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Prag 23. Aug. Ein Automobil, in dem sich Erzherzog Karl Franz Joseph mit drei Offizieren befand, stieß gestern abend bei Winaritz mit einem unbeleuchteten Wagen zusammen. Die Deichsel de» Wagen» streifte den Erzherzog und einen Offizier. Der Erzherzog wurde unbedeutend am Ohr verletzt. Der Offizier erlitt eine etwa» ernstere, aber unerhebliche Verletzung. Da« Auto­mobil ist beschädigt.

Vermischtes.

(Da» Fallobst.) Die Zeit der Frühobstreife ist da urd damit kommt auch da» Fallobst. Da» Fallobst kan» gut verwertet werde«. E» sollte deshalb sorgfältig gesammelt werden. Man kann au» ihm ei« bekömmliche» Gelee Herstellen, auch kann durch Zuckerzusatz ein ordentlicher Most ge­wonnen werden. Jnrbesoudere aber sollte da» Fallobst gesammelt werden wegen der Obstbäume selbst, den» in dem auf dem Bode» liegenden Obst setzt sich viel Ungeziefer fest, da» sich beim Lirgenlaffen entwickelt und Baumschädlinge her- vorbrivgt. In den wurmigen Aepfeln und Pflaumen steckt der Wurm de» Apfel- und Pflaumenwickler». An mancher gefallenen Birne weiden sich Ameisen. Man suche die Ameisennester auf, überschütte sie mit kochendem Salzwaffer und da» Ungeziefer wird getötet. Puch der Ordnung wegen gehört da» Fallobst unter den Bäumen weg. Läßt man e» liegen, dann fault e» auf dem Grasboden, zieht Wespe» und Horniffe an, die daun, wen» da» Fallobst nicht mehr schmackhaft genug ist, auf die reife» Baumfrüchte überfliege» und beson­ders Birnen und Steinobst gefährlich werden. Darum Hera«» mit dem Fallobst unter de» Bäumen.

ä. was bringt die Reichsversicherungsordnung?

(Nachdruck verboten.)

Die Reichsverficherungsordmmg nebst Ein­führungsgesetz ist im Reichsgesetzblatt veröffentlicht; sie regelt die gesamte soziale Versicherung des deut­schen Reiches, sie vereinigt in stck alle Gesetze, die sich bisher auf die Arbeiterverstcherung beziehen, Krankenverficherungsgesetz, Unfallverficherungsgesetz, JnvalidenverficherungSgesetz.

Die deutsche Arbeiterverstcherung wird durch sie nach Art und Umfang sehr beträchtlich erweitert. Etwa 20 Millionen, das ist ein Drittel der gesamten Bevölkerung des Deutschen Reichs, fallen unter die Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung. Was die Reichsversicherungsordnuug bringt, ist deshalb von allgemeinemJnteresse und von großer Bedeutung für die breite Oeffentlichkeit, für die Behörden, die Vorstände und Beisitzer der Krankenkaffen, Berufsgenvssenschaften und Versicherungsämter, alle kaufmännischen und gewerblichen Betriebe, die Landwirte und Guts­besitzer, und namentlich für alle, die sei es als Arbeitgeber, sei es als Arbeiter, als Versicherer und Versicherte an den neuen Vorschriften der Reichs- verstcherungsordnung interessiert find. Wir geben deshalb nachstehend in gedrängter Kürze und gemein­verständlicher Form eine Ucberficht der wichtigsten Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung.

Nach dem Inkrafttreten der ReichsverficherungS- ordnung gibt es kein Krankenversicherungs­gesetz. kein Unfallversicherungsgesetz, kein JnvalidenverficherungSgesetz mehr, die Reichsversicherungsordnung tritt an die Stelle aller dieser Gesetze. EineVer- fchmelzung der verschiedenen Verficherungszweige durch vollständige Zusammenlegung der vorgenannten besetze hat nicht tzattgefunden Die Reichsversicher­ungsordnung ist in sechs Bücher eingeteilt:

1. Gemeinsame Vorschriften;

2. Krankenversicherung;

3. Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung;

5. Beziehungen der Verficherungsträger zu einan­

der und zu anderen Verpflichteten;

6. Verfahren.

Das erste Buch regelt die Rechtsverhältnisse der BerficherungSbehörde». Die öffentlichen Be­hörden der ReichSverficherung sind

s) Versicherungsämter,

b) Oberversicherungsämter,

c) das Reichsversicherungsamt und die

La «des Versicherungsämter.

