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Amts- und Anzeigeblatt für den Bezirk Calw.
82. Jahrgang.
Erscheinungstage: Dienstag, Donnerstag. Sams- rag, Sonntag. Jnsertionspreis 10 Pfg. pro Zeile für Stadt und Bezirksorte s außer Bezirk 12 Pfg.
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Amtliche Bekanntmachungen.
Bekanntmachung.
Die Abhaltung des auf Dienstag, den 2. April I. fallenden Mehmarktes in Pforzheim ist verboten worden.
Calw, 25. März 1907.
K Oberumt.
V oelter.
Bekanntmachung.
Die Abhaltung des Biehmarttes in Nen- bulach am 1. April d. I. ist wegen der herrschenden Maul- und Klauenseuche verboten.
Calw, 27. März 1907.
K. Oberamt. Voelter.
Tagesnenigkette«.
Calw 18. März. Handelskammer. In der heute unter Vorsitz des Herrn Kommerzienrat Zöppritz abgehaltenen Sitzung wurden zuerst die Beisitzer für den Durchgang der Handelsregister für die Jahre 1907/09 gewählt. — Um die Einführug des Postchecverfahrens bemüht sich die Kammer schon seit Jahren. Auf eine im Oktober 1905 an das K. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Abteilung für die Verkehrsanstalten, und die K. Generaldirektion der Posten und Telegraphen gerichtete Eingabe, welche von sämtlichen übrigen Kammern und einzelnen Handwerkskammern unterstützt wurde, ist bis heute noch keine Antwort erfolgt Dagegen wurde die Kammer auf eine in der Abgeordnetenkammer gestellte Anfrage hin sofort um ihre Aeußerung zu dem in der Schweiz seit
1. Januar 1906 eingeführten Verfahren ersucht. Dis Kammer will bei der Einführung des Postchecverfahrens den dem Reichsgesetzentwurf von 1900 aus den Krisen der Banken und Sparkassen erwachsenen Widerstand von Anfang an vermieden wissen und auch die Kreise der kleinen Kaufleute und Handwerker, welche bisher dem Postchecoerfahren wegen der vermeintlich nicht zu erschwingenden hohen Stammeinlage zweifelnd wenn nicht ablehnend gegenüber standen, gewinnen. Sie widerrät daher prinzipiell eine Verquickung des Postchecverfahrens mit einer Postsparkasseneinrichtung und will die Stammeinlage auf höchstens 100 ^ festgesetzt haben. Diese soll zu 2 °/„ verzinslich, die Contoguthaben aber unverzinslich sein. Hiebei können die von vielen Seiten abgelehnten Gebühren in der Höhe und Art der schweizerischen als an- gemessen und gerechtfertigt angesehen werden. Die Rechnungsinhaber sind bei jeder Einzahlung von dem Stand ihres Contos zu benachrichtigen, nicht bloß alle 14 Tage. Im Uebrigen wird das Schweizerverfahren als sehr zweckmäßig bezeichnet. — Eine Eingabe des Reichsverbands deutscher Gastwirtschaftsverbände um Abänderung der Bundesratsverordnung vom 23. Januar 1902 betr. die Beschäftigung der Gehilfen und Lehrlinge in Gast- und Schankwirtschaften wird in ihren Hauptpunkten unterstützt. Die wünschenswerte unterschiedliche Behandlung der Saison- und Jahreshotels, der Cafes, Restaurants, nach ihrem Betrieb und örtlichen Verhältnissen, eine zweckmäßigere Einteilung der vorgeschriebenen Ruhepausen ließe sich am besten auf dem Weg der bezirkspolizeilichen Vorschrift erreichen, welche ja auch bei der Regelung der Sonntagsruhe im Handelsgewerbe mit zufriedenstellendem Erfolg angewendet worden ist. — Die Zeit für die Er
richtung einer Handelshochschule in Württemberg hält die Kammer noch nicht für gekommen. Dagegen empfiehlt sie mit dem kaufmännischen Verein in Stuttgart die Angliederung von Handelshochschulkursen an die Technische Hochschule in Stuttgart. — Mit einer ihr vom K Justizministerium angesonnenen Belehrung der Mitglieder der Gläubigerausschüsse im Konkursverfahren über ihre Rechte und Pflichten, namentlich über die monatliche Einsichtnahme von der Kassenführung des Konkursverwalters, möchte die Kammer verschont bleiben, da die Mitglieder der Gläubigerausschüsse ihr nicht bekannt gegeben werden und häufig auch nicht Angehörige des Handels u. Gewerbestandes sind. Das bei der Aufstellung des Gläubigeraussch uffes beteiligte Amtsgericht erteilt die Belehrung einfacher selbst. — Zur Verhütung der häufigen Schädigungen von Leben und Gesundheit durch böswilligen und fahrlässigen Mißbrauch von Waffen erwägt die Regierung verschärfte Vorschriften über den Verkehr mit Waffen. Die Kammer widerrät die Erlassung aller den Handel einschränkender und belästigender Vorschriften, namentlich die Einführung des preußischen „Waffenscheins". Der Nachweis, daß in den Bundesstaaten mit schärferen Vorschriften solche Schädigungen seltener als bei uns seien, ist nicht erbracht; zudem sind diese veralteten Vorschriften durch den heutigen Verkehr längst lahmgelegt. Der Kampf muß sich nicht gegen den Handel mit Waffen, sondern gegen die Uebeltäter s elbst wenden. Gegen diese stehen aber reich«- und landesgesetzliche Strafen hinreichend zur Verfügung; es handelt sich nur darum, daß die Polizei- und Gerichtsbehörden dem Waffenmißbrauch gegenüber von dem ihnen zustehenden Strafmaß ausgiebigeren Gebrauch machen. Höchstens könnte
Var NschrrmSdchen von der Bretagne.
