Eingesandt.

F»r »I« «U«e blef«r NiubrU gebrachten Veröffentlichungen üternimmt bt« «chrtftleltung mn dt« prebgesehtlch« «erantwortun,.

Vom Heilgewerbe.

In der letzten Zeit mehrfach hervorgetretene irrige An­schauungen geben Anlaß, darauf hinzuweisen, daß im freien Deutschland, anders als sonst in Kuiturstaaten, völlige Kurier­freiheit und Kurpfuschereifrcckeit besteht, das heißt, jeder freie deutsche Staatsbürger hat das Recht, wenn es ihm Spaß macht, von jeder beliebigen Person auf eine Entfernung von beliebig viel Kilometern oder an Ort und Stelle mit Anwendung irgend welcherHeilmethode" oder Empfehlung von Arzneimitteln an einem der wertvollsten und wichtigsten Güter, an seiner und seiner Angehörigen Gesundheit Leibes und der Seele herum- experlmentieren und herumprobieren und Herumkurieren zu las­sen.

Jeder G'scheidtle, jeder Gernegroß, jeder Allerweltsbesser­wisser, jeder Taugenichts, jeder hergelaufene Tagedieb, jeder in anderen Berufen Gescheiterte, jeder noch so oft Vorbe­strafte, jeder Scherenschleifer oder wer es auch sonst sein mag. kann, wenn es ihm einsällt und wenn er die nötigen Vertrauensseligen findet, als einträgliche Haupt- oder auch nur Nebenbeschäftigung heute das Heilgewerbe anfangen. Er braucht dazu nur sich beim Oberamtsarzt in eine Liste eintragen zu lassen und sich zu verpflichten, über seine Opfer ein Buch zu führen, in das der Oberamtsarzt Einsicht nehmen kann.

Die Tatsache dieser Eintragung in die oberamtsärztliche Liste bewe'st gar nichts über Geeignetheit und Vorbildung. Vielmehr ist meist die Ausbildung dieser nicbtapprobierten, d. h. nicht staatlich geprüften und für befähigt erklärten Heilgewerbe­treibenden äußerst mangelhaft und einseitig. Ter Oberamtsarzt wird dem sich Anmeldenden zwar die große Verantwortung Vor­halten, die ein Mensch auf sich lädt, der es unternimmt, ohne genügende Kenntnisse Kranke zu behandeln. Mehr kann der Oberamtsarzt aber nicht tun. Und wenn, wie meist, der Be­treffende ein genügend weites Gewissen hat, fruchtet dieser Vor­halt nichts, und der Heilgewerbetreibende oder Natnrheilk >ndige oder was für e'nen schönen Titel er sich beilegen mag, ist auf d'e Menschheit losgelassen.

Die schweren Schädigungen, denen Unkundige durch ihn an ihrer Gesundheit Leibes und der Seele, an ihrem Geldbeutel und an sonstigen Rechtsgütern ausgeseht sind, haben die Herein­gefallenen sich selbst zuzuschreiben. Von solchen Hereingefalle­nen, z. B von solchen, welche die nicht rechtzeitige Erkennung von Krankheitszuständen, die dem Fachmann leicht erkennbar wären, am rechtzeitigen Treffen wichtiger Maßnahmen, sei es zur Behandlung der Krankheit oder zur Regelung wirtschatf- licher Dinge, verhinderte oder von solchen, deren Privatge­heimnisse durch den Kurpfuscher, der nicht wie die Aerzte usw. nach § 300 des Strafgesetzbuchs zur Verschwiegenheit verpflich­tet ist, unbefugt geoffenbart worden sind sowie von Männern, die, ganz allgemein um das Volkswohl besorgt, es mit ihren Mitbürgern gut me nen, wird oft ausgesprochen: Es dürfte doch eigentlich von Staats wegen nickt geduldet werden, daß mangel­haft Vorgebildete oder gar Schwindler Krankenbehandsimg, diese so schwierige und verantwortungsvolle Tätigkeit, ausüben. Und zwar gelte das für diejenigen, die, am Ort oder in der Nach­barschaft dauernd ansässia. sich etwas mehr in Acht nehmen, weil sie nachher immer erreichbar sind und zur Verantwortung ge­zogen werden können, w e insbesondere für solche, die einmal diese, einmal jene Gegend als Feld ihrer Tätigkeit aussuchen und sich, wenn sie eine Gegend abgegrast haben, oder ihnen der Boden zu heiß geworden ist, jeder Verantwortung durch Wechsel des Ausbeutungsfeldes entziehen.

