Plus dem HeiinatgebietP

Ge-enktage

IS. Mär»

1813 Der Dichter Friedrich Hebbet in Wessetburen (nach dem Messelburmer Kirchenmich am 28, 3.) geboren.

1888 ''"»er N>>dgs? s <NgrjH geboren.

18?6 Der Dichter Ferdinand Freiligrath in Cannstadi gest. 1883 Der Dichter Rudolf Pantsen in Berlin geboren.

1S18 Der Kampfflieger Oberst Werner Mölders in Gelsen- kircken geboren.

ISIS Der 11-Boot-Führer Otto Weddigen in der Nordsee gestorben.

IM Der bayerische Generaloberst Felix Gras von Bothmer in München gestorben.

1940 Zusammenkunft des Führers u. des Dure am Brenner.

Die Stunde -er Besinnung

NSK. Der Frühling ist immer stärke: als der Winter, und die Kraft der Sonne schmilzt den Schnee hinweg, treibt die Kälte zurück in ihre Regionen ohne Mensch und Tier und Pflanze. Es ist eine Kraft in uns. die das feindliche Schick­sal überwindet, wo es sich uns mit dem Willen der Vernich­tung entgegenstellt. Diese Kraft lebt in unseren Seelen so wie der Trieb des Wachstums In der Pflanze, deren Keim die barte, schwere Scholle durchbricht, wenn er vom Licht des Frühlings gerufen wird.

Spruch. .

Wie die pflugzerrissenen Schollen tiefer nur die Körner hegen, bis die goldnen, wundervollen Aehren sich im Lichte regen.

So aus aufgewühlten Tiefen, die der scharfe Schmerz zerrissen,

Wachsen Kräfte, die da schliefen, oft aus Herzenssinsternissen.

Junge, heiße Frühlingssöhne rütteln an der Erde Marke.

Und aus Tiefen steigt das Schöne, und aus Schmerzen keimt das Starke.

Alberta von Puttkammer.

*

Wer fragt: was habe ich vom Leben? der steht aller- dings leicht enttäuscht in Zeiten, die ihn hart und schwer dünken. Aber er vergißt, daß es nicht am Leben liegt, wenn er in solchen Zeiten schier verzweifeln möchte. Es liegt an seiner falschen Fragestellung. Denn nirgends im Leben geht es ohne harte Zeiten, ohne Stunden und Tage und Monate und Jahre der Bewährung, des Einsatzes, der Zähigkeit ab. Unsere Frage darf nicht heißen: Was habe ich vom Leben? sondern: Was soll ich im Leben? Dann sieht sich alles anders an. Dann wächst das Bewußtsein der Verantwortung, aber auch das Bewußtsein des eigenen Wertes. Jedoch, das bedeutet nicht, Zeiten der Not jubelnd zu begrüßen: nun Habs ich endlich meine Zeit der Bewährung. Wir sollen uns nicht selbst belügen.

Aber wir sollen das eine bedenken: es geht im Leben nicht anders, als daß wir uns oft, sehr oftdurchbeißen" müssen. Nur dann, sind wir stärker als das Leben, wenn wir diese Härte besitzen. *

Die Welt ist nicht aus Brei und Mus geschaffen,

deswegen haltet euch nicht wie Schlaraffent

Harte Bissen gibt es zu kauen,

wir müssen würgen oder sie verdauen.

Johann Wolfgang von Goethe.

*

Dabei sollten wir eines nicht vergessen: es geht nicht nur dir und mir allein so. wir gehören zusammen. Und wie wir jeder für sich in seinem Leben uns mit schweren Aufgaben längst abgefunden haben, wie es uns nur natürlich ist, uns durchzusetzen, so gilt es auch für alle, für unser gemeinsa­mes Leben, für das Leben des Volkes.

Was legst du dir nicht selbst bisweilen im Gedanken an deine Zukunft auf! Du sparst, du beschränkst dich, du ver­zichtest, weil du weißt, es wird deiner Zukunft, an die du glaubst, zugute kommen. ^ ^

Warum nicht ebenso im Blick auf das Leben des Volkes? Wir sind ja doch keiner für sich allein und für sich selbst da!

Wir für uns in unserer Zeit könnten vielleicht sagen: wir kommen mit diesem und jenem aus. Unseretwegen braucht sich dies und das nicht zu ändern. Gewiß! Aber die nach uns kommen? Die welche die Zukunft unseres Volkes, welche un­sere Zukunft sind?

Wir sind da, um auch für sie zu arbeiten, zu denken, zu wagen, zu kämpfen so wie sie einst arbeiten, denken, wa­gen, kämpfen werden für die, die nach ihnen kommen.

