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OlL 182.

Amts- und Anjeigeülalt fir den Kqirk Lalw.

82. Jahrgang.

«rsq»tnung«tare: Dienltaz, Donnerstag, S tag, »onntag. Jnsertionlprei» ID Pfg. pro Zeile für »nb »«ttrtsorte; außer Bezirk Pfg.

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Samstag, de« 16. November 1967

Nbonnemenrrpr. in d. Ltavt pr. Äirrlelj. Mk. 1.10 incl.Dr»gerl. Bierteljührl. Postbezuglpret« ohne Bestellg. f. d. Orts- u. Nachbar. Ortsverkehr l Mk.. f. d. sonst, derkehr Mk. 1,10, Bestellgeld 80 Pfg.

Amtliche Bekanntmachnngen.

An die Gemeindebehörden, Gemeinderatswahl betr.

Nachdem nunmehr die Vollzugsbestimmungen zur Gemeindeordnung mit Verfügung des Kgl. Ministeriums vom 6. Oktober 1907 Reg.-Bl. Nr. 36 S. 433 erschienen sind; wird unter Be­zugnahme auf den oberamtlichen Erlaß vom 28. Ottober 1907 Wochenblatt Nc. 172 in Nach­stehendem das bei den Gemeinderatswahlen ein­zuhaltende Verfaßen dargelegt.

Hiebei wird davon ausgegangen, daß mit Rück­sicht auf den Minist. Erlaß vom 23 Sept. 1907 Amtsbl. S. 377 die Gemeinderatswahlen in diesem Jahre etwas später vorgenommen werden «nd es ist bei den nachstehend angegebenen Ter­minen vnd berechneten Friste»

Donnerstag der 19. Dezember als Wahltag angenommen worden.

1. Wie bisher, so hat auch in diesem Jahr und künftig alle 2 Jahre ein Drittel der Gemeinderats­mitglieder auszuscheiden und wird durch eine neue

auf 6 Jahre erfolgende Wahl ersetzt. Hiebei ro.liiim vie ÄUStrelenoen wieder gewahll werveu.

Wenn die Zahl der Gemeinderatsmit­glieder ausschließlich des Octsvorstehers nicht durch 3 teilbar ist, so ist durch Beschluß des Gemeinderats im Voraus die Reihenfolge über die bei den einzelnen Wahlen auszuscheidende Zahl der Mitglieder zu bestimmen.

Wird eine Stelle im Gemeinderat vor dem Eintritt des ordentlichen Wahltags erledigt, so wird sie erst mit diesem Zeitpunkt wieder besetzt, wenn nicht der Gemeinderat eine frühere Wiederbesetzung für notwendig erachtet. Sobald die Zahl der Gemeinderatsmitglieder ans zwei Dritteil der Normalzahl herabfiitkt, muß die Ergänzung vorgenommen werden.

2. Die regelmäßen Wahlen sind jedesmal im Monat Dezember vorzunehmen.

Ein Beschluß des Gemeinderats ist alsbald darüber herbeizuführen, an welchem Tags des Monats Dezember die Wahl Heuer stattfiuden, sowie auf welchen Zeitpunkt der Beginn und Schluß der Wahlhandlung festge­setzt werden soll.

Hinsichtlich des Schlusses der Wahlhand­lung ist zu beachten, daß in Gemeinden, in welchen bei früherem Schluß eine größere An­zahl von Gemeindebürgern in der Ausübung des Wahlrechts tatsächlich beschränkt sein würde, die Wahlhandlung nicht vor 8 Uhr abends geschloffen werden darf.

3. Die Wählerlisten sind durch den Ortsvorsteher in Gemeinschaft mit dem Bürgerausschußobmann und dem Gemeindepfleger anzulegen.

Die Anlage hat in zwei Abteilungen zu geschehen, von denen die erste die im Ge­meindebezirk und die zweite die außerhalb des­selben wohnenden wahlberechtigten Bürger zu umfassen hat. In jeder Abteilung sind die Wahlberechtigten in alphabetischer Reihen­folge aufzuführen. Am Schluß jeden Buch­stabens ist für etwaige Nachträge Raum zu lassen.'

