M 232 . Amts- und AryttgedLM für den OderamSsdemk Calw. 86 . Jahrgang.

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Erscheinungstagei Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag und Samstag. Jnsertionspreis 10 Psg. pro Zeile für Stadt u. Bezirksorte; außer Bezirk 12 Psg.

Amtliche Vekairntmachrrngen.

Bekanntmachung, betreffend die Neubefetzung der Oberamts- baumeifterftelle.

Die Amtsversammlung hat am 26. Juli d. Js. die bisherigen zwei Oberamtsbau­meisterstellen in eine Stelle umgewandelt und diese dem Vauwerkmeister und Wasser­bautechniker Erwin Riderer aus Horb über­tragen. Es wird nun zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß der neue Oberamts­baumeister Riderer heute diensteidlich ver­pflichtet worden ist und seine Stelle angetre­ten hat. Es sind ihm folgende Funktionen zugewiesen:

a) die unentgeltliche Beratung des Ober­amts bei allgemeinen Fragen in Sachen der Hochbau-, Wasserbau- und Feuerpolizei,

b) die spezielle Beratung und Unter­stützung des Oberamts bei Ausübung der Baupolizei im Sinne der Bauord­nung;

c) die Versetzung der Stelle als Ortsbau­techniker der Bezirksgemeinden;

ä) die Stelle eines Wasserbautechnikers;

e) die Stelle eines Oberfeuerschauers;

t') die Stelle eines Bezirksfeuerlöschinspek­tors;

Z) die Stelle eines Oberamtswegmeisters;

b) die Wohnungsaufsicht, namens der Bezirksgemeinden;

i) die Bauaufsicht über die Amtskörper­schaftsgebäude;

ü) die unentgeltliche Beratung (einschließ­lich schriftlicher Aeußerungen und Gut­achten) der Amtskörperschaft, der Ge­meinden, Schul- und Kirchengemeinden und Stiftungen.

Dem Oberamtsbaumeister ist die Besor­gung von Privatarbeiten jeglicher Art unter­sagt, jedoch ist er bis auf weiteres berechtigt, für Gemeinden und Kirchengemeindcn des Oberamtsbezirks Baupläne und Kostenvor­anschläge auf Ansuchen auszuarbeiten, er darf aber hiefür nicht mehr als 2°/g der Vor­anschlagssumme fordern oder annehmen und Skizzen überhaupt nicht berechnen.

Das Dienstzimmer des Oberamtsbau- meifters befindet sich im Oberamtsfparkaffen- gebiinde in der Bahnhofstraße. Der Ober- amtsbaumeifter wird, dringende Abhaltun­gen ausgenommen, jeden Samstag Vor­mittag in seinem Dienstzimmer für die Be­zirksangehörigen zu sprechen sein. An das Fernsprechnetz ist die Oberamtsbaumeister- stelle unter Rufnummer 101 angeschlossen. Den 3. Oktober 1911.

Regierungsrat Binder.

Bekanntmachung,

betr. die landwirtschaftliche Winterfchnle in Leonberg.

Den Besuch dieser Schule, welche am

Donnerstag, den 8. November d. Js., vormittags 9^ Uhr

wieder eröffnet werden wird, bringe ich der bäuerlichen Bevölkerung in empfehlende Erinnerung.

Mittwoch, den 4. Oktober 1911.

Die landwirtschaftliche Winterschule hat die Aufgabe, der Volksschule entwachsene junge Leute, welche später Landwirtschaft treiben wollen, teils in den Kenntnissen, welche sie in der Volksschule erworben haben, zu befestigen und weiterzuführen, teils durch geeigneten Unterricht in der Landwirtschaft und ihren Hilfsfächern soweit auszubilden, daß sie die wichtigsten Vorgänge beim Be­triebe der Landwirtschaft verstehen und ins­besondere die in einer bäuerlichen Wirtschaft vorkommenden Verhältnisse richtig beurtei­len lernen.

Diese Aufgabe soll in zwei Winterkur­sen mit der Dauer von etwa 4^ Monaten Anfang November bis Mitte März gelöst werden.

Nach dem Lehrplan gewährt zwar auch der Besuch nur eines Kurses einen be­stimmt abgeschlossenen Unterricht, doch wird der gesamte Unterrichtsstoff erst durch den für einen zweiten Kurs vorgesehenen, in be­stimmten einzelnen Fächern weiter führen­den Unterricht erschöpft.

Die Unterrichtsgegenstände sind mit Rücksicht auf die verhältnismäßig kurze Unterrichtszeit und das dem Zweck der Schule angepaßte Lehrziel ausgewählt, auch werden sämtliche Fächer mit steter Bezug­nahme auf die unmittelbare Anwendung in der landwirtschaftlichen Praxis und nur in dem Umfange gelehrt, daß dieselben von den Schülern nach ihrer Vorbildung verstanden und verarbeitet werden können.

