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Areitag, den 24. Juni 1910.

Sezualpr.t.d. Stadt'/^ilhrl.m.LrLgerl. MI. t.SS. Postbezuytpr s, d. Orts- u. Rachbarortraert. '/^Lhrl.Mk. l.»0. im gernoeÄihr l<ik. I.so. Beitell». in Württ. »0 Psz., in Bayern u. Reich 1- Pfg.

Anrtlrshe Bekanntmachungen.

Bekanntmachung, bstr. die Vosuahme der Vsrmusterimg der Pferde im Bezirk Caltv.

ES wird hiemit bekannt gegeben, daß die Vormusterung der Pferde des Bezirks am 7. 8, 9., 11., 12. und 13. Juli ds. Js. stattfindet.

1. Tag.

Donnerstag, 7. Juli, vorm. 8°/» Uhr in Neu­bulach auf dem Platze vor dem Tor an der Linde für Nenbnlach, Altbulach und LiebelSberg.

7. Juli, vorm. 9'/s Uhr, in Oberhangstett auf der Hauptstraße,

7. Juli. vorm. 1lU/4 Uhr, in MartinSmooS auf der Hauptstraße,

7. Juli, vorm. 11 Uhr, in Zwerenberg beim Rathaus, 7. Juli, mittags 12 Uhr, in Aichhalden beimMat- haus, für Aichhalde«, Horaberg und Oberweiler, 7. Juli, nachm. 3'/4 Uhr, in Aichelberg beim Rathaus.

8. Tag.

Freitag, 8. Juli, vorm. 8'/- Uhr, in Nenweiler an der Straße vor dem Lamm sür Neuweiler und Hoffte«,

8. Juli, vorm. S'/4 Uhr, in Breitenberg auf der Straße vor dem Rathaus,

8. Juli, vorm. 10 Uhr, in Obrrkollwange« auf der Straße vor dem Rathaus für OSerkollwangen und Agenbach,

8. Juli, vorm. 10'/4 Uhr, in Schmieh an der Kreuzung der Straße Teinach-Oberkollwangen,

8. Juli, vorm. 11°/. Uhr, in Teinach vor dem Hirsch für Teinach, EmVerg, Sommeahardt und Zavelstein.

S. Tag.

Samstag, S.Jnli, vorm. 8'/4 Uhr, in Althengstett auf der Straße im unteren Dorf,

9. Juli, vorm. 9°/4 Uhr, in Stammheim vor dem Rathaus für Stammheim und Holzbronn,

9. Juli, vorm. 1l?/4 Uhr, in Gechingeu auf der Hauptstraße des Orts, für Sechingeu u. Dachtel,

9. Juli, mittags 12'/- Uhr, iu Deckenpfron« vor dem Schulhaus.

4. Tag.

Montag, 11. Juli, vorm. 8'/- Uhr, in Ostelsheim auf der Straße vor dem Rathaus,

11. Juli, vorm. 9'/4 Uhr, in Nenhengstett auf der Straße vor dem Rathaus für Nenhengstett und Otteubroun,

11. Juli, vorm. 10'/, Uhr, in Simmozheim auf dem Platz vor dem Rathaus,

11. Juli, nachm. 1 Uhr, in Möttlingeu auf dem Platz beim Rathaus,

11. Juli, nachm.2Uhr, in Unterhangstett vordem Rathaus für Unterhangstett und Monakam.

8. Tag.

Dien-tag, 12. Jnli, vorm. 8 Uhr, in Calw auf dem Brühl,

12. Juli, vorm. 9'/4Uhr, in Hirsau auf dem Platze vor dem Rathaus für Hirsau, Weiler und Ort Erustmühl,

12. Juli, vorm. 10'/4 Uhr, in Unterreichenbach auf dem Platze bei der Friedenslinde für Denn­jächt und Unterreicheuvach,

12. Juli, vorm. 11'/- Uhr, in Liebeuzell auf der Bahnhofstraße.

6. Tag.

Mittwoch, 13. Jnli, vorm. 9'/, Uhr, in Ober­reichenbach vor dem Löwen für Oberreichenbach und Oberkollbach,

13. Juli, vorm. 10'/- Uhr, in Rötenbach vor dem Spritzenhaus,

13. Juli, vorm. 11'/- Uhr, in Wurzbach auf dem Platz vor dem Rathaus,

13. Juli, nachm. 12'/, Uhr, in Altburg am Ein­gang des Orts,

13 Juli, nachm. 2'/- Uhr, in Oberriedt beim Haus der Witwe Kugele für die Gesamtgemeinde

Speßhardt.

