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Amtr- und Anzeigeblatt für den Vberanttrbezirt Lalw. 84. Zehr,«,,

SrscheinungStage: Montag, Dienstag, Mittwoch. Ounnerstag, Freitag und TamStag. JnsertionSpreis o Vfg. pro Zeile für Stadt u. Bezirksorte: außer Bezirk 13 Pfg.

Mittwoch, den 4. August 1909.

BezugSpr.i.d. Stadt V^jährl.m. Trägerl. Mk. 1.25. PostbezugSpr . f. d. Orrs- u. Nachbarortsverk. '^jährl. Mk. 1 . 20 , im Fernverkehr Mk. 1.30. Bestellg. in Württ. 30 Pfg.. in Bauern u. Reich 42 Pfg.

Amtliche vekatttttmachurrgerr.

Bekanntmachung

betr. die Uachversteveroug von Schammi«.

1) Schaumwein, der sich am 1. August 1909 außerhalb der Erzeugungsstätte (8 3 des Schaum­weinsteuergesetzes) oder einer Zollntede läge befunden hat, unterlieg! gemäß Artikel 4 des Gesetzes zur Abänderung des Schaumweinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909 einer Nachsteuer.

2) Die Nachsteuer beträgt für Schaumwein

in achtel Flaschen .

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viertel

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, halben

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, ganzen

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Doppelflaschen .

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für jede Umschließung.

3) Die Nachsteuer wird nicht erhoben:

s) für Schaumwein aus Fruchtwein;

b) für Schaumwein aus Traubenwem. der sich außerhalb der ErzeügungSstätte oder einer Zoll­niederlage unversteuert oder unverzollt unter amtlicher Ueberwachung befindet;

c) für Schaumwein aus Traubenwein im Besitze von Eigentümern, die weder Ausschank noch Handel mit alkoholischen Getränken betreiben, sofern seine Gesamtmenge nicht mehr als zehn ganze Flaschen oder eine entsprechende Menge kleinerer oder größerer Flaschen beträgt.

4) Befindet sich im Falle des § 3 unter c im Besitz eines Eigentümers mehr Schaumwein als zehn ganze Flaschen oder eine entsprechende Menge kleinerer oder größerer Flaschen, so ist der gesamte Vorrat nachzuverfteuern. Konsumvereine Kcstnos, Logen und ähnliche Vereinigungen gehören nicht zu den von der Nachsteuer befreiten Eigentümern.

Mehrere Eigentümer, die Schaumwein ge­meinsam aufbewahren, werden hinsichtlich der Ver­pflichtung zur Entrichtung der Nachsteuer für den gemeinsam anfbewahrten Schaumwein als ein Eigentümer angesehen.

5) Wer am 1. August 1909 im freien Ver­kehre befindlichen Schaumwein im Besitz oder Ge­wahrsam hatte, muß ihn binnen 3 Tagen beim Kameralamt schriftlich unter Angabe der Zahl und Größe (8 2) der Umschließungen und des Aufbe­wahrungsraums anmelden. Schaumwein, der sich am 1. August 1909 unterwegs befunden hat, ist vom Empfänger anzumelden, sobald er in dessen Besitz gelangt ist.

Schaumwein, der gemäß 8 3 der Nachsteuer nicht unterliegt, bedarf der Anmeldung nicht.

Znr Anmeldung find Vordrucke zu benutzen, welche von dem Ortssteueramt unentgeltlich erhält­lich sind.

6) Die Anmeldungspfltchtigen haben den mit der Nachprüfung beauftragten Beamten die Hilfs­dienste zu leisten oder leisten zu lassen, die nötig find, um die amtlichen Feststellungen vorzunehmen.

Die bis zum Zeitpunkte der Nachprüfung er­folgten Veränderungen des angemeldeten Vorrats durch Zu- und Abgang find den Beamten, bevor sie mit der Nachprüfung beginnen, mitzuteilen und auf Erfordern näher nachzuweisen.

7) Das Ergebnis der Nachprüfung ist von den Beamten in die Anmeldung einzutragen. Sie haben die Eintragung zu unterzeichnen und von dem Anmelder oder dessen Vertreter zur Anerkennung mit unterschreiben zu lassen.

