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Amts- und Anzeigeblatt für den Oberamkbezirk Calw.

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Samstag, den 16. Juli 1910

Amtliche Vekairntniachmrgen.

Die Ortsschulräle.

werden unter Bezugnahme auf das Ausschreiben vom 11. d. M. (Calwer Wochenblatt Nr. 158) in Kenntnis gesetzt, daß die BezirkSschulversammlung am Mittwoch, den 20. d. M.. vormittags 9 Uhr, in Calw im Saal des evang. Vereinshauses statt­findet, mit dem Anfügen, daß die Mitglieder der Ortsschulräle zur Teilnahme an der Versammlung berechtigt und hiemit dazu eingeladen find.

Calw, 16. Juli 1910.

K. Evgl. Bezirksschulamt.

S ch m i d.

Keklmstlullchllsg, betr. dir Vorschriften über den Verkehr mit Kraftfahrzeuge«.

Da die neuen Vorschriften und der Geschäfts­gang bet den Behörden und dem amtlichen Sach­verständigen bezüglich der Anträge auf Zulassung von Kraftfahrzeugen und aus Erteilung der Fahrer- erlaubuis vielfach unbekannt find, wird im Nach­stehenden eine Belehrung hierüber bekannt gegeben:

1. Wer ans öffentlichen Wegen nnd Plätzen ein Kraftfahrzeug führen will, bedarf der Erlaubnis de- Oberamts (eines Führerschein-).

Der Antrag ans Erteilnng der Erlaubnis -nm Führen eines KrastfahrzengeS ist an die Ortspolizeibehörde (Schultheißenamt, Stadtschult­heißenamt, Stadtpolizeiamt) unter Beifügung der erforderlichen Papiere (Geburtsschein, Photographie, Zeugnis eines beamteten Arztes, Nachweis über Er­lernung des Fahrdienstes bei einer hiezu ermächtigten Person oder Stelle) zu richten. Der Antrag wird von der Ortspolizeibehörde und hierauf vom Ober­amt vorschriftsmäßig geprüft und, wenn sich An­stände nicht ergeben, vom Oberamt dem Sachver­ständigen zur Vornahme der Prüfung des Antrag­stellers übergeben. Der Sachverständige bestimmt den Zeitpunkt der Prüfung. Die Prüfung umfaßt zuerst eine mündliche Prüfung, hierauf eine praktische Prüfung am Kraftfahrzeug, eine Probefahrt und zuletzt eine mindestens einstündige Dauerfahrt. Bei der mündlichen Prüfung ist u. a. Kenntnis der für den Führer eines Kraftfahrzeugs maßgebenden ge­setzlichen und polizeilichen Vorschriften zu verlangen. Die Prüfung ist abznbiechen, wenn der Prüfling in einem der genannten Teile die Prüfung nicht be­standen hat; in diesem Fall kann er nicht vor Ab­lauf von 4 Wochen zur Prüfung wieder zugelassen werden und hat in der Zwischenzeit weiteren gründ­lichen Unterricht zu nehmen.

2) Auf öffe»tltche» Wege» und Plätzen dürfen nur solche Kraftfahrzeuge gefahren werden, für welche vom K. Oberamt eine ZulafsuuaS- bescheiuigung ausgestellt ist.

Der Antrag aus Zulassung eine- Kraft- fahrzeug» ist an das K. Oberamt zu richten. Diesem Antrag ist das Gutachten eines amtlich an­erkannten Sachverständigen über die vorschriftsmäßige Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs oder eine dieses Gutachten ersetzende sogeuauute Typenbescheinigung sowie die Anmeldung des Fahrzeugs zur Erteilung einer Erlaubntskarte (Steuerkarte) beizufäzen. Die Anmeldung zur Steuerkarte erfolgt am zweckmäßigsten auf einem Muster Vordruck, der von der zuständigen Smtsstelle K. Kameralamt Reutlingen oder dem Oberamt unentgeltlich bezogen werden kann. Auch für die Einreichung des Antrags auf Zulassung

