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Amts- und An^eigeblatt für den Se^irk Calw.

82. Jahrgang

Erscheinungslage: Dienstag, Donnerstag, Sams- lag. Sonntag. JnsertionspreiS 10 Pfg. pro Zeile für Stadt .rno Bezirksorte; außer Bezirk 12 Pfg.

Amtliche Bekarmtmachnugei».

HeffentÜcke Aufforderung

str Abgabe der Kapitalsteilererlrlänmgen

für das Steuerjahr 1907.

In Gemäßheit von Art. 11 Abs. 2 des Ge­setzes vom 8. August 1903, betreffend die Kapital­steuer (Reg.-Bl. S. 313), werden alle Steuer­pflichtigen (natürliche Personen, rechtsfähige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, rechtsfähige Stiftungen und Vereine, die Aktien­gesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Berggewerkschaften, die Gesellschaften mit be­schränkter Haftung, die rechtsfähigen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die rechtsfähigen Versi­cherungsgesellschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, sowie die Personenvereine von nicht geschloffener Mitgliederzahl), welche einen steuerbaren Ertrag aus Kapitalien und Renten beziehen, auf­gefordert,

spätestens bis 8. April d. I., jedoch nicht vor dem 1. April, eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuerpflichtigen, welche ein For­mular zur Steuererklärung nicht zugesandt erhalten, können die kostenfreie Ausfolge eines solchen bei dem Kameralamt oder bei dem Aufnahmebeamten für die Kapitalsteuer (dem Ortsvorsteher oder der Ge­meindebehörde für die Einkommensteuer) verlangen.

Für steuerpflichtige Personen, welche unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaftoder Pfleg­schaft stehen, sowie für die steuerpflichtigen juristischen Personen jeder Art und die steuerpflichtigen Personen­vereine von nicht geschlossener Mitgliederzahl sind die Steuererklärungen nach Art. 13 des Gesetzes von deren Vertretern abzugeben. An Stelle des im Konkurs befindlichen Gemeinschuldners hat in Ansehung der Konkursmasse der Konkursverwalter die Steuererklärung abzugeben. Die Vertreter sind für die Richtigkeit ihrer Steuererklärungen und für die Entrichtung der Steuer verantwortlich. Per­sonen. welche infolge von Abwesenheit oder Krankheit nicht imstande sind, die Steuererklärungen selbst ab­zugeben, können hiezu Bevollmächtigte bestellen. Die Bevollmächtigten haben sich den Steuerbehörden gegenüber durch eine in Urschrift oder beglaubigter Abschrift zu den Akten des Kameralamts zu gebende Vollmachtsurkunde auszuweisen. Die Ab­gabe der Steuererklärungen seitens eines von mehreren Vertretern befreit die übrigen Verpflichteten von ihrer Verbindlichkeit zur Abgabe der Steuer­erklärung.

Die Steuererklärung ist schriftlich nach dem vorgeschriebenen Formular oder zu Proto­koll abzugeben. Zur schriftlichen Form ist erforderlich, daß die Erklärung von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet wird, und zwar von Bevollmächtigten mit einem ihr Vollmachts­verhältnis andeutenden Zusatz. Die Abgabe der Steuererklärung hat am Sitz des Kameralamts bei diesem, im übrigen nach freier Wahl entweder bei dem Aufnahmebeamten für die Kapitalsteuer oder bei dem Kameralamt zu erfolgen. Soweit hienach gestattet ist, die Steuererklärung bei dem Aufnahmebeamten abzugeben, hat der letztere eine verschlossen abgegebene schriftliche Steuererklärung uneröffnet dem Kameralamt vorzulegen, wenn sich der Name des Steuerpflichtigen auf der Außenseite des Umschlags angegeben findet, auch daselbst die Schrift ausdrücklich als Steuererklärung bezeichnet ist.

Wenn der Steuerpflichtige zugleich eine Steuer­erklärung für die Einschätzung zur Einkommensteuer gemäß Art. 38 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuer­gesetzes abzugeben hat, so ist die Kapitalsteuererklärung an demselben Ort wie die Einkommensteuererklärung abzugeben.

Wegen Steuergefährdung wird nach Art. 23

Sonntag, de« 17. Mürz 1SV7.

