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Amts- und Anzeigeblatt für den Gberamkbezirk Calw.

84. Iahrgaig.

rrscheinunLStage: Montag, Dienstag, Mittwo^, Donnerstag, Freitag und Samstag, Jns-rtionSpreiS ' 0 Psz. pro Zeile für Stadtu, Bezirksorte; außer Bezirk IS Pfg.

Ein polnisches Schlagwort.

Den Polen soll ihre Muttersprache geraubt werden." Dieses Schlagwort, wohl geeignet, bei rührseligen Gemütern ein Gruseln zu erregen, wird in den polnischen Blättern immer wieder aufgewärmt und in polenfreundlichen Zeitungen gelegentlich mit dem Zusatz verbreitet, daß auch der katholische Glaube der Polen bedroht sei. Generalleutnant z. D. v. Pelet-Narbonne räumt mit diesem Schlagwort gründlich auf, indem er demgegenüber imTag" darlegt, was jetzt für den Gebrauch der polnischen Sprache bei uns Rechtens ist und was die Regierung zu dieser Politik geführt hat. Betrachten wir hiernach die Entwicklung der Sprachenfrage in der Schule der ehemals polnischen Landesteile.

Als das Großherzogtum Warschau errichtet worden war, erließ die polnische Regierung unter dem 27. November 1809 ein Schuledikt, in dem verfügt wurde, daß jeder deutsche Lehrer, deren die bisherige preußische Regierung dem Bedürf­nis entsprechend eine größere Zahl angestellt hatte, bei Strafe der Amtsentlassung bis zum Jahre 1812 die polnische Sprache zu lernen habe, denn der Unterricht müsse (aus Gründen, die jetzt auch die preußische Regierung bei entsprechendem Vor­gehen betont) in dieser Sprache erteilt werden. Von einer Rücksicht auf die Hunderttausende von Deutschen, die im Lande lebten, ist keine Rede in dem Erlaß, ebensowenig von einer Ausnahme für den Religionsunterricht. Demgegenüber mag hier gleich angeführt werden, daß zurzeit im Regierungsbezirk Posen von den 1392 Volks­schulen, die überharpt von polnischsprechenden Kindern besucht werden, nach amtlichen Unter­lagen in 812 der Religionsunterricht noch auf allen Stufen in polnischer Sprache erteilt wird.

Nach dem Uebergang der Provinz Posen

Dienstag, den 24. August 1909.

in preußischen Besitz war die Regierung bestrebt, die deutsche Schule wieder zu fördern. Im Jahre 1842 wurde diese Politik aber aufge­geben und bestimmt, daß der Unterricht in den Volksschulen in der Sprache zu erteilen sei, die die Mehrzahl der Kinder von Hause aus sprechen. Da in den meisten Schulen die Kinder polnischer Zunge überwogen, so war die natürliche Folge dieser Vorschrift, daß diese Kinder überhaupt kein Deutsch lernten, sowie daß die auf die Polonisierung der deutschen katholischen Kinder gerichteten Bestrebungen polnischer Geistlichen durch die Schule geradezu unterstützt wurden. Die Polonisierung von Tausenden von deutschen Katholiken, so zum Beispiel von fünf dicht bei Posen gelegenen, von eingewanderten Bambergern bewohnten Dörfern, war die Folge jener Ein­richtung.

Zum Schutze des arg gefährdeten Deutsch­tums war die Regierung zum Eingreifen ge­zwungen. Durch eine Oberpräsidialverordnung vom 24. Oktober 1873 wurde die deutsche Unter­richtssprache in den Volksschulen der Provinz allgemein eingesührt. Zugleich wurde bestimmt, daß der Religionsunterricht den Kindern polnischer Zunge in der Muttersprache zu erteilen sei; wenn die Schüler indessen in der Kenntnis der deutschen Sprache so weit vorgeschritten seien, daß ein richtiges Verständnis auch bei der in deutscher Sprache erfolgenden Unterweisung erreicht werden könne,so solle nach amtlich veranlaßter Prüfung mit Genehmigung der Regierung in dem Religions­unterrichte der Mittel- und Oberstufe die deutsche Sprache als Unterrichtssprache zur Einführung gelangen." Wie gewissenhaft und langsam die Regierung auf diesem Wege vorgegangen ist, be­weisen die oben angegebenen Zahlen über den Religiosunterricht in den Volksschulen. Jeden­

BezugSpr.i.d.Ttadt'/ijährl.m.Trägerl.Mk. I.SS. PostbezugSpr f. b. Orts- u. NachbarortSverk. >/,jäyrl. Mk. 1.S», im Fernverkehr Mk. l.so. Bestellg. in Württ. so Pfg.. in Bayern u. Reich IS Pfg.

falls ist die Lage der Preußen polnischer Zunge zurzeit wesentlich günstiger in der Provinz, als die der Deutschen es unter polnischer Herrschaft war.

Jeder Unbefangene, der diese Verhältnisse überblickt, muß zu der Ueberzeugung kommen, daß den Polen durch die Schulpolitik der preu­ßischen Regierung kein Unrecht geschieht, daß es sich angesichts der auf die Bekämpfung des Deutsch­tums gerichteten Bestrebungen der Polen lediglich um dringend erforderliche Abwehrmaßregeln handelt, und daß das an die Spitze dieser Ab­handlung gestellte Schlagwort lediglich ein inhalt­loses Agitationsmittel ist, um die Massen über den wahren Stand der Dinge zu täuschen.

Tagesueuigkeite«.

Stuttgart 23. Aug. Die Nachricht, zur Kaiserparade treffe hier auch der Schwager des Herzogs Robert, Erzherzog Leopold Salvator von Oesterreich ein, ist, wie der Schwäb. Merk, von zuverlässiger Seite erfährt, nicht richtig.

