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Amts- Md AlyeigMatt für den Oderamtsbyirk Calw.

86. ZehkMg.

Erscheinungstage: Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag und SamStag. JnsertionspreiS LS Pfg. pro Zeile für Stadt u. Bezirksorte; außer Bezirk 12 Pfg.

Mtwoch, den 22. Mar; 1911.

Bezugspr.i. d. Stabt >/<jährl.m. Trägerl. Mk. 1.25. Postbezugrpr. f.d. OrtL-u.Nachbarortsverk. V^ährl. Mk. 1.Ä1, tm Fernverkehr Mk. 1.30. Bestell«, tn Württ. so Pfg., in Bagern u. Reich 4L Pfg.

Amtliche Vekainrtmachrrngen.

KekMtmachuvg, betr. dev Schatz der Kögel avd das Ivbmdstecken vou Hecken vvd Gras an GrevMiue» u. s. w.

Den Bezirksangehörigkn werden die nach­stehenden Bestimmungen, betreffend den Schutz der Vögel, auf Grund des Vogelschutzgesttzes vom 30. Mai 1908 und der Württ. Minist Verfügung vom 27. Februar 1909 (Regierungsblatt S. 35) zur Kenntnis gebracht.

Verboten ist:

1) Das Zerstören und AuSheben von Nestern oder Brutstätten der Vögel, das Zerstören und Ausnehmen von Eiern, das Ausnehmen und Töten von Jungen, das Fcilbiet'n und der Verkauf gegen dieses Verbot erlangter Nester, Eier und Jungen.

2) Jede Art des Fangens und der Erlegung von Vögeln, soweit sie nicht zu den jagdbaren Vögeln gehören und soweit nicht das Oberamt für gewisse Vogelarten hiezu Ermächtigung erteilt hat.

3) Dem Fange« im Sinne des Gesetzes wird jedes Nachstellev zum Zweck des Fanges oder Tötens von Vögel«, insbesondere das Ansstellen von Netze«, Schlingen, Leimrntrn oder anderen Fangvorrichtungen gleich geachtet.

4) Wer Vögel, welche unbefugt gefangen worden sind, feilhält, verkauft oder ankauft, oder wer verbotswidrig feilgebotene Vögel oder verbots­widrig erlangte Eier oder Nester von Vögeln an­kauft. ist strafbar und hat auf Verlangen der Polizei­behörde die gefangenen Vögel in Freiheit zu setzen.

5) Strafbar ist ferner, wer Hunde oder Katzen im Walde oder auf freiem Felde nmher- fchweifen läßt.

Etwaige Anzeigen find zur Abrügung dem Oberamt anznzeigen.

Da auch der Unfug häufig vorkommt, daß Hecken, die NSstplätze nützlicher Vögel, unbefugt aus­gerodet oder Hecken und Gras an Grenzrainen, Straßen, Wege« oder Grabe« in Brand gesteckt oder sonst unerlaubter Weise entfernt werden, wo­durch die beste Gelegenheit zum Nisten den nützlichen Vögeln genommen und hiedurch zum großen Schaden für die Landwirtschaft und besonders dem Obstbau eine Verminderung der nützlichen Vögel verursacht wird, so erhalten die Ortsbehördrn den Auftrag, für die Erhaltung der Hecken tunlichst Sorge zu tragen und diesem Unfug nachdrücklich entgegen­zutreten. Auch werden Eltern und Lehrherrn veranlaßt, ihre jungen Leute auf dieses Verbot aufmerksam zu machen, wobei bemerkt wird, daß nach Z 832 des bürgert. Ges.-Buchs die zur Aufsicht über die Minderjährigen verpflichteten Personen nicht nur für den etwa angerichteten Schaden privairechtltch zu haften haben, sondern auch nach Z 361 Z. 9 des R.-Str.-Gb. strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können. Als Straf­bestimmungen kommen in Betracht Z 368 Z. 6 des R.-Str.-Gb., Art. 34 Z. 5 und Art 36a Z. 2 des Pol.-Str.-Ges., eventuell auch Art. 30 Z. 3 und Art. 32 des Forstpolizeiges. vom 19. Februar 1902 (Reg.-Bl. S. 61).

