Aufforderung zur Einkommens-Folierung behufs der Besteuerung pro 1898M

Nachdem die in Art. 7 des Gesetzes vom 19. Septbr. 1852 vorgeschriebene Aufforderung zur Folierung des Kapital-, Renten-, Dienst- und Berufseinkommen auf den 1. April 1898 in der Beilage zumStaatsanzeiger" vom 1. April erfolgt ist, werden die Steuerpflichtigen auf dieselbe noch besonders hingewiesen.

Hiebei wird der Gewerbe- und Handelsstand darauf aufmerksam gemacht, daß die Beiziebnng zur Gewerbesteuer von der Fatierung der Verzinslichen Aktiven und Geschäftsausstände nicht befreir, daß vielmehr die verzins­lichen oder diesen gleichzuachtenden Kapitalien (vergl. Art. 5 II des Gesetzes vom 19. September 1852) als solche zu versteuern sind.

Weiter wird bemerkt, daß die Verpfändung verzinslicher Forderungen von der Fatierung und Versteuerung des vertragsmäßigen Zinses nicht befreit, und daß verzinsliche und unverzinsliche Kausschillingszielsorderungen ohne Abzug etwaiger Schulde« der Kapitalsteuer unterliegen und zu fatieren sind.

Zur Fassion verpflichtet das Recht zum Bezug von Zinsen, es ist z. B. eine von Martini 1897 an verzinsliche, an Martini 1898 zahlbare Zielforderung auf 1. April 1898 zu fatieren.

Endlich wird zur Vermeidung von Mißverständnissen beigesügt, daß Einlagen in die Sparkasse der allgemeinen Rentenanstalt von der Besteuerung nicht frei sind.

Die Steuerpflichtigen haben die Fassionen selbst zu unterzeichnen. Die Bevollmächtigten der im Ausland sich aufhaltenden Steuerpflichtigen und die Privatvermögensverwalter baben den Fassionen Vollmachten im Original oder in beglaubigter Abschrift unter Angabe der Giltigkeitsdauer beizuschließen. Die gesetzlichen Stellvertreter bedürfen einer Vollmacht nicht. Die Fassionen find spätestens bis 1. Mai an die Ortssteuerkommissionen abzugeben.

Wer sein der Besteuerung unterliegendes Einkommen ganz oder teilweise verschweigt, hat neben der verkürzten Steuer den zehnfachen Betrag derselben als Strafe zu bezahlen.

Eine Bestrafung tritt nicht ein, wen« der Steuerpflichtige oder Fassronspflichtige, bevor eine Anzeige der Verfehlung bei der Be­hörde gemacht wurde oder ein strafrechtliches Einschreiten erfolgte, die unterlassene oder zu nieder abgegebene Erklärung (Fassion) bei der Ortssteuerkommissio« oder dem Kameralamt nachträgt oder be­richtigt und hiedurch die Rachsorderung der sämtlichen nicht ver­jährten Steuerbeträge ermöglicht.

Nach dem Tode eines Steuerpflichtigen, welcher infolge unterlassener oder unvollständiger Fassion keine oder zu wenig Einkommenssteuer entrichtet bat, sind dessen Erben bezw. deren gesetzliche Vertreter verpflichtet, innerhalb 6 Monaten, vom Tode des Erblassers an gerechnet, bei dem Kameralamt das nicht oder in zu geringem Betrage fatierte Einkommen, soweit die Steuer nicht am Todestage des Erblassers verjährt ist (Art. 13 Abs. 3 und 5 des Gesetzes vom 19. Septbr. 1852) anzumelden.

Ferner sind die Erben, insoweit sie durch die Erbschaft bereichert sind, schul­dig, das dreifache der von dem Erblasser nicht entrichteten und nicht verjährten Steucrbeträge nach dem Verhältnis ihrer Erbanteile zu ersetzen.

Unterbleibt die Anmeldung oder wird sie unvollständig ab­gegeben, so verfallen die Erben, bezwse. solche gesetzliche Vertreter der­selben, welcke an der Erbschaft vermögensrechtlich beteiligt sind, nach Verhält­nis der Erbanteile in die Strafe des zehnfachen Betrags der zurück­gebliebenen, nicht verjährten und von ihnen durch die Unterlassung oder die Unvoll­ständigkeit der Anmeldung verkürzten Steucrbeträge: andere gesetzliche Vertreter der Erben unterstegen einer Ordnungsstrafe bis zu 300 Mk. (Art. 2 des Gesetzes vom 23. Mai 1890 Reg.-Bl. Seite 105).

Alten steig, den 4. April 1898.

K. Kameralamt.

Schmidt.

Die Ortsstenerkommissionen, welchen die Aufnahmeakten schon zu­gekommen sind, werden unter Bezugnahme auf vorstehende Bekanntmachung hiemit angewiesen, sich dem Aufnahmegeschäft alsbald zu unterziehen und die Akten spätestens bis 13. Mai wieder an das Kameralamt einzusenden.

Altensteig, den 4. April 1898.

K. Kameralamt.

Schmidt.

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Die DorAjm-c des Gcumbeschulrats ü Gmerdtvertms.

Hinderer, A.-V. Maier sen.

Egenhausen.

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d ö Zur Feier unserer ehelichen Verbindung erlauben wir uns Verwandte, ^

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^ Ostermontag den 11. April ds. Js.

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A freundlichst einzuladen.

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