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Einrück- ungspreiS f. Altensteig und nahe Umgebung bei einm. Einrückung 8 bei
mehrmal. je ö ^ auswärts ,e 8 die IspalttZeil.
1898 .
Amtliches.
Seine Königliche Majestät haben am 27. Dezember aller- gnädigst geruht, die erledigte erste evangelische Stadtp»arcstelle in Sindelfingen, Dekanats Böblingen, dem Stadlpfarrer Hetterich in Alten steig zu übertragen.
Aus den verfügbaren Mitteln der König Karl-Iubiläums- fiiftung können auf den 2S. Juni 1898 gemäß Z l. Ziff. 2, 3, 5 und 8 des Stiftungsstatuts Zunnndungen der nachbezeichneten Art gewährt werden: 1) Beiträge zur Unterstützung bestehender oder Einführung neuer Hausindustriezweige in armen Gemeinden des Landes. 2) Reisestipendien an besonders befähigte junge Leute des kaufmännischen und technischen Berufes zum Zweck ihrer weiteren Ausbildung oder zur Pflege und Erweiterung der diesseitigen Handelsbeziehungen an Zenlralpunkten der Industrie oder in den für die heimische Produktion in Betracht kommenden Erportgebieten- 3) Unterstützung von Eimichttmgenzur Förderung des Kleingewerbes, insbesondere Beiträge zur Beschaffung von Triebkräften und Maschinen. Tie Verwilligung von Beiträgen zur Beschaffung von Triebkräften und Maschinen ist jedoch an die Voraussetzung geknüpft, daß mehrere Gewerbetreibende eines Ortes sich zur Beschaffung einer solchen Einrichtung vereinigen. 4) Verleihung der Medaille der König Karl-Jubiläumsstistung für tüchtige Arbeiter und Bedienstete, welche in einem und demselben Geschält bezw. Betrieb langjährige, treue und ersprießliche Dienste geleistet Haien. Gesuche um Beiträge für Hausindustrien, um Neisestipenden und nm Beittäge für Eiunchtungen zurFölde- rung des Kleingewerbes sind spätestens bis zum 15. Februar 1898 bei dem K. Ministerium des Innern schriftlich einzureichen.
Serrtlcher Reichstag.
* Berlin, 18. Jan. T.-O.: Zweite Beratung des Etats des Reichsamtes des Innern. Besoldung des Staatssekretärs. Abg. v. Kardorff (Reichsp.): Heute ist mir ein Artikel der „Hamburger Nachrichten" vor die Augen gekommen. Der Gegenstand des Rundschreibens sei gor kein solcher, daß cs nötig sei ibn geheim zu holten. Das sei einfach Sache der Staatsregierung. So denke ich auch und während
des Hamburger Streiks konnte man es in den meisten Organen der liberalen Parteien lesen, das ginge nicht weiter, da müsse etwas geschehen. Dies ist überhaupt die Meinung der Mehrheit der Bevölkerung. Ich bin mit den „Hamburger Nachrichten" der Ansicht, daß das Schreiben nicht hätte vertraulich behandelt zu werden brauchen. Je öffentlicher solche Sachen verhandelt werden, um so wirksamer pflegen sie zu sein. Wenn der Abg. Wurm behauptete, die Arbeiter hätten kein Koalitionsrecht, so ist dies eine absichtliche Irreführung. Wir wollen uns die englischen Er> fahrungen zu nutze machen um nicht Tausende und Millionen von Arbeitern durch die Verleihung der Korporationsrcchte an die Gewerkevereine den Sozialdemokraten auszuliefern. Daß die Zahl der sozialistischen Stimmen gestiegen ist, ist nur eine traurige Folge der Aufhebung des Sozialistengesetzes. Ein weiterer Grund des Anwachsens der Sozialdemokratie liegt in dem Niedergange der Landwirtschaft. Ich habe die Zuversicht, daß, sowie das Christentum mit dem Heidentum fertig geworden ist, es mit dem modernen Heidentum fertig werden wird. (Beifall). — Präsident von Buol teilt mit, daß die Abgg. Pachmke und Gen. einen Antrag eingebracht haben, welcher im wesentlichen die Vorlage eines Gesetzentwurfes verlange, mit welchem sie die dem Koalitionsrecht der Arbeiter noch entgegenstehenden Hindernisse zu beseitigen wünschen. — Abg. Dr. Lieber legt den Standpunkt des Zentrums dar und führt aus, das Zentrum habe keine Lust sich dem Terrorismus der Sozialdemokratie zu unterwerfen. — Abg. Osann (natl.): Das Koalitionsrecht ist ja gar keine Koalitions