Die BerficherungSSmter find ganz neu ein­geführt. Bei jeder unteren Verwaltungsbehörde oder auch für die Bezirke mehrerer unterer Ver­waltungsbehörden wird ein VerficherungSamt er­richtet, da» als untere Spruch-, Beschluß- und

Aufsichtsbehörde die Geschäfte der Reichsversicherung in allen ihren Teilen nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung wahrzuuehmen und in Angelegenheiten der ReichSverficherung Auskunft zu erteilen hat. Der Leiter der unteren Verwalt­ungsbehörde ist der Vorsitzende des VersicherungS- amts. In den vom Gesetz bestimmten Fällen haben als Beisitzer des Versicherungsamts Versicherungs­vertreter mitzuwirken, die je zur Hälfte aus Arbeit­gebern und Versicherten sich zusammensetzen und von den Vorstandsmitgliedern der Krankenkassen im Bezirke des Versicherungsamts gewählt werden.

Die OberversicherungsSmter treten an die Stelle der bisherigen Schiedsgerichte für Arbeiter­verstcherung, sie bleiben aber nicht auf die Ent­scheidung von Streitigkeiten über Strafen und Entschädigungsansprüche beschränkt, sondern haben als höhere Spruch-, Beschluß- und Aufsichtsbehörde Verwaltungs- und Aufsichtsbefugnisse zu erfüllen, die bisher den Verwaltungsbehörden oblagen. Ein Oberverficherungsamt wird in der Regel für den Bezirk einer höheren Verwaltungsbehörde errichtet. An seiner Spitze steht ein vom Staate bestellter Direktor, außerdem mindestens noch eiu Mitglied als Stellvertreter des Direktors. Auch bei dem OberversicherungSomt haben aus der Zahl der Arbeitgeber und der Versicherten gewählte Beisitzer mitzuwirken.

Das Reichsversicherungsamt nimmt die Geschäfte der Reicksversicherung als oberste Spruch-, Beschluß- und Aufsichtsbehörde wahr. ES hat seinen Sitz in Berlin.

LandesverficherungSSmter können bestehen bleiben, soweit sie vor Erlaß der Retchsverficherungs- ordnung für das Gebiet eines Bundesstaates errichtet waren, in Bayern, Königreich Sachsen, Württem­berg und Baden, und solange zu dem Bereiche eines LandeSversicherungSamts mindestens vier Ober- versicherungSämter gehören.

Das LandeSversicherungsamt tritt für dieses Gebiet an die Stelle deS Reichsverficherungsamts, soweit die ReichSverficherung es vorschreibt.

Wesentliche Verbesserungen und Erweiterungen enthält die Krankenversicherung nach den Bestim­mungen der Reichsversicherungsordnung. Die gegen Invalidität versicherten Personen werden in Zukunft auch gegen Krankbeit versichert sein. Die Aus­dehnung der Dersicherungspflicht auf die land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter, die Dienstboten, Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken, die Haus­gewerbetreibenden, Lehrer und Erzieher, Bühnen- und Orchestermitglieder bedeutet einen wichtigen Fort­schritt.

Von erheblicher allgemeiner Bedeutung ist, daß wie bisher Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge. Dienstboten verstcherunaspflichtig sind ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens, die übrigen Verficheruugspflichtioen, Betriebsbeamte, Werkmeister, Handlungsgehilfe», Hausgewerbe­treibende v. a., indessen nur, wenn der regelmäßige Jahresarbeitsverdienst 2800 Mark früher 2000 Mark nicht übersteigt.

