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Amtliche und Privatanzeigen.

Bekanntmachung

betreffend die sür die Stadt Calw geltenden Be­stimmungen über die Sonntagsruhe.

Im Handelsgewerbe.

I. Am ersten Weihnachts», Oster- und Pfingsttag, am Neujahrsfest, Er­scheinungsfest, Sonntag Invocsvit, Palmsonntag, Charfreitag.Dreietnigkeits- fest, Himmelfahrtsfest, ersten Adventssonntag, dürfen Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter im Handelsgewerbe nicht beschäftigt werden und darf ein Gewerbebetrieb in offenen Verkaufsstellen überhaupt nicht stattfinden.

An den übrigen Sonn- und Festtagen darf die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern im Handelsgewerbe und der Gewerbe­betrieb in offenen Verkaufsstellen (Offenhalten der Läden) die Dauer von 5 Stunden nicht überschreiten und ist nur zulässig vor dem Vormittags­gottesdienst und zwar von 7^2 bis 8^/2 Uhr Vormittags und nach demselben von 11 bis 3 Uhr Nachmittags.

II. Hievon gelten folgende Ausnahmen:

1. An den letzten 3 Sonntagen vor Weihnachten ist der Geschäfts­betrieb in allen Verkaufsstellen und die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern in allen Handelsgewerben während 8 Stunden und zwar in der Zeit von 7'/- bis 8 '/- Uhr Vormittags und von 11 Uhr Vormittags bis 6 Uhr Abends gestattet.

2. Der Verkauf von Backwaren durch die Bäcker, von Konditoreierzeug- nissen durch die Konditoren, von Fleisch, Wmstwaren und Fett durch die Metzger und der Verkauf von Eis und Mineralwasser, sowie die Beschäftigung der Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter bei diesem Verkauf darf stattfinden:

3. an den in Ziff. I Abs. 1 bezeichneten Festtagen: Vormittags T"/- bis 8'/2 Uhr und Abends von 6 bis 7 Uhr; b. an den übrigen Sonn- und Festtagen:

na. während der Zeit vom 1. Mai bis 15. September von 7 bis 9 Uhr Vormittags und von 11 Uhr Vormittags bis 7 Uhr Abends;

bb. vom 16. September bis 30. April von 6',2 bis 8 '/- Uhr Vormittags, von 11 Uhr Vormittags bis 3 Uhr Nachmittags und Abends von 6 bis 7'/2 Uhr.

3. Das Verbringen von Milch in die Kundenhauser ist an allen Sonn- und Festtagen bis Mittags 12 Uhr auch während deS Vor­mittagsgottesdienstes gestattet.

4. Der Verkauf von Obst durch die Obsthändler ist vom 1. Mai bis 15. September von 7 bis 9 Uhr Vormittags und von 11 Uhr Vor­mittags bis 7 Uhr Abends gestattet und in der Zeit vom 16. September bis 30. April von 7^2 bis 8^/2 Uhr Vormittags und 11 Uhr Vor­mittags bis 3 Uhr Nachmittags.

5. Den Handelsgartnern ist der Verkauf von Gärtnereierzeugnissen in folgender Weise gestattet:

3. an den gewöhnlichen Sonntagen von 7' bis 8^/2 Uhr Vormittags und 11 Uhr Vormittags bis 4 Uhr Nachmittags; b. an den oben Ziff. I Abs. 1 genannten Festtagen von 7('s bis 8 '/- Uhr Vormittags 1 bis 4 Uhr Nachmittags.

6. Im Gewerbebetrieb.

I. Verboten ist an Sonn- und Festtagen jede Art der Beschäftigung von Arbeitern im Betriebe von Brüchen, Fabriken und Werkstätten, Zimmer- Plätzen, Bauhöfen und Ziegeleien.

Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe soll mindestens dauern: für einzelne Soun- und Festtage 24 Stunden, für zwei aufeinander folgende Sonn- und Festtage 36 Stunden, für das Weihnachts-, Oster- und Pfingstfest 48 Stunden.

Jugendliche Arbeiter (unter 16 Jahren) dürfen in Fabriken und den denselben gleichgestellten gewerblichen Anlagen an Sonn- und Festtagen überhaupt nicht beschäftigt werden.

II. Das Verbot der Sonntagsarbeit findet kraft Gesetzes keine Anwendung

1. auf solche Arbeiten, die in Notfällen oder im öffentlichen Interesse unverzüglich vorgenommen werden müssen,

2. auf die Bewachung der Betriebsanlagen, auf Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, durch welche der regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebes bedingt ist, sowie auf Arbeiten, von welchen die Wiederaufnahme des vollen werktägigen Betriebs abhängig ist, sofern nicht diese Arbeiten an Werktagen vorgenommen werden können. Dasselbe gilt von Arbeiten, welche zu Verhütung des Ver­derbens von Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitserzeugnissen erforderlich sind.

