53. Ämts- und AnzeLgeblatl für den Bezirk Calw. 82. Jahrgang.

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Erscheinungstage: Dienstag, Donnerstag, Sam s- lag, Sonntag. Jnsertionspreis 10 Pfg. pro Zeile für Stad t und Bezirksorte; außer Bezirk 12 Pfg.

Amtliche Bekanntmachungen.

Bekanntmachung des Ministeriums des Innern, betr. Maßregeln gegen die Maul- und Klauenseuche.

Da anzunehmen ist, daß nunmehr sämtliche Seuchenherde ermittelt sind, welche infolge der Ein­schleppung der Maul- und Klauenseuche aus der Schweiz und aus Baden sich gebildet haben, und in dem Seuchenzug ein gewisser Stillstand eingetreten ist, werden mit Wirkung vom 1. April ds. Js. an Stelle der seitherigen umfassenden Maßnahmen fol­gende Anordnungen getroffen:

1) Der Handel im Umherziehen mit Wieder­käuern und Schweinen wird bis 30. April ds. Js. einschließlich auf Grund des Z 56b Abs. 3 Gew.- Ordg. (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 871), sowie unter Hinweisung auf § 148 Ziff. 7 a. dieses Gesetzes und 8 328 St.-G.-B. in einem Umkreis von 20 km um jeden Seuchenort untersagt. Die in Betracht kom­menden Gebiete sind von den beteiligten Oberämtern im Bezirksamtsblatt bekannt zu geben und den Nachbaroberämtern mitzuteilen. Unter das Verbot fällt auch das Aufsuchen von Bestellungen seitens der Händler ohne Mitführung von Tieren außer­halb ihres Niederlassungsortes.

2) Die Abhaltung von Rindvieh- und Schweine­märkten ist in den unter die Ziff. 1 fallenden Ge­bieten mit Ausnahme des Schlachtviehmarkts im Schlachthaus zu Stuttgart von den Oberämtern bis 30. April ds. Js. einschließlich zu verbieten.

3) Unter polizeiliche Beobachtung auf die Dauer von vierzehn Tagen sind von den Ober­ämtern alle von Händlern und von Landwirten aus den verseuchten württembergischen und bayerischen Bezirken sowie aus dem Großherzogtum Baden und aus Elsaß-Lothringen eingeführten Transporte von Wiederkäuern und Schweinen zu stellen. Verseucht sind zurzeit in Württemberg die Oberämter: Leut- kirch, Wangen, Maulbronn, Calw, Nagold, Horb, Freudenstadt, Oberndorf, Rottweil und Ludwigsburg. Die verseuchten bayerischen Bezirke sind aus den je­weiligen Veröffentlichungen im Staatsanzeiger (letzt­mals in Nr. 69) zu ersehen.

Die Oberämter haben im Benehmen mit den Eisenbahnbehörden die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, daß solches Vieh nicht feilgeboten, insbesondere nicht auf Märkte aufgetrieben werden kann, ohne

Donnerstag, Sen 4. April 1907.

zuvor der polizeilichen Beobachtung unterstellt worden zu sein. Bezüglich der Schlachtviehtransporte wird auf den letzten Absatz im Abschnitt l Ziff. 2 des Erlasses vom 16. Juli 1906 (Amtsbl. S. 211) hingewiesen

Die von den Oberämtern der verseuchten Bezirke getroffenen besonderen Maßnahmen werden durch vorstehende Anordnungen nicht berührt. Bei der Bildung der Beobachtungsgebiete <H 59 a der Bundesratsinstruktion zum Reichsviehseuchengesetz vom 27. Juni 1895, Reichs-Gesetzbl. S. 358) sind, wenn der Seuchenort in der Nähe der Grenze eines nichtverseuchten Oberamtsbezirkes liegt, ohne Rück­sicht auf die Oberamtsgrenze alle nach dem seuche­freien Gebiet hin gelegenen Ortschaften, welche mit dem Seuchenort in näheren Verkehrsbeziehungen stehen, mindestens aber die Nachbarorte einzubeziehen. Hinsichtlich der Erteilung der Ausfuhrerlaubnis, welche die Oberämter in allen Fällen sich selbst vorzubehalten haben, wird auf die Vorschriften in 8 59 a Abs. 3 in Verbindung mit 8 59 Abs. 7 der Bundesratsinstruktion verwiesen.

