-V 47. Amts- m»- AuzeigMatt für dm Oderamtsdesirk Calw. 8S. )ch»Mg.
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Erscheinungstage: Montag, Dienstag, Mittwoch, AonnerStag, Freitag und Samstag. Jniertionsprels t« Pfg. Pro Zeile für Stabt u. Bezirksorte; außer Bezirk 12 Psg.
Lamslag, den 25. Kebruar 1911
BezugSpr.i. d. Stadtt/Zithrl.m. LrLgerl. Mk. 1.25. PostbezugSpr. j.d.Orts-u.Nachbarortsverk. -ULbrl. Mk. 1.2V, im Fernverkehr Mk. 1.30. Bestellg. in Württ. 30 Pfg., in Bayern u. Reich 4L Pfg.
WAsMsH« TLsksrenLknachnnHE.
K. Oberamt Calw.
Bekanntmachung,
betrcsseuv die Anlegung der neue« Hauptbücher und Kafsentagbücher. Die Herren Ortsvorsteher bezw. Ver- «altnngsaktuare wollen längstens bis 1. April d. IS. hilher anzeigen, daß die neuen Rechnungshandbücher ordnungsmäßig angelegt und den betreffenden Rechnern eingehändigt sind Calw, 24. Flbrnar 1911.
Reg-Rat Binder.
K. Oberamt Calw.
Die Gemeinderäte
werden an die rechtzeitige Vornahme der Nen- «ahlen derjenigen öffentlichen Rechner, deren Wahlperiode auf 31. März ds. Js. zu Ende geht, erinnert.
Hiebei ist folgendes zu beachten:
1. Die Gewählten sind vor oder beim Amtsantritt gemäß Art. 98 der G O. und 8 84 Abs. 3 der Bollz.-Verf. hiezn durch den Ortsvorsteher zu verpflichte» oder auf die früher erfolgte Verpflichtung hinzuweifen, lieber die Verpflichtung ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Verpflichteten zu unterzeichnen.
2. Wenn ein neuer Rechner gewählt wird, hat eine förmliche Amtsäbergabe unter genauer Beachtung der Bestimmungen in 8 87 der Voll;.- Berf. z. G.O. stattzufinden.
3. Nach vollzogener Veipfl'chtung find die Namen und der Beruf der Gewählten unter Angabe von Geburtstag hieher anzuzeigen.
4. Die Anstellungsverhältnisse find nach einem vom Gemeinderat aufzustellenden Dtenstvertrag zu regeln.
Der Betrieb des Wirtschaftsgewerbes, sowie des Flaschenbierhandels ist den Gemetndepflegern untersagt. (Art. 10V Abs. 3 und Art. 103 der GO.)
5. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist vom Gc- meinderat einer Nachprüfung zu unterziehen. Für die Festsetzung kommen die 88 96 und 97 der Volli.-Verf. z. G.O. in Betracht. Sofern eine veränderte Festsetzung vorgenommen wird, unterliegt solche der Genehmigung des BezirkS- ratS und ist in diesem Falle btS spätesten- 1. April dS. Js. Vorlage zu machen.
6. Die Wahl eines Gemeinderatsmitglieds als Rechner bedarf der Zustimmung des Bürgerausschusses.
Den 24. Februar 1911.
Reg.-Rat Binder.
K. Oberamt Calw.
Die Herren Ortsvorsteher «nd Vertvaltrmgsaktrmre
wollen dafür Sorge tragen, daß die Voranschläge iiber die Einnahmen vnd AnSgabe« der Ge- meinde« für das RechnvngSjahr 1911 mit den
Beschlüssen der Gemeindekollegien spätestens auf LS. März ds. JS. dem Obcramt in Abschrift vorgelegt werden.
Bei der Aufstellung der Voranschläge find die Bestimmungen in Art. 121 bis 134 der Gemetnde- ordnnng nnd in den 88 157 bis 165, sowie 260 Abs. 3, insbesondere 88 158 Abs. 4. 160 Abs. 5 und 6 und 165 der Vollzugsverfügung genau zu beachten.
Ferner wird folgendes bemerkt:
1. Die nach 8 158 Abs. 4 der V.-V. z. G O. zu gebenden Erläuterungen muffen für den Fall einer erheblichen Abweichung des Boranschlags
betrags von dem in Spalte 1 angegebenen Rechnunasergebnis verlangt werden, auch wenn eine solche Abweichung von dem in Spalte 2 verzeichnten im Vorjahr eirigestellten Betrag nicht besteht.
2. Die für die Gemeindeeinkommensteuer als Grundlage dienenden Einheitssätze find auch dann anzugeben, wenn von vornherein feststeht, daß der zulässige Höchstbetrag zur Erhebung kommen muß. Nur die Berechnung des Prozentsatzes selbst kann in diesem Falle unterlassen werden.
3. Die Entwertung des Voranschlags hat in möglichst umsichtiger Weise zu geschehen und ist schon im Interesse der späteren Verrechnung Wert darauf zu legen, daß die einzelnen Sätze in die richtigen Abteilungen eingestellt werden.
4. Der die Volksschule betreffende Teil des Voranschlags iS gemäß Art. 54 Abs. 2 Ziff. 4 des VolkSschulgesetzes dem Ortsschulrat mitzuteilen.
5. Bezüglich der Aufstellung des Voranschlags der Schulklassen ist d?e Vorschrift in 8 13 Abs. 1 Ziff 4 der V.-V. z. Volksschulgesetz zu beachten.
6. H'«sichtlich der Restmtttelbehandlnng wollen die vom Overamt mit Erlaß o om 7. September 1910 empfohlenen Grundsätze angewendet werden.
