anstalteten Enquete haben sich für das 17. Lebensjahr 63, für das 16. 395 und für das 18. Lebensjahr 539 Gemeinden ausgesprochen. In den Industriestädten sei man durchweg für das 16. Jahr. Unsere Nachbarländer haben bereits dahingehende Bestimmungen getroffen. Das Lehrziel sei in zwei Jahren zu erreichen. Egger empfiehlt den Antrag Wendler dringend, dafür sprechen seine (des Redners) Unterrichtserfahrungen. Gelernt werde nach dem 16. Jahr doch nichts mehr. Klaus meint, der Antrag Wendlcr habe sehr viel für sich, aber man müsse auch auf die Gemeinden Rücksicht nehmen, die für das 18. Jahr find. Er empfehle deshalb den Kommisstonsantrag, der die Mitte treffe. Wenn Wendler gemeint, die Herrschaften sollten den Mädchen Privatstunden geben lasten, so glaubt er, die Herrschaften würden sich dafür bedanken. Sie hätten mit den Krankengeldern schon Lasten genug. Frhr. H. v. Ow: Egger habe der Sonntagsschule ein großes Armutszeugnis ausgestellt. Für den Antrag Wendler könne er sich nicht erwärmen. Wenn Wendler gesagt, die Mädchen seien schwer zu entbehren, so sei vielmehr den Herrschaften ein Vorwurf daraus zu machen, daß sie ihre Dienstboten aus egoistischen Gründen vom Besuch der Kirche und Schule abhalten. Gröber verteidigt seinen Antrag, indem er auf das vorerwähnte Ergebnis der Enquete verweist. Wendler spricht nochmals für seinen Antrag. Minister v. Sarwey: Der Antrag Wendler habe so wenig Unterstützung erhalten, daß er sich enthalten könne, auf dessen Begründung einzugehen. Dieselbe stehe im Widerspruch mit dem ganzen Gesetz, welches das Fortbildungsschulwesen intensiver gestalten wolle. Der Besuch der Sonntagsschule bis zum 18. Jahr werde in weiten Kreisen als ein Segen empfunden. Man solle es daher bei Festsetzung dieser Altersgrenze belasten wie es der Entwurf wolle. Wendler: Wenn der Minister für das 18. Jahr in der Schul- pflichtigkeit eintrete, so halte er (der Redner) z. B. die Beziehungen zwischen einem Lehrer und einem 18jährigen Mädchen nicht für wünschenswert. (Heiterkeit.) Haug spricht für den Regierungsentwurf (18. Jahr), welcher den Bedürfnissen und Wünschen auf dem Lande entspreche. Die Anträge Gröber und Wendler zu Abs. 1 werden abgelehnt, der letztere mit 53 gegen 30 Stimmen und der Kommisstonsantrag angenommen. Abs. 2 wird mit dem Amendement Gröber angenommen.
— 23. Mai. (70.Sitz«ng.) Forts, der Beratung über die Schulnovelle. Zur Debatte steht Art. 8a, von Gröber beantragt. — Abs. 1: Für die Fortbildungsund Sonntagsschulen wird ein Normallehrplan im Wege der Verordnung aufgestellt. Abs. 2. Die jährlichen Visitationen geschehen durch den Bezirksschulinspektor. Die Kommission ist mit Abs. 1 einverstanden und fügt dem Abs. 2 noch bei, daß die Prüfung der sonntäglich abgehaltenen Schulen auch an einem Werktag stattfinden könne, außerdem läßt die Kommission die Frage offen, ob die Visitation durch den Orts- oder Bezirksschulinspektor zu geschehen habe. Nachdem verschiedene Abg. ihrer Ansicht Ausdruck gegeben, werden die Kommissionsanträge mit großer Majorität angenommen. In Art. 8d beantragt Gröber nur folgende Schulstrafen für
Ihnen, daß ich nie an den Alten gedacht habe! Ich brauche sein Geld nicht, ich brauche niemand, um glücklich zu sein. Seit gestern abend habe ich dieses Eisen nicht angerührt. Es hat draußen gestanden iw Hofe, da kann es der Mörder genommen haben. Aber ich selbst weiß davon nichts."
