Gedenktage

1878

1879 >1890 1911

1988

1989

1. Oktober

Der Maler und Zeichner Adolf Oberländer in Regens- bürg geboren.

Der Soziolog Othmar Spann in Wien geboren. Eröffnung des Reichsgerichts in Leipzig.

Gauleiter Adolf Wagner in Algringen (Lotbr.) geb. Der Philosoph Wilhelm Diltheh in Seis bei Bozen gestorben.

Beginn der Befreiung der sudetendeutschen Gebiete. Einzug der deutschen Truppen in Warschau. Kapitula­tion der .HalbinselHela.

Oktober

Stöber auch Gilbhart genannt ins Land bnr uns in der Natur schon mitten im verbst Am Morgen und am Abend können schon Nebel, die ">ten Vorstohe der kommenden winterlichen Zeit, über die Gefilde streifen, und es raschelt in dep sich verfärbenden ^"umkronen. Die leuchtenden Hellen und frohen Farben in den Wäldern werden in den Oktöbertagen immer mehr ver­drängt vom Braun und Grau und vom welken Gelb. Som- mermude kommt Blatt um Blatt vergilbt ins Gleiten und AaUen Der Sonne Kraft wird schwächer, und auch ihr Glanz laßt nach. In den Wäldern wird die friedliche Stille der Natur durch das Knallen der Büchserr der Jäger zer- r/ssen- Der Oktober ist auch der Wein-Monat. Für das Landvolk Ichafft dieser Monat neue Arbeit, denn dem Bo- den muh die letzte Wintersaat anvertraut werden.

Zm,?^ober ist die Witterung meist recht unbeständig. Nach alten Bauernregeln soll ein sonniger Herbst den bal­digen Eintritt des Winters verkünden, denn:Ist im Okto- ber das Wetter hell so bringt es her den Winter schnell; zeigt sich aber im Oktober schon Frost und Wind, wird Ja- nuar und Hornung gelind". - Dann heißt es noch:Sitzt das Laub in den Bäumen fest, sich strenger Winter erwar­ten laßtWandert die Feldmaus nach dem Haus, bleibt der Frost nicht lange aus".Nichts kann mehr vor Rau­pen schützen, als wenn der Oktober erscheint mit Pfützen". Mengt der Oktober sich in den Winter, so ist dann dieser u/nso L'^'ttder".Kriechen die Eichhörnchen bald zum Nest, wird das Wetter hart und fest".Oktoberhimmel voller Stern hat warme Oefen gern".

Heiraten und Geburten im Krieg

Günstige Bevölkerungsentwicklung in Ken drei ersten Kriegsjahren

DNB. Der Weltkrieg 1911/18 brachte d-em deutschen Molke einen Ausfall von fast 9V0000 Eheschließungen. 3Vs Millionen Geburten, zwei Millionen Kriogstote Gefallen und an ihren Wunden gestorbene Militärversoneri) und die Einbuße von Millionen Opfern der Hungerblockade unter der Zivilbevölkerung. Vergleicht man damit die Bevölke­rungsentwicklung im jetzigen Kriege, über die das Statisti­sche Reichsamt inWirtschaft und Statistik". Heft 9. aus­führlich berichtet, so zeigt sich, daß der gegenwärtige Krieg, wie auf vielen anderen Gebieten, so auch in volksbiologischer Hinsicht einen unvergleichlich günstigeren Ablauf nimmt als der erste Weltkrieg.

