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körperlichen Sache« (Diebstahl durch Elster», Katzen «. dergl.). Nicht zu ersetzen ist anderer Schaden, wie z. B., wenn jemand durch ein Tier gezwungen wird, einen Umweg zu machen, und de» Zug versäumt oder sonstwie einen Ver- mögensschadrn auf diese Weise erleidet. Sehr schwierig zu beantworten ist die Frage, wer im einzelne» Fall als der Tierhalter, also der Haft­pflichtige arzusehen ist, und da habe» sich die Gerichte, unter Führung des Reichsgerichts, all­mählich dahin geeinigt, daß Tierhalter derjenige ist, der zu eigenem wirtschaftlichen Interesse ein Tier nicht bloß vorübergehend, sondern auf eine gewisse Dauer besitzt oder iu Gewahrsam hat. Es ist also nicht moßzebend, wem das Tier zu Eigentum gehört, sondern auch wen« jemand einen Zuchtstier eine» fremden Eigentümers im Stalle hat, den er wirtschaftlich nutzen darf oder dergl., so ist dieser Verwahrer oder Versorger de» Tieres eben als der Tierhalter anzusehrn. Anders steht es bei demjenigen, der immer nur für eine Spazierfahrt, einen Spazierritt sich da« Pferd leihen muß oder einen fremden Jagd­hund sich für eine Jagd ausbittet, oder bei dem Hirten, dem Treiber, dem Wärter, dem Knecht, dem Kutscher; alles dieses sind nur Tierauf- sichtlpflichtige, nicht Tierhalter; sie hafte« nur, wenn sie ein eigenes Verschulden trifft, und haften dann neben dem Tierhalter, der sich an ihnen aber im Rahmen ihres Verschuldens schad loS halten kan«. So liegen die Dinge also ziemlich einfach bei wilden Tieren und bei den­jenigen Haustieren, die nicht dem Beruf, dem Erwerb oder Unterhalt des Tierhalters dienen: also z. B. Kutschpferden eines Privatiers, Luxus­hunden, Ziegenböcken, die dem Vergnügen der Kinder dienen. Hier haftet der Tierhalter in letzter Linie (wenn eben nicht ein Tieraufsichts­pflichtiger vor ihm zu haften hat) immer. Diese« Prinzip, das ohne Rücksicht auf ein Verschulden nach alten Rechtsanschauungen TiereStat für Herrentat ansieht, das Tier als den verlängerten Arm de» Herrn betrachtet, wird nun aber eben seit der Abänderung des 8 833 für eine wichtige Kategorie von Tierhaltern ausgeschaltet: näm­lich für die geschäftlichen Haustierbesttzer, das heißt solche, die diese Tiere zu ihrem Beruf, Erwerb oder Unterhalt brauchen. Diese Tier­halter haften, wenn ihr Tier einen Schaden anrichtet, nur im Falle eigenen Verschulden» ; nicht also, wenn siedie im Verkehr erforder­liche Sorgfalt beobachtet" haben oder wenn die Schädigung auch trotz Anwendung solcher Sorg­falt vorgekommen sei» würde. Hier tauche» nun wieder mehrere schwierige Fragen auf. Erstens: was ist ei» Haustier? Elefanten und Kamele, die in fremden Ländern Haustiere sind, gelten vor dem deutschen Recht nicht als solche; für sie wie für allewilden", wenn auch gezähmte» Tiere (zum Beispiel im Zirkus), gilt nicht die

