Bekanntmachung über die
Musterung und Aushebung 1S37.
Auf Grund der Verordnung über die Musterung und Aushebung vom 17. April 1937 (RGBl. I S. 169) wird hiemit be ides amtlich bekannt gemacht:
I. Gestellungspflicht
Nach dem Wehrgesetz vom 21. Mai 1935 und dem Reichs- «beitsdieiMesetz vom 26. Juni 1935 ist jeder deutsche Mann wehrpflichtig und arbeitsdienstpflichtig.
Gemäß Anordnung des Reichskriegsministers vom 1. Febr. IM (RGBl. I S. 186) sind im Jahr 1937 gestellungspflichtig:
-V bei der Musterung:
g) die wehrpflichtigen Deutschen des Geburtsjahrgangs 1917; d) die Zurückgestelltcn der Geburtsjahrgänge 1911, 1915 und 1916.
8. bei der Aushebung:
I, a) die tauglichen Ersatzreservisten I des Geburts-jahrgangs 1915,
d) die im 1. Vierteljahr geborenen tauglichen Ersatzreservisten I des Gebnrtsjahrgangs 1916, soweit sie bis 1. November 1967 ihrer Arbeitsdienstpflicht genügt haben;
5 die bei früheren Musterungen Zurückgestellten der Ge- burtsjahrgäuge 1911 und 1915, die bei der Musterung 1937 als tauglich der Ersahrcserve I überwiesen werden (vom Geburtsjahrgang 1915 jedoch nur, wenn sie ihrer Arbeitsdienstpflicht schon genügt haben).
Alle diese Wehrpflichtigen heißen Dienstpflichtige und iMn sich nach Maßgabe des nachstehenden Musterungs- und Nushebungsplans zur Musterung bzw. Aushebung zu stellen, soweit sie im Kreis Neuenbürg wohnen oder im Kreis Neuen- biirg dauernd in Arbeit oder Lehre stehen.
Die Dienstpflichtigen werden hiemit aufgefordert, sich zu dm unten angegebenen Musterungs- und Aushebungster- «inm pünktlich zu stellen; schriftliche Benachrichtigung der einzelnen Dienstpflichtigen erfolgt nicht. Die Dienstpflichtigen müssen sauber gewaschen, mit geschnittenem Haar und mit Mer Wäsche erscheinen. Am Musterungs- und Aushebungs- iage darf vor der ärztlichen Untersuchung nicht geraucht und lein Alkohol genossen werden. Im Interesse der Kostenersparnis empfiehlt es sich, Tagesberpflegung mitznnehmen.
Ist ein Dienstpflichtiger wegen Krankheit an der Gestellung zur Musterung und Aushebung verhindert, so hat er hierüber ein Zeugnis des Amtsarztes (Staatliches Gesundheitsamt Calw) rechtzeitig dem Landrat, spätestens aber am Misterungs- bzw. Anshebungstermin der Musterungskommission vorzulegen.
Völlig Wehruntauglich; (Geisteskranke, Krüppel usw.) kann der Landrat auf Grund eines Zeugnisses des Amtsarztes (AMliches Gesundheitsamt Ealw) von der Gestellungspflicht zum Musterungs- und Aushebnngstermin befreien. Der Antrag auf Befreiung ist eine Woche vor dem Musterungs- und Aushebungstermin beim Bürgermeister des Wohnorts oder beim Landrat unter Vorlage des amtsärztlichen Zeugnisses schriftlich oder mündlich zu stellen .
Sofern ein Dienstpflichtiger am Musterungs- bzw. Aus- hebmgstag aus zwingenden Gründen vom Ort seines Lauern- teu Aufenthalts abwesend ist, muß Dauer und Grund der Abwesenheit und seine Anschrift während dieser sofort der Polizeilichen Meldebehörde mündlich oder schriftlich mitgeteilt Wecken. Ein Anspruch auf Reisekosten und Entschädigung für Lohnausfall für Dienstpflichtige besteht nicht.
^!. Ort und Zeit der Musterung und Aushebung 1937:
Die Musterung und Aushebung findet für die unter Wr I aufgeführten Dienstpflichtigen wie folgt statt:
am Montag den 21. Juni 1937 im Rathaus in Wildbad:
die Dienstpflichtigen des Gebnrtsjahrgangs 1917 und die Luriickgestellten der Geburtsjahrgänge 1911, 1915 und 1916, «ad zwar
vormittags 7.3« Uhr aus der Stadt Wildbad. vormittags 9 Uhr aus Calmbach, Beinberg, Bieselsberg, Dennach, Enzklösterle, Höfen a. Enz, Jgelsloch, Kapfenhardt, «ngeiiLrand, Maisenbach, Oberlengenhardt, Schömberg, vHvarzenberg, Unterlengenhardt, Bernbach, Dobel, Herreu- «w, Loffenau, Neusatz und Rotensol.
