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Amts- und AnzeigeblaLt für den ZeArk Calw.
82. Jahrgang
LrichetnungStage: Dienstag, Donnerst ag, TamS- tag, Sonntag. Jnsertionspret« 10 Pfg. pro Zeile für Stadt and B-zirksorte; außer Bezirk 12 Psg.
Donnerstag, den 39 Mai 1907.
eLborineme-rr.-pc.ind. Htadrpr.Vtertelj. Mk.l.iOincl.rrägerl BierreljLhrl. Postbezug-preiS ohne Bestellg. f. d. Orts- u. Nachbar, ortsvertehrl Mk., L. d. sonst. Verkehr Mt. 1.10, Bestellgeld SOPfg-
Amtliche Bekanntmachungen
Bekanntmachung.
Am 25 , 26. und 27. findet für diejenigen Invaliden, Renten- und Unterstützungsempfänger deren Versorgungsgebüyrnisse in diesem Jahre ablaufen, eine Prüfung beim Bezirkskommando Calw statt.
Den einzelnen Leuten gehen vom Bezirkskommando noch besondere Gestellungsbefehle durch die Schultheißenämter zu.
Calw, 27, Mai. 1907,
Kgl, Bezirkskommando.
Bekanntmachung, betr. die Bornahme der Vormusterung der Pferde und Wagen im Bezirk Calw.
ES wird htemit bekannt gegeben, daß die Vormusterung der Pferde und Wagen des Bezirks am 13., 14., 15., 17., 18. und 19. Juni ds. Jz. staltfindet.
1. Tag.
Donnerstag, 13. Juni, vorm. 8 Uhr, in Calw aus dem Brühl,
13. Juni, vorm. 9'/- Uhr, in Hirsau auf dem Platze vor dem Rathaus für Hirsau, Weiler und Ort Erastmühl,
13. Juni, vorm. IO'/. Uhr, in Unterreichenvach auf dem Platze bei der Friedenslinde für Dennjächt und Unterreichenbach,
13. Juni, vorm. 11'/- Uhr, in Liebenzell auf der Bahnhofstraße.
2. Tag.
Freitag, 14. Juni, vorm. 8'/- Uhr, in Ostelsheim auf der Straße vor dem Rathaus,
14. Juni, vorm. 10 Uhr, in Althengstett auf der Straße im untern Dorf,
14. Juni, vorm. 11'/- Uhr, in Simmozheim auf dem Platze vor dem Rathaus,
14. Juni, nachm. 3 Uhr, in Möttlingen auf dem Platz beim Rathaus,
14. Juni, nachm. 4 Uhr, in Uuterhaugstett vor dem Rathaus für Unterhangstett und Monakam,
14. Juni, nachm. 4'/« Uhr, in Neuhengstett auf der Straße vor dem Rathaus für Neuhengstett und Ottenbronn.
3. Tag.
Samstag, 18. Juni, vorm. 9 Uhr, in Stammheim vor dem Rathaus für Stammheim und Holzbronn,
15. Juni, vorm. 10'/« Uhr, in Gechingen auf der Hauptstraße des Orts für Gechingen und Dachtel,
15. Juni, mittags 12 Uhr, in DeSenpfronn vor dem Schulhaus.
4. Tag.
Montag, 17. Juni, vorm. 9'/- Uhr in Oberreichenbach vor dem Löwen für Oberreichenbach und Oberkollbach,
17. Juni, vorm. 10'/- Uhr in Rötenbach vor dem Spritzenhaus,
17. Juni, vorm. 11'/, Uhr, in Würzbach auf dem Platz vor dem Rathaus,
17. Juni, nachm. 12'/- Uhr, in Altbnrg am Eingang des Orts gegen Oberriedt,
17. Juni, nachm. 3 Uhr, in Oberriedt beim Haus der Witwe Kugele für die Gesamtgemeinde Speß- Hardt.
8. Tag.
Dienstag, 18. Juni, vorm. 9 Uhr, in Neubulach auf dem Platze vor dem Tor an der Linde für Neubulach. Altbulach und Liebelsberg.