Die Gründung von Familien, der Keimzellen des Volkes, wurde durch den jetzigen Krieg in keiner Weise aehemmt vielmehr in weitgehendem Maße gefördert. Die Zahl der Eheschließungen war im alten Reichsgebiet nicht nur im Jahre 1939 (mit 774163) um 204 000, sondern auch im Jahre 1940 (613 103) noch um 81000 höher, als nach dem Be­stände an heiratsfähigen Männern zu erwarten stand. Selbst der Krieg gegen die Sowjetunion hat bisher keinen Ausfall an Eheschließungen zur Folge gehabt. Im Jahre > 1941 sowohl als auch im ersten Halbjahr 1942 entsprachen vielmehr die Zahlen der neugeschlossenen Eben durchweg den friedensmätzigen Zahlen. Nach dem S ande von Ende Juni 1941 heirateten daher bisher 830 OM Paare mehr als unter den als normal zu betrachtenden Heiratsverhältnissen der Jahre 1910/11 zu erwarten gewesen wäre. Gleichzeitig ist eine beträchtliche Verminderung des Heirat s- alters eingetreten. Die zusätzlichen Ehen wurden vorwie­gend von jüngeren Männern und Frauen geschlos­sen. sie lassen daher auch für die Nachkriegszeit besonders Hohe Fortpflanzuuflsleistungcn erwarten. Im ersten Welt­krieg war dagegen bei gleicher Kriegsdauer bereits ein Aus­fall von 582000 Eben vorwiegend iüngerer Männer und ssraueu, als Folge davon eine erhebliche Herabsetzung des Fortpflanzungswertes der Kriegsjahrgänge festzustellen

Besonders erfreulich ist die bisher sebr geringe Einwir­kung des Krieges auf die Entwicklung der Geburten­zahl. Im Weltkrieg 1914/18 sank die Geburtenhäufigkeit neun Monate nach Kriegsbeginn so rasch ab. daß die Zahl der Lebendgehe reuen im Jahre 1915 bereits um 486 000 und im Jahre 1916 um 789 000 oder 43,4 Prozent niedriaer war als 1914. Im jetzigen Kriege hatten die Hauvtkampfhand- lungen zwar ebenfalls jeweils neun Monate später einen Geburtenausfoll zur Folge, die Gelm'stenziffer siel aber nie so stark ab wie im Weltkrieg 1914/18. Vor allem aber führ­ten dis nach der siegreichen Beendigung der einzelnen Feld­züge eingetrctenen Kampfpausen jeweils wieder zu einer Erhöhung der Geburtenzahl; dadurch wurde der zeitweilige Gcburteuausfall'. bald wieder weitgehend ausgeglichen. So konnte die Geburtenzahl iw Jahre 1940 zunächst sogar um einige tausend ansteigen, und auch im Jahre 1941 war sie nur um 111OOO niedriger als 1939. Das Wiederansteigen der Geburtenziffern neun Monate nach den Kamvfpausen beweist eindeutig, daß der Fortpflanzungswille des deutschen Volkes während des Krieges nicht nachgelassen bat und daß die wiederholten Geburtenausfälle lediglich die unausbleib­liche Folge der Abwesenheit eines großen Teils der Männer von Heimat und Familie waren. Wenn daher im Jahre 1942, wie die Entwicklung im ersten Halbjahr erkennen läßt, infolge der längeren Dauer der Kämpfe im Osten die Ge­burtenzahl weiter zurückgeht, so gibt auch dies zu Besorg­nissen bezüglich des Fortpflanzungswillens des deutschen Volkes keinen Anlaß. Immerhin wird auch in diesem Kriege in einigen Geburtsjahrgängen des deutschen Volkes eine Lücke entstehen, die nach Kriegsende durch eine entspre­chend stärkere Besetzung der nachfolgenden Jahrgänge mög­lichst bald ausgeglichen werden muß. Da aber die FortPflan- zungshäufigkeit auch im Jahre 1989 noch bei weitem nicht zur Sicherstellung eines ausreichenden Nachwuchses genügt, so wird eine weitere starke Steigerung der Geburtenhäufig keit eine der ersten Aufgaben der Nachkriegszeit sein.

Der bisherige Verlauf der Sterblichkeit der Zivil­bevölkerung gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die Ge­sundheitslage des deutschen Volkes durch die unumgänglick notwendigen Einschränkungen in der LebensGbrnna gefähr­det worden wäre. Die Sterbeziffer der Zivilbevölkerung war, abgesehen von den durch die Kälteperioden verursachten Erhöhungen in den erste» Vierteljahren, bisher ständig Niedriger als im Jahre 1988 und ist überdies seit 1940 fort- Ksietzt znrückgegangen. Im Jahre 1941 kamen nur 12,8 sterbefälle von Zivilpersonen auf 1000 Einwohner gegen­über 130 im Jahre 1940, und im ersten Halbjahr 1942 war me Sterbeziffer mit 13,0 ie 1000 Einwohner wieder beträcht- nch niedriger als Im ersten Halbjahr 1941 mit 18.6. Dabei sind die durch die Terrorangriffe der feindlichen Luftwaffe verursachten Todesopfer der Zivilbevölkerung in diesen L'fsern mit einbegriffen.