Seine Augen rollen, sein Körper bebt vor Aufregung.
„Aber man glaubt mir nicht", fährt er halb verzweifelt fort, „man glaubt doch, daß ich der Mörder bin. Oh, ich sehe es euch allen an, ihr haltet mich doch für den Mörder. Aber so wahr Gott lebt, ich bin unschuldig daran. Nie, nie, ist mir auch nur der Gedanke gekommen, mir unrechtmäßiges Gut anzueignen. Ich wußte nicht einmal, ob der Tote reich oder arm ist, ich hätte ihn nicht einmal anfasten können, viel weiger ihn totschlagen."
„Nun, beruhigen Sie sich, Kramer", sagt der Staatsanwalt ernst. „Es hat Sie niemand beschuldigt. Ich wenigstens habe es nicht gethan. Was Sie mir da so leidenschaftlich versichern, kann wahr sein, und ich hoffe es für Sie, daß es wahr ist. Aber das wird sich alles finden. Vorläufig müssen Sie selbst zugestehen, daß der Schein gegen Sie spricht."
„O, dieser Verdacht ist so entsetzlich l" ruft Kramer aus, der noch immer gewaltsam mit sich selbst ringt und nicht zur Ruhe kommen kann.
Der Staatsanwalt schaut ihn mit durchbohrenden Blicken an. Spricht er die Wahrheit oder heuchelt er ?
Er müßte ein Meister sein in der Verstellung, um diese Verzweiflung zu heucheln. Und es spricht kaum
die nachschulpflichtige Jagend anzusetzen: 1. Verweis; 2. Arrest bis zu 12 Stunden. Ständige Lehrer sind bei groben Verfehlungen der Schüler befugt, sofort einen zweistündigen Arrest zu verfügen. Die Verhängung eines längeren Arrests bleibt der Ortsschulbehörde Vorbehalten. Gröber begründet seinen Antrag des längeren. Die körperliche Züchtigung sollte nicht wieder angewendet werden können. Jüngere Lehrer sollten kein Strafrecht ausüben dürfen, weil zu befürchten sei, sie könnten dasselbe mißbrauchen. Klaus ist in letzterer Beziehung gerade gegenteiliger Ansicht, weil den jüngeren Lehrern das Strafrecht zur Aufrechterhaltung ihrer Autorität dienen müsse. Er beantrage sonach, allen Lehrern gleiches Recht einzuräumen. Minister v. Sarwey erklärt sich gegen Art. 8b, wenn er auch sachlich von den Wünschen Gröbers nicht weit entfernt sei. Es empfehle sich auch hier keine gesetzliche Festlegung der Schulstrafen. Im Sinne Gröbers müßte auch für die Volksschule ein förmliches Schulstrafgesetz erlasten werden. Prälat v. Sandberger hat auch Bedenken gegen den Antrag. Unsere Volksschulpaläste enthalten meistens keine Schularreste, auch stehe den Lehrern kein Famulus zur Seite, wenn es sich um Internierung eines Schülers handle. Die Anrufung der Polizei habe auch Schwierigkeiten. Die Vollmacht eines Lehrers gegenüber Sonntagsschüler oder Schülerinnen sei ein zweischneidiges Schwert und man sollte daher die Angelegenheit der Ueberlegung der Oberschulbehörde überlassen. Klaus: Man spreche immer von Verrohung der Jugend und wolle jetzt die Lehrer ihr gegenüber schutzlos machen und ste dieser Meute preisgeben. (Oh!) v. Sch ad ist für gesetzliche Festlegung. Die „Herren Eltern" haben oft ganz eigentümliche Ansichten, wie man mit ihren Jungen «mzugehen habe. Egger erzählt von bösen Erfahrungen, die er mit unbotmäßigen Schülern gemacht. v. Abel: Die körperliche Züchtigung müsse ausgeschlossen bleiben. Er sage das Herrn Egger gegenüber, der für die körperliche Züchtigung so warm eintreie und auch mit Rücksicht darauf, daß seinen Erfahrungen nach sogar in den freiwilligen Fortbildungsschulen geprügelt werde. Minister v. Sarwey: Die körperliche Züchtigung bestehe nicht und werde auch nicht eingeführt, mag im Gesetz stehen, was da will. Art. 86 wird mit dem Amendement Klaus angenommen. Sodann kommt der bereits zurückgestellte Art. 7 mit den bereits mitgeteilten Abänderungsanträgen Gröbers