Zukunft bauen wir unser Nest; rpeise bringen in ihren Schnä.

Auf dem Baume der Adler sollen uns Einsame dein!

Wahrlich, keine Speise, an der Unsaubere mitessen dür­fen! Feuer würden sie zu fressen wähnen und sich die Mäu. ler verbrennen! . ...

Wahrlich, keine Heimstätten halten wir hier bereit für Unsaubere! Eishöhle würde ihren Leibern unser Glück hei­ßen und ihren Geistern!

Und wie starke Winde wollen wir über ihnen leben, Nachbarn den Adlern. Nachbarn dem Schnee. Nachbarn der Sonne: also leben stärke Winde.

Und einem Winde gleich will ich einst noch zwischen sie blasen und mit meinem Geiste ihrem Geiste den Atem neh­men: so will es meine Zukunft."

Friedrich Nietzsche, Also sprach Zarathustra.

Borausbestellung von Zimmern. Von der Fachgruppe Beherbsrgungsgewerbe wird erneut den Gästen dringend empfohlen, bei Zimmeranfragen und -bestellungen Rückporto beizufügen und ihre volle Heimatanschrift anzugeben, da sonst keine Sicherheit der Belegung gegeben ist, die erst mit der Zusage des Beherbergungsbetriebes erfolgt. Di-> Voraus- oestellung verpflichtet den Gast zur terminmäßigen Annahme des Zimmers; er ist dem Hotel bei Nichtbezug zu Schaden­ersatz verpflichtet.

Lohnausfall infolge Verkehrsstörung. Der Reichstreu­händer der Arbeit für das Wirtschaftsgebiet Brandenburg Veröffentlicht in seinen amtlichen Mitteilungen folgenden Hinweis: Wiederholt treten in ^ Betrieben Unklarheiten darüber auf, wer das Risiko eines Arbeitsausfalles infolge Verkehrsstörung trägt. Hierzu weise ich darauf hin. das! grundsätzlich das Gesolgschaftsmitglied die Gefahr des Weges zur Arbeitsstelle zu tragen und keinen Anspruch auf Zah­lung des Lohnes für ausgefallene Arbeitszeit bat. Wenn Betriebsführer trotzdem die ausgefallene Arbeitszeit ohne meine Genehmigung bezahlen, verstoßen sie gegen die Lohn- stopbestimmungen. Mit meiner G uehmigung zur Erstat- tung eines Teiles des ausgefallenen Lohnes bei Zuspätkom­men infolge Verkehrsstörungen kann nur in ganz besonderen Ausnahmefällen gerechnet werden. Im allgemeinen werden die Betriebe versuchen müssen, soweit möglich, den Lohnaus- 'all durch Nacharbeit anszugleichen oder den Gesolaschafts- mitgliedern durch Gewährung "ines Vorschusses über auaen- ''allche binweo-"he'fen.

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Lustiger Nachmittag in WildbaS. Unter diesem Motto ver­anstaltete die Jungmädslgruppe des BdM und Las Jungvolk Pforzheim für unsere Soldaten einen frohen Samstag-Nach­mittag. Das Programm war recht abwechslungsreich und zeigte viele lustige Einfälle. Auch der Sport kam zu seinem Recht. Die Jungens zeigten hier ganz beachtliche Leistungen. Der anschließende Boxkampf mit verbundenen Augen löste stürmische Heiterkeit aus. Besonders zu erwähnen wäre noch das SchattenspielDie fromme Helene", welches von der Jungmädelgruppe als Abschluß gezeigt wurde. Die Jungens und Mädels haben sich wirklich bemüht, den Soldaten zwei frohe Stunden Unterhaltung zu bieten. Der Beifall am Schlüsse der Veranstaltung bewies, daß ihnen dies voll und ganz gelungen ist. .

Schulentlassung der Volksschulen am 21. März

Um zu verhindern, daß'bei der ersten Verpflichtungsfeier der Jugend, die am 22. März stattfindet, der Charakter der Feier, die zugleich den Abschluß eines Lebensabschnittes dar­stellt, beeinträchtigt wird, hat der Reichserziehungsminister un­geordnet, daß an den Volksschulen die Kinder, die ihrer Volksschulpflicht Genüge geleistet Haben, am 21. März ent­lassen werden.

