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Von dev öderen Nagold.

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Mr. 52.

Deutscher Reichstag.

Der Reichstag erledigte am Montag nach kurzer Berathung den Gesetzentwurf, betreffend die Anfertigung und Verzollung von Zündhöl­zern, nach der Vorlage in zweiter Lesung mit der einzigen, von der Regierung gebilligten Ab­änderung, daß die Anwendung des Gesetzes auf bereits bestehende Fabriken erst in zwei Jahren eintreten soll, statt, wie die Regierung vorge­schlagen, in einem Jahre. Alsdann erledigte das Haus die Novelle zum Hilfskassengesetz in dritter Lesung ohne bemerkenswerthe Debatte im wesentlichen nach dev Beschlüssen der zweiten Lesung, indem es den Antrag auf Wiederher­stellung des sogen. Strafparagraphen, abermals ablehnte. Zum Schluß beantragten die Abgg. Hirsch und Genoffen eine Resolution, welche den Reichskanzler ersuchte, bei den verbündeten Re­gierungen eine beschleunigte Ausführung des Gesetzes zu erwirken. Diese Resolution gab zu einer Kontroverse Veranlassung, indem Staats­sekretär v. Bötticher erklärte, daß der Reichs­kanzler neulich die Gründe auseinandergesetzt habe, aus denen er solche Aufforderungen nicht übernehmen könne und er daher auch nicht da­für gutsagen könne, daß der Resolution, falls sie angenommen, auch Folge gegeben würde. Abg. Hänel legte gegen diese Auffassung Protest ein und behielt sich vor, nachzuwetsen, daß die­selbe mit der Retchsverfassung nicht vereinbar sei, und Abg. Richter (Hagen) beantragte, die Verhandlung über die Resolution zu vertagen. Dieser Antrag wurde abgelehnt, die Resolution selbst dagegen mit 115 gegen 108 Stimmen angenommen.

Württembergischer Landtag.

Kammer der Abgeordneten.

28. April. (56. Sitzung.) Bei Art. 11 des Feuerlösch-Gesetz-Entwurfs hält es die Mehr­heit der Kommission für angemessen, daß Be­schwerden gegen Ordnungsstrafen des Komman­danten nicht beim Orts-Vorsteher, sondern bei dem obersten Verwaltungs-Organ der Feuer­wehr anzubringen seien. Die Kommission be­antragt daher, den Art. 11 nach dieser Richtung abzuändern. Abg. Weber (Tübingen, Amt) als Berichterstatter der Kommission begründet kurz den Antrag der Kommission, worauf Abg. Ebner (Ulm, Stadt) das Wort ergreift: Es werde das Richtige wohl zwischen den beiden Vor­schlägen der Regierung und der Kommission sein, wenn ein Vorschlag dahin angenommen würde, daß in dem obersten Verwaltungsorgane der Feuerwehr Kraft des Gesetzes der Vorsteher der Gemeinde sitzen solle. Redner behält sich einen diesbezüglichen Antrag vor. Abg. Leibbrand (Oberndorf) hält es für das Beste, es bei dem Regterungsentwurf zu belasten, v. Schab ver­langt an Stelle der mit dem Artikel ausge­sprochenen öffentlichen Strafen statutarisch fest­gestellt, d. h. Konventionalstrafen, sonst verliere das Institut der Feuerwehr den letzten Hauch der Freiwilligkeit und werde zur reinen Polizei­anstalt. v. Schab wundert sich höchlichst dar­über, daß gerade von diesem Ministerium ein derartiger Vorschlag gemacht werde. Minister v. Hölder replicirt und glaubt nicht, daß die Verwunderung des Herrn Vorredners ganz im Verhältniß zu der Differenz zwischen dem Vor­schläge der Regierung und dem v. Schad's stehe. Nachdem noch mehrere Redner gesprochen, wird Art. 11 in der Fassung der Regierungsvorlage (Beschwerde beim Orts-Vorsteher gegen Ord­nungsstrafen des Kommandanten) angenommen. Bei Art. 12 ist die Kommststou der Ansicht, daß die Bestätigung der Wahl des Kommandanten

