Man abonmrt bei allrn Poststellen und Landpostboten; in Altenstaig bei der Expedition.
Inserate find immer vom besten Erfolge begleitet und wird die Ein- oückungsgebühr stets auf das Billigste berechnet.
Verwendbare Beiträge werden dankbar angenommen und angemessen hon>> -
Intelligenz- L Anzeige-Matt
Von dev öderen Nagold.
Dieser Blatt erscheint wöchenili h drei Mal und zw>-r: Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Der AkonnewenlSpreir beträgr pro Viertelja r: in Anenstaig 90 Pf.
m cSl.-B-zirk 85 Pf.
auferhalS 1 Mk.
In'erat naufgabe spätestens Mrrg. 10 -U?r am Tage vor dem jeweiligen Erscheinen.
Mr. 52.
Deutscher Reichstag.
Der Reichstag erledigte am Montag nach kurzer Berathung den Gesetzentwurf, betreffend die Anfertigung und Verzollung von Zündhölzern, nach der Vorlage in zweiter Lesung mit der einzigen, von der Regierung gebilligten Abänderung, daß die Anwendung des Gesetzes auf bereits bestehende Fabriken erst in zwei Jahren eintreten soll, statt, wie die Regierung vorgeschlagen, in einem Jahre. Alsdann erledigte das Haus die Novelle zum Hilfskassengesetz in dritter Lesung ohne bemerkenswerthe Debatte im wesentlichen nach dev Beschlüssen der zweiten Lesung, indem es den Antrag auf Wiederherstellung des sogen. Strafparagraphen, abermals ablehnte. Zum Schluß beantragten die Abgg. Hirsch und Genoffen eine Resolution, welche den Reichskanzler ersuchte, bei den verbündeten Regierungen eine beschleunigte Ausführung des Gesetzes zu erwirken. Diese Resolution gab zu einer Kontroverse Veranlassung, indem Staatssekretär v. Bötticher erklärte, daß der Reichskanzler neulich die Gründe auseinandergesetzt habe, aus denen er solche Aufforderungen nicht übernehmen könne und er daher auch nicht dafür gutsagen könne, daß der Resolution, falls sie angenommen, auch Folge gegeben würde. Abg. Hänel legte gegen diese Auffassung Protest ein und behielt sich vor, nachzuwetsen, daß dieselbe mit der Retchsverfassung nicht vereinbar sei, und Abg. Richter (Hagen) beantragte, die Verhandlung über die Resolution zu vertagen. Dieser Antrag wurde abgelehnt, die Resolution selbst dagegen mit 115 gegen 108 Stimmen angenommen.
Württembergischer Landtag.
Kammer der Abgeordneten.
— 28. April. (56. Sitzung.) Bei Art. 11 des Feuerlösch-Gesetz-Entwurfs hält es die Mehrheit der Kommission für angemessen, daß Beschwerden gegen Ordnungsstrafen des Kommandanten nicht beim Orts-Vorsteher, sondern bei dem obersten Verwaltungs-Organ der Feuerwehr anzubringen seien. Die Kommission beantragt daher, den Art. 11 nach dieser Richtung abzuändern. Abg. Weber (Tübingen, Amt) als Berichterstatter der Kommission begründet kurz den Antrag der Kommission, worauf Abg. Ebner (Ulm, Stadt) das Wort ergreift: Es werde das Richtige wohl zwischen den beiden Vorschlägen der Regierung und der Kommission sein, wenn ein Vorschlag dahin angenommen würde, daß in dem obersten Verwaltungsorgane der Feuerwehr Kraft des Gesetzes der Vorsteher der Gemeinde sitzen solle. Redner behält sich einen diesbezüglichen Antrag vor. Abg. Leibbrand (Oberndorf) hält es für das Beste, es bei dem Regterungsentwurf zu belasten, v. Schab verlangt an Stelle der mit dem Artikel ausgesprochenen öffentlichen Strafen statutarisch festgestellt, d. h. Konventionalstrafen, sonst verliere das Institut der Feuerwehr den letzten Hauch der Freiwilligkeit und werde zur reinen Polizeianstalt. v. Schab wundert sich höchlichst darüber, daß gerade von diesem Ministerium ein derartiger Vorschlag gemacht werde. Minister v. Hölder replicirt und glaubt nicht, daß die Verwunderung des Herrn Vorredners ganz im Verhältniß zu der Differenz zwischen dem Vorschläge der Regierung und dem v. Schad's stehe. Nachdem noch mehrere Redner gesprochen, wird Art. 11 in der Fassung der Regierungsvorlage (Beschwerde beim Orts-Vorsteher gegen Ordnungsstrafen des Kommandanten) angenommen. Bei Art. 12 ist die Kommststou der Ansicht, daß die Bestätigung der Wahl des Kommandanten
