M 232 . Amts- und AryttgedLM für den OderamSsdemk Calw. 86 . Jahrgang.
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Erscheinungstagei Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag und Samstag. Jnsertionspreis 10 Psg. pro Zeile für Stadt u. Bezirksorte; außer Bezirk 12 Psg.
Amtliche Vekairntmachrrngen.
Bekanntmachung, betreffend die Neubefetzung der Oberamts- baumeifterftelle.
Die Amtsversammlung hat am 26. Juli d. Js. die bisherigen zwei Oberamtsbaumeisterstellen in eine Stelle umgewandelt und diese dem Vauwerkmeister und Wasserbautechniker Erwin Riderer aus Horb übertragen. Es wird nun zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß der neue Oberamtsbaumeister Riderer heute diensteidlich verpflichtet worden ist und seine Stelle angetreten hat. Es sind ihm folgende Funktionen zugewiesen:
a) die unentgeltliche Beratung des Oberamts bei allgemeinen Fragen in Sachen der Hochbau-, Wasserbau- und Feuerpolizei,
b) die spezielle Beratung und Unterstützung des Oberamts bei Ausübung der Baupolizei im Sinne der Bauordnung;
c) die Versetzung der Stelle als Ortsbautechniker der Bezirksgemeinden;
ä) die Stelle eines Wasserbautechnikers;
e) die Stelle eines Oberfeuerschauers;
t') die Stelle eines Bezirksfeuerlöschinspektors;
Z) die Stelle eines Oberamtswegmeisters;
b) die Wohnungsaufsicht, namens der Bezirksgemeinden;
i) die Bauaufsicht über die Amtskörperschaftsgebäude;
ü) die unentgeltliche Beratung (einschließlich schriftlicher Aeußerungen und Gutachten) der Amtskörperschaft, der Gemeinden, Schul- und Kirchengemeinden und Stiftungen.
Dem Oberamtsbaumeister ist die Besorgung von Privatarbeiten jeglicher Art untersagt, jedoch ist er bis auf weiteres berechtigt, für Gemeinden und Kirchengemeindcn des Oberamtsbezirks Baupläne und Kostenvoranschläge auf Ansuchen auszuarbeiten, er darf aber hiefür nicht mehr als 2°/g der Voranschlagssumme fordern oder annehmen und Skizzen überhaupt nicht berechnen.
Das Dienstzimmer des Oberamtsbau- meifters befindet sich im Oberamtsfparkaffen- gebiinde in der Bahnhofstraße. Der Ober- amtsbaumeifter wird, dringende Abhaltungen ausgenommen, jeden Samstag Vormittag in seinem Dienstzimmer für die Bezirksangehörigen zu sprechen sein. An das Fernsprechnetz ist die Oberamtsbaumeister- stelle unter Rufnummer 101 angeschlossen. Den 3. Oktober 1911.
Regierungsrat Binder.
Bekanntmachung,
betr. die landwirtschaftliche Winterfchnle in Leonberg.
Den Besuch dieser Schule, welche am
Donnerstag, den 8. November d. Js., vormittags 9^ Uhr
wieder eröffnet werden wird, bringe ich der bäuerlichen Bevölkerung in empfehlende Erinnerung.
Mittwoch, den 4. Oktober 1911.
Die landwirtschaftliche Winterschule hat die Aufgabe, der Volksschule entwachsene junge Leute, welche später Landwirtschaft treiben wollen, teils in den Kenntnissen, welche sie in der Volksschule erworben haben, zu befestigen und weiterzuführen, teils durch geeigneten Unterricht in der Landwirtschaft und ihren Hilfsfächern soweit auszubilden, daß sie die wichtigsten Vorgänge beim Betriebe der Landwirtschaft verstehen und insbesondere die in einer bäuerlichen Wirtschaft vorkommenden Verhältnisse richtig beurteilen lernen.
Diese Aufgabe soll in zwei Winterkursen mit der Dauer von etwa 4^ Monaten — Anfang November bis Mitte März — gelöst werden.
Nach dem Lehrplan gewährt zwar auch der Besuch nur eines Kurses einen bestimmt abgeschlossenen Unterricht, doch wird der gesamte Unterrichtsstoff erst durch den für einen zweiten Kurs vorgesehenen, in bestimmten einzelnen Fächern weiter führenden Unterricht erschöpft.
Die Unterrichtsgegenstände sind mit Rücksicht auf die verhältnismäßig kurze Unterrichtszeit und das dem Zweck der Schule angepaßte Lehrziel ausgewählt, auch werden sämtliche Fächer mit steter Bezugnahme auf die unmittelbare Anwendung in der landwirtschaftlichen Praxis und nur in dem Umfange gelehrt, daß dieselben von den Schülern nach ihrer Vorbildung verstanden und verarbeitet werden können.