18 Juni. vorm. 10 Uhr, in Oberhaugstett auf der Hauptstraße.
18. Juni, vorm. 10'/» Uhr, in MartinSmoos auf der Hauptstraße,
18. Juni, vorm. 11'/« Uhr. in Zwerenberg beim Rathaus,
18. Juni, nachmittags 12'/« Uhr, in Hornberg an ver Kreuzung der Straße nach Hornberg-Aich- Haiden,
18. Juni, nachm. 12'/« Uhr, in Aichhalden beim Rathaus,
18. Jun, nachm. 3'« Uhr, in Aichelberg beim Rathaus.
6. Tag.
Mittwoch, 19. Juni, vorm. 8'/- Uhr, in Neuweiler an der Straße vor dem Lamm für Neuweiler und Hofstett,
19. Juni, vorm. 9'/« Uhr, in Breitenberg am der Srraße vor dem Rathaus,
19. Juni, vorm. 10 Uhr, in Obertollwangen auf der Straße vor dem Rathaus für Obertollwangen und Agenbach,
19. Juni, vorm. 10'/« Uhr, in Schmieh an der Kreuzung der Straße Teinach-Oberkollwangen, 19. Juni, vorm. 11'/» Uhr, in Teinach vor dem Hirsch für Teinach, Emberg und Zavelstein, 19. Juni, nachm. 3 Uhr, für die Pferde der Gemeinde Sommenhardt auf der Eisenbahnstation Teinach.
Jeder Pferdebesttzer ist nach erhaltener schult- heißenamtlicher Aufforderung bei Vermeidung der gesetzlichen Strafen und Zwangsmaßregeln verpflichtet, spätestens zu der oben bestimmten Zeit und an dem genannten Ort seine sämtlichen Pferde vorzuführen, mit Ausnahme: n. der unter 4 Jahre alten Pferde, d. h. der nach dem 13. Juni 1903 geborenen;
d. der Hengste;
c. der Stuten, die entweder hochtragend sind (innerhalb der nächsten 4 Wochen abfohlen) oder noch nicht länger als 14 Tage abgefohlt haben;
cl. der Vollblutstuten, die im „Allgemeinen deutschen Gestütbuch" oder den dazu gehörigen offiziellen — vom Uaionklub — geführten Listen eingetragen und von einem Vollbluthengst laut Deckschein belegt find, auf Antrag des Besitzers;
e. der Pferde, welche auf beiden Augen blind sind; i. der Pferde, welche in Bergwerken dauernd unter
Tag arbeiten;
Z. der Pferde, welche wegen Erkrankung nicht marschfähig find oder wegen Ansteckungsgefahr den Stall nicht verlassen dürfen;
U. der Pferde, welche bei einer früheren Musterung der Pferde des Gemeindebezirks als dauernd lriegsnnbrauchbar bezeichnet worden sind; i. der Pferde unter 1,50 m Bandmaß.
Gemäß § 4 Abs. 2 des Pferde-Aushebungs- Reglements ist der Vorstand der K. Kreisregierung befugt, unter besonderen Umständen Befreiung von der Borführung eintreten zu lassen. Bei besonderer Dringlichkeit ist auch das Oberamt hiezu ermächtigt.
Bei hochtragenden Stuten ist der Liste der Deckschein beizusügen.
Von der Verpflichtung zur Vorführung ihrer Pferde find ausgenommen:
1) Mitglieder der regierenden Deutschen Familien.
2) Die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal.
3) Die aktiven Offiziere und Sanitätsoffiziere bezüglich der von ihnen zum Dienstgebrauch gehaltenen Pferde.
4) Beamte im Reichs- oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch, sowie Aerzte und Tierärzte hinsichtlich der zur Ausübung ihres Berufes am Tage der Musterung notwendigen eigenen Pferde.
5) Die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Beförderung der Posten vertragsmäßig gehalten werden muß.
6) Die Königlichen Staatsgestüte.