Menstaig, Samstag den 3. Mai
nicht dem Oberamt, sondern dem Gemeinderathe zukomme. Gegen diesen Antrag der Kommission wenden sich Frhr. H. v. Ow und Abg. Luz (Nagold), für den Kommisfionsantrag tritt ein Abel (Ludwigsburg, Stadt). Nach der Befürwortung des Entwurfs durch Dir. v. Pischek wird Art. 12 der Regierungsvorlage entsprechend (Bestätigung durch das Oberamt) mit geringer Majorität angenommen. Art. 13 über die Berufsfeuerwehren wird debattelos gutgeheißen. Die Art. 14—19 stellen die Normen für die Pflichtfcuerwehren auf. Art. 14 bestimmt, daß alle männlichen Einwohner einer Gemeinde vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 60. Jahre zum Eintritt in eine Pflichtfeuerwehr verpflichtet seien. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Kranke und Gebrechliche, Aerzte, Apotheker, Angehörige des aktiven Heeres und des Landjägerkorps, Geistliche und die sonst durch öffentliche Bcrufspflicht Verhinderten. In langer Diskussion tritt H. v. Ow für die Regierungsvorlage ein. Domkap. v. Reiser wünscht die Alumnen des Priester-Seminars unter die Geistlichen gerechnet, was vom Ministertische zugesagt wird. Abg. Nußbaumer (Horb) nimmt sich in weitschweifiger Rede der Lehrer an, die gleichfalls im Sinne der Kommisstonsminderheit von der Verpflichtung zur Dienstleistung befreit sein sollen. Ob und in wieweit in dem einzelnen Falle eine Verhinderung wegen öffentlicher Be- rufspfltcht vorliege, soll nicht vom Gemeinderatb, wie die Kommission verlangt, abhängen, der sage ja doch immer Ja zu Allem, was der Schultheiß wolle. (Widerspruch und Heiterkeit.) Es treten weiter für den Entwurf die Abgg. Länderer (Göppingen), Hofacker (Schorndorf), Mohl (Aalen) und Min. v. Hölder, u. für den Komm.-Antrag Rapp (Saulgau) und Lang (Neckarsulm) ein. Egger (Ravensburg) beantragt Herabsetzung der Zeit zur Verpflichtung zum Eintritt in die Pflichtfeuerwehr bis zum vollendeten 50. Jahre, ein Antrag, der die Billigung des Hauses findet. Uhl (Waldsee) gegen Nußbaumer speziell wegen des den Gemeinde- räthen gemachten Komplimentes. Min. v. Hölder: Ueber die Verhinderung von Beamten wegen öffentlicher Berufspflicht könne der Gemeinderath gar nicht entscheiden, auch in Militärsachen sei dies Sache der Vorgesetzten Dienstbehörde. Präl. v. Beck u. Gen. beantragen Aufnahme der Lehrer an öffentl. Anstalten in die Gesetzesbestimmung, was jedoch gegen den Regierungsentwurf abgc- lehnt wird. Ebenso wird die Reg.-Vorlage bezüglich des Entscheids der Vorgesetzten Dienstbehörde wiederhergestellt. Zu Art. 15 sprechen Abg. Klaus (Gmünd), E. v. Ow, Min. Hölder und Dir. v. Pischek, worauf die Regierungsvorlage angenommen wird. Art. 16—17 führen zu keiner weiteren Debatte und werden dem Entwurf gemäß gntgeheißen. Bei Art. 18 (An beraumung der Hebungen durch den Kommandanten) nehmen Dekan Kollmonn und Prälat v. Lang Anlaß, den Minister zu bitten, in der Vollzugsverfügung zum Gesetze auf die Heilighaltung der Sonn- und Festtage binzuweisen und den Kommandanten dieselbe an's Herz zu legen. Min. v. Hölder verweist auf die diesbezügliche Verordnung vom Jahre 1871, welche das richtige Maß halte. Dem religiösen Gefühl der Bevölkerung werde alle Rechnung getragen, auch seien Beschwerden wegen Feuerwehrübungen in Bezug auf Störung der Sonntagsruhe bis jetzt noch nicht vorgekommen. Durch Anberaumung der uebungen auf Werktage müßte der bürgerliche Beruf Noth leiden und auf diesen sei die Hauptrücksicht zu nehmen. In gleichem Sinne sprechen noch die Abgg. Beutler (Neuen bürg), Mohl und Lenz (Urach), worauf der Ar-
1884.
tikel angenommen wird. Art. 19 (Strafe gegen Fehlende bet Brandfällen und Uebungen) wird gutgeheißen und hierauf die Sitzung um Vr9 Uhr geschloffen.