Lehrlinge aller Art find verficherungSpflichtig ohne Unterschied, ob sie gegen Entgelt oder ohne Entgelt beschäftigt werden.

Bezüglich der Organisation der Krankenver­sicherung Hit die Reichsversicherungsordnung die bis­herige Gemeiudekrankenverfichernngbeseitigt. Die bisherigen Baukranlenkaffen sind den BetriebS- Irankeukaffe« eingereiht. Für die große Masse der Verficherungspflichtigen bestehen in erster Linie die OrtSkrankeukassen, für die in der Landwirt­schaft Beschäftigten, die Dienstboten, die im Wan­dergewerbe Beschäftigten, sowie die Hausgewerbe­treibenden und ihre hausgewerblich Beschäftigten die Landkranrenkasse«, für größere gewerbliche oder landwirtschaftliche Betriebe die BetriebSIranken- kaffen, für Gehilfen, Gesellen und Lehrlinge im Handwerk die JnnungSkraukenkaffe», für die in Berg- und Hüttenwerken beschäftigten Personen die Inappschaftlichen Krankenkassen und statt der bis­herigen eingeschriebenen Hilfskassen die Ersatzkaffe«.

Die Errichtuna einer Landkrankenkosse neben der allgemeinen OrtSkcankenkasse unterbleibt, wo die Landkrankenkaffe nicht mindestens 250 Pflicht­mitglieder haben würde und ebenso umgekehrt die Errichtung einer allgemeinen Ortskrankenkasse neben der Landkrankenkaffe. Betriebskrankenkaffen und JnnungSkrankenkassen dürfen nur errichtet werden, wenn sie den Bestand oder die Leistungsfähigkeit vorhandener allgemeiner OrtSkrankenkaffen und Land­krankenkassen nicht gefährden; dabei gilt eine Kasse nicht als gefährdet, wenn sie nach Errichtung der BetriebSkravkenkasse oder der JnnungSkrankenkaffe mehr als 1000 Mitglieder behält. Die beim In- kraftreten der RetchSverficherungSordnuug vorhan­denen OrtSkrankeukassen für einzelne oder mehrere Gewerbszweige oder Betriebsarten bleiben neben der allgemeinen OrtSkrankeukasse als besondere Orts- krankenkafseu bestehen, wen» die Kaffe mindestens

250 Mitglieder zählt, ihr Fortbestand den Bestand der die Leistungsfähigkeit der allgemeinen Orts- und der Landkrankenkaffe des Bezirkes nicht gefährdet, ihre satzungswäßigen Leistungen denen der maß­gebenden O.tskrankenkasse mindestens gleichwertig sind oder gemacht werden und ihre Leistungsfähig­keit für die Dauer sicher ist. Aehnliche Bestim­mungen gelten für das Weiterbestehen von Betriebs- kraukenkaffen (Mitgliederzahl mindestens 100) und von JnnungSkrankenkassen.

Die bisherigen Bestimmungen über die Auf­bringung der Mittel für die Krankenversicherung find im wesentlichen unverändert geblieben; nach wie vor sind die Beiträge vom Arbeitgeber z« einem Drittel, von den Versicherte« z« zwei Dritteln z« zahlen.

Vielerlei neue Bestimmungen enthält die Reichsversicherungsordnung darüber, waS die Kaffe« zu leisten haben oder zu leisten berechtigt sind, wir erwähnen hier nur kurze Hilfe und Wartung durch Krankenpfleger, Krankenschwestern oder andere Pfleaer (Hanspflege). Gewährung von Stillgeld an Wöchnerinnen, Fürsorge für Genesende nach Ablauf der Krankheit, Gewährung von Hilfs­mitteln gegen Verunstaltung und Verkrüppeln«-, die nach beendigtem Heilverfahren nötig sind, um die Arbeitsfähigkeit herzustellen oder zu erhalten u. a.