Menstaig, Samstag den 3. Mai

nicht dem Oberamt, sondern dem Gemeinderathe zukomme. Gegen diesen Antrag der Kommission wenden sich Frhr. H. v. Ow und Abg. Luz (Nagold), für den Kommisfionsantrag tritt ein Abel (Ludwigsburg, Stadt). Nach der Befür­wortung des Entwurfs durch Dir. v. Pischek wird Art. 12 der Regierungsvorlage entsprechend (Bestätigung durch das Oberamt) mit geringer Majorität angenommen. Art. 13 über die Be­rufsfeuerwehren wird debattelos gutgeheißen. Die Art. 1419 stellen die Normen für die Pflichtfcuerwehren auf. Art. 14 bestimmt, daß alle männlichen Einwohner einer Gemeinde vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 60. Jahre zum Eintritt in eine Pflichtfeuerwehr verpflichtet seien. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Kranke und Gebrechliche, Aerzte, Apotheker, Angehörige des aktiven Heeres und des Land­jägerkorps, Geistliche und die sonst durch öffent­liche Bcrufspflicht Verhinderten. In langer Diskussion tritt H. v. Ow für die Regierungs­vorlage ein. Domkap. v. Reiser wünscht die Alumnen des Priester-Seminars unter die Geist­lichen gerechnet, was vom Ministertische zugesagt wird. Abg. Nußbaumer (Horb) nimmt sich in weitschweifiger Rede der Lehrer an, die gleich­falls im Sinne der Kommisstonsminderheit von der Verpflichtung zur Dienstleistung befreit sein sollen. Ob und in wieweit in dem einzelnen Falle eine Verhinderung wegen öffentlicher Be- rufspfltcht vorliege, soll nicht vom Gemeinderatb, wie die Kommission verlangt, abhängen, der sage ja doch immer Ja zu Allem, was der Schultheiß wolle. (Widerspruch und Heiterkeit.) Es treten weiter für den Entwurf die Abgg. Länderer (Göppingen), Hofacker (Schorndorf), Mohl (Aalen) und Min. v. Hölder, u. für den Komm.-Antrag Rapp (Saulgau) und Lang (Neckarsulm) ein. Egger (Ravensburg) bean­tragt Herabsetzung der Zeit zur Verpflichtung zum Eintritt in die Pflichtfeuerwehr bis zum vollendeten 50. Jahre, ein Antrag, der die Billig­ung des Hauses findet. Uhl (Waldsee) gegen Nußbaumer speziell wegen des den Gemeinde- räthen gemachten Komplimentes. Min. v. Höl­der: Ueber die Verhinderung von Beamten wegen öffentlicher Berufspflicht könne der Gemeinderath gar nicht entscheiden, auch in Militärsachen sei dies Sache der Vorgesetzten Dienstbehörde. Präl. v. Beck u. Gen. beantragen Aufnahme der Lehrer an öffentl. Anstalten in die Gesetzesbestimmung, was jedoch gegen den Regierungsentwurf abgc- lehnt wird. Ebenso wird die Reg.-Vorlage be­züglich des Entscheids der Vorgesetzten Dienst­behörde wiederhergestellt. Zu Art. 15 sprechen Abg. Klaus (Gmünd), E. v. Ow, Min. Hölder und Dir. v. Pischek, worauf die Regierungs­vorlage angenommen wird. Art. 1617 führen zu keiner weiteren Debatte und werden dem Entwurf gemäß gntgeheißen. Bei Art. 18 (An beraumung der Hebungen durch den Komman­danten) nehmen Dekan Kollmonn und Prälat v. Lang Anlaß, den Minister zu bitten, in der Vollzugsverfügung zum Gesetze auf die Heilig­haltung der Sonn- und Festtage binzuweisen und den Kommandanten dieselbe an's Herz zu legen. Min. v. Hölder verweist auf die dies­bezügliche Verordnung vom Jahre 1871, welche das richtige Maß halte. Dem religiösen Gefühl der Bevölkerung werde alle Rechnung getragen, auch seien Beschwerden wegen Feuerwehrübungen in Bezug auf Störung der Sonntagsruhe bis jetzt noch nicht vorgekommen. Durch Anbe­raumung der uebungen auf Werktage müßte der bürgerliche Beruf Noth leiden und auf diesen sei die Hauptrücksicht zu nehmen. In gleichem Sinne sprechen noch die Abgg. Beutler (Neuen bürg), Mohl und Lenz (Urach), worauf der Ar-

1884.

tikel angenommen wird. Art. 19 (Strafe gegen Fehlende bet Brandfällen und Uebungen) wird gutgeheißen und hierauf die Sitzung um Vr9 Uhr geschloffen.

