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^e 301. Amt!- und Anzeigeblatt für den Vberamtrbezirk Calw. 81. ZchkM,.
SijchrtnunzetllLe: Montag, Dienstag, Mittwoch, VonnreSrag, Freitag und Samstag. Jnsertionspreis 0 vsg. «ro Zeile sür Stabt u. Bczirksorte; außer Bezirk »S Ksg.
Kreitag, den 24. Dezember 1909.
vezugspr. t. d. Stadt >/^SHri. m. LrLgerl. Mk. I.SS. Postbezugspr. s.d. Orts- u. Nachbarortsoerk. -/.jährl. Mk. l.so, im Fernverkehr Mk. 1 .S 0 . Bestellg. in Württ. 30 Pfg., in Bagern u. Reich 42 Psg.
Amtliche Bekanntmachungen.
Bekanntmachung
betreffend die
AnmeldMg von Veränderungen, welche eine Berichtigung des Grund-, Gebäude- und Gewerbekatasters bedingen.
Auf Grund des Art. 4 deS Gesetzes vom 20. Dezember 1899 betr. die Anlegung und Fortführung der Steuerbücher (Reg.-Bl. S. 1219) und Art. 60 des Gesetzes vom 8. August 1903 betr. die Besteuerungsrechte der Gemeinden und Amtskörper- schaften (Reg.-Bl. S. 397) sowie Z 7 der Anweisung des K. Steuerkollegiums Abteilung für direkte Steuern vom 23. September 1904 zum Vollzug des Gesetzes betr. Abänderung des Gesetzes vom 28. April 1873 über die Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer vom 8. August 1903 (Amtsbl. des Steuerkollegiums S. 227) werden diejenigen Grundeigentümer (und Gefällberechtigten), sowie Gebände- -efitzer, bet deren Grundstücken und Gefällen oder Gebäuden während des lausenden Kalenderjahrs eine Veränderung stattgefunden hat, welche eine Aenderung des Steuerkatasters zur Folge hat, aufgefordert, hievon bis 81. Dezember l. I.. spätestens aber bis zum 15. Januar k. I bet dem Ortsvorsteher Anzeige zu machen. Ebenso find von den Gewerbetreibenden etwaige in ihrem Betrieb eingetretene (nachhaltige) Veränderungen bis spätesten- 31. Dezember l. I. bei dem Ortsvorsteher anzu- zeigen.
Eine Anzeigepflicht liegt insbesondere yor:
I. Bei dem Hruideigeutum und den Hefätke« gemäß Artikel 70, 71 und 72 des Gesetzes vom 28. April 1873 ^ ^ >
8. August 1903 (Reg.-Bl. von 1903 s. 344):
Ls wenn einem Grundstück ganz oder teilweise eine Bestimmung gegeben worden ist, für welche Steuerfreiheit begründet ist (Art. 2 Ziff. 1—4 des ebengenannten Gesetzes) oder wenn ein bisher steuerfreies Grundstück infolge der Verwendung zu einem anderen Zweck diese Steuerfreiheit ganz oder teilweise verloren hat;
b) wenn ein ertragsunfähiges Grundstück oder die bisherige Grundfläche oder Hofraite eines Gebäudes der forst- oder landwirtschaftlichen Kultur gewidmet oder sonst grundsteuerpflichtig wird oder wenn der umgekehrte Fall eintritt:
o) wenn durch Naturereignisse (Anschwemmungen. Abschwemmungen, Erdfälle. Versandungen usw. ein neues Grundstück (Insel) gebildet oder ein bereits vorhandenes Grundstück vergrößert oder verkleinert wird ganz verloren geht oder auf die Dauer ganz oder teilweise ertragsunfähig wird; ä) wenn die Ertragsfähigkeit einer Grundfläche durch die Entfernung nachteiliger oder die Entstehung günstiger Verhältnisse auf die Dauer so erhöht wird, daß sie fortan unzweifelhaft in eine höhere Klasse gehört oder wenn der umgekehrte Fall eintritt; s) wenn die Kultur eines Grundstücks auf die Dauer verändert wird durch Verwandlung von Aeckern in Wiesen, Wald lstw. oder umgekehrt, Verwendung eines Grundstücks als Baumgut, Hopfengarten. Steinbruch usw. oder durch das Aufhören einer solchen Verwendung;
ft wenn ein Grundstück die Eigenschaft eines Gartens annimmt oder ein als Garten eingeschätztes Grundstück diese Eigenschaft verliert: x) wenn ein Grundstück geteilt wird; b) wenn eine Grundlast abgelöst wird oder eine im Gefällkataster laufende Nutzung aus einer anderen Uriache aufgehört oder sich verändert hat.