Der Ruf nach dem Vater Staat ist In diesem Fall in D-utsch- land nach den bestehenden Gesetzen le'der zwecklos. Die Erlas­sung eines diesbezüglichen Gesetzes entspräche aber allerdings einem dringenden Bedürfnis.

Nachdem so in diesem Punkt der Vater Staat seinen Bür­gern n'cht beisteht, meinen Manche, die Aerzte als die berufenen Hüter der Volksgesundheit sollten den Bürger vor diesem Scha­den bewahren. Aber"d'e Aerzte können, ohne eine^ gesetzlich- Handhabe zu haben, auch nichts tun als Aufklärung über diesen Krebsschaden verbreiten, und A-skläruug wirkt eben nur bei dem­jenigen Bürger, der sich ausklären lassen will.

Rach mancher Leute Meinung sollte das wohlverstandene be­rechtigte eigene wirtschaftliche Interesse der Aerzte diese neben der Rücksicht auf das VolkSwohl noch besonders dazu anspornen, im Kampfe gegen das Kurpfuschertum alle Hebel in Bewegung zu sehen. Co wird den Aer-flen empfohlen, aus den Mitbi'raer.

der selbst nicht einsichtig genug ist, zu seinem eigenen Wähle einen gelinden Druck dadurch auszuüben, daß die Aerzte öfsentl. erklären, sie lehnen grundsätzlich die Weiterbehandlung von so^ chen Kranken ab, die nichtapproüierte Heilgewerbetreibende zuge­zogen haben. Die Aerzte sind dazu vollkommen berechtigt, denn es besteht keinerlei Behandlungs- oder Hilfeleistungszwang. Allein, wo die Rücksicht auf das Volkswohl einen solchen Druck nicht unbedingt notwendig und gerechtfertigt erscheinen läßt, ver­mag dies auch nicht das berechtigte Interesse der Aerzte. Denn die Ansicht sehr vieler Aerzte ist die, daß bei Inanspruchnahme von nichtapprobierten Heildilettanten und Schwindlern nicht so­wohl den Aerzten Abbruch geschehe, sondern vielmehr der allzu Vertrauensselige allein der Leidtragende sei.

Außerdem nehmen viele Aerzte Anstand, auch nur diesen leichten, wahlberechtigten Druck auf ihre Mitbürger anszuüben, weil sie den ja allerdings nickt hinreichend begründeten Vorwurf, u. auch nur den Schein der Eigensucht peinlichst vermeiden wol­len u. sich davor hüten, die Freiheit der Mitbürger, wenn es auch zu deren Nutzen wäre, in irgend etwas zu beeinträcht'aen. Dem deutschen Staatsbürger, der den Wunsch hat, hcreinzufallen, soll das Recht und die Freiheit dazu in keiner Weise geschmälert oder beschränkt werden.

Sehr wertvoll für die Volksgesundheit ist es, daß d'e Kran­kenkassen im allgemeinen in gewissenhafter Verwaltung der Bei­träge ihrer Mitglieder und der Arbeita-ber und entzvr-ckend einem Erlaß des Re'ch7versick:rnngsamtes vom 14. 4. 1914 es ablehnen, die anvcrtrauten Gelder zur Bezahlung von Heil- dilet'antcn und Schwindlern zu verwenden und zu verschwen­den und zum Fenster hinauszuwerfen.