Den 24. Februar 1911.
Reg.-Rat Binder.
Beklmnlnmchnnft
betr. -te Verleihung des Fenerwehr- dienstehrenzeichens.
Durch Ministerialentschließung vom 17. Januar 1911 ist den nachgenannten Mitgliedern der Feuerwebren zu Calw und Althengstett das Ehrenzeichen für langjährige, treu geleistete Dienste in der Feuerwehr ans Grund des 8 1 des Statuts vom 20. Dezember 1885 nnd 22. November 1898 verliehen worden:
1. Nie hm. Gottlteb, Schlossermeister. Calw,
2. Süßer, Karl Christ., Landwirt, Althengstett.
Calw, 23. Februar 1911.
K. Oberamt.
Amtmann Rippmann.
Bekanntmachung,
betr. den Ansbrnch der Manl- «nd Klanensenche in Altbnlach.
Nachdem weiterhin die Maul- und Klauenseuche in einem St"ll in Altbulach festgestellt ist, werden folgende Schutzmaßregel« angeordnet:
A) Unter Sperre gestellt wird die Gemeinde- marknng Altbulach, das Nähere bezüglich der Gehöft- und Stallsperre ist für Altbnlach speziell verfügt worden.
Bezüglich des Beobachtungsgebiets und derjenigen Ortschaften, welche in den 12 km Umkreis um den Seuchenort liegen, gilt die Bekanntmachung des Oberamts vom 11. Februar ds. IS. betr. den Ausbruch der Manl- und Klauenseuche in Neubulach, Calwer Wochenblatt No. 36.
Calw, 24. Februar 1911.
K. Oberamt.
Amtmann Rippmann.
Zum L5. Februar IM.
Zum Geburtsfest Seiner Majestät des Königs schreibt der „Staatsanzeiger":
J«S 63. Lebensjahr eintretend, mußte der König auf den Rat der Aerzte — wie schon einmal vor etlichen Jahren — das gerade in dieser Jahreszeit rauhe «nd wechselnde Klima unsere« Himmelsstrich» mit den milden, sonnigen
Gestaden des Mittelmeers vertausche«, «nd mit Freude» hat man in der Heimat den ans Cap Martin eingetroffenen Nachrichten entnommen, wie günstig dieser Aufenthalt auf den Gesundheitszustand des Königs eingewirkt hat. So ist die Zuversicht begründet, daß der allverehrte Herrscher neugekräftigt zurückkehrt, wenn er demnächst, gleich Ihrer Maj. der Königin, deren Gegenwart dem Festtag diesmal ebenfalls fehlt, wieder in seiner Haupt- und Residenzstadt eintrifft.
Auch am fernen Erholungsort ist der König mit dem Lande und mit den Regierungsgeschäften in enger Verbindung geblieben. Ganz besonder« aber werde« am morgige« Tage seine Gedanken der Heimat gehören, wie Seine Majestät anch dessen gewiß sei» darf, daß da» württembergische Volk an diesem Tage dankbaren und treuen Herzen« sich eins fühlt in de« innigsten Glück- und Segenswünschen für den König, seine hohe Gemahlin und da» ganze Königliche Haus.
Au« dem verflossenen Lebensjahr des König» heben sich besonder» hervor jene Feier», die anf» neue gezeigt haben, welch inniges Band Herrscher und Volk verknüpft: die gemeinsame Jahrhundertfeier in Ulm, mit der die ueu- württembergischen Landelteile ihre Vereinigung mit der Krone Württemberg begangen habe», und der Veteranenappell in Stuttgart, bei dem die noch lebenden Kämpfer für Deutschland« Einheit in alter Kameradschaft vereint sich «« den König starten, der selbst einst mit ihnen im Felde gestanden hat. In diese» Feiern find wie in einem Bilde die Gedanken und Ziele beschlossen, die den König während seiner im kommenden Herbst da» zweite Jahrzehnt vollendenden Regierung erfüllt und geleitet habe«: die allen Landesteilen und allen Kreisen der Bevölkerung in gleichem Maße gellende unablässige Fürsorge für das Wohl und Gedeihen de« Lande», wie die selbstlose Hingabe und Treue an "das neuerstandene Reich und die opferwillige Gesinnung für das große deutsche Vaterland. Diesen Geist auch in seinem Volke zu pflegen ist dem König allezeit ein Herzensanliegen gewesen, und solange diese Leitsterne Deutschlands Fürsten und Völkern voranlenchte«, wird es in Land und Reich wohl bestellt sein.
Große Aufgaben der Gesetzgebung und Verwaltung find im vergangene» Lebensabschnitt de» Königs zum Abschluß gekommen nnd stehe« mttten in oder unmittelbar vor ihrer Durchführung. Nicht minder umfangreiche, wichtige und schwierige Aufgaben harren in dem vor kurzem von Seiner Majestät eröffnet«« Landtag der Verwirklichung. Zwei Jahrzehnte einträchtige« Zusammenwirkens von Krone, Regierung und Volksvertretung gebe» die Gewähr, daß auch sie ihre befriedigende und ersprießliche Lösung finden werden, dem Lande zum Heil, dem König znr Genugtuung.
Schon rüstet sich da» Land, da» dem Königrpaar bevorstehende Familienfest in der Weise mitzubegehen, die dem schlichten Sinn der Majestäten entspricht. Möge der König diese« Tag an der Sette seiner hohe« Gemahlin in bestem Wohlbefinden erleben und möge es ihm vergönnt sei«, noch lange dem Wohl seines Volkes leben zu dürfen, in dem er seine ganze Befriedigung findet! Gott erhalte «nd schütze den König.