunahme zu buchen; aber auch so bleibt die Zunahme der Sozialdemokratie so groß, daß sie nicht ernst genug beachtet werden kann. Für die Zunahme in den letzten Jahren kommt als erschwerendes Moment in Betracht, daß die Arbeiter­schutz- und Versicherungsgcsetze in dieser Zeit erst ihre Wir­kung in den noch kürzlich ausgezählten fast 2 Milliarden Mark geäußert haben, die zu Gunsten der Arbeiter aus­gewandt worden sind, und daß in dieser Zeit, dank den günstigen Finanzverhältnissen staatlich das Heer, der in Staatsbetrieben beschäftigten Arbeiter und Kleinbeamten durch Gehaltserhöhung und Wohnungspflege eine reichliche Für­sorge erfahren hat, daß der gewerbliche Aufschwung die Lebenshaltung insbesondere der Arbeiterbevölkerung auf eine erheblich höhere Stufe gehoben hat. Es hat Alles nichts genutzt; die Zunahme ist geblieben."

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Die bismarcksreundlichen BerlinerNeuesten Nach­richten" wollen das Reichstagswahlrecht verbessert wissen. Mit Leisetreterei sei bei der Erörterung nichts gethsn, viel­mehr werfe sich die Frage auf, ob es nicht das richtigste wäre, die Stichwahlen völlig abzuschaffen und die Entschei­dung allein durch die relative Mehrheit bei der ersten Wahl, wie das in einigen Ländern, z. B. dem Königreich Sachsen, galt, oder noch gilt, herbeizuführen. Besser erscheine noch der Weg, daß bei der Stichwahl nicht nur zwischen den beiden Kandidaten, die in der Hauptwahl die meisten Stimmen erhielten, abgesiimmt werde, sondern über die sämtlichen in Frage kommenden Kandidaten, jedoch mit dem Unterschiede, daß statt der absoluten die relative Mehrheit entscheidet, ähnlich wie das in Frankreich der Fall ist. Weiter wird von dem erwähnten Blatt die Frage der allgemeinen Wahl­pflicht erörtert, deren Versäumnis unter Strafe zu stellen wäre und auch des Proportionalwahl-Systems Erwähnung gethan. Zum Schluß wird dann, um dem Reichstage eine in nationalen Fragen zuverlässige Mehrheit zu sichern, em­pfohlen, das Wahlrecht an Städte, Hochschulen, Handels­kammern, Landwirtschaftskammern und sonstige korporative Verbände zu verleihen. Es würde zwar dazu nötig sein, die Zahl der Reichstagsmitglieder um mindestens hundert zu erhöhen, aber es wäre damit eine Bürgschaft gewonnen, daß neben dem Ergebnis der Massenwahl, auch die Intelligenz der Nation unter allen Umständen zu einer dauernd fest­stehenden Vertretung gelangte. Von der liberalen Presse werden die vorstehenden Darlegungen als ein Angriff aus das Reichstagswahlrecht angesehen, der also aus konservativer Seite doch geplant sei und jedenfalls auch von der Regie­rung werde gutgeheißen werden, trotz aller gegenteiligen Ver­sicherungen vor den Wablen.

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Wien ist alleweil fidel. In den Straßen der Stadt wimmelt es von Fahnen und Guirlanden und festliche Stim­mung erhält die Gemüter warm, gleich unaufhörlichem Sonnenschein. Kinderfestzug, Bundesschießen, Jubiläums- Ausstellung, Venedig in Wien, ein aufgeregtes Treiben. Kaum hatte man am Stefansplatz Tribünen abgerissen, wer­den am Opernring Tribünen erbaut, vom Praterstern ganz zu schweigen. Und dasselbe Wen schien vor 7 Monaten am Vorabend der Revolution zu stehen! Aber man darf sich durch diesen Lärm nicht täuschen lassen. Wer genauer hinhört, der spürt, daß es wohl klingt. Die Feste gelten dem Regierungs-Jubiläum des Kaisers. Aber wo sind die zahlreichen Völkerschaften, die seit einem halben Jahrhundert unter dem Szepter dieses Monarchen stehen?! Wo sind die Ungarn, die Tschechen, die Polen, die Slaven? . . . Nicht ein Stamm findet sich zu einer Huldigung ein für den

greisen Kaiser. Der schlimme Nationalitätenhader der Deut­schen und der Tschechen, der giftige Kampf der Klerikalen und Liberalen, die Gegensätze, die zwischen Oesterreich und Ungarn entstanden, all' das macht seine Völker stumm und lautlos im Festesjubel und zehrt langsam am Lebensmarke des Habsburger Staates.

Kammer der Abgeordnete«.