an die Reihe. Die Kommission hat 7a abgelehnt und schließt sich alsdann folgendem von Eggmann gestelltem Antrag an: Wird die Schule ohne genügenden Grund versäumt, so werden auf Antrag des Ortsschulinspektors die Eltern oder deren Stellvertreter für jeden versäumten Tag mit einer Ordnungsstrafe von 25 Pfg. bis 2 Mk. resp. mit Haft von 3 Stunden bis zu 2 Tagen bestraft. Auch dieser Antrag wurde in der Kommission mit allen gegen 3 Stimmen abgelehnt, v. Sandberger glaubt, daß durch Gröbers Anträge wir die vor 1871 bestandenen Verhältnisse mit dem Ktr- chenkonvent erhalten würden. In den letzten 2 Dezennien haben die Schulversäumnisse s^r abgenommen. Das bisherige Strafverfahren war sehr milde und wohlerwogen. Ein Herabgehen unter 1 Mk.
dafür, daß er lügt, destomehr dafür, daß er ausrichtig ist. Aber noch gilt es einen Versuch. Wer weiß, vielleicht . . .
„Nehmen Sie das Tuch fort!" sagt der Staatsanwalt zum Kriminalbeamten. Der hebt es ab. Der Tote liegt auf dem Gesicht, wie ihn der Mörder niedergedrückt hat. Der blutige und zerschmetterte Hinterkopf mit dem geronnenen Blut im grauen Haar bietet einen schrecklichen Anblick.
„Sehen Sie hier, Kramer!" sagt der Staatsanwalt mit starker Stimme. „Diesen elenden Mann hat der Mörder heimtückisch zu Boden geworfen, und auf seinem Rücken knieend hat er ihn mit diesem Eisen getötet. Ein Mord, ebenso furchtbar als feig."
Kramer steht einen Augenblick wie erstarrt. Der Anblick ist für seine aufgeregten Nerven fast zu viel. Aber in seinen Blicken, in seinem ganzen Wesen ist keine Spur zu erkennen, die auf ihn als den vermeintlichen Mörder hätte schließen lasten.
Auch die offenen unbefangenen Aeußerangen Kramers waren nicht dazu angethan.
Die Besichtigung des Leichnams gab dem streng prüfenden Auge des Staatsanwalts keinen weiteren Anhaltspunkt und er überlegte mit ernster Miene, was weiter zu thun sei.
„Decken Sie den Leichnam wieder zu," befahl er dem Kriminalbeamten und zu Kramer gewendet, sagte er: „Die gegen Ste sprechenden Indizien erfordern notwendig, daß ich Sie in Gewahrsam nehmen laste, ich darf diese Vorsicht nicht umgehen. Ich muß Ste verhaften lassen!"
werde die Schulversäumnifse vermehren. Gock spricht sich für Eggmanns Antrag aus. Minister v Sarwey : Man habe in der Presse nie über zu hohe Strafen klagen hören, wohl aber, daß sie nicht verhängt würden. Dem Antrag Eggmann stehe das Reichsstrafgesetz entgegen, daß keine Geldstrafen unter 1 Mk. zu erlassen sind. Haffner ist für den Antrag Eggmann, würde aber auch mit einer Minimalstrafe von 1 Mk. einverstanden sein. Gröber: Wenn die Frage nur an dem juristischen Bedenken hängen bleiben würde, so ließe sich auf dem Wege einer juristischen Konstruktion sehr wohl ein Ausweg finden. Auch in einer Reihe anderer deutscher Staaten werden Schulstrafen unter 1 Mk. verhängt. Redner tritt dann noch weiter dafür ein, daß der Ortsvorsteher nur auf Antrag des Ortsschulinspektors
strafen kann. Stoßen wir uns nicht an den juristischen Zwirnfäden in der Sache. Was den Preußen recht, sollte uns Württembergern billig sein. Minister v. Sarwey hebt nochmals formelle rechtliche Bedenken gegen den Antrag Eggmann hervor. Nachdem noch Kiene und Gröber gesprochen, wird Art. 7a, von Eggmann und Gröber beantragt, mit 43 gegen 39 Stimmen angenommen, hierauf Art. 7. Art. 9: Für jede Unterrichtsstunde in der Fortbildungs- und Sonn- tagSschule erhält der Lehrer 1 Mk. Dekan Koll- mann meint, in kleineren Gemeinden werde man
die Belohnung von 80 Mk. für den Lehrer schwer
empfinden. Art. 9 wird, nachdem Minister v. Sarwey und der Res. gesprochen, angenommen.