II. Bei den KeSäude« gemäß Art. 81 und 82 des obengenannten Steuergesetzes: a) wenn ein Gebäude oder Gebäudetell niedergerissen worden, ganz oder teilweise zugrunde gegangen, oder sonst zur Benützung untauglich geworden ist;
d) wenn ein Gebäude eine Wertsverminderung oder eine Wertserhöhung dadurch erhalten hat daß es zum Zweck einer anderen dauernden Verwendung baulich umgewandelt worden ist;
e) wenn einem Gebäude ganz oder teilweise eine Bestimmung gegeben worden ist, für welche Steuerfreiheit begründet ist (Art. 2 Ziff. 5—7 des Ges.), oder wenn bisher steuerfreie Gebäude oder Gebäudeteile infolge der Benützung zu einem anderen Zwecke diese Steuerfreiheit verloren haben;
ä) wenn eine mit einem Gebäude eingeschätzte Hofraite in Wegfall geko-men, verkleinert, auf die Dauer ganz oder teilweise unbenützbar geworden oder der land- oder forstwirtschaftlichen Kultur zugewendet worden ist. oder eine nach Art. 2 des Gesetzes Steuerfreiheit begründende Verwendung gefunden hat;
s) wenn eine solche Hofraite durch Naturereignisse oder durch Zuziehung von bisher steuerfreien oder zur Grundsteuerzugezogenen Flächen vergrößert worden ist;
k) wenn ein Gebäude neu errichtet, oder wenn ein Gebäude durch Aufsetzen eines oder mehrerer Stockwerke oder durch ileberbauung einer weiteren Grundfläche vergrößert worden ist;
x) wenn bisher ganz unbrauchbar gewesene Gebäude ganz oder teilweise nutzbar gemacht worden sind.
III Bei den Hewerke« gemäß Art. 100 des obengenannten Gesetzes:
a) wenn ein Gewerbe neu begonnen, oder mit einem schon bestehenden Gewerbe ein werteres verbunden worden ist;
b) wenn ein Gewerbe oder eines von mehreren durch dieselbe Person betriebenen Gewerben aufgegeben worden ist;
c) wenn das Betriebskapital oder die Zahl der Gehilfen und Arbeiter bei einem Gewerbe erheblich und nachhaltig vermehrt oder vermindert worden ist.
Die Orisvorsteher wollen für die ortsübliche Bekanntmachung des Vorstehenden in ihrer Gemeinde Sorge tragen.
Hirsau, 22. Dezember 1909.
K. Bezirkssteueramt.
V o e l t e r.
Bekanntmachung
betr. die Beschäftigung von Arbeiterinnen «nd jugendlichen Arbeiter«.
Die beteiligten gewerblichen Kreise werden auf die am 1. Januar 1S10 in Kraft tretenden neuen Bestimmungen über die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen hingewiesen. Hiebei kommen hauptsächlich folgende Aenderungen gegenüber den bisherigen Vorschriften in Betracht:
1) Für die Anwendung der Bestimmungen in den 88 135 bis 139 s der Gew O. ist nicht mehr der Begriff der Fabrik, sondern die Zahl der in dem Betrieb beschäftigten Arbeiter maßgebend. Die bezeichneten Vorschriften gelten vom 1. Januar 1910 ab für alle gewerblichen Betriebe, in denen in der Regel mindestens 10 Arbeiter beschäftigt werden, soweit nicht in tz 154 Abs. 1 G.O. ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind. *)
Unter die gen. 88 135 bis 139 a fallen insbesondere auch alle Werkstätten mit Motorbetrieb einschließlich der Getreidemühlen und alle Konfektionswerkstätten, sofern diese Betriebe mindestens 10 Arbeiter beschäftigen. Auf Motorwerkstätten mit weniger als 10 Arbeitern finden diese Vorschriften nur mit den in der Bekanntmachung vom 13. Juli 1900 (Reichs- Gesetzblatt S. 566) nachgelassenen Ausnahmen und auf Konfekltonswerkstätten mit weniger als 10 Arbeitern nur nach Maßgabe der Verord
*) Anmerkung. Nach 8 154 Abs. 1 G.O. sind namentlich ausgenommen: Apotheken, Handelsgeschäfte, Heilanstalten und Genesungsheime, Mustkaufführungen Schaustellungen, theatralische Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten, Gärtnereien, das Gast- und SchankwirtschaftSgewerbe, sowie daS Vrrkehrsgewerbe.
nungen vom 31. Mai 1897 (Reichs-Gesetzblatt S. 459) und vom 17. Februar 1904 (Reichs- Gesetzblatt S. 62) Anwendung.