4. Die Wählerliste ist am Schluffe von denjenigen Personen, welche bei ihrer Aufstellung mitge­wirkt haben, vor der Auflegung unter Angabe des Datums zu beurkunden und vorläufig ab­zuschließen. Dies hätte in nachstehender Weise zu geschehen:

Die Anlegung der Wählerliste beurkundet:

Den 27. Nov. 1907.

Schultheiß und Ratsschreiber:

Bürgerausschußobmann:

Gemeindepfleger:

Spätestens am 27. November ist so­dann auf ortsübliche Weise bekannt zu machen, daß die Wählerliste vom 28. No­vember Vorm 8 Uhr bis 4. Dezember 1907 Abends 6 Uhr auf dem Rathaus aufgelegt sei und daß innerhalb dieser Frist Einsprachen erhoben werden können.

Dies ist am 27. November auf der Wählerliste zu beurkunden.

Die Auflegung der Wählerliste vom 28. Novemver bis 4. Dezember je einschließlich ist ebenfalls auf der Wählerliste am 8. De­zember zu beurkunden.

5. Ueber die während der Auflegeftist gegen die Wählerliste erhobenen Einsprachen hat der Ge­meinderat ohne Verzug Beschluß zu fassen und diesen dem Einsprechenden, wie auch der­jenigen Person, deren Streichung aus der Liste beschlossen worden ist, spätestens bis 7. De­zember zu eröffnen.

Gegen die Entscheidung des Gemeinde­rats kann binnen 3 Tagen von der Eröffnung an gerechnet Beschwerde an den Bezirksrat er­hoben werden.

Vom Beginn der Auflegung der «« ^ann eine Aenoernng der­selben nur infol ge einer rechtzeitig er­hobene Einsprache eines Wahlberechtigten ergangenen Entscheidung des Grmeinderats oder des Bezirksrats vorgeuommen werden.

6. Nachdem die Einspracheentscheidungen des Ge- meinderats durch Ablauf der 3 tägigen Be­schwerdefrist unanfechtbar geworden oder die Beschwerdeentscheiduugen des Bezirksrats er­gangen find, ist sofort und spätestens vor Beginn der Wahlhandlung die erforderliche Richtigstellung der Wählerliste vorzunehmen und dieselbe endgültig abzuschließe».

Der endgültige Abschluß im Falle der Erhebung von Einsprachen, sowie zutreffenden­falls die Nichterhebung von Einsprachen sind vom Ortsvorsteher unter Angabe des Datums und der Zahl der in der Wählerliste enthaltenen Wahlberechtigten auf der Wählerliste zu be­urkunden.

Diese Beurkundung ist spätestens am 18, Dezember 1907 einzuholen und hat etwa zu lauten:

Einsprachen: 0.

Zahl der Wähler:

Endgültig abgeschlossen.

Den 18. Dezember 1907.

Ortsvorsteher:

7. Der Tag der Wahl, wie auch Beginn und Schluß der Wahlhandlung ist mit Angabe der Zahl der zu wählenden Gemeinderatsmttglieder und zutreffendenfalls mit Angabe der Verteilung derselben auf die verschiedenen Teile des Ge­meindebezirks spätestens eine Woche vor der Wahlhandlung, also spätestens am 12. De-

ember in der Gemeinde auf ortsübliche Weise ekannt zu machen.

Der Vollzug der Bekanntmachung der Wahl ist durch eine vom Ortsvorsteher aufzu­nehmende Urkunde in den Akten nachzuweisen.

8. Die Wahl wird nnter Leitung des Wahlvor- stands vorgeuommen. Dieser besteht aus dem Ortsvorsteher als Vorsitzendem und zwei Bei­sitzern, von welchen der Gemeinderat und der Bürgerausschuß je einen aus seiner Mitte wählt. Hiebei können die ausscheidenden Mitglieder nicht gewählt werden.