Die Vorschriften über die Unfallverfichrruug umfassen die Gewerbe-Unfallversicherung einschließ­lich Bau-Unfallversicherung, die landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Unfallversicherung, die See- Unfallversicherung. Der Kreis der verficherungS- pflichügen Betriebe ist erweitert auf Apotheken, Gerbereibetriebe, Gewerbebetriebe, in denen Deko­rateurarbeiten ausgeführt werden, Steinzerkleiner- vngsbetriebe, den Betrieb von Badeanstalten, die Binnenfischerei, die Fischzucht, die Teichwirtschaft und die gewerbliche Eisgewinnung, den gewerblichen Fährbetrieb, Reittier- und Stallhaltungsbetrieb, daS Halten von anderen Fahrzeugen als Wasserfahr­zeugen, wenn sie durch elementare oder tierische Kraft bewegt werden, sowie das Halten von Reit­tieren. Betriebe zur Behandlung und Handhabung der Ware, wenn sie mit einem kaufmännischen Unter­nehmen verbunden find, düs über den Umfang deS Kleinbetrieb htnauSgeht.

Betriebsbeamte find gegen Unfälle ver­sichert, wenn ihr Jahresarbeitsverdienst nicht 5000 bisher 3000 an Entgelt

übersteigt.

Bei der Invalidenversicherung ist die Ver­sicherungspflicht ausgedehnt auf Gehülfen und Lehr­linge in Apotheken, und auf Bühnen- und Orchester- Mitglieder, sofern ihr regelmäßiger Jahresarbeits­verdienst 2000 an Entgelt nicht übersteigt.

Altersrente wird wie bisher erst vom vollendete« 70. Lebensjahre au gewährt.

Neu eingeführt durch die ReichSverstcherungS- vtdnung ist die freiwillige Zusatzversicherung. Alle Verficherungspflichtigen und alle Verficherungs- berechttgten können zu jeder Zeit und in beliebiger Zahl Zusatzmarken einer beliebigen Versicherungs­anstalt in die Quittungskarte einkleben. Sie er­werben dadurch Anspruch auf Zusatzrente für den Fall, daß sie invalide werden. Für jede Zusatz­marke, die der Versicherte eingeklebt hat, erhält er als jährliche Zusatzrente zur Invalidenrente soviel­mal 2 Pfennige, als beim Eintritt der Invalidität Jahre seit Verwendung der Zusatzmarke vergangen sind.

Die bedeutendste Neuerung der ReichSver« ficherungsordnung bildet für die Versicherten die Hiuterbliebenenverficherung, deren Leistungen in Witwen-, Witwer- und Waisenrenten, in Witwen­geld und Waisenaussteuer bestehen.

Witwenrente an die dauernd invalide Witwe eines Versicherten, Witwerreute nach dem Tode der versicherten Ehefrau eines erwerbsunfähigen Ehemannes, die den Lebensunterhalt ihrer Familie ganz oder überwiegend aus ihrem Arbeitsverdienste bestritten hat, wird gewährt bis zur Wiederver­heiratung, Waisenrente an die unter 15 Jahre alten Waisen einer versicherten Person. Witwengeld in Höhe des JahreSbetragS der Witwenrente beim Tode eines Versicherten, Waisenaussteuer bei Vollendung des 15. Lebensjahres der Waisen.

Die frühere Beitragserstattung in Heirats­fällen, in Todesfällen und an Versicherte, die infolge eines Betriebsunfalles invalide wurden, ist mit der Einführung der Hinterbliebenenverficherung in Fort­fall gekommen.

Der Zeitpunkt des J«krafttretenS der einzelnen Teile der Reichsversicherungsordnung soll im allgemeinen durch kaiserliche Verordnung mit Zustimmung deS BundeSratS festgesetzt werden; nur soweit eS sich um Maßnahmen zur Durchführung des Gesetzes handelt, Kitt es sofort, und soweit es sich um das vierte Buch Invaliden- und Hiuter- bltebeneuverficherung handelt, mit dem 1. Januar 1912 in Kraft. M.