III. Für die Gewerbe zur Befriedigung täglicher oder an Sonn- und Festtagen besonders kervortretender Bedürfnisse gelten folgende vom K. Oberamt verfügte Ausnahmen:

Die Beschäftigung von Arbeitern an Sonn- und Festtagen ist gestattet:

3. in Blumenbindereien

zum Binden von Blumen, Kränzen u. dergl. von Vormittags 6 '/- bis 8 '/s Uhr und von 11 Uhr bis nachmittags 3 Uhr.

b. in Gasanstalten und Elektrizitätswerken

an allen Sonn- und Festtagen mit Arbeiten, welche für den Betrieb unerläßlich sind.

c. im Bäckerei- und Konditoreigcwerbe

an allen Sonn- und Festtagen in Backereien bis 8 Uhr Morgens, sowie Abends 1 Stunde, Sommers 7 bis 8 Uhr und Winters 6 bis 7 Uhr. In Konditoreien von Morgens 6 bis Mittags 12 Uhr. Während der von 12 Uhr Mittags bis 12 Uhr Nachts zu berechnenden Ruhezeit nur mit Herstellung und Austragen leicht verderblicher Waren, die unmittelbar vor dem Genuß hergestellt werden müssen. Sind in Konditoreien Arbeiter noch nach 12 Uhr Mittags beschäftigt worden, so müssen sie an einem der nächsten sechs Werktage von Mittags 12 Uhr ab von jeder Arbeit freigelassen werden. Für die beiden Wochen vor Weihnachten und Ostern gilt diese Vorschrift nicht. Jedem Arbeiter ist mindestens an jedem 3. Sonntag die zum Besuch des Gottesdienstes erforderliche Zeit sreizugeben.

ä. im Metzgergewerbe

von 6 bis 9 Uhr oder von 5 bis 8 Uhr Vormittags.

e. im Barbier- und Friseurgewerbe

bis 2 Uhr Nachmittags.

f. in Bierbrauereien

zur Versorgung der Kundschaft mit Bier und Eis von Vormittags 7V- bis 8 V 2 Uhr und von 11 Uhr Vormittags bis 3 Uhr Nachmittags. Z. im Bekleiduugs- und Reinigungsgewerbe

zur Ablieferung von Erzengnissen dieses Gewerbes, soweit dasselbe handwerksmäßig betrieben wird, bis Stunde vor Beginn des Hauptgottesdienstes, k. in Getretdewassermühle«

an höchstens 26 Sonn- und Festtagen im Jahr mit Ausschluß des ersten Weihnachts-, Oster- und Pfingsttags.

IV. Ausnahmen von dem Verbot der Sonntagsarbeit können zur Verhütung eiues unverhälinismäßigen Schadens vom Obcramt gestattet werden und find diesbezügliche Gesuche der Arbeitgeber beim Stadtschultheißenamt einzurcichen.

V. Insoweit nach vorstehenden Bestimmungen die Beschäftigung von Arbeitern an Sonn- und Festtagen verboten ist, dürfen nach H 2 der Kön. Verordg. vom 22. Mai 1890 betr. die Feier der Sonn-, Fest- und Feiertage, auch die Arbeitsherren und selbständigen Gewerbetreibenden nur solche Arbeiten verrichten, welche sich der öffentlichen Wahrnehmung entziehen.

Vorstehendes wird mit dem Anfügen veröffentlicht, daß Zuwider­handlungen gerichtliche Bestrafung noch sich ziehen würden. Den Geschäfts­inhabern wird empfohlen gegenwärtige Bekanntmachung in ihren Verkaufslokalen bezw. Arbeitsräumen anzuschlagen. Besondere "Abdrücke find bei der Unter­zeichneten Stelle erhältlich.

Den 21. Oktober 1907. - -tt

SkaAschultheißenamt.

C 0 n z.

Bekanntmachung.

Die K. Post- und Telegraphen­verwaltung beabsichtigt, entlang dem Waldweg CalwLützenhardtSom- menhardt ein Fernsprechgestäng zu er­stellen.

Der Plan ist in Gemäßheit des § 7 des Telegraphen-Wege-GesetzeS vom 18. Dezember 1899 bei den K. Post­ämtern Calw nnd Teinach auf die Dauer von 4 Wochen öffentlich ausgelegt.

Tübingen, 22. Okt. 1907.

K. TklegrapiMiuspektion.

Mößinger.

Grundstücks-

Versteigerung.

Herr Pfarrer Kopp in Münster bringt 13 3 39 qm mit Wasserleitung versehenen Baumgarten am Kapellen- berg am

Montag, den 28. Oktober ds. Js., vormittags II //2 Uhr, auf dem hies. Rathaus, Zimmer Nr. 5, zur öffentlichen Versteigerung, wozu Liebhaber eingeladen werden.

Calw, 23. Okt. 1907.

Kaufratsschrciberei.

Dreher.

Teinach.

Die MSmemege

ist wieder zusammengetreten und turnt jeden Freitag abend von 8 Uhr an. Freunde des Turnens nicht unter 23 Jah­ren sind eingeladen.

Der Turnrat.

Ooueorckin Ouivv.

Heute Donnerstag abend

Singstunde nnd Abstimmung.

Der Vorstand.

siilislvöroin" Lai« I.

Samstag, 26. Okt., Versammlung in Stammheim (Rößle). Abschiedsfeicr.

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