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Astr- und Anzeigeblatt für den SberanttrbeM Lat».

85. Z»hi»«>.

Nischltnsnzrtag«: Montag, LienStaa, Mtttniolh, «»»»»rttaa, greitag und Samstag. Ansertion«pr»iS k, Wjg. pro A,il» für Stabt u.»«girkSorte; außer Bezirk ti N-g.

Samstag, den 12. Mar; 1910.

Amtliche Bekanntmachungen

Heffentliche Aufforderung M )dz«de der Ei»dmmk»--orreiklär>i»gr, für das Stenerjahr 1910.

Ju Gemäßheit von Art. 44 des Gesetzes vom 8. August 1903, betreffend die Einkommensteuer (Reg.Bl. S. 261), werden alle diejenigen Steuer­pflichtigen (natürliche Personen, rechtsfähige Körper­schaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, rechts­fähige Stiftungen und Vereine, sowie die Personen- vereiue von nicht geschloffener Mitgliederzahl), deren stenerbarrS Einkommen 2600 und darüber beträgt, und ferner ohne Rücksicht auf den Betrag ihres steuerbaren Einkommens die Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Berg­gewerkschaften, die G'sellschaften mit beschränkter Haftung, die rechtsfähigen Erwerbs- und Wirt- schaftsgenoffenschaften, sowie die rechtsfähigen Ver­sicherungsgesellschaften und VerficherungSvereine auf Gegenseitigkeit und endlich alle Steuerpflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen unter 2600 »eiche ein Formular zur Steuererklärung zugesandt erhalten, aufgefordert,

spätestens bis 8. April d. I ,

jedoch nicht vor de« 1. April, eine Steuererklärung abzngebeu. Die Steuerpflichtigen, welche ein For­mular zur Steuererklärung nicht zugesandt erhalten, kinnen die kostenfreie Ausfolge eines solchen bei dem Beztrkssteueramt oder bei der Gemeindebehörde für die Einkommensteuer verlangen.

Für steuerpflichtige Personen welche unter elterlicher Gewalt und unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, sowie für die steuerpflichtigen juristischen Personen jeder Art und die steuerpflich­tigen Personenveretne von nicht geschlossener Mtt- gltederzahl find die Steuererklärungen nach Art. 48 des Gesetzes von dereu Vertretern abzugeben. Die Vertreter find für die Richtigkeit ihrer Steuer­erklärungen und für die Entrichtung der Steuer verantwortlich. Personen, welche infolge von Ab­wesenheit oder Krankheit nicht imstande sind, die Steuererklärungen selbst abzugeben, können hiezu -Bevollmächtigte bestellen. Die Bevollmächtigten haben sich den Steuerbehörden gegenüber durch eine in Urschrift oder beglaubigter Abschrift zu den Akten des Bezirkssteueramts zu gebende Vollmachtsurkunde auszuweisen. Die Abgabe der Steuererklärungen seitens eine- von mehreren Vertretern befreit die übrigen Verpflichteten von ihrer Verbindlichkeit zur Abgabe der Steuererklärung.

Die Steuererklärung ist nach dem vorge­schriebenen Formulare schriftlich oder zu Protokoll abzugeben. Zur schriftlichen Form ist erforderlich, daß die Erklärung von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet wird, und zwar von Bevollmächtigten mit einem ihr Vollmachts- Verhältnis andeutenden Zusatz. Die Abgabe der Steuererklärung hat am Sitz eines Bezirkssteuer­amts bei diesem, im übrigen nach freier Wahl ent­weder bei der Gemeindebehörde für die Einkommen­steuer oder bei dem Bezirkssteueramt zu erfolgen. Soweit hienach gestattet ist, die Steuererklärung bet der Gemeindebehörde für die Einkommensteuer abzu- geben, hat die letztere eine verschlossen abgegebene schriftliche Steuererklärung ««eröffnet dem Bczirks- steueramt vorzulegen, wenn sich der Name des Steuerpflichtigen auf der Außenseite des Umschlags angegeben findet, auch daselbst die Schrift aus­drücklich als Steuererklärung bezeichnet ist.

Die Aktiengesellschaften und Kommandit- Gesellschaften aus Aktien, die Berggewerkschasten, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sowie die

rechisfähigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen- schaften haben mit den Steuererklärungen auch ihre Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse, sowie die darauf bezüglichen Beschlüsse der Generalversamm­lungen vorzulegen.

Die rechtsfähigen Versicherungsgesellschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit 'sind verpflichtet, ihren Steuererklärungen eine nähere Berechnung ihres Einkommens nach Maßgabe des Art. 17 des Gesetzes unter Angabe der auf Grund dieses Artikels gemachten Abzüge beizufügen.

Der Steuerpflichtig^, welcher nach erfolgter Zusendung eines Formulars zur Steuererklärung, ungeachtet nochmaliger Mahnung, eine Steuer­erklärung innerhalb der in der Mahnung festgesetzten weiteren Frist nicht abgibt, verliert nach Art. 49 des Gesetzes für daß betreffende Stenerjahr das Recht der Beschwerde gegen die Entscheidung der Einschätzungskommtsfion, sofern nicht Umstände nach- g!wiesen werden, welche die Versäumnis entschuld­bar machen.