der Kraftfahrzeuge selbst bei dem Oberamt ist am besten das hiefür vorgesehene Formular zu verwenden. Die Typenbescheinigung wird den Abnehmern von den Fahrzeugfirmen für gangbare Kraftwagentypen selbst bei der Veräußerung verabfolgt. Wo eine Typen- bescheinignng für das Fahrzeug nicht verabfolgt werden kann, muß über das Fahrzeug erst ein Gut­achten eines amtlich anerkannten Sachverständigen auf Grund besonderer Prüfung beschafft werden. In Württemberg ist als Sachverständiger der Bau­inspektor Klaiber bei der Zentralstelle für Ge­werbe und Handel, Stuttgart Landesgewerbemuseum, anerkannt. Die Prüfung der Kraftfahrzeuge findet auf rechtzeitige Benachrichtigung seitens deS Antrag­stellers an Ort und Stelle statt, das Fahrzeug ist hiezu gehörig gereinigt zur Verfügung zu stellen; zur Prüfung gehört auch eine Probefahrt, wobei zugleich das Gewicht des Fahrzeugs auf einer Boden­wage festgestellt wird.

3) Die durch den Sachverständigen vorge­nommene Prüfung berechtigt weder die geprüfte Person zur Führung eines Fahrzeugs noch das ge­prüfte Fahrzeug zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen, sondern auf Grund des Sachver­ständigengutachtens hat erst das Oberamt über die Zulassung des Führers beziehungsweise des Fahr­zeugs zu entscheiden. Wer ohne den Führerschein (Ziff 1) zu besitzen, ein Kraftfahrzeug führt, oder wer auf öffentlichen WMtt und Plätzen ein Kraftfahrzeug in Betrieb setzt, ühue für dieses eine Zulassungs­bescheinigung zu besitze): (Ziff. 2), setzt sich empfind­licher Bestrafung auf Grund des Gesetzes vom 3. Mai 1909 und im letzteren Fall, wenn es sich um ein steuerpflichtiges Kraftfahrzeug handelt, außerdem wegen Gefährdung der Stempelsteuer für Erlaubnis­karten aus.

Formulare zu Anträgen auf Erteilung von Führerscheinen und auf Zulassung von Kraftfahr­zeugen zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen können von der Formulardruckerei Salach bezogen werden. Diese hat auch ein AutobSchlei«, enthaltend das Reichsgesetz, die Bundesratsverord- nung und die Württ. Mintst.-Verfügung betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, zum Preis von 60 Pfg. für das Stück herausgegeben.

Zur weiteren Auskunftserteilnng für alle ein­schlägigen Fragen ist das Oberamt bereit.

Calw, 14. Juli 1910.

K. Oberamt.

Amtmann Rippmann.

Tagesu errigkeiteu.

Calw. (Sonderzüge.) Am morgigen Sonntag findet in Wildbad eine große Enz - Promenadebeleuchtung mitFeuerwerk statt. Besucher derselben haben Gelegenheit, mit einem um 10.11 Uhr nachts in Wildbad ab­gehenden Sonderzug in Brötzingen Anschluß an einen 10.40 Uhr Nm. in Pforzheim abgehen­den Sonderzug zu erreichen und um 11.25 Uhr nachts in Calw anzukommen. Die Sonderzüge halten auf sämtlichen Stationen, aber nicht auch auf den Haltepunkten.