Das einzige, was der Staat dazu beiträgt, daß die Schäden nicht allzusehr überhandnehmen. ist die geseül'che Bestimmung, daß die Führung des Titelsapp'obierter Arzt", oderArzt" oderapprobiert" oder eines arztähnlichen Titels Nichiappro- bierten verboten ist.

Alles Uebrige überläßt der deutsche Staat der Klugheit jedes einzelnes Staatsbürgers.

Vor jedem Schaden durch Heildilettanten und Schwindler ist nur der geschützt, der seine und seiner Angehörigen Gesund­heit Leibes und der Seele nur approbierten, d. h. staatlich ge> prüften und für befähigt erklärten Aerzten anvertraut.

N. S.

Amtsgericht Caiw.

Ucber das Verminen des Robert HUdenbraiid. Kauf­mann i» Galw wurde am 3. März 1923, Borniiltags IO Ulr das rsverjabrrn «röjfliet. Konkmsvc»

wa !cr Ecr.cklrnotar Kroyl m Calw. Frist zur e »ine - dmi > von Konkiirssorderungen bei Ger cht: 23. März 1925. Tcrmm zur Be>ch »ßsasfliiig über die Beibesta! ung des er- »anincn ooer die Wagt euies anacrcn Vcrma Icrs, Uber die Bestellung e nes Gläiibigcrausschiisjcs und r iurctcnöensalls über die in 8Z 132 >s. d r K. L> bezeichnet«!! Gegenstände jom.e zur Prüfling der angemeldelen Foraernngen ist be­st mm! ans 3. April 1925, Boru ittags I l Ubr. Offener Arrest ist criasien. Anzc qepflicht an den Konkurs»»» wa.tcr bis 23. März 1025. _ De» 5. März 1923.

> Forstamt Hirsau.

Am Donners!»,, den 12. wcärz IS25, nachmittags 3tz, Uqr w rd nnLüwen" in H r,v» die

L>e,tt>lilli liitil dar Klki»sl-liMN

von KO cdm Kalkire-nen

für die S'.aatswaidweae vcrakk ordiert _

SlildlseiilkWe MlIAkls.

hchverkaaf

Am Montaq, den 9. März 1925 kommen ous den Stadlwaldungen Gmeindsberg, Kengel und Lindhalde zum Verkauf:

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Zusammenkunft vormittags 8 Uhr beim Rat­haus; Beginn des Verkaufs 9 Uhr beim Trölles- hof. Auszüge können bestellt werden beim Stadt- jchultheißenamt. Stadtfchultheitzenamt.

zusammen 9.55 lV.. 2,82 V. u. 9.81 Vl.

Aichelberg Oberamt Calw.

Zllgd-

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Die hiesige Temeindejagd mit zirka 370 Hek­tar Grundfläche wird am Samstag, d. 14. März 192S, nachmittags 3 Uhr auf dem Rathaus hier auf weitere 6 Jahre verpachtet.' kwbhaber sind eingeladen. Der Gemeinderat.

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H. Röhm.

Ealw, den 3. März 1925.

Todesanzeige.

Freunden und Bekamst«» geben wir dl« schmerzliche Nachricht, daß me ne liebe Frau, uitzere herzensgute Mutter, Großmutter, Schwe­ster und Schwägerin

Marie Lauer «

grb. Lberharot Mj

Donnerstag Nachmittag unerwartet ja-nell verjckiedcn ist.

Um stille Teilnahme billet

der trauernde Galt«: Martin Lauer r die Kinder: Luise Lauer;

Anna Wahl, geb. Lauer, mit Gatten Georg Wahi; Lermann Lauer.

Vrerdigung Samstag Mittag 4 Uhr.

Linsen

gurkochende

Pfd. 25 ^

Erbsen

Pfd. 20 ^

empfiehlt

H. Röhm.

Feuerbohnen

Kauft Obiger.

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