Wege« StevergefShrdsng wird nach Art. 70 des Gesetzes Mt der Geldstrafe des sirben- biS zehnfache« Betrags der gefährdeten Abgabe bestraft:

1. wer wissentlich in der Steuererklärung oder bei Beantwortung der im E>aschStzuugS- oder Be- schwerdeverfahreu von der zuständigen Behörde gestellten bestimmten Fragen

s) in betreff seines steuerbaren Einkommens oder in betreff des Einkommens der von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen un­richtige oder unvollständige tatsächliche An­gaben macht, welche geeignet find, zur Verkürzung der Steuer zu führen, d) steuerbares, für die Bemessung des Steuer­satzes in Betracht kommendes Einkommen, welches er nach den Vorschriften des Ein­kommensteuergesetzes anzugeben verpflichtet ist, verschweigt;

2. wer zur Begründung eines Anspruchs auf Er­mäßigung der festgestellten Einkommensteuer wissentlich unrichtige oder unvollständige tat­sächliche Angaben macht und dadurch eine Herabsetzung der Steuer zu Unrecht erlangt.

Die Verfehlung wird jedoch straffrei gelassen, wenn von dem Steuerpflichtigen oder seinem ver­antwortlichen Vertreter oder Bevollmächtigten, bevor eine Anzeige der Verfehlung bei der Behörde ge­macht wurde oder ein strafrechtliches Einschreiten erfolgte, die unrichtige oder unvollständige Angabe bet einer mit der Anwendung des Gesetzes befaßten Behörde berichtigt oder ergänzt oder das ver­schwiegene Einkommen angegeben und hiedurch die Nachforderung der sämtlichen nicht verjährten Steuerbeträge ermöglicht wird.

Sind für die Verfehlung mehrere Personen verantwortlich, so befreit eine Richtigstellung von seiten einer dieser Personen die übrigen von ihrer Verantwortung. Ebenso ist im Falle einer ent­sprechenden Richtigstellung von seiten des Steuer­pflichtigen die dem Bevollmächtigten desselben zm Last fallende Verfehlung straffrei zu lassen.

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Den Stenerpflichttge« wird bei etwaige« Zweifel» hinsichtlich der von ihnen abzngeben- de« Stenererllärnage« empfohlen, sich an das «nterzeichnete BezirkSfteneramt z« wende», welches z« fachgemäßer »eratnng «nd Beleh- rnng der Stenerpflichttge« gerne bereit ist. «in AnSzng a«S dem Einkommensteuergesetz «nd den hiez» ergangene« AnSsührnngSbesttmmnnge« sowie eine Aal eit «ng znr Berechn««- deS landwirtschaftliche» «nd de- gewerbliche» Sink»«- me»S werde« den Stenerpflichttge« ans Der-

langen von dem BezirkSsteneramt ««entgeltlich abgegeben.

Hirsau, den 12. März 1910.

K. Kameralamt: Voelter.

Bekanntmachung

für die Mauufchafte» des Beurlaubte» staudes, welche vom Bezirkskommaudo Calw koutrolliert werde«.

In den letzten Tagen des Monats März er­halten sämtliche in dem Oberamt Calw wohnenden Mannschaften des BeurlaubtenstandeS für das MobilmachuugSjahr 1910/11 ihre Mobilmachungs­bestimmung in Form einer roten KiiegSbeorderung oder weißen Paßnotiz.

Die Ausgabe erfolgt:

»für die in Calw wohnenden Mann­schaften auf dem Bezirkskommando, Zimmer 16 am 28. März 1910 Oster­montag in der Zeit von 912 Uhr v or - mitt ags,

am 29. und 30. März 1910 in der Zeit von 8 Uhr vormittags bis 8 Uhr abends.

b. für die in den übrigen Ortschaften wohnenden Mannschaften auf dem Stadt­oder Schultheißenamt in der Zeit vom 24. bis 30. März 1910.

Jeder Mann ist verpflichtet feine KriegS- beordernng »der Paßnotiz abznhole«. Wer

an der Abholung verhindert ist, kann dieselbe durch eine andere erwachsene Person abbolen lassen.

Der Militär bezw. Ersatz-Reserve­paß ist mitzubringen.

Wer bis zum 31. März d. I. einschließlich eine rote Kriegsbeorderung oder weiße Paßuotiz nicht erhalten hat, hat hiervon dem Bezirkskommando schriftlich oder mündlich sofort Meldung zu er­statten, unter Einreichung des Militär- bezw. Ersatz-Reserve-Passes.

Der Verlust einer Kriegsbeorderung oder Paßnotiz ist dem Bezirkskommaudo umgehend z» melden.

Die für das Mobilmachungsjahr 1909/10 ungültigen gelben Kriegsbeorderungen pp., welche die Mannschaften noch in Hävden haben, werden von den Mannschaften der Reserve, Land­wehr I. Aufgebots und Ersatz Reserve aller Waffengattungen gelegentlich der Früh jahrskon troll Versammlungen ein- gezogen.

Diejenigen Mannschaften, die von der Teilnahme der FrühjahrSkont rollver- sammlungen befreit waren und dtejenigender Landwehr II Aufgebots aller Waffen­gattungen einschließlich derjenigen Mann­schaften, welche im Jahre 1910 das 39. Lebensjahr vollenden, haben ihre un­gültige Kriegsbeorderung pp. in derZeit vom 1.-7. April 1910 entweder persönlich oder durch die Post dem Bezirkskommando einzusenden Wenn die Uebersendung durch die Post erfolgt, so ist (um Strafporto zu verhüten) ein offener Briefumschlag mit dem Vermerk Heeressache* oderMilitaria* zu verwenden. (Gleiches Verfahren wie bei sonstigen Meldungen.)

Nur die in der Stadt Calw woh­nenden Mannschaften haben den Brief frei zu machen.

Zum Beurlanbtenstande in obigem Sinne ge­hören:

1. Sämtliche Mannschaften der Reserve, Marine-Reserve, Landwehr und Seewehr I. und II. Aufgebots, welch«