weitere Dauer der Invalidität (Witwenkraaken- reute).
Die Höhe der Witwenrente berechnet sich
s) aus einem festen Zuschüsse deS Reichs (50 ^L),
b) aus einem von der Versicherungsanstalt aufzubringenden Teile.
Derselbe beträgt "/>» des Grundbetrags und der SteigeruugSsätze der Invalidenrente, die der Ernährer zur Zeit seines Todes bezog oder bet Invalidität bezogen hätte.
Beispiel:
Der,Ehemann hat Anspruch auf eine Invalidenrente von'350 die sich zusammensetzt aus 50 Reichszuschuß. 88Grundbetrag. 1l2 Steigerungssätze.
Die Witwenrente berechnet sich hiernach auf
X 200(88-)-112)^ .60^-s- 50 (Reichszuschuß) 10 ^ 110
Verheiratet sich die Witwe wieder, so wird Witwenrente an sie nicht mehr gezahlt.
Nach dem Tode der versicherten Ehefrau eines erwerbsunfähigen MauneS, die dessen Lebensunterhalt ganz oder überwiegend aus ihrem Arbeitsverdienst bestritten hat, erhält der Ehemann Witwerreute, so lange er bedürftig ist. Wer erst als Witwer erwerbsunfähig wird, hat keinen Anspruch auf Witwerrente.
Für die Höhe der Witwerrente gelten dieselben Bestimmungen wie für die Witwenrente. Bei Wiederverheiratung fällt die Witwerrente fort.
Waisenrente erhalten nach dem Tode des versicherten Vaters seine ehelichen Kinder unter 15 Jahren und nach dem Tode einer Versicherten ihre vaterlosen Kinder unter 15 Jahren. Als vaterlos gelten auch uneheliche Kinder. Hat eine versicherte Ehefrau eines erwerbsunfähigen Mannes den Lebensunterhalt ihrer Familie ganz oder überwiegend aus ihrem Arbeitsverdienste bestritten, so erhalten nach ihrem Tode die ehelichen Kinder Waisenrente, so lange sie bedürftig sind.
Nach dem Tode einer versicherten Ehefrau, deren Ehemann sich ohne gesetzlichen Grund von der häuslichen Gemeinschaft ferngehalten und seiner väterlichen Unterhaltspflicht entzogen bat. steht den ehelichen Kindern unter 15 Jahren Waisenrente zu, so lange sie bedürftig sind. Dies gilt auch, wenn zur Zeit der Todes der Versicherten die Ehe nicht
mehr bestand und der Ehemann sich seiner väterlichen Unterhaltspflicht entzogen hat.
Hinterläßt der Versicherte elternlose Enkel unter 15 Jahren, deren Unterhalt er ganz oder überwiegend bestritten hat, so steht ihnen Waisenrente zu, so lange sie bedürftig sind.
Die Höhe der Waisenrente berechnet sich
a) aus einem festen Zuschüsse des Reichs (für jede Waise 25 jährlich),
b) aus einem von der Versicherungsanstalt aufzubringenden Teile.
Derselbe beträgt für eine Waise °/s«, für jede weitere Waise '/«-> des Grundbetrags und der Steigerungssätze der Invalidenrente, die der Ernährer zur Zeit seine- Todes bezog oder bei Invalidität bezogen hätte.
Waisenrenten allein dürfen zusammen nicht mehr betragen als diese Invalidenrente, die Renten der Hinterbliebenen zusammen nicht mehr als das l'/s fache dieser Invalidenrente.
Bleiben wir bei unserem Beispiels und nehmen wir an, der Versicherte habe 3 Kinder. Otto. Max, und Marie, im Alter von 13, 10 und 7 Jahren.