Zehn wichtige Leitsätze

Ein Merkblatt für Kartoffelaufbewahrung

NSG. 1. Spersekartoffsln sind wertvolle Volksnahrung, müssen sorgfältig ausbswahrt und dürfen nicht an Kleintiere verfüttert werden.

2. Lagere grundsätzlich nur gesunde Kartoffeln von mittel- späten und späten Sorten ein. Nicht ganz einwandfreie Kar­toffeln müssen im Haushalt zuerst verwendet werden.

3. Benütze zur Lagerung des Winterbedarfs nur Keller­und Erdgeschosse, die luftig, trocken, kühl und dunkel gehalten werden können, sonst gibt es Verluste durch Mulms, Frost­schaden und Geiltriebe (Keime).

4. Die Fenster oder Luftschächte sind möglichst lange offen zu halten und dann erst zu schließen, wenn stärkere Frost­gefahr droht.

5. Beachte die günstigste Aufbewahrungstemperatnr. Sie liegt zwischen H 2 und 4 Grad Celsius. (Thermometer im Keller).

6. Böden und Wände ans Beton oder anderen Feuchtig­keit anziehenden Steinen oder Platten sind mit Brettern, Lattenrösten oder Pappe zu belegen.

7. Wein und Most, besonders wenn dieselben noch gären, sollte man nicht im Kartoffelraum lagern, dagegen können Kohlen ohne Bedenken neben den Kartoffeln gestapelt werden.

8. Die Schichtung soll nicht über 60 Zentimeter hoch sein.

9. UeSerprüfe durch 'Verlesen deinen Kartoffelbestand zwei- bis dreimal im Laufe des Winters.

10. Kartoffelkisten erleichtern die zweckmäßige Lagerung und ermöglichen auch eine gute Sortierung in große und kleine Knollen. Verwende je nach Zubereitungsart die einen oder anderen. Bei getrennter Zubereitung kannst du so auch Gas oder anderes Feuerungsmaterial sparen.

Bei sachgemäßer Lagerung in einwandfreiem Keller und nach wiederholter Durchsicht während des Winters soll man im Frühjahr die Restbestände unberührt liegen lassen und erst kurz vor dem Kochen jeweils die Keime entfernen. Bei weniger vorteilhafter Lagerung dagegen müssen die Restbe­stände immer wieder verlesen und die Keime abgezupft werden.

Pfinzweiler, 30. Sept. Der Unteroffizier Wilhelm Henne­farth wurde für Tapferkeit vor dem Feinde bei den Kämp­fen im Kaukasus mit dem E. K. I ausgezeichnet.

Garten- und Felddiebstähle

Verschärfung der Strafen.

Die Arbeit des Landvolkes, das im Kriege zur Siche­rung der Volksernährung in mühevoller Arbeit auf beson­ders verantwortungsvollem Posten steht? verdient heute nicht nur Dank und Anerkennung, sondern auch einen er­höhten Strafschutz gegen Diebe, die es eigennützig um die Fruchte seiner Arbeit bringen wollen. Dasselbe gilt für die zahlreichen Gartenbesitzer, die neben ihrer Tagesarberi mit großem Fleiß auf ihrem Grundstück Obst und Gemüse an- oauen. Was die deutsche Erde hervorbringt, bildet aber auch die Grundlage der Ernährung des ganzen Volkes und jeder, der sich an diesen Gütern vergreift, schädigt dadurch über­dies die Volksgemeinschaft. Der bisher bestehende Strafschutz gegen derartige Diebstähle von Garten-, Feldfrüchten und Walderzeugnissen wird den heutigen Verhältnissen nicht mehr gerecht. Bei derartigen Straftaten wurde der Täter bisher meist nicht nach den Diebstahlsvorschriften des Strafgesetzbuches, sondern nur nach den weit milderen, be­sonderen Feld- und Forstdiebstahlsgesetzen der einzelnen Länder verfolgt. Nach diesen Bestimmungen hina aber die Hohe der Strafe von den im einzelnen noch dazu verschie­denen Werten der entwendeten Erzeugnisse ab. Bei Dieb­stählen im Werte von 10 bis 25 Mark, Beträge, die selten überschritten wurden, konnte nnr ->ine geringe Geldstrafe verhängt werden.