Stuttgart, 26. März 1907.

Pischek.

Im Anschluß an vorstehende Bekanntmachung hat das Oberamt Calw festgestellt, daß sämtliche Gemeinden des Bezirks Cal«, mit Ausnahme von Ostelsheim, Simmozheim, Monakam, Denn­jächt und Unterreichenbach in den Umkreis von 20 Kilometer um Zwerenberg einbezogen werden.

Calw, 30. März 1907.

» K. Oberamt.

Amtm. Rippmann.

Landesausstellung von Fehrliugsarbette«

im Jahr 19Ü7.

Indem wir auf unsere Bekanntmachung vom 4. Januar 1901 (Gewerbeblatt S. 9 ff.) und auf unser Ausschreiben an die gewerblichen Vereinigungen des Landes vom 24. Januar 1901 uns beziehen, bringen wir zur öffentlichen Kenntnis, daß wir im Lause des Frühjahrs in Stuttgart wieder eine Ausstellung von Lehrlingsarbeiten nach den Be­stimmungen über die Landesausstellungen von Lehr­lingsarbeiten veranstalten werden.

Wir machen auf folgende Bestimmungen be­sonders aufmerksam.

Abonnementipr. in d. Stadtpr.Biertelj. Ml.1.10incl.!krLger>. BierteljShrl. PostbczugSprei» ohne B ekelig. f. d. Ort»- u. Nachbar, ortiverkehr 1 MI., f. d. sonst. Verkehr MI. 1.10, Bestellgeld 20 Psg.

-1. Von den am Ende der Lehrzeit stehenden Lehrlingen werden nur diejenigen zur Ausstellung zugelassen, die die Gesellenprüfung, und zwar min­destens mit dem Zeugnisgut" bestanden haben. Soweit die diesjährigen Gesellenprüfungen bis zum Ablauf der Anmeldefrist noch nicht beendigt sind, sind die Anmeldungen mit entsprechendem Vermerk inzwischen vorzulegen und erfolgt die Entscheidung über die Zulassung erst nach Vorlage des Prüfungs­zeugnisses.

Auslernende Lehrlinge aus staatlich unter­stützten Lehrlingswerkstätten haben auszustellen, auch wenn sie in der Gesellenprüfung ein geringeres Zeugnis erlangt haben.

2. Als Ausstellungsstücke der in Ziff. 1 ge­nannten Lehrlinge dürfen nur die Gesellenstücke ein­gesendet werden. Ueber deren Preiswürdigkeit ent­scheiden die zur Beurteilung der Aussteckungsstücke berufenen Sachverständigen vollständig frei. So­genannte Prunkstücke haben keine Aussicht ans Erlangung eines Preises.

3. Lehrlinge mit kürzerer Lehrzeit dürfen andere als die in dem Aufgabenverzeichnis, das dem HeftBestimmungen über die Landesausstellungen von Lehrlingsarbeiten" angehängt ist, bezeichneten Arbeiten nicht zur Ausstellung bringen. Dieses Verzeichnis kann bei den gewerblichen Vereinigungen und den K. Oberämtern eingesehen werden. Bemerkt wird, daß nur das im vorigen Jahr ausgegebene HeftBestimmungen" nebst Aufgabenverzeichnis maßgebend und daß das alte Anfgabenverzeichnis nicht mehr gültig ist.

4. Die Anmeldung der Gesellenprüflinge kann außer durch die gewerblichen Vereinigungen auch durch die Vorsitzenden der Gesellenprüfungsausschüsse erfolgen. In den Anmeldungen ist zu bestätigen, daß das angemeldete Stück das Gesellenstück ist, sowie daß der Prüfling bei der Gesellenprüfung das Zeugnisgut" erlangt hat (s. übrigens auch Ziff. 1 Abs. 1 letzter Satz).