Bei mindestens 10 Arbeitern gelten die U 135 bis 139 s in vollem Umfang, ferner für Konditoreien und Bäckereien, die in regelmäßigen Tag- und Nachtschichten arbeiten und für solche Konditoreien, die nicht auch Bäckerwaren Herstellen; in den übrigen Bäckereien und Konditoreien mit mindestens 10 Arbeitern gelten sie vur hinsichtlich der Arbeiterinnen und hinsichtlich derjenigen männlichen jugendlichen Arbeiter, die nicht unmittelbar bet der Herstellung von Waren beschäftigt find (ß 154 Abs. 1 Nr. 5).
Den 135 bis 139 s unterstehen außerdem Ziegeleien und über Tag betriebene Brüche uud Gruben schon dann, wenn sie in der Regel mindestens 5 Arbeiter beschäftigen(8154 Abs. 2), sowie ganz ohne Rücksicht auf die Zahl der beschäftigten Arbeiter: Hüttenwerke, Zimmerplätze, andere Bauhöfe, Werften, Werkstätten der Tabakmdustrte, Bergwerke, Salinen, Aufbereitungsanstalten und unterirdisch betriebene Brüche und Gruben (8 154 Abs. 2. 8 154 s).
2) Den jugendlichen Arbeitern und den Arbeiterinnen ist nach den neuen Vorschriften (8136 Abs. 3 und 8 137 Abs. 4) eine mindestens llstündtge ununterbrochene Ruhezeit nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit zu gewähren.
3) Die zulässige tägliche Arbeitszeit ist für Arbeiterinnen von 11 auf 1v Stunden, an den Vorabenden der Sonn- und Festtage von 10 auf 8 Stunden herabgesetzt (8 137 Abs. 2).
4) Das Verbot der Nachtarbeit der jugendlichen Arbeiter und der Arbeiterinnen ist auf die Zeit von 8 (bisher 8'/-) Uhr abends bis 6 Uhr (bisher 5'/-) Uhr morgens ausgedehnt worden. Der frühere Arbeiisschluß für Arbeiterinnen an den Vorabenden der Sonn- und Festtage ist auf 5 (bisher 5ft- Uhr) nachmittags vorverlegt worden (8136 Abs. 1, 8137 Abs. 1).
5) Der Wöchnerinnenschutz ist dahin er- erweitert worden, daß Arbeiterinnen vor und nach ihrer Niederkunft im ganzen während 8 Wochen nicht beschäftigt und nach der Niederkunft erst dann wieder eingestellt werden dürfen, wenn nach ihr nachweislich 6 Wochen verflossen find (8 137 Abs. 6).
6) Durch 8 137 s ist das Verbot der Ueber- tragung von Arbeit zur Verrichtung außerhalb des Betriebs au jugendliche Arbeiter und an Arbeiterinnen neu eingeführt worden. Eine solche ArbeitS-Uebertragung ist nur für Werktage, an denen die Beschäfligungs- zeit im Betrieb die zulässige Höchstdauer nicht erreicht, in dem dieser Verkürzung der Arbeitsdauer im Betrieb entsprechenden Umfange gestattet.
7) Endlich sei hier noch hervorgehoben, daß die Bewilligung von Ueberzeitarbeit für erwachsene Arbeiterinnen bei außergewöhnlicher Häufung der Arbeit (8 138s Abs. 1—4) eine wesentliche Beschränkung erfahren hat, sowie daß vor der Gestattung von Abweichungen von den gesetzlichen Vorschriften über die Arbeitszeit, insbesondere auch vor einer anderweitigen Regelung hinsichtlich der Pausen (8139 Abs. 2) stets dem ständigen Arbeiter- aus schuß, oder, wo ein solcher nicht besteht, den Arbeitern Gelegenheit zur gutachtlichen Aeußerung gegeben werden muß (8 139 Abs. 3 Satz 2).
Calw, 23. Dezember 1909.
K. Oberamt.
Amtmann Rippmann.