Die Ortsbehörden werden beauftragt, Vor­stehendes in ihren Gemeinden öffentlich bekannt z« machen, das unterstellte Polizei-, Feld- und Waldschntzpersonal entsprechend zu instruieren und hierüber Eintrag in das Schnlth.-Amtsprotokoll zu fertigen.

Die Herren Ortsgeistliche« und Lehrer werden ersucht, vorstehende Vorschriften unter entsprechender Verwarnung den Kindern in den Schulen einzuprägen und zu erläutern.

Calw, 20. März 1911. K. Oberamt.

Binder.

Au die Tchultheiszeniimter.

Bekanntmachung, brtr. die Viehsevchenumlage für das Jahr 1911.

Durch Verfilzung des K. Ministeriums des Innern vom 2. ds. Mts. (Reg.-Bl. S. 51) ist der für das Jahr 1911 zu entrichtende Beitrag für jedes Pferd auf 10 A für einen Esel, ein Maultier oder einen Maulesel auf 10 A und für ein jedes Stück Rindvieh auf 20 A festgesetzt worden.

Dies wird mit den Anfügen bekannt gemacht, daß die in Z >3 der Ministerialverfügung vom 15. Januar 1896 (Reg.-Bl. S. 11) für die Aufnahme der Viehbefltzer und ihres beitragspflichtigen Vieh­bestandes, sowie für den Vollzug der Umlage erteilten Vorschriften und Fristen genau einzuhalten sind.

Die Belohnung der örtlichen Einbringer für die Aufnahme vnd Verzeichnung der Tier­besitzer und ihres Tierbestands, sowie für die Umlage und den Einzug der Beitrage und die Ablieferung derselbe» an die Oberamtspflege beträgt «ach 8 18 der vorgenannten Ministerial- verfüguug zehn Pfennig von der Mark der eingezogene« Betrage und im Mindestbetrag eine Mark.

Die ersor1>ctlichcu Foimulare werden den Ortsvorstehern mit der heutigen Post zngehen. Die Berichte an das OSeramt find als portopflichtige Dienstsache einzufenden.

Zugleich wird darauf hingewiesen, daß die Bestimmungen der 88 9, 10, 63 und 6567 des Reichsviehscuchengesetzes gleichzeitig mit der nach Art. 5 des Ausführungsgesetzes erfolgenden Bekannt­machung des Einzugs der Beiträge der Tierbesitzer von der Ortspolizetbehörde in der ortsüblichen Weise zu veröffentlichen find.

Mit der Aufnahme des Viehbestandes ist eine Ermittlung der sprungsahigen Tiere zu verbinden. Hiebei hat eine genaue Zahlung der Kühe und der sprungfähige« Kalbeln stattzufinden; als sprungfähig sind diejenigen Kalbeln anzusehen, welche am Tage der Zählung so entwickelt erscheinen, daß sie zum Farren geführt werden können. Auch ist eine genaue Festellung der Tiere «ach ihrer Rasse vorzunchmen (vergl. hiezu den oberamtlichen Erlaß vom 4. April 1905, Calwer Wochenblatt Nr. 55). Das Ergebnis ist auf besonderem Bogen hierher anzuzeigen.

Calw, den 20. März 1911.

K. Oberamt.

Amtmann Rippmann.

Tagesueuigkeite«.

* Calw 22. März. Au» allen Teilen de» Lande« laufen sehr erfreuliche Nachrichten über den Verlauf der seither stattgefundeneu Blumeutage ei«. In hiesiger Stadt find nun ebenfalls alle Vorbereitungen zu dem Fest­tag getroffen und man fängt an, sich auch hier auf diesen Tag zu freuen. In großer Zahl haben sich die Blumevverkäuferinnen zusammen­gefunden und gerne haben sie die ihnen über­tragenen Pflichten übernommen. Die Stadt ist in 10 Bezirke eingeteilt worden. Jedem Bezirk ist eine Anzahl von Verkäuferinnen zugewiesen, die nur in diesem Bezirk tätig sind und jede Aufdringlichkeit vermeide« sollen. Der Kauf von Nelken soll in jeder Weise freiwillig sei«, niemand wird genötigt werden, sich an der Sache zu beteiligen, aber selbstverständlich wird auch der größten Wohltätigkeit keine Grenze gesetzt sei». E» ist sicher, daß jeder, der am Sonntag die Straße betritt, eine» Sturm auf seinen Geldbeutel au»halten muß. Wer wollte aber auch soviel Sammeleifer und solcher warmer