Von B. W. Howard.
(Fortsetzung.)
In demselben Land, in dem einst Druidenpriester dem Sonnengott opferten, wurden später zur Zeit der Seigneurs die Abgaben der Bauern nach der Zahl und Größe ihrer Fenster bemessen — eine rechte Ironie des Schicksals.
Nachdem Guenn an diesem Morgen einen kleinen Topf mit Grütze näher ans Feuer geschoben, beendete sie ihren Anzug durch Anlegen ihres verschossenen roten Halstuchs, ihrer blauen Schürze und der schneeigen Kopfbinde mit dem Unterbau von kleinen Mützchen. zwischen welche sie geschickt die Flechten ihres reichen Haares zu verteilen wußte, ohne jede Hilfe einer Haarnadel oder des Spiegels, die Guenn weder besaß noch brauchte. Den Refrain eines leichtfertigen verliebten Liedchens trällernd, dessen Bedeutung sie ebenso wenig kümmerte als die Trunkenheit ihres Vaters, nahm sie ihren Korb mit Wäsche auf den Kopf und sprang leichtfüßig hinaus in den Sonnenschein.
Mit flüchtigen Schritten eilte sie über den holperigen Weg, auf verborgenen Waldpfaden ihrem Ziele, dem Flusse, zu. Während des ganzen Wegs erscholl ihre Helle, unschuldige Stimme, das gottlose Liedchen singend.
Schon waren Guenns Gefährtinnen eifrig bei der Arbeit; auf kleinen Flößen, die auf flachen Steinen im Wasser ruhten, knieten sie und klopften ihr Weißzeug mit schweren, hölzernen Schlegeln; ebenso eifrig rührten sie ihre Zungen, ohne deren Hilfe die Arbeit schwerlich befriedigend ausgefallen wäre. Neben dem Ufer breiteten sich grüne Wiesen aus, die von steilen Felskämmen begrenzt wurden. Es war ein schön gelegener Platz, den frische Seelüfte frei umspielten.
Guenn kam fröhlich dahergesprungen und sah mit Vergnügen wie die alte Mutter Nives und andere Veteraninnen des Dorfes anwesend waren, was ihr einen genußreichen Morgen versprach; auch Jeanne Ronan, Guenns Busenfreundin, war zugegen.
„Da kommt Guenn! riefen einige der jüngeren Mädchen.
„Ihr seid eine nette Gesellschaft, das? muß ich sagen!" war Mademoiselle Guenns nicht sehr höflicher Morgengruß. Die Hände in die Hüften gestemmt, ein siegesgewisses Lächeln auf den Lippen, betrat sie mit der Miene eines Gladiators die Arena.
„Könnt Ihr nicht noch etwas mehr Platz wegnehmen? Mach dich nicht so breit, Marie, ich komme hier neben Jeanne."
Trotz Mariens widerwilligem Gebrumm verschaffte sich Guenn ohne weitere Umstände den gewünschten Platz, breitete ihre Wäsche aus, machte sich an die Arbeit und fragte dann halblaut: „Woher weht der Wind heute ? Was gibt's neues?"
„Mutter Nives" Rheumatismus ist fort, sie muß sich jetzt den Zorn von fünf Wochen von der Leber weg reden."
„Mir war"s doch gleich als ob ich Schwefel und Feuer röche!" lachte Guenn.
„Schwätzt ihr beiden jungen Grasaffen etwa von mir?" knurrte ein häßliches altes Weib in dunkelrotem Unterrock, von der anderen Seite de« Waschplatzes herüber.
„O bewahre, Madame Nives," erwiderte Jeanne mit unschuldsvoller Miene, „ich fragte Guenn nur, warum sie heute so faul sei."
Mutter Nives warf einen mißtrauischen Blick auf die schelmischen Gesichter ihr gegenüber.
nwn visu, qu6 la vis sst ainörs!" sang Guenn und blickte ihrer Gegnerin dreist in die Augen.
„Bah," murmelte Mutter Nives; „Dein Leben wird voraussichtlich
Die nächst« Nnmmer «»scheint -er Festtage wegen am Samstag vormittag.
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