Die Waisenrente beträgt jährlich für: s) Otto: '/,» . 200. (88 -s- 112), ^
30 -i- 25 Reichszuschuß ^ 55
b) Max: '/»° . 200--
5 -I- 25 ^ Reichszuschuß ^ 30 „
c) Marie; . 200 -
5 ^ -I- 25 ^ Reichszus chuß ^ 30 , Waisenrente insgesamt: 115
Scheidet Otto aus bei Vollendung des 15. Lebensjahres, so entfallen auf Max 55 -^L, auf Marie 30 Waisenrente jährlich.
Das Witwengeld soll dazu dienen, die beim Tode deS Ernährers plötzlich entstehenden Ausgaben zu decken. Anspruch darauf hat indessen die Witwe nur, wenn sie selbst versichert ist. Als Witwengeld wird einmalig beim Tode eines Versicherten der 12fache Monatsbetrag der Witwenrente gewährt, wovon 50 ^ Beitrag auf das Reich entfallen. In unserem Beispiele würde sich das Witwengeld für die versicherte Witwe stellen auf
12 X ^ - HO
Der Anspruch ans das Witwengeld verfallt, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach dem Tode des Ehemanns geltend gemacht wird.
Als WaisenanSsteuer wird einmalig, immer jedoch nur, wenn die Witwe versichert ist, bei Vollendung des 15. Lebeujahres der Waise der achtfache Monatsbetrag der bezogenen Waisenrente gewährt, wovon 16"/- Beitrag ans das Reich entfallen.
Bleiben wir bei unserem Beispiel, so wird die versicherte Witwe für ihren Sohn Otto bei Vollendung deS 15. Lebensjahres 8 X 55 — 440 Waisenaussteuer erhalten.
Anträge auf Gewährung von Zusatzrente, ferner Witwenrente, Witwerrenten, Waisenrenten, Witwengeld und Waisenaussteuer sind an das Ver- stcherungsamt zu richten. Zuständig ist das Ver- sicherusgSamt, in dessen Bezirk der Versicherte zur Zeit des Antrages wohnt oder beschäftigt ist. De» Anträgen find vom Antragsteller alle znr Begründung deS Anspruchs dienenden Beweisstücke bei- znfügeu. Welche Beweisstücke notwendig sind, richtet sich nach den verschiedenen Ansprüchen und deren Voraussetzungen. Hiernach find insbesondere beizufügen:
s) die letzte Quittungskarte des Versicherten;
b) die Aufcechnungsbescheinigungeu über die vorhergehenden Quittungskarten;
c) Nachweis über die in die Wartezeit einzurechnenden Krankheitszeiten und militärischen Dienstleistungen;
ci) ärztliche Bescheinigung über das Vorhandensein von Jvalidität der Witwe, Heiratsund Sterbeurkunde des Versicherten (für Witwenrenten);
e) Bescheinigung über die Erwerbsunfähigkeit und Bedürftigkeit, SLerbeurkunde, Heiratsurkunde der Ehefrau (für Witwerrenten);
y Geburtsurkunden der Waisen (für Waisenrenten);
8) Quittungskarte der Witwe (für Witwengeld und Waisenaussteuer).
Mit der Einführung der Hinterbliebenenver« sicherang ist die frühere Beitragserstattung tu Heirats- uud Todesfällen beseitigt. M.
Calw.
ZtemmiW.
Die Steuer für 1911/12 ist bis jetzt zur Hälfte verfallen und es werden die Steuerpflichtigen, nachdem die Steuerzettel in letzter Zeit ausgegeben worden sind, um entsprechende Zahlung ersucht.
Den 2. September 1911.
Stadtpflege.
Dreher.
Verlöre« S.-L-E
Lederbrieftasche.
Abzuaeben gegen Belohnung im Compt. ds. Blattes.
Mein zweirädriger, älterer, starker
Handkarren ist
abhanden gekommen.
Ich bitte über dessen Verbleib mir sachdienliche Mitteilung gegen Belohnung machen zu wollen.
Georg Bauer,
Ernstmühl.
V01^H261A6.
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Li-öSnung: 1. Oktober.
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