29. April. (57. Sitzung.) Eingelaufen ein Schreiben der Stadtgemeinde Lausten zur Theilnahme an der bevorstehenden Feier deS 350jährigen Jubiläums der Schlacht bei Lauffen. Es wird in die Tagesordnung eingetreten. Abg. Weber begründet einen von ihm und dem Abg. Wolff (Tübingen Stadt) zu Art. 20 des Feuer­wehrgesetzes gestellten Antrag, in gemischten Feuerwehren bei den freiwilligen Abtheilungen derselben, sofern sich dieselben ein Statut ge­geben haben, durch welches ein erweitertes Maß ihrer Pflichten begründet wird, eine Ordnungs- strafbefugniß des Kommandanten, wie bei frei­willigen Feuerwehren, eintreten zu lassen, unter der Bestimmung, daß bei den freiwilligen Ab­theilungen bei den gleichen Vergehen gegen die Dienstordnung das gleiche Strafmaß wie bei den Pflichtigen Abtheilungen zur Anwendung komme. Mohl (Aalen) wendet sich gegen die vielen, in dem Gesetz enthaltenen Straf-Be- stimmungen. v. Pischek widerlegt Mohl mit Hin­weis auf die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs, gegen die sich nichts machen laste. Min. v. Hölder ist mit dem Antrag Weber-Wolff einverstan­den. Wolff ergänzt die Begründung des Abg. Weber, worauf nach unwesentlichen Ausführungen der Abgg. Mohl, Bcutter und Abel, sowie der Repliken von Min. v. Hölder und Dir. v. Pi­schek der Artikel unter Ablehnung des Zusatz- Antrags gutgeheißen wird. Art. 2126 han­deln von der Beschaffung der Geldmittel. Art. 21 debattelos angenommen. In dem Art. 22 wird den Gemeinden die Berechtigung ertheilt, von den feuerwehrpflichtigen männlichen Ein­wohnern der Gemeinde, wenn dieselben der frei­willigen Feuerwehr oder bei gemischten Feuer­wehren den freiwilligen Abtheilungen nicht bei­getreten sind, eine jährliche Abgabe von 210 M. zu erheben, welche als ein Beitrag zu den Koste» betrachtet wird, die von den Gemeinden zur Herstellung der für das Feuerlöschwesen nöthigen Einrichtungen und Anstalten aufzuwenden sind. Die Commission beantragt, daß alle feuerwehr­pflichtigen Einwohner der Gemeinde, welche in der Feuerwehr keinen Dienst leisten rc.; ausser­dem wird von ihr beantragt, mit 7 gegen 2 Stimmen der Zusatz:Dieser Abgabe unter­liegen auch Aerzte, Apotheker, Geistliche und die durch Berufspflicht Verhinderten, welche nach Art. 14 Abs. 2 von der Verpflichtung zum Feuerwehrdienst entbunden sind, mit Ausnahme der Angehörigen des aktiven Heeres und des Landjägerkorps." Hans v. Ow hätte einen ge­rechteren Maßstob für die Abgaben gewünscht, am liebsten im Verhältniß mit zur Steuer, sonst müßte der Millionär 10 M. pro Jahr, der arme Mann aber 2 M. zahlen. Der Zusatz- antrag erscheine ihm entschieden ungerecht. Unter­ste (Laupheim) wünscht Antwort auf die Frage, ob aus diesen Beiträgen auch Entschädigung an Feuerwehrleute für Uebungen und Theil­nahme an Brandfällen gegeben werden, das würde das Institut der freiwillig. Feuerwehr wesentlich heben. Mohl gegen Unterste und die Kommission, und für die Regierungsvorlage. Dir. Pischek: eine Belohnung für geleistete Dienste könne nicht statifiuden, gegen eine kleine Entschädigung von ca. 50 Pfg. an Bedürftige jedoch werde man wohl nichts haben. Haas (Gaildorf) für den Kommissionsantrag, bean­tragt mit Hans v. Ow, statt 210 Mark 1 10 Mark zu setzen, v. Pischek antwortet, zu­sagend. Schließlich wird der Antrag der Kom­mission mit dem v. Ow-Haaf'schen Amendement