Stuttgart 23. Aug. Der Ballon Württemberg", der Samstag morgens gegen 7 Uhr in Cannstatt aufgestiegen war, ist bei Selb im Fichtelgebirge sehr glatt gelandet. Der BallonStuttgart", der am Samstag abend aufgestiegen war, landete in der Nähe von Leipzig gestern mittag 12 Uhr sehr glatt.

Cannstatt 23. Aug. Das zehnte Kreis­fest für L e i ch t a t h l e t i k des 6. Kreises (Württem­berg) von deutschen Athletenverband fand gestern auf dem Sportsplatz bei Münster statt. Es waren über 450 Nennungen abgegeben worden. An die siegreichen Konkurrenten gelangten 25 Ehrenpreise, 35 silberne Medaillen, 214 Kränze und zehn Diplome zur Verteilung.

-4 Abt Wilhelm in Hirsau i0691091.

12. Abt Wilhelm «nd die Papste.

Seit seiner Romreise blieb Wilhelm in beständigem Verkehr mit dem Papst Gregor VII. Es wurde bereits erwähnt, daß der Besuch des Gegenkönigs Rudolf im Aureliuskloster an Pfingsten 1077 Veranlassung gab, Botschaft nach Rom über den Stand der Dinge in Süddeutschland gelangen zu lassen. Bald darauf bot der bis zum folgenden Jahr sich erstreckende Aufenthalt des päpstlichen Legaten in Hirsau Anlaß zur Korrespondenz. Wir wissen, daß von Gregor VII hieher der Auftrag an den Legaten kam, auf Erzbischof Udo in Trier im Sinne des Papstes einzuwirken. Daß auch fernerhin Abt Wilhelm der Berichterstatter war, durch den der Papst über den Stand der deutschen Angelegenheiten und über die Tätigkeit seiner Getreuen auf dem Laufenden erhalten wurde, beweisen zwei erhaltene Schreiben, in denen der Papst auf vorausgegangene Mitteilungen und Anfragen Wilhelms Antwort gibt.

Das erste Schreiben vom 8. Mai 1080 bezieht sich auf Wilhelms Reform des Klosters in Schaffhausen. Dieses war im Jahr 1052 durch Graf Eberhard III in Nellenburg gegründet und in den Schutz des Papstes Alexander II übergeben worden. Als des Grafen Sohn Burk­hard das Kloster bei einer Besichtigung in keinem erfreulichen sittlichen Zustand antraf, begab er sich im Jahre 1079 zu Abt Wilhelm als zu einem Mann, der hinsichtlich Schriftkenntnis und Charaktervorzüge im ganzen Benediktinerorden seines gleichen nicht hatte, und bat ihn, sich des Klosters anzünehmen und zwölf seiner Mönche überzuführen. Wilhelm stellte dem Grafen im Interesse der beständigen Reinerhaltung der Kloster­zucht dieselben Bedingungen, die er einst bei Uebernahme der Leitung des Hirsauer Klosters dem Grafen Adalbert in Calw gestellt hatte, nämlich Verzichtleistung auf alle Eigentumsrechte und auf die Rechte der Abts­

wahl und Schutzvogtei. Bereitwillig ging der Graf und seine fromme Mutter auf alles ein, was Wilhelm forderte, und überließ ihm mit dem Kloster auch die Stadt Schaffhausen nebst der öffentlichen Münze, dem Kauf­haus und allem Zubehör, was er nach Erbrecht besaß, so daß Wilhelm Abt und Vogt zugleich war und zwei Klöster, Hirsau und Schaffhausen gleichzeitig zu leiten hatte. Weil aber Papst Alexander II einst dem Vater des Grafen nicht bloß das Vogteirecht sondern auch das Recht der Abtswahl überlassen hatte, wandte sich Wilhelm an Gregor VII mit der Bitte um Ungiltigerklärung der früheren päpstlichen Bestimmungen. Mt Freuden gewährte der Papst diese Bitte und verordnete, kein Priester und kein Laie, kein König, Herzog oder Graf, keine hohe oder niedere Person dürfe fortan sich herausnehmen, irgend welches Eigentums- oder Erbrecht, das Recht der Vogtei oder der Investitur auszuüben, wodurch die Freiheit des Klosters beinträchtigt würde; Schaffhausen soll ganz die­selbe Freiheit unter päpstlicher Obhut genießen wie die Klöster Cluny und Marseille, dem Abt aber stehe das Recht zu, nach Belieben einen Schutz­vogt zu wählen und den gewählten, falls er nicht taugt, zu entfernen. Das Interessanteste des Briefs ist aber die schroffe Stellung, die Gregor VII zu einer Festsetzung seines Amtsvorgängers einnimmt. Er erklärt dessen Zugeständnisse an den Gründer des Klosters als den An­ordnungen der heiligen Väter widersprechend, und weil Alexander II sich durch Erschleichung oder Betrug hiezu habe verleiten lasten, für ungiltig und entkräftet und hebt sie als rechtswidrig kraft apostolischer Machtvoll­kommenheit auf. Es folgen darauf die üblichen Bannflüche gegen die, welche gegen diese heilsamen Vorschriften zu handeln sich erdreisten; für den Abt und seine Brüder wird die Erlaubnis beigefügt, sich zur Vor­nahme der erforderlichen Weihen einen beliebigen rechtgläubigen Bischof zu wählen, falls der Diözesanbischof dem apostolischen Stuhle ungehorsam sein sollte, nebst Verheißung der Sündenvergebung und jeglicher Gnade für die, welche diese Vorschrift beobachten.