Es empfiehlt sich für den Fall der Ver­hinderung der Beisitzer je einen Stellvertreter zu wählen. Die hienach erforderlichen Wahlen sind von dem Gemeinderat und dem Bürger­

ausschuß rechtzeitig vor dem Wahltage vor- znnehmen.

9. In dem Wahlraum ist die erforderliche Anzahl mit dem Gemeindestempel versehener Um­schläge, die gleich und aus undurchsichtigem Papier sein müssen und kein äußeres Kennzeichen haben dürfen, bereit zu halten. Auch ist in demselben ein Tisch aufzustellen und eine solche Absonderuugsvorrichtung zu treffen, daß der Wähler seinen Stimmzettel gegen Beobachtung geschützt in den Umschlag zu stecken vermag.

10. Die Vormerkung der Abstimmung in der Wähler­liste ist in der für die betr. Wahl bestimmten Spalte zu machen. Die Führung einer Gegen­liste ist nur in größeren Gemeinden erforderlich.

Ueber die Stimmenzählung ist ein Strich­register anzulegen.

11. Nach der Feststellung des Wahlergebnisses find die Stimmzettel z« versiegeln und bis zur endgültigen Entscheidung über die Gül­tigkeit der Wahl oder bis zum Ablauf der für deren Anfechtung festgesetzten Frist ans- zubewahren.

12. Ueber die Wahlhandlung ist ein Protokoll auf- zimehm«n, welkbeS von den Mitgliedern des -WaAvülstunvD zu uiiieiznryiicn m.

13. Das Ergebni^ber Wahl ist in der Gemeinde öffentlich bekannt zu machen mit dem Hin­weis darauf, daß die Gültigkeit der Wahl von jedem Wahlberechtigten innerhalb einer Woche nach der Bekanntmachung deS Wahl­ergebnisses im Wege der Einsprache beim Ge­meinderat angefochten werden kann.

Die Entscheidung über diese Einsprachen steht dem Gemeinderat zu. Gegen die Ent­scheidung des Gemeinderats ist Beschwerde an den Bezirksrat'und gegen dessen Entscheidung Beschwerde an die Kreisregierung zulässig.

Die Beschwerde muß binnen einer Woche Woche nach Eröffnung der angefochtenen Ent­scheidung erhoben werden.

Vor endgültiger Entscheidung der gegen die Gültigkeit ihrer Wahl erhobenen Einsprachen können die Gewählten nicht in den Gemeinderat eintreten.

14. Wenn kein Wähler abgestimmt hat, ist eine neue Wahl vorzunehmen; es unterbleibt somit künftig eine Nachwahl wenn nicht mehr als die Hälfte der Wähler abgestimmt hat.

15. Die Wählerliste nebst dem Wahlprotokoll und Strichregister und einem Nachweis über den Vollzug der vorgeschriebenen Bekanntmachungen ist den Wahlakten einzuverleiben.

Ueber das Ergebnis der Wahl ist dem Oberamt bis 10. Januar 1908 Bericht zu erstatten.

Vorstehende Bestimmungen finden auf die Teilgemeinderatswahlen mit der Maßgabe ent­sprechende Anwendung, daß nach 8 260 der Vollzugs- Verfügung zur Gemeindeordnung Reg.-Bl. 1906 S. 573 in denjenigen Teilgemeinden, in welchen ein Teilbürgerausschuß nicht besteht, der zweite Beisitzer im Wahlvorstand nebst einem Stellvertreter von dem Teilgemeinderat aus der Mitte der Ge- meindebürger gewählt wird.

Calw, 13. November 1907.

K. Oberamt.

Voelter.

Bewerber-Ausruf.

Für den die Gemeinden Agenbach, Bergorte, Breitenberg, Emberg, Oberkollwangen, Schmieh, Sommenhardt und Teinach umfassenden Ver- Waltuagsaktnarsbezirk H mit dem Sitz in Teinach