Schaufenstergestaltung im Handwerk

V.^. Mit Genehmigung des Reichswirtschaftsministeriums hat der Reichshandwerksmeister eine Anweisung über die Schaufenstergestaltung bei Handwerksbetrieben, soweit sie of­fene Verkaufsstellen mit Schaufenstern unterhalten, erlassen. Wie beim Einzelhandel stellt auch die Anweisung für das Handwerk den Grundsatz der Werbung heraus, daß diese der Wahrheit entsprechen muß. Es dürfen daher in der Regel nur solche Waren ausgestellt werden, die verkäuflich und vorrätig oder in absehbarer Zeit lieferbar sind. Die Verwendung von SchildernVerkauft",Unverkäufliches Dekorationsstück" u. ä. ist nicht statthaft. Eine Ausnahme gilt für Spezialgeschäfte, deren Schaufenster der Repräsentationswevbnng dienen und einen bestimmten Ausstellungsgedanken verkörpern sollen. In den Schaufenstern dieser Geschäfte kann auch ein Gegenstand ausgestellt werden, der heute nicht mehr regelmäßig zu haben ist. In solchen Fällen ist gegen einen HinweisAusstellungs­muster" nichts einzuwenden.

Nachbildungen können im Schaufenster belassen werden, soweit sie ersichtlich nur Dekorationszwecken dienen oder zur Dauerwevbung für Markenware bestimmt sind. Jedoch ist bei der Zahl der ausgestellten Gegenstände Zurückhaltung zu be­achten, damit kein falscher Eindruck über die Liefermöglichkeit und Leistungsfähigkeit des Geschäftes entsteht.

Wie es schon in der Anweisung des Leiters der Wirt­schaftsgruppe Einzelhandel hieß, so weist auch die Anweisung des Reichshandwerksmeisters darauf hin, daß man vom Hand­werk nicht verlangen kann, beim Ausverkauf einer Ware das letzte Stück aus dem Schaufenster zu verkaufen. Dadurch wird eine Neudekoration in vielen Fällen unmöglich gemacht. Um aber das Schaufenster dem sich ändernden Warenangebot lau­fend anzupaffen, wird die Zeit, während der das letzte Stück im Schaufenster verbleiben darf, auf einen Monat feit Ab­schöpfung der entsprechenden Lagervorräte befristet. Der Reichshandwerksmeister empfiehlt die Einführung eines Vor­merkbuches zur Vornotierung etwaiger Kaufstücke für Schau­fensterstücke. Später kommende Interessenten können dann an Hand des Vormerkbuches unterrichtet werden.

Wenn ist eine Hausgehilfin arbeitslosen­versicherungsfrei?

V. Ein besonderer Fall hat das Reichsversichernngs- amt veranlaßt, zu dieser Frage erneut Stellung zu nehmen. (Entscheidung vom 19. 9. 41 III 7/41 8 8 abgedruckt in der neuesten Entscheidungssammlung der DAF, Folge 1 von 1942). Ein Arbeitgeber hatte sich damit einverstanden er­klärt, daß die von ihm angestellte Hausgehilfin nicht nur bei Len Eltern wohnte, sondern auch von diesen beköstigt wurde, weil die Mutter erklärte, sie komme ans diese Weise mit den Lebensmittelkarten in der Familie besser aus. Das Schlafen außer Haus war vorübergehend notwendig, weil Einquartie­rung in den Haushalt des Arbeitgebers gelegt war.

Entscheiden- war nun für die Stellungnahme des Reichs­versicherungsamts die Tatsache, daß das Mädchen nicht vom Arbeitgeber beköstigt wurde. Die Frage, ob für die Versiche­rungsfreiheit Uebernachtung im Haushalt des Arbeitgebers erforderlich ist, ist ja schon früher vom Gesetzgeber entschieden worden, und zwar im Gesetz zur Befreiung der Hausgehil­finnen von der Pflicht zur Arbeitslosenversicherung vom 12. Mai 1933, dessen Zweck dahin ging, daß gerade kleine Haus­haltungen, die über kein eigenes Mädchenzimmer verfügen, Hausmädchen einstellen können, ohne daß diese arbeitslosen- versicherungspflichtig sind. Es muß nur in anderer Weise sich klar ergeben, daß die häusliche Gemeinschaft mit der Haus­gehilfin besteht. Das wird nach dem genannten Gesetz darin gesehen, daß die Gehilfin ihre hauptsächliche Arbeitskraft tn den Dienst eines Haushaltungsvorstandes stellt und wenig­stens während ihrer Beschäftigungszeit von dem Dienflberech- tigten beköstigt wird.