Dieses ist nunmehr den Kriegsveüursiussen entsprechend geändert worden. Durch eine Verordnung vom 20. September 1942 ist jetzt bestimmt, daß derartige Feld- und Forstdiebstähle auch nach den schärferen Bestimmungen des Strafgesetzbuches verfolgt werden können, die für gewöhn­lichen Diebstahl Gefängnisstrafen bis zu fünf Jahren und für schweren Diebstahl sogar Zuchthaus vorsehen. Geschützt sind durch die neue Verordnung alle Gartenfrüchte, Feldfrüchte oder andere Bodenerzeugnisse, Holz und andere Walderzeugnisse. Werden der­artige Feld- und Forstdiebstähle in besonders gemeiner Weise, z. B. unter Ausnutzung der Verdunkelung oder sonst durch -den Kriegszustand verursachten außergewöhnlichen Verhältnissen begangen, so kann unter Umständen sogar eine Verurteilung auf Grund der Volksschädlingsverordnung er­folgen. Der Gesetzgeber hat damit im Interesse der Allge­meinheit die Arbeit des Landvolkes und aller jener Volks­genoffen, die durch ihren Fleiß zur Sicherung der Ernäh­rung des ganzen Volkes beitragen, in seinen besonderen Schutz genommen und jedem deutlich gesagt, daß er nicht zu ernten hat, wo er nicht gesät hat- Wer es dennoch tut und damit nicht nur den einzelnen Betroffenen, sondern auch die Allgemeinheit schädigt, hat in Zukunft eine strenge Bestrafung zu erwarten.

Prrvattclegramme ins Feld nur in dringenden Fällen.

Nach einer Mitteilung des Reichspostministeriums müssen Privattelegramme au Angehörige von Einheiten und Dienst­stellen mit Feldpostnummern von sofort an vor ihrer Dring­lichkeit und Notwendigkeit geprüft werden. Soweit die Ab- ssnder Privatpersonen sind, nimmt diese Prüfung der für den Wohnsitz des Aufgebers zuständige Ortsgrupvenleiter der NSDAP vor. Daher können derartige Telegramme in Zu­kunst nicht mehr durch Fernsprecher, sondern müssen an den Schaltern der Post- und Telegraphenanstalten anfgsgeben werden.

Der Luftschutzraum und seine Kosten

Eine Klarstellung des Reichslnftschutzbnndes

Wie dieGruppe Reichshauptstadt" des Reichstustschutz- bundes mitteilt, taffen die in letzter Zeit immer häufiger werdenden Anfragen sowohl von seiten der Mieter als auch der Hauswirte über die Frage der Beitragsleistungen zu den ^ Kosten für den Ausbau von Luftschutzräumen in Wohnhäu­sern erkennen, daß in der breiten Oeffentlichkeit immer noch große Unklarheit darüber herrscht, wer die Kosten für die Herrichtung der Luftschutzräume und deren Ausgestaltung, für Heizung und Beleuchtung sowie für die Errichtung von Brandmauerdurchbrüchen nsw. zu tragen Hai.

Es muß zunächst unterschieden werden zwischen den wirk­lich entstandenen Unkosten durch Umbau bezw. Erweite­rung von Kellerräumcn und der Einrichtung eines Luftschutz­raumes. Bei der Errichtung eines Luftschutzraumes lie­gen die Dinge verhältnismäßig einfach. Jeder Ungehörige einer Luftschutzgemcinschast ist verpflichtet, durch Sachliefe- rung dazu beizutragen, daß der Luftschutzraum wohnlich ein­gerichtet und dadurch der Aufenthalt darin so angenehm wie möglich gemacht wird.