Jeder Pferdebefitzer ist nach erhaltener schultheißenamtlicher Aufforderung bei Vermeidung der gesetzlichen Strafen und Zwangsmaßregeln verpflichtet, spätestens zu der oben bestimmten Zeit und an dem genannten Ort seine sämtlichen Pferde vorzuführen, mit Ausnahme: s. der unter 4 Jahre alten Pferde;

b. der Hengste;

c. der Stuten, die entweder hochtragend sind (innerhalb der nächsten 4 Wochen abfohlen) oder noch nicht länger als 14 Tage abgefohlt haben;

ci. der Vollblutstuten, die im »Allgemeinen deutschen Gestütbuch" oder den dazu gehörigen offiziellen vom Untonkiub geführten Listen einge­tragen und von einem Vollbluthengst laut Dcck- schein belegt find, auf Antrag des Besitzers;

e. der Pferde, welche auf beiden Augen blind sind;

f. der Pferde, welche in Bergwerken dauernd unter Tag arbeiten;

8- der Pferde, welche wegen Erkrankung nicht marfchfähig sind oder wegen Ansteckungsgefahr den Stall nicht verlassen dürfen; st. der Pferde, welche bei einer früheren Musterung der Pferde des Gemeindebezirks als dauernd kriegSnubrauchbar bezeichnet worden sind; i. der Pferde unter 1,50 m Bandmaß.

Gemäß 8 4 Abs. 2 des Pferde-AushebungS- Reglements ist der Vorstand der K. KreiSregieruug befugt, unter besonderen Umständen Befreiung von der Vorführung eintreten zu lassen. Bei besonderer Dringlichkeit ist auch das Oberamt hiezu ermächtigt.

Bei hochtragenden Stuten ist der Liste der Decks-chein beizufügen.

Von der Verpflichtung der Vorführung ihrer Pferde sind ausgenommen:

1) Mitglieder der regierenden deutschen Familien.

2) Die Gesandten fremder Mächte und das Ge- sandtschaftsperfonal.

3) Die aktiven Offiziere und Sanitätsoffiziere bezüglich der von ihnen zum Dienstgebrauch gehaltenen Pferde.

4) Beamte im Reichs- oder Staatsdienste hinsicht­lich der zum Dienstgebrauch, sowie Aerzte und Tierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufes am Tage der Musterung notwendigen eigenen Pferde.

5) Die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferde­zahl, welche von ihnen zur Beförderung der Posten vertragsmäßig gehalten werden muß.

6) Die Königlichen Staatsgestüte.

7) Die städtischen Berufsfeuerwehren.

8) Die städtischen Polizeiverwaltungen.

Eine Vorführung derjenigen Pferde, welche bei den früheren Vormusterungen nach den bet den Schultheißenämtern vorliegenden Vorführungslisten als dauernd Iriegsnndranchdar erklärt worden sind, ist nicht vorgeschrieben, wohl aber derjenigen, welche als »vorübergehend kriegSnubrauchbar" bezeichnet wurden.

Eine Musterung der kriegsbrauchbaren Fahr­zeuge findet in diesem Jahre nicht statt.

Den OrtSbehördeu werden unter Hinweis auf 8 5 der Pferdeaushebungs-Vorfchrift (Regbl. 1902 S. 459) nachstehende weitere Aufträge erteilt:

1) Von größter Wichtigkeit für den geord­neten Gang des Musterungsgeschäfts ist die sorg­fältigste Aufstellung der Pferdevorführungsliste (8 5 der PferdeauShebungsvorschrift).