Die Frage, ob nun das Merkmal der gemeinsamen Be­köstigung während des Einflusses der besonderen Verhältnisse des Krieges entfallen kann, hat das Reichsverficherungsamt verneint. Es steht auf dem Standpunkt, daß das Gesetz vom 12. Mai 1933 keine erweiternde Auslegung erfahren darf, zu­mal schon die hauptsächlichen Gründe, die zu dem Erlaß dieses- Gesetzes führten, nämlich die vermehrte Beschäftigung von Hausgehilfinnen anzuregen und ihre Einstellung zu erleich­tern, weggsfallen sind. Wenn nun schon davon abgesehen wird, die Vorteile dieses Gesetzes überhaupt zu beseitigen, so ist andererseits eine erweiternde Auslegung, d. h. hier der Verzicht auf die gemeinsame Beköstigung für den Begriff der Hausgehilfin, völlig unmöglich. Hierzu bieten auch die durch den Krieg bedingten besonderen vorübergehenden Verhältnisse keinen Anlaß. Die Beschäftigung einer ledigen Hausgehilfin ist demnach nur arbeitslosenverstcherungsfrei. wenn die Ge­hilfin ihre hauptsächliche Arbeitskraft in de» Dbvrst <s»^es

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Haushaltungsvorstandes stellt und wenigstens während ihrer Beschäftigungszeit von dem Dienstberechtigten beköstigt wird. Dagegen bedarf es der gemeinsamen Wohnung nicht unbe­dingt, wenn sich die häusliche Gemeinschaft in anderer Weise klar ergibt.

Doppelte Bestrafung für Geldhortung

V.^. Geld aus dem Verkehr zu ziehen und in den Strümp; zu stecken, ist heute in Kriegszeiten ein schweres Vergehen und wird nach der Kriegswirtschafts-Verordnung schwer bestraft. Geld horten in der Absicht, eine begangene Steuerhinterzieh­ung zu verdecken oder künftige. Steuerhinterziehungen zu er­leichtern. ist ein doppelt schweres Vergehen, das einer doppel­ten Bestrafung unterliegen kann. Das Reichsgericht hat in einem Urteil vom 1. Dezember 1941 (5 O 501/41 abgedruüt im neuesten Reichssteuerblatt Nr. 18) diese Möglichkeit geklärt. Die Angeklagte hatte einen Barbetrag von RM. 22 911. im Hause behalten und ihn in einer Kassette versteckt,um ihn Ler Steuerbehörde gegenüber besser verschweigen zu können". Sie ist dafür im Unterwerfungsverfahren von der Steuerbehörd» wegen Vergehens gegen § 396 Reichsabgabenordnung mit einer Geldstrafe von RM. 1800. bestraft worden. Sie ist des weiteren vom Landgericht wegen Vergehens gegen tz 1 Abs. 2 der Kriegswirtschaftsverordnung anstelle einer ver­wirkten Gefängnisstrafe von einem Monat zu einer Geldstrafe von RM. 20 000. verurteilt worden. In der Revision machte sie nun geltend, daß sie wegen des Zurückhaltens der Geld­zeichen nicht mehr vom Landgericht hätte verurteilt werden dürfen, weil es sich dabei um dieselbe Tat handele, derent­wegen sie schon im Unterwerfungsverfahren von der Steuer­behörde rechtskräftig verurteilt worden sei. Sie berief sich also auf den Grundsatz ne bis in idem, d. h. also: keine doppelte Verurteilung für dieselbe Sache.

Das Reichsgericht hat aber die Revision verworfen und ausgeführt, daß es sich Lei dem Steuervergehen der Angeklag. ten und dem Zurückhalten der Geldzeichen nicht um ein und dasselbe Vergehen der Angeklagten handele. Von der Steuer­behörde sei sie verurteilt worden wegen fortgesetzter Steuer­hinterziehung, die dadurch bgangen wurde, daß die Angeklagte unrichtige Steuererklärungen abgab. Vom Landgericht sei sie verurteilt worden wegen Zurückhaltung der Geldzeichen. Handlungen, die lediglich eine Sicherung gegen die Entdeck­ung einer Steuerhinterziehung bezwecken hier das Zurück­halten der Geldzeichen gehören nicht zum Tatbestand der Steuerhinterziehung. Folglich fallen im vorliegenden Fall auch die Tatbestandsmerkmale des Steuervergehens und der GelLhortung nicht zusammen. Die Annahme einer Tateinheit zwischen den beiden Vergehen, die eine doppelte Bestrafung nicht zugelassen hätte, scheidet hier also aus. Beide Urteil» wurden aufrecht erhalten und die Angeklagte hat als Strafe fast den gesamten gehorteten Betrag bezahlen müssen.