Der Vorgefundene Schaumwein ist von dem Steuerpflichtigen mit den von den Beamten ihm zu übergebenden Nachsteuerzeichen zu versehen. Die Anbringung der Nachsteuerzeichen hat wie die der Steuerzeichen zu erfolgen (810 Abs. 1 der Schaum­

weinsteuer-Ausführungsbestimmungen). Die an den Umschließungen bereits vorhandenen Steuer- und Zollzeichen dürfen durch die Nachsteuerzeichen nicht verdeckt werden.

Für Schaumwein, der als am 1. August 1909 vorhanden angemeldet, am Tag der Nachprüfung aber nicht mehr vorhanden ist, find Nachsteuerzeichen von entsprechendem Wertbetrage von den Beamten durch einmaliges Durchreißen zu entwerten. Die entwerteten Zeichen sind der Anmeldung beizufügen.

8) Das Kameralamt setzt auf Grund der von den Beamten g troffenen Feststellungen den Betrag der Nachsteuer fest und teilt ihn dem Z ahlungspflichtigen sogleich unter Aufforderung zur Zahlung mit. Die Mitteilung erfolgt schriftlich.

9) Der Zahlungspflichtige hat den mitgeteilten Betrag innerhalb 8 Wochen nach Empfang der Zahlungsaufforderung einzuzahlen. Eine Stundung der Nachsteuer findet nicht statt.

10) Hinterziehung der Nachsteuer und sonstige Verfehlungen werden nach Maßgabe der hinsichtlich der Besteuerung des Schaumweins getroffenen Straf­bestimmungen geahndet.

Hirsa«, 2. August 1909.

K. Kameralamt.

Oberkontr. Häußler, g. St.-V.

Bekanntmachung

betr. die Nachverzollung von Kaffee «ad Tee.

1) Roher und gebrannter Kaffee sowie Tee, die sich am 1. August 1909 im freien Verkehr des Zollgebietes befunden haben, unterliegen der Nach­verzollung nach Maßgabe der im § 3 Abs. 2 des Artikel II des Gesetzes, betreffend Aenderungen im Finanzwesen, vom 15. Juli 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 746) getroffenen Vorschriften.

An Nachzoll ist für 1 är. zu erheben: von Kaffee (roh oder gebrannt) . . SO von Tee.75 ^

Der Nachzoll wird nicht erhoben: s) für Kaffee im Besitze von Haushaltungsvor- ständen, die weder Kaffee verarbeiten, noch mit Kaffee oder daraus hergestellteu Getränken Handel treiben, wenn die Gesamtmenge nicht mehr als zehn Kilogramm beträgt; b) für Tee im Besitze von Haushaltungsvorständen, die nicht mit Tee oder daraus hergestellten Ge­tränken Handel treiben, wenn die Gesamtmenge nicht mehr als zehn Kilogramm beträgt.

2) Befinden sich in den im ß 1 Abs. 3 unter 3 und b bezeichneten Fällen mehr als zehn Kilo­gramm Kaffee oder Tee im Besitz eines Haus­haltungsvorstands, so ist der gesamte Vorrat nach­zuverzollen. Konsumvereine, Kasinos, Logen und ähnliche Vereinigungen gehören nicht zu den von dem Nachzolle befreite» Haushaltungsvorständen. Mehrere Haushaltungsvorstände, die Kaffee oder Tee gemeinsam aufbewahren, werden hinsichtlich der Ver­pflichtung zur Entrichtung des Nachzolls für die gemeinsam anfbewahrten Waren als ein Haus­haltungsvorstand angesehen.

3) Wer am 1. August 1909 im freien Ver­kehre befindlichen Kaffee oder Tee im Besitz oder Gewabrsame hatte, muß die Waren binnen 3 Tagen beim Kameralamt schriftlich unter Angabe der Art, der Menge und des Aufbewahrungsraums anmelden. Kaffee oder Tee, die sich am 1. August 1909 unter­wegs befunden haben, sind vom Empfänger anzu­melden, sobald sie in dessen Besitz gelangt find.

