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Erscheint wöchentl. 3mal: Dienstag, Donners­tag und Samstag und kostet in Mtensteig 90 ^ im Bezirk 90 außerhalb 1 das Quartal.

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Einrückungspreis der lspalt. Zeile für Altensteig und nahe Umgebung bei tmal. Einrückung 8 ^ bei mehrmaliger je 6 auswärts je 8

1890.

Amtliches.

' Nach einer neueren Verfügung des Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten, Abteilung für die Verkchis- onstalten, werden von jetzt ab Lehrlinge zur Erlernung eines Handwerks in den staatlichen Eisenbahnwerkstätten ausgenommen. In den Lokomotivwerkstätte» zu Aalen, Eßlingen, Friedrichshafen und Rotiweil können dieselben entweder als Schlosser und Mechaniker, in der Wagen- wcrkstätte zu Cannstatt zunächst als Schreiner. Sattler und Tapezierer, sowie als Lackierer und Maier ausgebildct werden. Der Lehrling muß älter als 14 und jünger als 16 Jahre sein (nur ausnahmsweise können auch Lehrlinge bis zu 18 Jahre» aufgenommen werden), muß konfirmiert sein, die Volksschule vollständig und mit Erfolg besucht haben, vollkommen gesund und zur Ausübung des be­treffenden Handwerks geeignet sein. Dem Gesuch um Auf­nahme. das an die Werkstätte, bei welcher der Lehrling einzutreten wünscht, einzureichen ist, sind Zeugnisse, ans welchen das Zutressen dieser Erfordernisse zu ersehen ist, beizulegen. Den Werkstältenvorständen ist zur Pflicht ge­macht, nur ganz tüchtige Handwerker als Lehrmeister für die Lehrlinge auszuwählen, überhaupt auf eine möglichst vollkommene und vielseitige Ausbildung dieser innerhalb des Handwerks hinzuwirken.

Gestorben: Privatier Friedrich Herkommer, Stutt­

gart; Conditor Wilhelm Busse, Stuttgart; Kunstmüller Louis Palmer, Eßlingen; Christian Lutz. Maurermeister (aus Altensteig), in Folge Unglücksfall, Newark, N.-J.

Württembergischer Landtag.

Kammer der Abgeordneten.

Stuttgart, 30. April. (62. Sitzung.) Be­ratung des Gesetzentwurfs betr. Abänderungen des Steuergesetzes vom Jahr l 852. Die Abgeordneten Untersee, Haußmann und Ebner haben einen Antrag eiugebracht, welcher von den Erben nur die Nachholung des einfachen Betrages der vom Erblasser defraudierten Steuer (statt des drei­fachen, wie der Entwurf bestimmt) verlangt. Die Monatliche Frist zur Anmeldung der Steuer­nachholung soll diesem Antrag zufolge statt vom Tod des Erblassers erst von der Beendigung des Teilungsverfahrens an laufen; die Strafe des lOfachen Betrages der hinterzogenen Steuer soll nach ihnen nur die Erben, nicht aber die gesetzlichen Vertreter im Unterlassungsfall treffen; endlich wollen auch sie wie der Entwurf die Steuernachholung von den Erben verlangen nur insoweit sie durch die Erbschaft bereichert sind. In der Kommission hatte man sowohl am Steuertriplum als an der von der Regierung vorgeschlagenen Frist mit großer Mehrheit fest­gehalten ; dagegen hatte man bezüglich der Strafe dem Antrag insoweit stattgegeben, als die ge­setzlichen Vertreter der Erben im Falle des ab­sichtlichen Zuwiderhandelns gegen das Gesetz in die lOfache Strafe nur dann verfallen sollen, wenn sie selbst an der Erbschaft vermögensrecht­lich beteiligt sind. Untersee begründete seinen Antrag, für welchen auch die Mitantragsteller Ebner und Haußmann, sowie Gröber eintraten, wogegen Egger, Wittich, Probst und vom Re­gierungstisch aus die Minister v. Faber und v. Renner, sowie die Direktoren v. Zeyer und Wintterlin diesen Antrag bekämpften. Letzterer hob hervor, daß ein auf Fafsion begründetes Steuersystem das Ideal bilde, welches auch Preußen schon lange anstrebe; dann aber müsse der Regierung auch ein Schutz gegen Defrau­dationen geboten werden, wie der Entwurf ihn gebe. Allerdings enthalte derselbe einige Ver­schärfungen, aber diese seien auch nötig den Defraudanten gegenüber. Direktor v. Zeyer hatte, da Untersee auf die in Baden bestehende Mildere Praxis hingewiesen, darauf aufmerksam gemacht, daß auch in Baden die Ueberzcugung sich allmählich Bahn gebrochen, daß die Straf­bestimmungen zu milde sind.