* Stuttgart, 4. Juli. (240. Sitzung.- Fortsetzung der Beratung über die abwerchenken Beschlüsse der ersten Kammer zum Einkommensteuergesetz. Man steht bei Art. 64a (Steuererhebung.) Die Kammer der Abgeordneten wollte Steuerrinzug durch die Gemeinden, die Kammer der Standes­herren Steuereinzug durch den Staat. Die Kommission schlägt vor, zu bestimmen: Der Steuereinzug erfolgt durch die StaatssteuerbehörLen, in den Gemeinden, die sich inner­halb sechs Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes hierzu bereit erklären, rm staatlichen Aufträge durch die Gemeinde. Der Steuereinzug durch die Gemeinde kann untersagt werden, wenn das wirtschaftliche Interesse der Gemeinde notleidet oder der Eingang der Steuer gefährdet erscheint. Die Gemeinde hastet für rechtzeitige Ablieferung des ihr zum Einzug überwiesenen Steuerbetrugs. Berichterstatter Gröber begründet diesen Kompromißvorschlag. Er betont jedoch, daß nach wie vor, die Kommission der Ansicht sei, der Steuereinzug erfolge am besten durch die Gemeinde. Finanz- minister v. Zeyer: Für die Regierung wäre ein Beharren auf dem einstigen Beschluß des Hauses nicht annehmbar gewesen. Es sei deshalb der davon abweichende Antrag der Kommission zu begrüßen. Doch möchte er wünschen, daß der Antrag des anderen Hauses angenommen würde, denn der Kommissionsantrag lasse doch den Steuereinzug durch die Gemeinde auf Antrag zu und dieser Antrag werde von vielen Gemeinden gestellt werden, vollends wenn sie, wie der Art. 70 wolle, für den Steuereinzug entschädigt werden. So wie der Kommissionsantrag gefaßt sei, könne die Re­gierung nur sehr selten einer Gemeinde den Steuereinzug verweigern. Man möge daher die Bestimmung aufnehmen, daß ein Bedürfnis für den Steuereinzug durch die Gemeinde vorliegen muß und daß die Gemeinde eine bestimmte Größe (nicht über 2000 bis 3000 Einwohner), haben sollte, wenn einem von ihr gestellten Antrag auf Steuereinzug stattgegeben werden solle. Nur wenn man diese Bestimmungen ausnehme, werde der Kommissionsantrag annehmbar. Sandberger stellt den Antrag, dem Beschluß des anderen Hauses belzu- ireten. (Staatlicher Einzug der Steuer.) Er führt aus, irrationell sei der Einzug der Steuer durch den Staat nicht, v. Geß spricht für den Antrag der Kommission, der beiden Ansichten Rechnung trage. Das richtige Prinzip sei der Wille der Gemeinden. Berichterstatter Gröber: Erweise daraus hm, daß die Hauptsteuer (Grund-, Gebäude- und Gewerbe-Steuer) bis heute durch die Gemeinden erhoben werde, man solle also auch künftig für die Hauptsteuer diese Möglichkeit sich erhalten. Finanzminister v. Z e-ste r: So wie der Artikel gefaßt sei, hebe er das Entgegenkommen, das er zeige, selbst wieder aus. Obne seine Vorschläge be­züglich des Bedürfnisses und der Größe der Gemeinde er­scheine der Kommissionsantrag für die Regierung wertlos. Binz: Der Artikel sei ein Schmerzenskind des Gesetzes; doch scheine ibm der Steuereinzug weniger wichtig als die Einschätzung, die ja der Staatsbehörde Vorbehalten sei. Er empfehle den Antrag der Kommission. Auch Schrempf thut das, Prälat v. Sandberger entgegnet, sowie Finanzminister v. Zeyer. Schnaidt: Es werde ihn freuen, wenn sein alter Antrag in der Sache angenommen werde. Für ihn sei nur das Interesse der Steuerzahler maßgebend und dies könne nur die Gemeinde beurteilen. Er trete für den Antrag der Kommission ein. Käs: Er habe sich schwer zu dem Kommissionsantrag entschließen können, denn in ihm komme man dem Staate schon sehr weit entgegen. Die Regierung könne mit diesem Entgegen­kommen zufrieden sein. Nach kurzer Bemerkung von Binz wird der Antrag Sandberger mit 22 gegen 54 Stimmen abgelehnt, und der Kommissionsantrag mit 57 gegen 18 Stim­men angenommen. Die übrigen Artikel 6871 werden ohne Debatte angenommen. Die früher beschlossene Resolution betr. die Wohnsteuer wird zurückgezogen. Verschiedene den Gesetzentwurf betreffende Eingaben werden durch die Be­schlüsse der Kammer für erledigt erklärt. Eine Eingabe der Amtspfleger des Landes, die Entschädigung für den durch die neuen Steuergesetze entstehenden Gebührenausfall wollen, wird der Regierung zur Berücksichtigung überwiesen. Damit ist die neuerliche Beratung der Einkommensteuer erledigt. Man geht über zum Kapitalsteuer-Gesetz. Berichterstatter Sandberger giebt zu den einzelnen Artikeln die nötigen