patriotischer Hingabe widerstehen und eine der liebenswürdigen Blumenverkäuferinnen umsonst eine Bitte tun lasten. Alle Verkäuferinnen wolle» ihre Blumenkörbchen leeren und ihre Geldtäschchen füllen und so in ihrem Teile zum gelungenen Verlauf des Feste» beitragen. Die lieben, freundliche» Blicke der Verkäuferinnen werden gewiß da» Ihre tun, um die Freunde und Bekannte«, die Einheimische« und die Fremden etwa» leichter zu mache», aber e» darf wohl die Bitte ausgesprochen werden, den Blumenverkäuferinne« ihr Amt so angenehm al» möglich zu machen und ihnen frohe Herzen, frohe Gesichter entgegenzubrivge» und vor allem eine frohe Geberlaune an den Tag zu legen. Dann wird auch hier der kommende Sonntag den gewünschten erfolgreichen Verlauf nehmen.

* Calw 22. März. Gestern fand unter zahlreicher Beteiligung der Einwohnerschaft die Beerdigung des am Sam»1ag verstorbenen Zeichen­lehrer» a. D. Chr. Dinkelacker statt. Der Verstorbene hat 40 Jahre hier zugebracht und seine ganze Kraft für die Arbeit an den ver­schiedenen hiesigen Schulen eingesetzt. Er war im Jahr 1839 in Sindelfingen geboren und widmete sich dem Berufe eines Zeichner», da er schon von frühe an große Begabung für da» Zeichnen an den Tag legte. Präsident Steiv- bei», ein eifriger Förderer der gewerblichen Fortbild«ng»sch«len, ließ damal» junge Leute aus den technischen Bernfsarten zu Zeichen­lehrern ««»bilden; unter de» hiezu Erwählten befand sich auch der Verstorbene. Er kam zu weiterer Ausbildung mit anderen Ber«f»genoffen nach Pari», wo er längere Zeit in reger Arbeit und fleißigem Studium verweilte, bi» der Krieg von 1870 au»brach und er au» Frankreich a«S- grwiesen wurde. Im Jahr 1872 wurde er als Zeichenlehrer an die hiesigen Schulen be­rufe« und bekleidete diese Stelle bi« vor 3 Jahren, wo er in den wohlverdienten Ruhe­stand trat. Eine überau» große Zahl von Schülern hat er während seiner langjährigen Tätigkeit in der edlen Kunst de» Zeichnen« unter­richtet und sehr viele Schüler, sowohl von der Volks-, Mittel- und gewerblichen Fortbildungs­schule, wie auch von dem Realprogymnafium verdanke» ihm ihre Kenntnifse in diesem Fach und eifrige Förderung für das Fortkommen im praktischen Berufe. Die Grabrede hielt Dekan Roo» im Anschluß an da» Schriftwort Psalm 25 Ver» 10. Rektor vr. Weizsäcker dankte dem Verstorbenen für die treue Arbeit an dem Real- progymnafium, seit der Gründung dieser Anstalt, hob den liebenswürdigen Charakter, die große Schaffensfreudigkeit und da» bescheidene Wesen de» Entschlafenen hervor und legte al» Zeichen de» Danke» und der Anerkennung einen Lor- beerkranz am Grabe nieder. Der Verstorbene lebte ganz seinem Berufe und seiner Familie, er lieble mehr die Zurückgezogenheit und ein ruhige» Schaffen, trotzdem hat er sich viele Freunde erworben und überall war er angesehen und wohlgelitten.

^ Calw 22. März. Der Frühling hat seinen offiziellen Einzug gehalten. Gestern abend um 7 Uhr ist da» Gonnengestirn in da» Zeichen de» Widder» getreten und damit hat die Tage»spanne endlich die Dauer der nächtlichen