««Dienstag den 22 . Juni 1937 im Rathaus in Neuenbürg:
die Dienstpflichtigen des Jahrgangs 1917 und die Zurück- mellten der Geburtsjahrgänge 1911, 1915 und 1916, und zwar vormittags 7.3« lihr aus der Stadt Neuenbürg und der Mnicindc Arnbach,
vormittags um 8 Nhr ans Birkenfeld, Conweiler und K-Wlsbrand.
Vormittags 8.3» Uhr aus Gräfenhausen und Grunbach, vormittags 9 Uhr aus Feldrennach und Ottenhausen vormittags 9.15 Uhr ans Niebelsbach, Salmbach, Schwann «nd Waldn-nnach;
«« Mittwoch den 23. Juni 1937 im Rathaus in Neuenbürg; vormittags 7.3« Uhr
Aobcn unter I 6 Nr. 1 und 2 näher Lezeichncten zur Aus- W»lg kommenden Dienstpflichtigen aus allen Gemeinden des ^>ses Neuenbürg.
III. Mitznbriugende Urkunden und Nachweise:
^ Jeder Dienstpflichtige hat 2 Paßbilder in der Größe 17x52 mm vorzulegen, auf denen er in bürgerlicher Kleidung und ohne Kopfbedeckung abgebildet ist, soweit dies doch nicht geschehen ist.
' Dienstpflichtige mit Sehfehlern haben das Brillenrezept vützubringen.
v. Der Dienstpflichtige soll mitbringen: den Geburtsschein;
d) Nachweise über Abstammung, soweit sie in seinem oder seiner Angehörigen Besitz sind (Ahnenpaß); v) die Scheulzeugnisse und Nachweise über seine Berufsausbildung (Lehrlings- und Gesellenprüfung);
ck) daS Arbeitsbuch, dieses hat der Unternehmer dem Dienstpflichtigen zu diesem Zweck auszuhändigen; e) Ausweise über Zugehörigkeit
zur HI (Marine-HI, Znstsporteinheit der HI),, zur SA (Marine-SA),
^ zur SS,
, zum NSKK,
^ zum NS-Reiterkorps, zum Deutschen Seglerverband, zum DLV (Deutscher Luftsportverband) und über die Ausbildung in diesem, zum RLB (Reichsluftschutzbund), zum FWGM (Freiwilliger Wöhrfunk — Gruppe Marine —),
zum DASD (Deutscher Amateursende- und Empfangsdienst), zur TN (Technische Nothilfe), zur Freiwilligen Sanitätskolonne (Rotes Kreuz), zur Feuerwehr;
s) den Nachweis über Len Besitz des Reichssportabzeichens oder des SA-Sportabzeichens; g) Freischwimmerzeugnis, Rettungsschwimmerzeugnts, Grundschein, Leistungsschein, Lehrschein der Deutschen Lebensrettunsgesellschaft (DLRG);
k) den Nachweis über fliegerische Betätigung; für Angehörige des fliegerischen Zivilpersonals der Luftwaffe, der Luftverkehrsgesellschaften und der Reichsluftver- waktung, die Bescheinigung des Dienststellenleiters über fliegerisch-fachliche Verwendung und Art der Tätigkeit;
i) den Führerschein (für Kraftfahrzeuge, Motorboote); lc) die Bescheinigung über die Krastfahrzeugausbildung beim NSKK — Amt für Schulen —, den Reiterschein des Reichsinspekteurs für Reit- und Fahrausbildung;
l) den Nachweis über -die Ausbildung beim Roten Kreuz;
m) den Nachweis über Seefahrtzeiten — Seefahrtbuch —,
über den Besuch von Seefahrtschulen, Schiffingenieurschulen, der Debeg-Funkschule — Patente —;
n) Las Sportseeschifferzeugnis, den Führerschein des Deutschen Seglerverbandes, den Schein 0 einer Seesportsportschule, das Seesportfunkzeugnis;
o) den Nachweis über geleisteten Arbeitsdienst (Wehrpaß, Arbeitspaß oder Arbeitsdienstpaß, Dienstzeitansweise, Pflichtenheft der Studentenschaft);
p) den Nachweis über geleisteten aktiven Dienst in der Wehrmacht, Landespolizei oder SS-Verfügnngstruppe;
q) den Annahmeschein als Freiwilliger der Wehrmacht, des Reichsarbeitsdienstes oder der SS-VerfügungstrnPPe.