Stuttgart, 3. Mai. (63. Sitzung.) Gestern wurde die Beratung des Gesetzes, betr.

Abänderungen des Steuergesetzes vom Jahr 1852, zu Ende geführt. Gröber beantragte einen Zusatz, wonach Straflosigkeit auch dann eintritt, wenn nach Ablauf der gesetzlichen Frist, aber bevor Anzeige erstattet wurde oder gericht­liches Einschreiten erfolgte, die Anmeldung nach­geholt oder berichtigt wird. Für das Steuer- triplum, welches Kommission und Regierung Vorschlägen, sprachen gestern noch v. Bockshammer und Direktor v. Zeyer, gegen dasselbe Gröber, Untcrsee, Ebner, Nußbauiner. Schließlich wurde in namentlicher Abstimmung Art. 11 g. in der Kommissionsfassnng (wonach also die Erben das Dreifache der vom Erblasser nicht entrich­teten Steuer zu zahlen haben) mit 42 gegen 40 Stimmen angenommen. Ein Zusatzantrag von Bleyer, die Strafe im Falle der Nichtnach­holung der Steuer auf das 5lOfache statt einfach lOfache fcstzusetzen, wurde abgelehnt. Abgelehnt wurde ferner auch der Antrag der Kommission, daß die Teilungsbehörden die Erben oder deren gesetzliche Vertreter rechtzeitig auf die neuen Bestimmungen Hinweisen sollen. Von Direktor v. Zeyer war zu diesem Antrag be­merkt worden, es wäre zweckmäßiger, diese Be­stimmung den Verwaltungsbehörden zu über­lassen; die Absicht liege vor, in die Vollzugs- Verfügung eine solche Bestimmung einzuschalten. Angenommen wurde dagegen der eingangs mit­geteilte Antrag Gröber, obgleich Direktor von Zeyer und Minister v. Renner sich gegen den­selben aussprachen. Ohne weitere Debatte wur­den vollends Art. 4 und 5 des Gesetzes er­ledigt und nur über einen Antrag von Ebner, die Bitte an die Regierung zu richten um eine neue Redaktion des ganzen Gesetzes nach Maß­gabe der beschlossenen Abänderungen, erhob sich noch eine Debatte. Ebner begründete seinen Antrag durch den Hinweis darauf, daß im ur­sprünglichen Gesetz nunmehr 7 Bestimmungen abgeände'-t seien, und man diese Abänderungen in 7 Regierungsblättern zusammensuchen müsse. Die jetzigen Bestimmungen verstehe kaum ein Anwalt, viel weniger das Volk. Trotzdem Direktor von Zeyer und Minister von Renner aus Zweckmäßigkeitsgründen gegen den Antrag sich wandten unter Hinweis darauf, daß durch die amtlichen Blätter und auf jedem Fassions- zettel eingehende Belehrung erteilt werde unv daß jede Aenderung in der Fassung eine bedenk­liche sei, wurde der Antrag, für welchen auch von Schad sich aussprach, angenommen. Die Sitzung wurde darauf abgebrochen.

Laudesuachrichtev.

* Alteusteig, 2. Mai. Da gegenwärtig sehr viele aus der Schule entlassene Kinder in Fabriken und Gewerben Beschäftigung suchen, dürfte auf nachstehende Bestimmung der Ge­werbeordnung hinzuweisen wohl am Platze sein. Kinder vom 12. Jahre ab und bis zum voll­endeten 14. Lebensjahre dürfen nur 6 Stunden täglich arbeiten und müssen im Besitze einer Arbeitskarte sein. Aber auch solche Kinder, welche vor dem vollendeten 14. Lebensjahre aus der Schule gekommen und konfirmiert worden sind, bekommen kein Arbeitsbuch, sondern nur eine Arbeitskarte und dürfen bis zum vollendeten 14. Lebensjahre nur 6 Stunden arbeiten, wenn solche in Fabriken und diesen gleichsteheuden Gewerbebetrieben beschäftigt werden sollen. Bei Beschäftigung eines nicht mehr volksschnlpflich- tigen Kindes im Handwerk (also nicht in Fa­briken) wird ein Arbeitsbuch für solches aus­gestellt.