gemilderte Haftung des ß 833 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zweitens: was heißt es, daß das Haustier im Beruf, zum Erwerb oder Unterhalt des Besitzers gehalten wird? Die ganze Landwirtschaft genießt also in weitem Maße diese Befreiung von der Tierhaftung; denn e» handelt sich um Tiere, die zum Beruf u. s. w. zu dienenbestimmt sind"; also bleibt der Landmann auch von der Haftung befreit, wenn sein Nckerpferd Sonntags vor dem Kutschen­wagen geht und Schaden anrichtet, während der Privatier die strengere Tierhaftung zu gewärtigen hat, selbst wenn er sein Kutschenpferdarbeiten" läßt. Schwierig liege» die Dinge auch beim Wachhund. Nicht etwa ist jeder Wachhund, lediglich weil er Wachsamkeitsdienste erfüllt, als ArbeitS- hundim Berufe des Tierhalters anzusehen, sodaß für dessen Schadenzufügungen der Tierhalter nur bei mangelhafter Sorgsamkeit einzustehen hätte; auch ist nicht jedem Landwirt zuzusprechen, daß das Halten von Hofhunden zu seinem Beruf, Erwerb und Unterhalt gehöre; wohl aber wird er in den meisten Fällen so sein, und es ist Tatfrage, ob man im einzelnen Fall sagen kann, das Halten eines Hof- und Haushunde» gehöre zum Beruf de« Tierhalters und nicht bloß zur Annehmlich­keit. Tauben, die dem Nachbar Schaden zusügen, werden nur dann die mildere Haftung des Be­sitzers begründen, wenn dieser au» Beruf, nicht bloß nebenbei Taubenzüch er ist. Drittens bleibt noch zu fragen, wa» dieim Verkehr erforderliche Sorgfalt" bedeutet. Nun das ist eben da», wa» «ach allgemeinen Begriffen Pflicht eine« ordent lichen, anständigen Menschen ist, der auf ein Tier acht zu geben hat, und er haftet dann nicht, wenn ihn keine Schuld trifft aber immer, wohl­gemerkt, nur bei Haustieren, die im Beruf de» Halters Haustiere find oder seinem Erwdrb und Unterhalt dienen; andernfalls haftet er ohne Rücksicht auf Entschuldbarkeit für den Schaden. Hierüber entscheidet also die Verkehrssttte und die allgemeine Meinung de» verständigen Menschen. Noch mancherlei nicht ganz einfache Fragen sind zu berücksichtigen, auf die aber hier nicht näher eingegangen werden kann. Namentlich bezieht sich da« auf die Frag«, was überhaupt als die Tat de» Tieres zu gelten hat. Denn wenn ein Kutscher ein Tier falsch lenkt, ein Reiter da» Pferd in die Menge reitet, ein böser Bube den Hund hetzt oder neckt, einer dem Truthahn oder dem Stier absichtlich mit einem roten Tuche kommt, so handelt da« Tier entweder unter dem Zwange des Menschen, der dann allein zu haften hat, oder unter Mitwirkung eines Ver­schuldens de» Geschädigten selbst, welches auch bei der Bemessung der Entschädigung anteilweise mit in Rechnung gesetzt werde« muß. Der Tier­halter als solcher hat dafür nicht einzustehen, weil er nur für diespezifische Tiergefahr", die unmittelbar au» der Eigenart de» Tiere» heroor-

geht, aufzukommen hat. Allerdings macht es hierbei nicht au», ob die gefährliche Eigenart de« Tieres durch einen äußere« Grund (Schreck, Mückenstiche, Blitz, flatternde Wäsche, Knall oder dgl.) ausgelöst wurde. Besonders schwierige Fragen treten allerdings dann auf, wenn ein Tierbesitzer jemand au» Gefälligkeit auf seinen Wagen genommen hat; der dann durch da» Tier zu Schaden kommt. Da« Reichsgericht hat neuer­ding« iu solchen Fällen die Haftung al» durch stillschweigenden Vertrag ausgeschlossen angesehen. Ferner hat e« bereits eine ganze Reihe solcher Fälle entschieden, in denen der Aufsichtspflichtige selber bei seiner Handhabung des Tieres zu Schaden kam. Hier kommt es auf das Wesen de» zwischen dem Tierhalter und dem Aufsicht«- pflichtigen geschlossenen Vertrag« an; haften ließ das Reichsgericht z. B. den Tierhalter für den Kutscher, der beim Putzen de» Pferde» verletzt wurde, oder für den Bekannten, der ihm beim Eir fahren de« Pferdes behilflich war; nicht aber für den Trainer oder den Zureiter, der da» Pferd in die Schule nahm. Hier gibt es, wie man sieht, für die Beurteilung viel Schattierungen, über die nicht mit wenigen Worten Endgültige« gesagt werden kann.

Marttvrrichte.