Laudesaachrichteu.
* Altensteig, 25. Mai. Die Württemberg. Forstbeamten werden vom 1. Januar ab eine Dienstkleidung erhalten, die obligatorisch zu tragen ist, wie dies in den meisten deutschen Staaten schon längst geschieht.
* Freudenstadt, 22 . Mat. In Schwarzenberg ist bei der am letzten Samstag stattgehabten Ortsvorsteherswahl Ochsenwirt und Gemeinderat Frey mit Stimmenmehrheit gewählt worden.
* Stuttgart, 23. Mai. Ihre Majestät die Königin hat die Reise nach Wildbad ohne irgend welche Störung Überständer! und gestern mit der Badekur begonnen. Das Befinden der Königin ist durchaus befriedigend, ebenso der Zustand des in der Heilung begriffenen linken Beines.
* Heilbronn, 23. Mat. Oberbürgermeister Hegelmater, welcher gestern abend von Cannstatt zurückkehrte, hat heute früh sein Amt auf dem Rathaus wieder übernommen. Den Mitgliedern des Kollegiums ließ er dem Vernehmen nach Mitteilen, daß in dieser Woche keine Sitzung des Gemeinderats statrfinde, er wolle übrigens die Herren schon jetzt davon in Kenntnis setzen, daß seinerseits alles früher Vorgesallene vergessen sei; er bitte, ihm vertrauensvoll entgegenzukommen.
* Ulm, 23. Mai. Heute früh ist Oberstaatsanwalt v. Milz von Stuttgart hier etngetroffen, um die Untersuchung in der Mordaffaire zu fördern. Vom Justizministerium sind nun gleichfalls 1000 Mk. als Belohnung für denjenigen ausgesetzt worden, der den Mörder entdeckt. Die Polizei nahm bei dem Lehrherrn des Ermordeten eine sorgfältige Haussuchung
„Verhaften?" ruft Kramer voll schmerzlichsten Empfindens. „O mein Gott, als Mörder verhaftet!" Und er bedeckt sein Gesicht mit den Händen und sein Körper zuckt krampfhaft zusammen.
„Ste dürfen es nicht zu schlimm nehmen," fährt der Staatsanwalt, der in seinem Innern vielleicht noch furchtbarere Schmerzen fühlt, gütig fort. „Verlassen Sie sich darauf, sind Ste unschuldig, so werde ich selbst der erste sein, der Sie freispricht. Und waS an mir liegt, soll geschehen, daß die Wahrheit an den Tag kommt."
(Fortsetzung folgt.)
Latz dir genüge«!
Du hast ein Stübchen, sonnenhell am Morgen,
Ein Kämmerchen, drin schläfst du ohne Sorgen:
Laß dir genügen.
Du hast dein täglich Brot, hast Kleider, Schuhe:
Sechs Tage Arbeit, einen Tag zur Ruhe:
Laß dir genügen.
Du hast ein Weib, das still im Hause waltet,
Den kleinsten Raum zum trauten Heim gestaltet:
Laß dir genügen.
Du hast ein Kind, das deinen Blick erfreuet,
Dich kindlich liebt und doch auch kindlich scheuet:
Laß dir genügen.
Und eins noch hast du, eins auf deinen Wegen,
Den Himmel über dir und seinen Segen:
Laß dir genügen.
* (Lesefrucht.) Süß ist es, seine eigens Ueberzeugunz ans einem fremden Munde zu hören!