IV. ZurüSstellungsauträge.
Aus besonderen häuslichen, wirtschaftlichen oder beruflichen Gründen kann ein Dienstpflichtiger zurückgestellt werden. Der Antrag ist durch den Dienstpflichtigen oder seine Verwandten ersten Grades oder durch seine Ehefrau beim Landrat spätestens bis 16. Juni 1937 mündlich oder schriftlich zu stellen. Die Beteiligten können ihren Antrag durch Vorlegung von Urkunden und Stellung von Zeugen und Sachverständigen unterstützen. Die Urkunden müssen urschriftlich oder in Form beglaubigter Abschriften vorgelegt werden.
Wird die Zurückstellung eines Dienstpflichtigen zu Gunsten hilfloser oder arbeitsunfähiger Verwandten, zu deren Unterhalt der Dienstpflichtige gesetzlich verpflichtet ist, beantragt, so muß sich die hilflose oder erwerbsunfähige Person zur ärztlichen Untersuchung persönlich bei der Musterung oder Aushebung vorstellen. Ist dies unmöglich, so kann der Dienstpflichtige nur auf Grund eines über die genannte Person ausgestellten Zeugnisses des Amtsarztes (Staat!. Gesundheitsamt Calw) zurückgestellt werden. Dieses Zeugnis ist spätestens zum Musterungs- bzw. Aushebungstermin vorzulegen.
V- Besonderer Hinweis auf die Meldepflicht der AushcbungSPflichtigcn.
Jeder Ersatzreservist I, der zur Aushebung gestellungspflichtig ist und bisher einen seit der Musterung vorgenommenen Aufenthalts-Wechsel Lei der Polizeilichen Meldebehörde oder beim Wehrmeldeamt nicht gemeldet Hai, hat dies sogleich nachzuholen.
Zuständiges Wehrbezirkskommando ist das Wehrbezirkskommando Calw, zuständiges Wehrmeldeamt das Wehrmeldeamt Calw.
VI. Strafbestimmungen.
Wer seiner Gestellungspflicht zum Musterungs- und Aushebungstermin nicht oder nicht pünktlich nachkommt oder den sonstigen Vorschriften über die Musterung und Aushebung zuwiderhandelt, wird, soweit nicht nach anderen Gesetzen (HZ 110, 112 und 113 RStGB) eine höhere Strafe verwirkt ist, gemäß tz 8 der Verordnung über die Musterung und Aushebung vom 17. April 1937 mit Geldstrafe bis zu 156 RM. oder mit Haft bestraft. Auch hat er zu gewärtigen, daß er im Falle des Nichterscheinens durch die Gendarmerie zur Musterung oder Aushebung vorgefnhrt wird.
Neuenbürg, den 11. Juni 7937.
Der Landrat: Lempp.
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Bekanntmachung
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Die Gefahr der Selbstentzündung von tzeustöcken und Futter- Vorräten ist jetzt wieder besonders groß. Es ist daher notwendig, dem Zustand dieser Vorräte dauernd ganz besondere Ausmnksamkest zuzuwenden.
Die Bauern und Landwirte werden dringend ausgesordert. de! Wahrnehmung verdächtiger Erscheinungen (z. D. Auftreten eines brandigen Geruchs, ungleichmäßiges Zusammensacken des Heue, Entweichung von Dampf) sofort den Ortsvorsteher zu benachrichtigen, damit dieser im Benehmen mit dem Feuerwehrfithrer das Nötige veranlaßt. Zur Anzeige ist nicht nur der Eigentümer, sondern jeder Volksgenosse verpflichtet, denn jeder Brandschaden bedeutet Verminderung des Votksvermögens.
Neuenbürg, den 11. Juni 1937.
Der Landrat: Lempp.
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ad Montag den 14. Juni 1937.
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des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Langenbrand. Kreis Neuenbürg bestehend aus 220 da Wald und 232 da Feld,
wird am
Samstag de« 18. Juni 1837, nachm. 3 Uhr.
im Rathaus in Langenbrand durch Abgabe von schriftlichen, verschlossenen und mit der Aufschrift „Iagdpachtangebot" versehenen Angeboten, verpachtet. Die Oeffnung der Angebote erfolgt im genannten Termin. Der Verpächter behält sich den Zuschlag bis 2g. Juni 1937 vor.
Pachtdauerr 1. April 1937 bis 31. März 1946.
Die Iagdpachtbedtngungen sind auf dem Rathaus in Langen- brand zur Einsicht aufgelegt.
Personen, welche die Voraussetzungen des 8 12 (4) des Reichs- jagdgesetzes erfüllen, sind zur Abgabe von Angeboten eingeladen.
Langenbrand, Kreis Neuenbürg, den 20. Mat 1937.
Der Jagdvorsteher.
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