Zus den Nachbargauen

.Heidelberg. (Pfarrer Hermann als Leiche ge­borgen.) Vor einiger Zeit fand man eines Morgens Pelz­mütze und Spazierstock des im Ruhestand lebenden 76jährigett Pfarrers Hermann aus dem nahen Schlierbach auf dem Eis des Neckars. Die Suche nach dem Leichnam des offen­bar in der Dunkelheit vom Wege abgekommenen und ertrun­kenen Mannes war vergeblich. Jetzt ist er aber im Rhein bei St. Goar gefunden worden, bis wohin er in der Zwei- schenzeit abgetrieben war.

Neuweg-Blotzheirn. (Im Brunnen erdrückt.) Auf eine eigenartige Weise kam der 67 Jahre alte Landwirt Al­fred Peter ums Leben. Er war damit beschäftigt, seinen etwa 16 Meter tiefen Brunnen auszuräumen und sauber zu ma­chen, als Plötzlich das Mauerwrrk zusammenstürzte. Peter wurde in die Tiefe gerissen und bis zum Hals von den Erb­massen zugedeck.. Obwohl die ganze Nacht gearbeitet wurde, um ihn freizubekommen, konnte Peter am anderen Morgen nur als Leiche aus dem Brunnen geborgen werden.

Stratzburg. (Bluttat aus Eifersucht.) In ihrer Wohnung in der Molsheimerst'raße wurde in der Nacht die verwitwete 32 Jahre alte Marie Miller ermordet. Die Leiche wies eine schwere Verletzung am Kopfe und Würgemerkmale am Halse auf. Der Tat muß ein verzweifelter Kampf vor- ausgegangen sein. Der Täter ist der 41 Jahre alte geschieden« Alfred Graf aus Paffenhofen, wohnh. t in Straßburg. Er hat sich selbst gerichtet. Der Beweggrund zur Tat war offen­bar Eifersucht.

Thann. (Vor dem Gastod gerettet.) Am Sonn- tagmorgen kurz vor 9 Uhr wurde ein Stammgast der in der Bismarckstraße gelegenen Gaststätte Hilz durch die noch nicht geöffneten Rolladen beunruhigt. Nach längeren Bemühun­gen konnte er den Inhaber der Gaststätte aufwecken. Dieser hatte eine Gasvergiftung durch ausströmende Gase aus dem geplatzten Hauptgasrohr in der Straße erlitten. Seine Frau lag bereits bewußtlos im Bett und konnte nur durch die vom herbeigeholten Arzt vorgenommenen Wiederbelebungsver­suche ins Leben zurückgerufen werden.

Nierstein a. Rh. (Schiffs führ er tödlich verun. glückt.) Während eines beruflichen Aufenthaltes ,n Mann, heim stürzte der Schiffsführer August Donner von hier in der Dunkelheit im Hasen so unglücklich, daß er schwere innere Verletzungen erlitt und nunmehr gestorben ist.

Neustadt an der Weinstratze. (Schmutz, geGesckaft- mit Wasch mitte ln.) Wegen schweren Diebstahls hatten sich der 41 ährige Franz Kolbenschlag und der 38 Jahre aw Anton Stortz aus Diedesfeld vor dem Amtsgericht Neustadt zu verantworten. Aus einem Lager der Firma Henkel u. ^w. ln Neustadt waren vor einiger Zeit grossere Mengen Wasch mittel gestohlen worden und der Verdacht richtete ück Wen die beiden Angeklagten. Obwohl Haussuchungen große Mengen von Waschmittel zutage forderten ubrr deren B«. zug sie nur sehr unglaubwürdige Angaben zu niachen wutz ten konnte ihnen der Diebstahl selbst nicht nachgewlesen werden. Es erfolgte deshalb Verurteilung wegen Sachhehle- rei ru drei Uw. einem Monat Gefängnis.^ .^Kindes

g e f?n?e n!) Seitdem?. Januar 1942 wird das vimähr'g. Kind Günther Griesbach aus Güdingen vermißt. Alle Nam wVsckn^aen nach seinem Verbleib waren vorerst erfolglos, lstunmehr könnt? d!e Leiche des Kindes am 14. Marz m e,nem Garten in Güdingen gefunden werden. Nach «schlage ist da? Kind auf d'm Heimweg in ein in diesem Garten befindliche? « »es Lock aesturzt aus dem es sich nicht mehr herausarbei- ten könnt? Mch Hen kriminalpol,zeilichen Ermittlungen liegt Erstickungstod vor.