freiheit mehr, sondern es wird durch den ausgeübten Zwang verkehrte Freiheit. Wir haben keine Ursache unseren Standpunkt gegenüber der Koalitionsfreiheit zu verändern, am allerwenigsten vor den Wahlen. Wir buhlen nicht um die Stimmen der Sozialdemokraten, wir wollen die Koalitionsfreiheit unter Wahrung voller Unparteilichkeit nach beiden Seiten. — Abg. Pack nike (sreis. Volksp.): Die Sozialdemokratie wachse, weil sie sich an das einseitige Klasseninteresse wende. Machen Sie das Wachstum der Sozialdemokratie nicht noch größer, indem Sie das Koalitionsrecht einengen. Wir haben allen Anlaß, uns vor ferneren Erweiterungen der Polizeigewalt zu hüten. Das bestehende Recht gewährt Handhabe genug, um Ausschreitungen entgegenzutreten. Das Koalitionsrecht ist das vornehmste Stück jdes Arbeiterschutzes. — Abg. Graf S to ll b e rg-Werni g ero d e bemerkt, daß seine Freunde gegen den Antrag Pachnike stimmen werden; auch die Sozialdemokraten müßten logischerweise gegen diesen Antrag stimmen. — Abg. Legten (Soz.): Die Korporationssreiheit auf dem Papier werden wir auch weiter behalten, aber die Arbeiterorganisationen werden nur noch mehr von den Arbeitgebern und den Behörden drangsaliert und chikaniert werden. Durch drakonische Maßregeln werde die Entwicklung der Sozialdemokratie nicht gehindert werden. Darauf vertagt sich das Haus.
LandeSnachrichten.
* Alten steig, 20. Jan. Unsere Wünsche für die Wiederherstellung des Freiherrn Wilhelm von Gültlingen sollten nicht in Erfüllung gehen. Was
bindung begründet nur dann einen Anspruch auf Rückerstattung der auf die Zeit der Unterbrechung entfallenden Vergütung, wenn diese Unterbrechung 4 Wochen lang, vom Tage der Anmeldung derselben an gerechnet, andauernd bestanden hat.
Das der Post- und Telegraphenverwaltung zustehende Recht ihre Telegraphenlinien u. s. w. zeitweise ganz oder für gewisse Gattungen von Mitteilungen zu schließen, findet auch auf die Telephoneinrichtungen Anwendung. Im Falle von diesem Recht Gebrauch gemacht wird, kommt die Erhebung der Vergütung auf die Dauer der Schließung in Wegfall; die für diese Zeit etwa vorausbezahlte Vergütung wird zurückerstattet.
Bei nicht pünktlicher Zahlung der Vergütung, bei nachgewiesener mißbräuchlicher Benützung des Telephons, bei eigenmächtiger Abänderung der technischen Einrichtungen, z. B. durch Einschaltung selbstbeschaffter Apparate u. s. w. oder bei vorsätzlicher Beschädigung der Einrichtungen durch den Teilnehmer, seine Angehörigen, Hausgenossen oder Dienstleute, sowie bei ungebührlichem Benehmen des Beteiligten u. s. w. der Umschaltstelle gegenüber, steht der Verwaltung das Recht der sofortigen Aufhebung der Telephonverbindung zu. Als mißbräuchliche Benützung ist es auch anzusehen, wenn ein Teilnehmer einem Nichtteilnehmer gestattet, auf irgend welche Weise, z. B. durch den Vordruck auf Briefbogen, bekanntzugeben, daß er unter der Rufnummer des Teilnehmers angerufen werden könne. Die Aufhebung der Verbindung befreit den Teilnehmer weder von der ihm etwa zur Last fallenden Vertretungsverbindlichkeit, noch von der Entrichtung der Jahresvergütung bis zum Ablauf der festgesetzten Zeit.
Die aus Anlaß eines Wechsels der Wohnung, des Geschäftsraums u. s. w. oder aus anderer Ursache auf Wunsch des Teilnehmers stattfindende Verlegung einer Telephonstelle nebst zugehöriger Leitung erfolgt durch die Post- u. Telegraphenverwaltung für Rechnung dieses Teilnehmers; Kosten für Leitungsmaterial bleiben hiebei außer Berechnung.
Die Ueberlassung der Telephonstelle geschieht zunächst auf die Dauer von 2 Jahren bei Anschlüssen im Ortsbestellbezirk und von 4 Jahren bei Anschlüssen außerhalb des Ortsbestellbezirks, wenn eine Leitungslänge von mehr als 3 km in Frage kommt. Während dieses Zeitraums kann der Teilnehmer nicht einseitig
Das Telephon in technischer und administrativer Hinsicht.
(Vortrag von Hr. Poslvnwafter Schübelin).
(Schluß.)