Hinsichtlich des Ausbaues der Luftschutzräume und der Fragen der Kostenerstattung liegen die Dinge wesentlich an­ders. Es kommt zunächst nicht darauf an, ob der vor längerer Zeit getätigte Ausbau heute noch besteht oder nicht. Bei der Beitragspflicht ist lediglich der Zeitpunkt entscheidend, zu dem der Ausbau vorgenommen worden ist. Der Hauswirt ist be­rechtigt, sämtliche ihm in der Zeit zwischen dem 20. August 1939 und dem 1. Oktober 1940 durch den behelfsmäßigen Aus­bau von Luftschutzräumeu und von Brandmauerdurchbrüchen entstandenen Unkosten bis zur Höhe von 5 v, H. der rei - neu Jahresmiete von den' einzelnen Mietern durch Umlage zu erheben. Diese Umlage ist auf 12 Monate zu verteilen. Sollte dieser durch Umlage zu erhebende Betrag zur Deckung der Unkosten nicht ausreichen und der verblei­bende Restbetrag 10 Mark übersteigen, so kann der Hausbesit­zer die Erstattung dieses Mehrbetrages nach erfolgter Begut­achtung durch den Rsichslustschutzbund beim Reich, d. h. aus dem Weg über das für ihn zuständige Finanzamt erstattet be­kommen. Werden hinsichtlich der Hohe der vom Hauswirt in Ansatz gebrachten Unkosten von seiten der Mieter Wider­sprüche erhoben, so entscheidet aus dem Wege der Klage, die von der Hausgemeinschaft zu erheben ist. das zuständige Amtsgericht. Für sämtliche nach dem 1. Oktober 1940 durchgeführten Maßnahmen werden die geldlichen Auswen­dungen auf Antrag vom Reich erstattet. Der Hausbesitzer oder dessen Beauftragter muß einen solchen Antrag aus vorge­schriebenen Formularen der für ihn zuständigen Dienststelle des Reichsluftschutzbundes einreichen und diesen Antrag dann

nach der Begutachtung durch den RLB au sein zustän­diges Finanzamt weiterleiten. ^ ^ ^ <

Erstattet werden also für die Zeit nach dem 1. Oktober 1940: a) die Kosten für die Herrichtung von Luftschutzräumen, b) die Kosten für die Beschaffung und Anlage der vorgeschrie­benen Beleuchtung und Notbeleuchtung. Bei der Frage der Anlage von neuen Leitungen soll sedoch nach Möglichkeit

auf vorhandenes Material (Verlängerungsschnure usw.) zurückgegriffen werden; c> die Kosten für die Beschaffung und Anlage von Heizeinrichtungen einschließlich elektrischer Heizgeräte, soweit diese nicht nur vorübergehend zur Be­nützung im Luftschutzraum zur Verfügung gestellt, werden. Das heißt also, daß solche elektrischen Heizgeräte ständig rm Luftschutzraum verbleiben müssen; d) die Kosten des Abfah­rens von, Schutt, der durch den Ausbau des Schutzraumes an-

^°Die Betriebskosten für die Beleuchtung und die Notbe­leuchtung trägt grundsätzlich der Hauseigentümer. Diese dürfen also keinesfalls etwa auf die Mieter umgelegt werden Die Betriebskosten kür die Beheizung des Luftschutz­raumes kann der Hauswirt allmonatlich nachträglich aus die Mieter entsprecheno der Höhe ihrer Miete umlegen. (Die nä­heren Richtlinien hierzu kann jeder Hauswirt bei seiner zu­ständigen RLB-Dienststelle erfahren). Das Reich erstattet auch die Kosten einer Beleuchtungsanlage für den Zugang zum Luftschutzkeller innerhalb eines Gebäudes. Für die Hauseigen­tümer ist das in doppelter Hinsicht von Bedeutung. Einmal können sie jetzt also allgemein solche Beleuchtungsanlagen

machen lassen'und bekommen die Kosten hierfür erstatte:, an­dererseits müssen ne auf Grund dieser Tatsache gewärtigen. daß sie für Schäden, die ein Hausbewohner an seinem Kör­per dadurch erleidet, daß die Zugangswegs nicht oder nur un­vollkommen beleuchtet sind, einstehen müssen. Es kann also daher jedem Hauswirt nur bringend empfohlen werden, schnellstens für'die Herrichtung der notwendigen Beleuch­tungsanlagen Sorge zu tragen.