Zu den Anmeldungen wollen die vom Sekretariat der Zentralstelle zu beziehenden Vordrucke verwendet werden. Die etwa noch im Besitz der gewerb­lichen Vereinigungen befindlichen ältere« Vor­drucke könne« nicht mehr gebraucht werden. Die Anmeldungen sind durch Vermittlung der am Wohnorte des Ausstellers befindlichen gewerblichen Vereinigung beziehungsweise der nächstgelegenen gewerblichen Vereinigung oder in dem Fall 4) oben

Vas Kschermädchen von der Bretagne.

Von B. W. Howard.

(Fortsetzung.)

Der Pfarrer saß ruhig wartend in Rodellecs dunklem Zimmer. Un­willkürlich bebte er etwas zurück vor der Aufgabe, die er sich gestellt hatte. Für gewöhnlich war er kein sehr beredter Mann; bei ruhigem Blut standen ihm die Worte nicht zu Gebote, wie er gewünscht hätte, auch setzte er selbst kein rechtes Zutrauen in seine Beredsamkeit. Nachdem er eine halbe Stunde regungslos gesessen, erhob er sich nach der Uhr sehend plötzlich rasch und trat an Rodellecs Bett.

Hervki, wach auf!" rief er und schüttelte den Schläfer mit kräftiger Hand; steh' auf, ich habe mit Dir zu reden."

Herve fuhr empor, öffnete die Augen und erblickte die schwarze Ge­stalt ; nachdem er sich mehrfach bekreuzt hatte, begann er verworrene, hastige Gebete zu Saint Hervö von Plouvenec, seinem Schutzpatron, und zu Saint Jean de la Roche zu stottern.

Ich bin nicht der Teufel," sagte der Priester ernsthaft.Er ist nicht gekommen, um Dich zu holen noch nicht, Hervö. Ich bin nur Thymert und will mit Dir sprechen. Willst Du nun aufstehen?"

Rodellec kroch, halb anaekleidet, wie er sich hingeworfen, aus seinem Bett heraus und ließ sich stumpf und schwerfällig auf die nächste Bank fallen. Vor ihm stand der Geistliche und betrachtete ihn mit unzufriedenen Blicken.

So kannst Du mir nicht zuhören. Trinke erst einmal, essen wirst Du doch nichts können. Ist kein Wasser da?"

Das faule, nichtsnutzige Mädel," brummte Rodellec.

Thymert entdeckte den Suppentopf, sowie einen großen Krug mit frischem Wasser.

Da sich!" und seine Miene ward mild und weich;da» kleine Mädchen hat Dich nicht vergessen. Wasche Dir jetzt die Schläfe damit"; er goß von dem Wasser in eine Schüssel und sah mit Befriedigung, wie Rodellec sein schweres Haupt hineintauchte und dann an einer von Guenns umherhängenden Schürzen trocknete.

Trinke etwas," wiederholte er, als er sah, daß Rodellec die Suppe mit Widerwillen von sich stieß.Bist Du jetzt wieder vollkommen bei Dir?"

Gewiß, ich freue mich, den einzigen Freund bei mir zu sehen, den ein armer Teufel wie ich aus der Welt hat." vermochte Rodellec mit ziem­licher Herzlichkeit hervorzubringen.

Er war durchaus kein häßlicher Mann, wenn er nicht gerade betrunken oder von brutalem Zorn befallen war. Sein rötlichbraunes Haar, schon ins Graue hinüberspielend, fiel gleich dem Guenns, von einer offenen Stirn zurück. Seine Augen, vom reinsten keltischen Blau, die im stände waren vor Zorn und Haß zu sprühen, lächelten dem Pfarrer jetzt mit gefälliger Offenheit entgegen.

Ich möchte mit Dir über Deine Kinder sprechen," sagte Thymert ruhig und übersah dabei vollständig Rodellecs ihm entgegengesireckte Hand.

Meine lieben Kinder,' begann Rodellec mit weinerlicher Stimme,