Nbonnementipr. in d. Stadt pr.Biertelj. MI. l.lOincl.IkrLgerl. Merteljithrl. PostbezugSpreiS ohne Bestellg. f. d. Orir- u. Nachbar. ort»--rt«hr 1 MI., f. b. sonst. Verl ehr MI. I.ro, Bestellgeld 20 Pfg.

deS Gesetzes mit der Geldstrafe des sieben- bis zehn­fachen Betrags der gefährdeten Steuer bestraft, wer wissentlich in der Steuererklärung oder bei Beant­wortung der im Steueraufnahmc- oder Beschwerde­verfahren von der zuständigen Behörde gestellten bestimmten Fragen über den der Besteuerung unter­liegenden Ertrag aus seinen Kapitalen und Renten oder aus Kapitalen und Renten des von ihm zu vertretenden Steuerpflichtigen unrichtige oder unvoll­ständige tatsächliche Angaben macht, welche geeignet find, zur Verkürzung der Steuer zu führen, oder wer wissentlich durch gänzliche Unterlassung einer Steuererklärung oder Erstattung einer unwahren Fehlanzeige einen suchen Ertrag, welchen er nach den Vorschriften des Gesetzes anzugeben verflichtst ist, ganz verschweigt.

Als gefährdet gilt die Steuer je für das be­treffende Steuerjahr, wofern sich nicht ans Art. 15 Abs. 4 des Gesetzes die Berechnung der Steuer auf eine kürzere Zeit ergibt.

Die Steuergefährdung ist im Falle unvoll­ständiger oder unrichtiger Steuererklärung mit Abgabe der schriftlichen oder mündlichen Erklärung bei der betreffenden amtlichen Stelle, bei gänzlicher Unter­lassung der Anzeige aber mit Ablauf des Steuer­jahres vollendet.

Von Jahr zu Jahr wieoerkehrenve Unrichtig­keiten oder Unterlassungen der Steuererklärungen einer Person bilden eine fortgesetzte Steuergefährdung, ohne Unterschied der Zeitentfernung, auf welche sie sich zurückerstrecken. Doch ist das Strafverfahren nicht über zehn Jahre rückwärts, von dem Zeitpunkt der Vollendung der letzten, zum Tatbestand der fort­gesetzten Steuergefährdung gehörigen Tätigkeit an gerechnet, zu erstrecken.

Hinsichtich der Teilnahme an der strafbaren Handlung und der Begünstigung kommen die Be­stimmungen des Strafgesetzbuchs mit der Maßgabe zur Anwendung, daß die Beihilfe und die Begünstigung auch dann strafbar sind, wenn auf seiten des Täters nur eine Uebertretung vorliegt. Für die von einem Bevollmächtigten verwirkte Geldstrafe hastet der Auftraggeber.

Die Verfehlung ist straffrei zu lassen, wenn von dem Steuerpflichtigen oder seinem verantwort­lichen Vertreter oder Bevollmächtigten, bevor eine Anzeige der Verfehlung bei der Behörde gemacht wurde oder ein strafrechtliches Einschreiten erfolgte, die unterlassene oder zu niederabgegebene Steuerer­klärung bei einer mit der Anwendung dieses Ge­setzes oder des Einkommensteuergesetzes befaßten Behörde nachgetragen oder berichtigt und hiedurch die Nachforderung der sämtlichen nicht verjährten Steuerbewäge ermöglicht wird.

Sind für die Verfehlung mehrere Personen verantwortlich, so befreit eine Richtigstellung von seiten einer dieser Personen die übrigen von ihrer Verantwortung. Ebenso ist im Falle einer ent­sprechenden Richtigstellung von seiten des Steuer­pflichtigen die dem Bevollmächtigten desselben zur Last fallende Verfehlung straffrei zu lassen.

Diejenigen, welche der Vorschrift des Art. 11 Abs. 4 bezw. Art. 15 Abs. 5 des Gesetzes zuwider ungeachtet nochmaliger, gegen Empfangsbescheinigung zuzustellender Mahnung eine Steuererklärung oder Fehlanzeige nicht rechtzeitig abgeben, ferner die Ver­treter der in Art. 7 des Gesetzes bezeichnten Kassen, Anstalten, Gesellschaften und Vereine, welche die ihnm nach Art. 11 Äbs. 4 bezw. Art. 15 Abs. 5 und nach Art. 12 Abs. 4 des Gesetzes obliegenden Verpflichtungen ungeachtet nochmaliger, gegen Em­pfangsbescheinigung zuzustellender Mahnung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllen, unterliegen der Bestrafung nach Art. 28 Abs. 1 deS Gesetzes.