Lohnausfall bei Alarm und Fliegerschäden

Der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz hat ejne Anordnung über die Vergütung und Erstattung von Lohnausfällen bei Fliegeralarm und Flregersckiäden unter dem 4. September erlassen, die mit Wirkung vom 1. August 1492 an in Kraft trat. Nach dieser Anordnuna werden Lohnausfälle, die durch Fliegeralarm oder Flieaerschäden verursacht sind, im Rahmen der geltenden Vorschriften setzt in vollem Umfang vergütet und vom Arbeitsamt aus dem Reichsstöck für Arbeitseinsatz erstattet. In den allge­meinen Anordnungen der Reichstreuhänder der Arbeit, in dem Erlaß über Lohnausfall bei Fliegeralarm und in der Anordnung über Erstattung von Lohnansiällen sowie in den Dnrchführungserlassen hierzu treten demgemäß jeweils an die Stelle90 v. H." die Worte100 v. H.". Die vorste­hend genannten Anordnungen und Erlasse gelten ab 1. August 1942 mit folgenden Äenderungen: Wenn bei einem Angestellten nicht mebr als 24 Arbeitsstunden augefal­len sind, hat der Angestellte Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts und der sonstigen Bezüge, die er ohne den Arbeitsausfall erzielt hätte, gegen den Unternehmer. Sind in einem Kalendermonat mehr als 24 Arbeitsstunden ausgefallen, so hat der Angestellte außerdem Anspruch auf Zahlung einer Vergütung für die weiteren Ausfallstun­den, und zwar in der vollen Höhe des Arbeitsentgelts und der sonstigen Bezüge. Diese Vergütung wird aber dem Un­ternehmer auf Antrag vom Arbeitsamt aus dem Reichsstock für ArbeitÄinsatz erstattet. Steuern sowie so­ziale und sonstige Abgaben sind von der Vergütung in glei­cher Weise wie vom Arbeitsentgelt zu entrichten. Ausge­fallene Arbeitsstunden, die durch Nacharbeit im Nahmen der geltenden Arbeitszeitvorschriften oder durch anderweitige Arbeit während der ausgefallenen Arbeitzeitszeit ausge- glichchen werden, gelten nicht als Ausfallstunden und sind bei der Feststellung, ob mehr als 24 Arbeitsstunden im Ka­lendermonat ansaefallen sind, nicht mitznzäblen.

Ferner wird der Abschnitt 8 der Anordnuna über Erflat- ig von Lohnausfällen vom 6. Juli 1940 durch einen vier- ! Absatz ergänzt, in dem bestimmt wird, daß ein Ange­lder, dessen Beschäftigungsverbältnis infolge von Flieger­aden erlischt, eine Abgangsentschädiguna zu er­sten hat wenn er dadurch den erhöhten Kündigungsschutz ch dem Gesetz über Fristen für die Kündigung von Angc- llwn vom 9. Juli l926 verliert. Die ASgannsent!chadi- ng wird in gleicher Weise festgesetzt wie nncki der Durch- lirungsverordnuug zur Verordnung über die Stillegung n Betrieben zur Freimachung von Arbeitskräften vom 27. tgust 1940 Die Abgangsentschädigung wird dem Unter- hmer aus Antrag vom Arbeitsamt erstattet. Schließlich cd noch ergänzend bestimmt, vast dem llnrerneumer vom beitsamt auch die Unternehmeranteile zur Anaestell- »-Versicherung erstattet werden, die ffir gezahlte rmitungeTi entrichten find. Der Erffattunasantrasi lit IN Unternehmer getrennt nach Arbeitern und -lngestellten aes Betriebes beim Arbeitsamt zu stellen. Dabei ailt da» nster des Erstattungsantrags für Arbeiter aus der Anlage z Erlasses vom 19. Juni 1940 wie bisher »Nr daß an elle90 v H." jeweilsIM v. H " zu setzen sind, -gur den stattungsantrag für die Angestellten, des Betriebes bringt Anordnung in der Anlage ein Muster. Der Erstattung»- traa ist frühestens nach Ablauf von zwei Wochen ya« ide des Kalendermonats, für den die Erstattung bearnragt rd, bei dem Arbeitsamt einzureichen, in dessen Bezirk der