Lehrpläne* der Schule und Anmeldefor- § mukare können von dem Schulvorstand, Herrn Landwirtschafts-Inspektor Strö­bele in Leonberg, bezogen werden. Be­merkt wird, daß der landw. Vezirksverein Lalw jedem Kursteilnehmer, dessen Vater diesem Verein als Mitglied angehört, einen Kostenbeitrag von 25 gewährt.

Den 3. Oktober 1911.

Regierungsrat Binder.

Bekanntmachung der K. Zentralstelle für die Landwirtschaft, betreffend die Abhaltung eines Molkereilehrkurses in Gerabronn.

Mit Genehmigung des K. Ministeriums des Innern wird an der Molkereischule in Gerabronn demnächst wiederum ein vier­wöchiger Unterrichtskurs über Molkerei­wesen abgehalten werden.

In diesem Kurs werden die Teilnehmer nicht allein in den praktischen Betrieb der Molkerei eingeleitet, sondern sie erhalten auch einen dem Zweck und der Dauer des Kurses entsprechend bemessenen theoretischen Unterricht.

Der Unterricht ist unentgeltlich, da­gegen sind die Teilnehmer verpflichtet, die vorkommenden Arbeiten nach Anweisung des Leiters des Kurses zu verrichten, auch haben sie für Wohnung und Kost selbst zu sorgen und die für den Unterricht etwa not­wendigen Bücher und Schreibmaterialien selbst anzuschaffen. Der Leiter des Kurses wird auf Wunsch angemessene Kosthäuser in Gerabronn Nachweisen. Unbemittelten

Bezugspr.i. d. Stadt'/.jährl.m, Trägerl. MI. 1.25. Postbezugspr. f. d. Orts-u. Nachbarortsverk. >/,jährl. Mk. 1 . 20 . im Fernverkehr MI. 1.30. Bestellg. in Württ. 30Pfg., in Bayern u. Reich 42Psg.

Teilnehmern kann ein Staatsbeitrag in Aussicht gestellt werden.

Bedingungen der Zulassung sind: zurück­gelegtes sechzehntes Lebensjahr, Besitz der für das Verständnis des Unterrichts notwen­digen Fähigkeiten und Kenntnisse und guter Leumund. Vorkenntnisse im Molkerei­wesen begründen eine vorzugsweise Berück­sichtigung bei der Aufnahme.

Der Beginn des Kurses ist auf Mon­tag, den 20. November ds. Js. festgesetzt. Da jedoch zu diesem Kurs nur eine beschränkte Zahl von Teilnehmern zu­gelassen werden kann, so behält sich die Zen­tralstelle vor, je nach Bedürfnis im Lauf der folgenden Monate noch weitere Kurse zu veranstalten und nach ihrem Ermessen die sich Anmeldenden in die einzelnen Kurse einzuweisen.

Gesuche um Zulassung zu dem Kurs sind bis längstens 20. Oktober ds. I s. an dasSekret ariat der K. Z en- tralstelle für die Landwirt­schaft in Stuttgart" einzusenden Den Aufnahmegesuchen sind beizulegen.

1. ein Geburtsschein;

2. ein Schulzeugnis, sowie etwaige Zeug­nisse über Vorkenntnisse im Molkerei­wesen;

3. wenn der Bewerber minderjährig ist, eine Einwilligungserklärung des Va­ters oder Vormunds, in welcher zugleich die Verbindlichkeit zur Tragung der durch den Besuch des Kurses erwachsen­den Kosten, insoweit solche nicht auf andere Weise gedeckt werden, übernom­men wird;

4. ein von der Gemeindebehörde des Wohnsitzes des Bewerbers ausgestelltes Leumundszeugnis, sowie eine Beschei­nigung derselben darüber, daß der Be­werber bezw. diejenige Persönlichkeit, welche die Verbindlichkeit zur Tragung der durch den Besuch des Kurses erwach­senden Kosten für den Bewerber über­nommen hat, in der Lage ist, dieser Verpflichtung nachzukommen;

5. wenn ein Staatsbeitrag erbeten wird, was zutreffendenfalls immer gleichzeitig mit der Vorlage des Aufnahme­gesuchs zu geschehen hat, ein gemeinderätliches Zeugnis über die Vermögens- und Familienverhältnisse des Bewerbers und seiner Eltern, sowie ein Nachweis darüber, ob die Ge­meinde, der landwirtschaftliche Bezirks­verein, eine Molkereigenossenschaft oder eine andere Korporation dessen Auf­nahme befürwortet und ob dieselben ihm zu diesem Zweck einen Beitrag und in welcher Höhe zugesagt oder in Aus­sicht gestellt haben.

Stuttqart, den 26. September 1911.

S t i n g.

Tagesnenigkeiten.

-'Calw 4. Okt. Mit dem Eintritt des Oktobers war ein starker Temperatursturz