* Horb, 2. Mai. Ein gräßliches Unglück hat sich auf der Bahn von hier nach Eutingen zugetragen. Zwei Arbeiter, welche an der Wasserleitung Eutingen beschäftigt waren, über­schritten das Geleise, als eben der Zug um 9 Uhr von hier nach Stuttgart abfuhr. Sie wurden von einer Maschine, die von Eutingen her auf dem entgegengesetzten Geleise heran­brauste, erfaßt und elend zermalmt.

* Ulm, 2. Mai. Eine Versammlung von Mitgliedern des württ. Volksschullehrervereins aus den Bezirken Ulm, Biberach, Btaubeureu, Langenau, Heidenheim, die gestern nachmittag hier im Europäischen Hof vereinigt war, be­sprach u. a. die Fürsorge für unständige Lehrer in Krankheitsfällen. Der Statutenentwurf einer Unterftützuugskasse wurde verlesen.

* Vom Lande, 2. Mai- Als Warnung diene folgender Fall. Ein Bauer zu W. im Kanton For- bach (Lothringen) zog ein prachtvolles, fehlerfreies und wertvolles Pferd. Nachdem das Pferd verkaufsfähig war. kamen die Händler von nah und fern, besahen und han­delten, bis es einem Pfiffikus gelang, das Tier um den Preis von 400 Mk. zu erstehen. Der Händler ritt das Pferd fort und der Bauer ließ seine Thaler im Beutel klingen. Nach etwa 10 Tagen bekam der Bauer einen Brief aus Pommern, worin es hieß, daß das Pferd mond­süchtig sei und er dasselbe abholen, oder sich mit dem Käufer abfinden solle. Wenige Tage nachher war aber auch wirklich der Käufer da natürlich war das so von ungefähr, erkundigte sich nach Wohlbefinden u. s. w. und hörte auch das Klagelied des Bauern. Um den Bauer re ht gefügig zu machen, war des Tags vorher auch schon eine gerichtliche Ladung da, worin über Futtergeld. Ver­säumnisse und sonstige Kosten eine Summe verzeichnet war, die dem Bauern Todesschweiß anspreßte. Nach langem Hin- und Herreden bezahlte der geängstigte Bauer 250 Mk. heraus, ging also in seiner Dummheit auf den Leim. 250 Mk. verschmerzt niemand gern, deshalb schrieb der hereingefallene Bauer an den Bürgermeister in Pom­mern, woher der schon erwähnte Bries kam und erhielt folgenden Bescheid:In Norddeutschland passiert keinem Bauern Aehnliches, wie bei Ihnen. Ihr Pferd ist nichr nur nicht mondsüchtig, sondern ein fehlerfreies Pracht­exemplar, das bereits an einen anderen Bauern um den Preis von 600 Mk. verkauft ist." Geschehen im Jahre des Heils 1890 im Monate März. Einen Comentar hiezu will ich nicht schreiben, weil ihn jeder Biehbesitzer selbst machen kann.

* (Verschiedenes.) Aus Rottweil wird berichtet, daß die Pächter der Jagd von Weiler, Amts Villiugen, Rechtsanwalt Etter von Rottweil, Langerichtsrat Götz von dort und Major Kuttroff von Ludwigsburg, das Glück hatten, 3 Auerl)ähne zu erlegen. lieber den am Karfreitag in Biberach verübten Einbruch in das abseits gelegene Haus einer Witwe ist jetzt Licht gekommen. Die gestohlene Summe von 4000 Mk. ist bis auf 20 Mk. bar Geld beigeschafft und auch die Wertpapiere sind unter Steinen versteckt in der Hecke eines Gar­tens am Gigelberg aufgefunden worden. Ein der That Verdächtiger ist verhaftet.

* Bruchsal. Vor ungefähr vier Wochen erstach auf dem Marsche ein Dragoner aus Göldhausen mit seiner Lanze einen Tambour des 3. Infanterie-Regiments in Niederbühl bei Rastatt infolge eines vorhergegangenen Wort­streites. Der Dragoner wurde wegen dieser That vom Kriegsgericht zum Tode verurteilt. Die Vollstreckung des Urteils erfolgte am Montag nach militärischen Gesetzen durch Er­schießen.

* Dirsch a u. Einem rohen Scherze ist in Tiegenhof dieser Tage ein Menschenleben zum Opfer gefallen. Nach Beendigung der Kontroll- versammlung hatte man des Guten einmal wieder zu viel gethau, und gegen zehn Arbeiter und Handwerker traten den Heimweg in aus­gelassenster Stimmung an. An der Tiege an-