Hirsau, 13. März 1907.

K. Kameralamt.

Vo elter.

Vorstehende Aufforderung des K. Kameralamts Hirsau gilt zugleich als ortsübliche Bekanntmachung für Calw. Die hiesigen Steuerpflichtigen werden auf dieselbe noch besonders hingewiesen mit dem Anfügen, daß die Steuererklärungen, soweit sie nicht direkt dem Kameralamt eingereicht werden, bei der Gemeindebehörde für die Einkommensteuer, Rathaus, Zimmer 5, abzugeben sind.

Calw, 14. März 1907.

Aufnahmebeamtec für die kapitalüeuer:

Dreher.

An die Gemeindebehörden,

betreffend Neuausstellung der Rachweisungen über die höchste Belegungssähigkeit der Ge­meinden mit Quartier in Friedenszeiteu.

Nachdem nun die Ausgabe des die Ergebnisse der jüngsten Volkszählung enthaltenden Staats­handbuchs erschienen ist, werden die Gemeinde­behörden (Gemeinderäte bezw. Gesamtgemeinderäte) unter Bezugnahme auf den oberamtlichen Erlaß vom 16. Juni 1906 (Wochenblatt Nr. 96) ange­wiesen, die Gemeindenachweisungen unter genauer Beachtung der Bestimmungen in Ziff. VXIX des Minist.-Erlasses vom 6. Marz 1901 (Minist.- Amtsbl. Seite 81), scweit noch nicht geschehen, alsbald aufzustellen. Die letzte 'Nachweisung geht den Ortsbehörden zum Gebrauch bei der Aufstellung und zur seinerzeitigen Rückgabe zu.

Die neuaufgestellte Nachweisung ist unter An­schluß des Vorgangs spätestens bis 1. April ds. Js. dem Oberamt vorzulegen.

Calw, 15. März 1907.

K. Oberamt. Vo elter.

KeklMlltmaljMg betr. den Schutz der Kögel.

- Den Bezirksangehörigen werden die nach­stehenden Bestimmungen betreffend den Schutz der Vögel zur Kenntnis gebracht.

Verboten ist:

1) Das Zerstören und Ausheben von Nestern oder Brutstätten der Vögel, das Zerstören und Aus­nehmen von Eiern, das Ausnehmen und Töten von Jungen, das Feilbieten und der Verkauf gegen dieses Verbot erlangter Nester, Eier und Jungen.

2) Jede Art des Fangens und d r Erlegung von Vögeln, soweit sie nicht zu den jagdbaren Vögeln gehören und soweit nicht das Oberamt für gewisse Vogelarten hiezu Ermächtigung erteilt hat.

3) Dem Fangen im Sinne desGesetzes wird jedes Nachstellen zum Zweck des FangeS oder Tötens von Vögeln, ins­besondere das Aufstellen von Netzen, Schlingen, Leimruten oder anderen Fang­vorrichtungen gleich geachtet.

4) Wer Vögel, welche unbefugt gefangen worden find, feilhält, verkauft oder ankaust, oder wer verbotswidrig feilgebotene Vögel oder verbots­widrig erlangte Eier oder Nester von Vögeln an­kauft, ist strafbar und hat auf Verlangen der Polizei­behörde die gefangenen Vögel in Freiheit zu setzen.

5) Strafbar ist ferner, wer Hunde oder Katzen im Walde oder auf freiem Felde umher­schweifen läßt.

Die Ortsbehörden werden beauftragt, Vor­stehendes in ihren Gemeinden öffentlich bekannt zu machen, das unterstellte Polizei-, Feld- und Wald­schutzpersonal entsprechend zu instruieren, und hier­über Eintrag in das Schulth.-AmtS-Protokoll zu fertigen.

Etwaige Anzeigen sind zur Abrügung dem Oberamt vorzulegen.

Da auch der Unfug häufig vorkommt, daß Hecken, die Nistplätze nützlicher Vögel, unbefugt auS- gerodet oder Hecken und Gras an Greuzraiuen, in Brand gesteckt werden, so erhalten die Orts-