Liebenzell. (Eingesandt.) Nach dem Bericht in Nr. 159 des Calwer Wochenblattes, betr. die Ergänzungswahl zum Kirchenge­meinde rat, könnte es den Anschein erwecken, als ob da» Ergebnis dieser Wahl den Willen aller Kirchengenoffen darstelle. Dem ist aber durchaus nicht so. Die hiesigen Kirchengenoffen hatten gar keinen Grund, mit dem Verhalten der bisherigen Mitglieder unzufrieden zu sein,

wa» sie durch Fernbleiben von der Abstimmung bekundeten. Die hiesigen Wähler find daher auch sehr ungehalten über den Ausfall der Wahl. Während die Sozialdemokraten sonst von der Kirche nichts oder doch nur recht wenig wisse« wollen, sind sie letzten Sonntag fast ausnahmslos dem Rufe ihrer Führer gefolgt. Sogar während des Vormittagsgottesdienste« haben die rührigen Mtglieder und Anhänger der Sozialdemokratie die kirchlichen Wähler in ihren Behausungen aufgesucht und ihren bedruckten Stimmzettel dort abgegeben, dieselben zur Wahl auffordernd. ES soll sich sogar ein Kandidat an diesem Geschäft persönlich beteiligt haben. Nur diesem Umstande ist es zuzuschreiben, daß die Sozialdemokraten ihre Kandidaten, Pfarrer a. D. Blumhardt, Lehrer a. D- Michel und Apotheker Mohl glatt durchbrachten.

Nagold 15. Juli. Während eine« gestern abend über dem Pfarrdorf Effringe» nieder­gegangenen schweren Gewitters versteckten sich die Leute de« Gemeinderats Weik, die auf dem Felde arbeiteten, unter einem Heuhaufen, wo sie sich sicher glaubten. Kurz darauf schlug der Blitz in den Heuhaufen und tötete den von SM. gebürtigen Knecht Friedrich Röhm; die im selben Haufen fitzende Tochter Weik» kam mit einer geringen Lähmung davon. In Ebhausen hiesigen Oberamt» schlug der Blitz in da» Hau» de» Schreiners Mall, jedoch ohne zu zünden. Eine Magd, die sich auf der Bühne befand, wurde betäubt.HsDaSZ Gebäude wurde erh eblich W

Stuttgart 15. Juli.ß 8 Die DErste Kammer hat mit 24 gegen 7 Stimmen bei der Bauordnung Art. 70 einem Antrag de» Fürsten Waldburg-Zeil-Trauchburg zugestimmt, wonach die erweiterte Zuständigkeit in Ortsbau­polizeisachen nur den Gemeinden I. und II. Klaffe zustehen soll. Damit ist der Kommissionsantrag abgelehnt, der dem Beschluß der Zweite« Kammer zustimmte und die Zuständigkeit auf alle Gemeinden ausgedehnt wissen wollte. Die Bauordnung wird hiernach noch einmal die Zweite Kammer beschäf­tigen. Wie man hört, soll ein weiterer Ver­mittlungsantrag eingebracht werden, so daß zu hoffen ist, daß diese» schwierige Gesetz doch noch in dieser Tagung seine Erledigung findet.

Stuttgart 15. Juli. Die Abgeordneten­kammer beschäftigte sich in ihrer heutigen Sitzung zunächst mit dem Antrag de» staatsrechtlichen Ausschusses, die in Z 15 der Ministerialverfügung vom 9. Februar 1910 betr. die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten enthaltenen Be­stimmungen über die Kostentragung nicht zu be­anstanden. Der Berichterstatter Häffner(D.P.) vertrat den Antrag de« Ausschusses. Nachdem der Abg. Dr. Bauer (Vp.) eine gesetzliche Re­gelung als wünschenswert bezeichnet und betont hatte, daß die Ausdehnung der Anzeigepflicht in die persönliche Freiheit eingreife, daß über ihren Nutzen die Sachverständigen nicht einig seien und daß die Kostentragung nach seiner Ansicht von der Oeffentlichkeit zu übernehmen sei, erklärte der Vizepräsident Dr. v. Kiene (Ztr.), weshalb er seinerseits Beanstandung erhoben habe. Der Kommissionsantrag wurde hierauf angenommen. Hierauf wurden verschiedene Eisenbahnpeti- tionen erledigt. Die Eingabe um Erbauung