Kaffee und Tee, die gemäß § 1 Abs. 8 der Nachverzollung nicht unterliegen, bedürfen der An­meldung nicht.

Zur Anmeldung find Vordrucke zu benutzen, die von dem Ortssteueramt unentgeltlich erhältlich find.

4) Die Anmeldung!pflichtigen habenden mit der Nachprüfung beauftragten Beamten die Hilfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, die nötig sind, um die amtlichen Feststellungen'vorzunehmen. Sie find auch verpflichtet, die nötigen Verwiegungsgeräte für die Nachprüfung bereit zu halten.

Die bis zum Zeitpunkte der Nachprüfung er­folgten Veränderungen der angemeldeten Vorräte durch Zu- oder Abgang find de» Beamten, bevor sie mit der Nachprüfung beg nnen, mitzuteilen und auf Erfordern näher nachzuweisen.

Das Ergebnis der Nachprüfung ist von den Beamten in die Anmeldung einzutragen. Sie haben die Eintragung zu unterzeichnen und von dem An­melder oder dessen Vertreter zur Anerkennung mit unterschreiben zu lassen.

5) Das Kameralamt setzt auf Grund der An­meldung oder der von den Beamten getroffenen Fest­stellungen, den Bettag des Nachzolls fest und teilt ihn dem Zahlungspflichtigen sogleich unter Auf­forderung zur Zahlung mit. Die Mitteilung erfolgt schriftlich.

6) Der Zahlungspflichtige hat den mitgeteilten Betrag iunerhalb acht Tagen nach Empfang der Zahlungsaufforderung einzuzahlen.

Das Hauptamt ist jedoch ermächtigt, sofern ein entsprechender Antrag des Zahlungspflichtigen eingeht, nach den Bestimmungen der ZollstundungS- ordnung, Stundung mit der Maßgabe zu gewähren, daß der gestundete Nachzoll bis zum 31. Oktober 1909 vollständig eingezahlt sein muß

7) Hinterziehungen des Nachzolls und sonstige Verletzungen der wegen seiner Erhebung gegebenen Vorschriften werden nach den 88 135 ff. des Vereins­zollgesetzes geahndet.

Hirsa«, 2. August 1909.

K. Kameralamt.

Oberkontr. Häußler, g. St.-V.

Bekanntmachung.

Die Inhaber von Betrieben zur Herstellung oder znm Verkauf steuerpflichtiger Beleuchtungs­mittel werden darauf aufmerksam gemacht, daß sie ihren Betrieb gemäß Art. III ß 38 des Gesetzes vom 15. Juli 1909 betr. Aenderung im Finanzwesen alsbald beim Kameralamt anzumelden haben. (Die Anmeldung der Vorräte zwecks Nachversteueruug hat dagegen erst auf 1. Okt. d. I. zu erfolgen.)

Hirsa«, 3. August 1909.

K. Kameralamt.

Oberkontr. Häußler, g. St.-V.

Tagesueuigkeiter».

Stuttgart 3. Aug. Die Zweite Kammer setzte heute die Beratung der ab­weichenden Beschlüsse der Ersten Kammer zur Volksschulnovelle fort. Längere Erörterungen prinzipieller Art wurden namentlich von sozial­demokratischer Seite an die Frage geknüpft, ob der Geistliche als Mitglied des Ortsschulrats an erster Stelle aufgeführt werden solle und der Ortsvorsteher erst an zweiter. Das Haus stimmte dieser Voranstellung des Geistlichen, die nach Erklärung des Ministers für den Entwurf ent­scheidend ist, mit 50 gegen 37 Stimmen der Sozialdemokraten und der Volkspartei zu. Ein Antrag Hieber, dem Beschluß der Ersten Kammer zuzustimmen, wonach der Bezirksschulaufseher in großen und mittleren Städten Mitglied des Ortsschulrats sein soll, wurde abgelehnt. Dem Beschluß des andern Hauses, daß zum Geschäfts­kreis des Orrsschulrats auch die Kenntnisnahme von dienstlichen Verfehlungen der Lehrer gehören