Alteirfteis

Gememderats-Wahl

Die Periode, auf welche die Herren

1. Luz, Johannes, Rotgerber,

2. Krey, Joh. Heorg, Armenpffeger,

3. Steeö, ßark, Privatier

in den Gemeinderat gewählt wurden, acht mit dem lausenden Jahre zu Ende, es find daher 3 Mitglieder des Herneinderais «en z« wählen.

Pie Wahl findet nach de» Aormvorschriste« des Hesetzes vom 6. Inli 1849 am

IreiLog, den 29. ds. Mts.

von nachmittags 1 bis 5 Ahr

mittelst persönlicher Abgabe eines Stimmzettels, welcher 3 Namen von wahl­berechtigten Personen enthalten muß, bei geheimer Abstimmung auf dem Rat­haus statt.

Wahlberechtigt »nd wählbar sind nach den Bestimmungen des Gesetzes betr. die Gemeindeangehöligkeit vom 16. Juni 1885 (Reg.-Bl. S. 257) Art. 12 ff. mit den hienach Sezeichnetcn Ausnahmen diejenigen männlichen Bürger, welche im Hemeindevezirk wohne«, das sürifrmdzv anzigste Lebensjahr zurückgelegt haben und daselbst Steuern aus einem der Besteuerung dieser Gemeinde unter­worfenen Vermögen oder Einkommen oder wenigstens Wohnstener entrichten, oder, wenn sie gefordert würden, zu entrichten Hütten. Den im Gemeindebezirk Wohnenden stehe« diejenige« gleich» welche in der Gemeinde mit Staatssteuer aus Grundeigentum, Gebäuden oder Gewerben im Mindestbetrog von 25 Mk. veranlagt sind.

Dauernd ausgeschlossen von der Wählbarkeit (nicht auch vom Wahlrecht) find nach § 31 des Str.-G.-B. alle zu einer Zuchthausstrafe verurteilten Personen.

Zeitweise vom Wahlrecht und von der Wählbarkeit ausgeschloffen sind diejenigen Bürger:

1. welche unter Vormundschaft stehen;

2. welchen die bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Begleitung öffentlicher Aemter aberkannt worden sind (88 32 bis 36 Str.-G.-B.) während der Dauer des Verlustes dieser Rechte, oder welchenMe bürger­lichen Ehren- und die Dienstrechte durch ein nach der früheren Württem- bergischen Gesetzgebung ergangenes Urteil entzogen worden sind, solange diese nicht wieder hergesteüt find (Art. 13 des Gesetzes vom 26 Dezbr. 1871, Reg.-Bl. S. 384);

3. gegen welche wegen eines Verbrechens oder Vergehens das Hariptver^ fahren eröffnet ist, wenn nach Entscheidung der Strafkammer des Land- ^ grrr'As als wahrscheinlich anzunehmen ist, daß die Verurteilung die Entziehung her Wahl- und Wählbarkeitsrechte zur Folge haben werde (Art. 4 des Ausfuy^ngsgesetzes zur R.-Str.-Pr.-O. vom 4» März 1879, Reg.-Bl. S. 50)?

4. über deren Vermag-r; Ir Konkurs eröffnet ist, während der Dauer des Verfahrens:

5. welche In Fall eines vorübergehenden Unglücks ausgenommen eins Atmenunterstützung aus öffentlichen Mitteln, beziehen oder im lotsenden oder letztvorangegangenen Rechnungsjahr bezogen und diese zur Zeit der Wahl nicht wieder erstattet haben;

6. welche, obwohl sie mindestens vier Wochen vorher speziell gemahnl wurden, mit Bezahlung der in Art. 12 bezeichnet?» Stenern aus einem der letztvorangegangenen drei Rechnungsjahre mehr als neun Monat- nach Ablauf des Rechnungsjahrs, in welchem dieselben fällig geworden sind, noch ganz oder teilweise im Rückstände find, und auch keine Stun­dung dafür erhalten haben, bis zur Bereiwgung des Rückstands;

7. welche wegen verweigerter Annahme oder verweigerter Versehung eines Gemeindeamts vom Gcmemderat der gemeindebürgrrlichen Wahl- «nd Wählbarkeitsrechte für a.'.lustig erklärt worden sind (Art. 18), auf dir Dauer dieses Verlustes.

Die Liste über die wahlberechtigte«Aersone« ist nsm19. bis 28. Dez. einschließlich^«/ dem Kathanse zur Hinsicht ansgelegt.

Einspn chm gegen die Wählerliste, sei cs wegen lUbergrhens eines Wahl berechtigten oder wegen Aufnahme eines Nichtberechtigtcn, sind dis zum 28. ds. Mts. bei dem Gememderat vorzubringen. Die Versäumnis dieser Frist zieht für den in die Wähler! sie nicht Auf genommenen den Verlust des Stimmrechts für diese Wahlhandlung nach sich, es wäre denn, daß der Wahlberechtigte aus offenbaren Versehen der Wahlkommision in die L fte nicht ausgenommen wurde.

Wenn an dem festgesetzten Wahltage nicht medr als die Hälfte der Wahl berechtigten abst mmt, muß zur Fortsetzung der Wahl ein neuer Termin an­beraumt werd n.

Den 18. Dez. 1893

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Den 16. Dezember 1893.

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