Die Telephonstellen dienen während der Dienststunden der Umschaltstellen: 1. zum telephonischen Verkehr der Teilnehmer unter sich; 2. zur Uebermitt- lung von Nachrichten an die Umschaltstelle zum Zweck der Weiterbeförderung durch den Telegraphen, durch Eilboten oder durch die Post; 3. der Uebermittlung der eingehenden Telegramme durch das Telephon; und 4. der regelmäßigen Verbindung mit der öffentlichen Sicherheitswache während der Nacht, wenn die Telephon- einrichtung des Orts für solche Zwecke nutzbar gemacht ist.
Auf Kosten der Post- und Telegraphenverwaltung wird für jeden Teilnehmer nach der Wohnung, den Geschäftsräumen u. s. w. eine Verbindung mit der Umschaltstelle nebst zugehöriger Telephonstelle hergestellt und dieselbe gegen Entrichtung einer festen Vergütung ihm zur Benützung überlassen; die Unterhaltung der Leitung und der Telephonstelle erfolgt ebenfalls auf Kosten der Verwaltung. Für vorsätzliche oder fahrlässige Beschädigungen der Apparate und Zubehörteile haftet der Teilnehmer.
Die Einholung der Genehmigung des Hauseigentümers zur Einführung der Leitung in das von dem Teilnehmer bewohnte Haus nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze, sowie zur unentgeltlichen An- bringung aller derjenigen Vorrichtungen, welche zum Ausbau des Telephonnetzes erforderlich sind z. B. Ständer. Stützen, Isolatoren u. s. w., ist Sache des Teilnehmers. Die Beibringung dieser Genehmigung des Hauseigentümers ist Vorbedingung für die Herstellung des beantragten Telephonanschlusses.
Eine Vermietung der Telephonstelle oder eine Benützung in nicht eigenen Angelegenheiten gegen Entgelt ist nicht gestattet.
In die Telephonleitung eines Teilnehmers kann eine demselben Teilnehmer zugehörige zweite Telephonstelle als Zwischenstelle eingeschaltet werden, falls die letztere nicht mehr als 500 Meter von der Anschlußleitung abliegt. Die Einschaltung weiterer Zwischenstellen in eine und dieselbe Leitung ist nicht zulässig.
Die für die Ueberlassung einer Telephonstelle «ebst zugehörigerLeitung zuentrichtendeJahresvergütung
wir^ wie folgt, berechnet: a) Für jede innerhalb des Ortsbestellbezirks oder außerhalb desselben aber von der Umschaltstelle nicht mehr als 3 Irin entfernt belegene Telephonstelle (Endstelle) sind zu bezahlen pro Jahr 100 Mk. b) Bei den außerhalb des Orts-, bestellbezirks und mehr als 3 km von der Umschaltstelle belegenen Telephonstellen erhöht sich die jährliche Vergütung für jedes volle km oder einen Teil desselben von der unter a) bezeichneten Grenze ab gerechnet um 25 Mk.
Diese Vergütung ist für Einrichtung und Unterhaltung der Telephonstelle und für Gespräche im Orte selbst. Alle auswärtigen Gespräche müssen besonders bezahlt werden.
Die Post- und Telegraphenverwaltung behält sich vor, für den Fall, daß Entschädigungen für die Benützung von Privat- und rc. Grundstücken zur Anbringung der Leitungsstützpunkte zu bezahlen sein sollten, die Selbstkosten von den Teilnehmern durch entsprechenden Zuschlag zur Jahresvergütung einzuziehen.
Für die Aufnahme einer Nachricht, welche der Umschaltstelle durch einen Teilnehmer mittels Telephons diktiert wird, einschließlich der sofortigen Ablieferung an die Post- und Telegraphenanstalt, sowie für die Uebermittelung eines ankommenden Telegramms mittels Telephons an den betreffenden Teilnehmer wird eine besondere Gebühr erhoben und zwar für jedes Telegramm eine feste Gebühr von 10 Pfg. ohne Rücksicht aus die Wortzahl, für andre Nachrichten (Brief oder Postkarte) eine Worttoxe von 1 Pfg. mit einer Mindestgebühr von 10 Pfg. und unter Aufrundung der Gebühr auf eine durch 5 teilbare Zahl.
Für die Weiterbeförderung der von- der Umschaltstelle aufgenommenen Nachrichten durch Eilboten, Post oder Telegraphen kommen außerdem die tarifmäßigen Sätze zur Erhebung.
Die Zahlung der sich ergebenden Vergütungen hat jährlich oder auf Wunsch auch halbjährlich im Voraus zu erfolgen.
Die für die Ausnahme und die Weiterbeförderung beziehungsweise die Uebermittelung von Nachrichten entfallenden Gebühren werden am Schluffe jeden Monats bezw. sobald sie den Betrag von 50 Mk. erreichen, erhoben.
Eine etwa eintretende Unterbrechung einer Ver-