Lehrpläne* der Schule und Anmeldefor- § mukare können von dem Schulvorstand, Herrn Landwirtschafts-Inspektor Ströbele in Leonberg, bezogen werden. — Bemerkt wird, daß der landw. Vezirksverein Lalw jedem Kursteilnehmer, dessen Vater diesem Verein als Mitglied angehört, einen Kostenbeitrag von 25 gewährt.
Den 3. Oktober 1911.
Regierungsrat Binder.
Bekanntmachung der K. Zentralstelle für die Landwirtschaft, betreffend die Abhaltung eines Molkereilehrkurses in Gerabronn.
Mit Genehmigung des K. Ministeriums des Innern wird an der Molkereischule in Gerabronn demnächst wiederum ein vierwöchiger Unterrichtskurs über Molkereiwesen abgehalten werden.
In diesem Kurs werden die Teilnehmer nicht allein in den praktischen Betrieb der Molkerei eingeleitet, sondern sie erhalten auch einen dem Zweck und der Dauer des Kurses entsprechend bemessenen theoretischen Unterricht.
Der Unterricht ist unentgeltlich, dagegen sind die Teilnehmer verpflichtet, die vorkommenden Arbeiten nach Anweisung des Leiters des Kurses zu verrichten, auch haben sie für Wohnung und Kost selbst zu sorgen und die für den Unterricht etwa notwendigen Bücher und Schreibmaterialien selbst anzuschaffen. Der Leiter des Kurses wird auf Wunsch angemessene Kosthäuser in Gerabronn Nachweisen. Unbemittelten
Bezugspr.i. d. Stadt'/.jährl.m, Trägerl. MI. 1.25. Postbezugspr. f. d. Orts-u. Nachbarortsverk. >/,jährl. Mk. 1 . 20 . im Fernverkehr MI. 1.30. Bestellg. in Württ. 30Pfg., in Bayern u. Reich 42Psg.
Teilnehmern kann ein Staatsbeitrag in Aussicht gestellt werden.
Bedingungen der Zulassung sind: zurückgelegtes sechzehntes Lebensjahr, Besitz der für das Verständnis des Unterrichts notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse und guter Leumund. Vorkenntnisse im Molkereiwesen begründen eine vorzugsweise Berücksichtigung bei der Aufnahme.
Der Beginn des Kurses ist auf Montag, den 20. November ds. Js. festgesetzt. Da jedoch zu diesem Kurs nur eine beschränkte Zahl von Teilnehmern zugelassen werden kann, so behält sich die Zentralstelle vor, je nach Bedürfnis im Lauf der folgenden Monate noch weitere Kurse zu veranstalten und nach ihrem Ermessen die sich Anmeldenden in die einzelnen Kurse einzuweisen.
Gesuche um Zulassung zu dem Kurs sind bis längstens 20. Oktober ds. I s. an das „Sekret ariat der K. Z en- tralstelle für die Landwirtschaft in Stuttgart" einzusenden Den Aufnahmegesuchen sind beizulegen.
1. ein Geburtsschein;
2. ein Schulzeugnis, sowie etwaige Zeugnisse über Vorkenntnisse im Molkereiwesen;
3. wenn der Bewerber minderjährig ist, eine Einwilligungserklärung des Vaters oder Vormunds, in welcher zugleich die Verbindlichkeit zur Tragung der durch den Besuch des Kurses erwachsenden Kosten, insoweit solche nicht auf andere Weise gedeckt werden, übernommen wird;
4. ein von der Gemeindebehörde des Wohnsitzes des Bewerbers ausgestelltes Leumundszeugnis, sowie eine Bescheinigung derselben darüber, daß der Bewerber bezw. diejenige Persönlichkeit, welche die Verbindlichkeit zur Tragung der durch den Besuch des Kurses erwachsenden Kosten für den Bewerber übernommen hat, in der Lage ist, dieser Verpflichtung nachzukommen;
5. wenn ein Staatsbeitrag erbeten wird, was zutreffendenfalls immer gleichzeitig mit der Vorlage des Aufnahmegesuchs zu geschehen hat, ein gemeinderätliches Zeugnis über die Vermögens- und Familienverhältnisse des Bewerbers und seiner Eltern, sowie ein Nachweis darüber, ob die Gemeinde, der landwirtschaftliche Bezirksverein, eine Molkereigenossenschaft oder eine andere Korporation dessen Aufnahme befürwortet und ob dieselben ihm zu diesem Zweck einen Beitrag und in welcher Höhe zugesagt oder in Aussicht gestellt haben.
Stuttqart, den 26. September 1911.
S t i n g.
Tagesnenigkeiten.
-'Calw 4. Okt. Mit dem Eintritt des Oktobers war ein starker Temperatursturz