H Weilderstadt. Der in n»h eim immer noch herrschenden Maul- und Klauenseuche wegen sind unsere Viehmärkte seit Oktober 1910 verboten und ist nach eingeholter Erlaub­nis heute erstmals der anläßlich de» Wochen­markt» jeden Mittwoch stattfindende Milch- schwrinemarkt wieder abgelten worden. Die Bekanntmachung der Abhaltung des Markte« konnte erst gestern erlasst« werden und waren daher nur 15 Körbe Milchschweine zugeführt. Bezahlt wurden für 1. Qualität 2833 für 2. Qualität 2225 ^ pro Paar. Die Zufuhr wurde geräumt. Trotz der anerkannten Eigenschaften der weißen Schweinerassen werden auf den hiesigen vielbefahrenen Milchschweine­märkten seit Jahrzehnten die Ferkel der früh­reiferen und weit fruchtbareren Rassen der blauschcckigen sogen, halbenglischen Schweine immer noch bcvorzugt und vor allen anderen gekauft. Als Grund hirfür wird angeführt, daß diese Rasse dem Kleinbauern für seine wirt­schaftlichen Verhältnisse besser paffe, weil sie «ach viermonatlicher Fütterung mit einem Fleisch­gewicht von 150 Psd. und mehr schlachtreif sei und der Metzger sie gerne kaufe, weil er da» feinere Fleisch vorteilhafter verwerte. Unter de« Züchtern macht sich neuerding« auch das Be­streben geltend, diese Raffe wieder möglichst rein weiter zu züchten und sind schöne Eberferkel der­selben daher auf hiesigem Markte gesucht.

Amtliche und Primtameigen.

Akchhal-en.

Wohnhaus- n«i> FikiMslhnstMllmf.

Die hiesige Gemeinde bringt am Donnerstag, den 2. Februar ds. Js., nachmittag» 1 Uhr, auf dem Rathaus das früher der Gg. Schaible Witwe gehörende Anwesen:

ein 2stockiges Wohnhaus, Scheuer und Schopf nebst circa 6 Morgen Acker u. Baumgarten zum 3. und letztenmal zum Verkauf.

Liebhaber, unbekannte mit Vermögens-Zeugnissen, sind eingeladen.

Schulth. und Ratrsehreiber.

Großmann.

»II I

Vergebung von Vanarbeiten.

Nachbenannte Bauarbeiten als Steinhauer-, Maurer- und Betonier- arbeiten, Gipser-, Schlosser-, Glaser- und Flaschnerarbeiten für ein neu zu erstellendes Wohn- und Oekonomiegebäude in Möttlingen werden hiemit zur öffentl. Submission ausgeschrieben.

Kostenvoranschläge, Pläne und Bedingungen liegen bei Unterzeichnetem zur Einsicht auf. Schriftliche Offerten sind an denselben bis spätestens 2. Febr. (Lichtmeßfeiertag) nachmittag» 1 Uhr, in derKrone" in Möttlingen abzugeben.

Die Auswahl unter den Bewerbern bleibt Vorbehalten.

Möttlingen, 26. Januar 1911.

Voll«, Landwirt.

K. Forstamt Hirsau.

Suchenstamm-, Schichtberbholz- und Reisig-Verkauf.

Am Freitag, den 3. Februar, nachm. 2 Uhr, im Gasthof z.Sonne" in Simmozheim aus Staatswald Wag- hardt Abt. Buchcnhain:

4 Buchen IN. und IV. Kl mit zus. 1,78Fm.; Schichtderbholz Rm. Sichen 1 Schtc.. 4 Rugel. 7 Prgl., 6 Anbr., Buche» 31 Schtr., 36 Prgl., 29 Klotzh., 17 Anbr, sowie 8 FlSchenlose, gesch. zu 600 buch. Wellen.

Ein ordentliches fleißiges

Mädchen

im Alter von 1820 Jahren wird sofort gesucht.

Zu erfragen in der Red. ds. Bl.

-Leiden Sie an-

Weumatismus

so verlangen Sie sofort kostenlose Broschüre von I-nitpolä-vroxerie

K. Forstamt Stammheim, OA. Calw.

Beigholz- und Reisig-Verkauf.

Am Montag, den 30. Januar, vorm. 9'/, Uhr, in derLinde" in Stammheim aus Staatswald Buchhau, Rottannen, Florsack, Gebersack und Markhou:

Rm. Buchen: 15 Scheiter. 33 Prügel; Nadelholz: Scheiterl, Prügel76, An­bruch 119. 260 gebundene buchene Wellen; Nadelreifig ans Haufen ge­schätzt zu 950 Wellen, in Flächenlosen zu 7570 Wellen.

vreimbolr.

kurz gesägt in Fuhren ä 8, 15 und 204L, frei vor'« Hans, sowie

Sägmchl.

feines ä 24L, grobes L 14L pro cbm hat abzugeben

L. L. azxiLvr,

Sr»ftmSbl.

Telefon Amt Calw Nr. 48.