Die Pferdevorführungsliste ist in doppelter AnSfertignng anzulegen und müssen beide Listen

bezüglich der Eintragungen seitenweise genau Sber- einstimmen.

Die Pferdeliste hat sämtliche im Gemeinde- bezirk vorhandenen Pferde, insbesondere auch die nach 8 4 Abs. 1 und 2 der Pferdeaushebungs- Vorfchrift nicht gestellungspflichtigen Pferde (also einschließlich der oben si aufgeführten) zu ent­halten.

2) Die OrtSbehördeu haben sich zu dem Musterungsgeschäft an dem bestimmten Musterungs­platz rechtzeitig einzufiude« und der Vormuste- rungSkommifsiondie gefertigte PferdevorführnngS- liste in doppelter Ausfertigung, sowie die Vor- ladnngSschreiben der Pferdebesitzer vorznlege«, die Pserdeliste der letzten Musterung mitznbrtnge«, auch sich davon zu überzeugen, daß sämtliche ge­stellungspflichtigen Pferde ihrer Gemeinden zur Vorführung gelangen.

Die Pferdebesitzer sind eine viertel Stunde vor dem Musterungstermin auf den Musterungs­platz zu bestellen, damit die Aufstellung der Pferde und die Bersehung derselben mit Nummern und den Bestimmungstäfelchen anstandslos erfolgen kann.

3) Weiter ist dafür zu sorge«, daß der ge­wählte MusternngSplatz bei Vornahme der Muste­rung nicht in irgend einer Weise verstellt ist und daß die vorzuföhrendeu Pferde genau nach dem ausgestellten Verzeichnis zur Aufstellung und Vorführung gelange». Wenn in einem Muste­rungsort mehrere Gemeinden zusammengezogen werden, so sind die Pferde der einzelnen Gemeinden genau nach der oben angegebenen Reihenfolge vor­zuführen.

Entsprechende Bekanntmachung ist in den Gemeinden al-bald iu ortsüblicher Weise z« erlassen und find diejenigen Pferdebefitzer, welche Pferde -zur Vormusterung zu stellen haben, ur­kundlich aufzufordern, ihre gestellungspflichtigen Pferde zu der oben festgesetzten Zeit an dem be­stimmten Musterungsorte vorzuführen.

4) Die Pferde müssen der Musterungs­kommission vorgeführt werden und es haben die Ortsbehöcden dafür z« sorge», daß die Pferde mit Gebiß versehe« womöglich durch ehemalige Soldaten berittener Waffen vorgeführt werden.

Jedem Pferd muß links an dem Halfter die früher hinausgegebene rote Nnmmerutafel, welche der Nummer der Vorführungsliste entspricht, befestigt werden.

Außerdem sind bei denjenigen Pferden,

welche bei der vorjährigen Vormusterung als kriegS- brauchbar bezeichnet wurde«, die den Schult- heißeuämtern zugegangenen Beftimmungstäfelchen am linke« BackeustSS der Halfter zu befestigen.

Die erforderliche» Formnlare für die An­legung der Vorführungslisten in doppelter Aus­fertigung und für die Aufforderung der Pferdebefitzer zur Vorführung ihrer Pferde find den Schultheißen­ämtern bereits zugegangen.

Sollten weitere Formulare erforderlich sein, so wären solche unverzüglich vom Oberamt zu er­bitten. Beftimmungstäfelchen werden mit nächster Post hinausgesendet werden.

Auf dem MusternngSplatz ist an geeigneter Stelle ein Tisch mit 3 Stühlen, Tintenzeug und Federn aufzustellen.

Die OrtSbehördeu sind für die vollzählige Vorführung der Pferde ihrer Gemeinden, für die geordnete Aufstellung und Vorführung der Pferde, sowie für die richtige Anbringung der Nummern und Beftimmungstäfelchen an den Pferden verant­wortlich und können sich in Ausführung ihrer Tätigkeit von den örtlichen Polizeiorzanen und der Landjägermonnschaft unterstützen lassen.

Die Poltzeidiener find rechtzeitig und genau zu instruiere«.