7) Die städtischen Berufsfeuerwehren.
8) Die städtischen Polizeiverwall ungen.
Eine Vorführung derjenigen Pferde, welche bei den früheren Vormusterungen nach den bei den Schultheißenämtern vorliegenden Vorführungslisten als dauernd kriegsunbrauchbar erklär: worden sino, ist nicht vorgeschrieben, wohl aber derjenignn, welche als „vorübergehend triegsunbrauchbar" bezeichnet wurden.
Eine Musterung der kriegsbrauchbaren Fahrzeuge findet in diesem Jahre gleichfalls statt.
Den Ortsbehördeu werden unter Hinweis auf 5 und 7 der Pferdeaushebungs-Vorschrift (Regbl. 1902 S. 459) nachstehend weitere Aufträge erteilt:
1) Von größter Wichtigkeit für den geordneten Gang des Musterungsgeschäfts ist die sorgfältigste Aufstellung der Pferdevorföhrungs- und der Fahrzeugliste (8 5 und 7 der Pferdeaushebungs- Vorschrift).
Die Pferdevorführungs- und die Fahrzeugliste sind in doppelter Ausfertigung anzulegen und müssen die beiden Listen bezüglich der Eintragungen seitenweise genau übereinstimmen.
Die Pferdeliste hat sämtliche im Gemeindebezirk vorhandenen Pferde, insbesondere auch die nach § 4 Abs. 1 und 2 der Pferdeaushebungs- Vorschrift nicht gestellungspflichtigen Pferde (also einschließlich der oben a—i aufgeführten) aufzunehmen.
2) Die Ortsbehörden haben sich zu dem Musterungsgefchäft an dem bestimmten Musterungs- Platz rechtzeitig einznfiuden und der Vormuste- rungskommisfion die gefertigte Pferdevorführnngs- und die Fahrzeugltste in doppelter Ausfertigung, sowie die Dorladungsschreiben der Pferdebesitzer vorzulegeu, die Pferdeliste der letzten Mustexung mitzubringen, auch sich davon zu überzeugen, daß sämtliche gestellungspflichtigen Pferde und Wagen ihrer Gemeinden zur Vorführung gelangen.
Die Pferdebesitzer sind eine viertel Stunde vor dem Musterungstermin auf den Musterungsplatz zu bestellen, damit die Aufstellung der Pferde und die Versehung derselben mit Nummern und den Bestimmungstäfelchen anstandslos erfolgen kann.
3) Weiter ist dafür zu sorgen, daß der gewählte Musterungsplatz bei Vornahme der Musterung nicht in irgend welcher Weise verstellt ist und daß die vorznführenden Pferde genau nach dem aufgestellten Verzeichnis zur Aufstellung' und Vorführung gelangen. Wenn in einem Musterungsort mehrere Gemeinden zusammengezogen werden, so sind die Pferde der einzelnen Gemeinden genau nach der oben angegebenen Reihenfolge vorzuführen.
Die Wagen müssen mit Nummern, entsprechend derjenigen in der Liste, versehen sein und womöglich in der Nähe des Pferdemusterungsplatzes aufgestellt werden.
Entsprechende Bekanntmachung ist in den Gemeinden alsbald in ortsüblicher Weise zu erlaffen und sind diejenigen Pferdebesitzer, welche Pferde zur Vormusterung zu stellen haben, urkundlich aufzufordern, ihre gestellungspflichtigen Pferde und Wagen zu der oben festgesetzten Zeit an dem bestimmten Musterungsorte vorzuführen.
4) Die Pferde müssen der Musterungskommission vorgeführt werden und es haben die Ortsbehörden dafür zu sorgen, daß die Pferde mit Gebiß versehen womöglich durch ehemalige Soldaten beriltener Waffen vorgeführt werden.
Jedem Pferd muß links an dem Halfter die früher hinauszegebene rote Nnmmerntafel, welche der Nummer der Vorführungsliste entspricht, befestigt werden.
Außerdem sind bei denjenigen Pferde«,