— 29. April. (57. Sitzung.) Eingelaufen ein Schreiben der Stadtgemeinde Lausten zur Theilnahme an der bevorstehenden Feier deS 350jährigen Jubiläums der Schlacht bei Lauffen. Es wird in die Tagesordnung eingetreten. Abg. Weber begründet einen von ihm und dem Abg. Wolff (Tübingen Stadt) zu Art. 20 des Feuerwehrgesetzes gestellten Antrag, in gemischten Feuerwehren bei den freiwilligen Abtheilungen derselben, sofern sich dieselben ein Statut gegeben haben, durch welches ein erweitertes Maß ihrer Pflichten begründet wird, eine Ordnungs- strafbefugniß des Kommandanten, wie bei freiwilligen Feuerwehren, eintreten zu lassen, unter der Bestimmung, daß bei den freiwilligen Abtheilungen bei den gleichen Vergehen gegen die Dienstordnung das gleiche Strafmaß wie bei den Pflichtigen Abtheilungen zur Anwendung komme. Mohl (Aalen) wendet sich gegen die vielen, in dem Gesetz enthaltenen Straf-Be- stimmungen. v. Pischek widerlegt Mohl mit Hinweis auf die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs, gegen die sich nichts machen laste. Min. v. Hölder ist mit dem Antrag Weber-Wolff einverstanden. Wolff ergänzt die Begründung des Abg. Weber, worauf nach unwesentlichen Ausführungen der Abgg. Mohl, Bcutter und Abel, sowie der Repliken von Min. v. Hölder und Dir. v. Pischek der Artikel unter Ablehnung des Zusatz- Antrags gutgeheißen wird. Art. 21—26 handeln von der Beschaffung der Geldmittel. Art. 21 debattelos angenommen. In dem Art. 22 wird den Gemeinden die Berechtigung ertheilt, von den feuerwehrpflichtigen männlichen Einwohnern der Gemeinde, wenn dieselben der freiwilligen Feuerwehr oder bei gemischten Feuerwehren den freiwilligen Abtheilungen nicht beigetreten sind, eine jährliche Abgabe von 2—10 M. zu erheben, welche als ein Beitrag zu den Koste» betrachtet wird, die von den Gemeinden zur Herstellung der für das Feuerlöschwesen nöthigen Einrichtungen und Anstalten aufzuwenden sind. Die Commission beantragt, daß alle feuerwehrpflichtigen Einwohner der Gemeinde, welche in der Feuerwehr keinen Dienst leisten rc.; ausserdem wird von ihr beantragt, mit 7 gegen 2 Stimmen der Zusatz: „Dieser Abgabe unterliegen auch Aerzte, Apotheker, Geistliche und die durch Berufspflicht Verhinderten, welche nach Art. 14 Abs. 2 von der Verpflichtung zum Feuerwehrdienst entbunden sind, mit Ausnahme der Angehörigen des aktiven Heeres und des Landjägerkorps." Hans v. Ow hätte einen gerechteren Maßstob für die Abgaben gewünscht, am liebsten im Verhältniß mit zur Steuer, sonst müßte der Millionär 10 M. pro Jahr, der arme Mann aber 2 M. zahlen. Der Zusatz- antrag erscheine ihm entschieden ungerecht. Unterste (Laupheim) wünscht Antwort auf die Frage, ob aus diesen Beiträgen auch Entschädigung an Feuerwehrleute für Uebungen und Theilnahme an Brandfällen gegeben werden, das würde das Institut der freiwillig. Feuerwehr wesentlich heben. Mohl gegen Unterste und die Kommission, und für die Regierungsvorlage. Dir. Pischek: eine Belohnung für geleistete Dienste könne nicht statifiuden, gegen eine kleine Entschädigung von ca. 50 Pfg. an Bedürftige jedoch werde man wohl nichts haben. Haas (Gaildorf) für den Kommissionsantrag, beantragt mit Hans v. Ow, statt 2—10 Mark 1— 10 Mark zu setzen, v. Pischek antwortet, zusagend. Schließlich wird der Antrag der Kommission mit dem v. Ow-Haaf'schen Amendement