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9. Amts- und Änzejgeblatt für den Sezirk Calw. 82 . Jahrgang.
Erscheinungstage: Dienstag, Donnerstag, Samstag, Sonntag. Jnsertionspreis 10 Pfg. pro Zeile für Stadt und Bezirksorte; außer Bezirk 12 Pfg.
Dienstag- den 15. Januar 1907
Ädonnemerirspr. md. Sradrpr. Bterrelj. Ml. i.ioincl.Lrägerl. Srerielführl. PoftdezugSoreis ohne Bestellg. f. d. Orts- u. Nachbai» ortSoerkehr 1 L?t., f. d. fönst. Verkehr Lik. 1.10, Bestellgeld 20 Pfg.
Amtliche Bekanntmachnrrgeir.
Kekanutmaihung betr. die Reichstagsivahl.
In Abänderung der oberamtlichen Bekanntmachung vom 3. ds. Mts. - Wochenblatt Nr. 3 — wird hiemit den Wählern bekannt gegeben, daß als Abstimmungsort für den zweiten Wahlbezirk — Calw nördliche Hälfte — nicht der obere Saal des Vereinshauses, sondern das im I. Stock des Rathauses hier befindliche Kanzleilokal der Stadtpflege bestimmt wird.
Calw, 12. Januar 1907.
K. Oberamt.
Voelter.
Die Ortsbehörden
derjenigen Gemeinden, in welchen im Kalenderjahr 1906 Umbaute.» und Anbauten an Schulhäusern, Lehrerwohnungen und Nebengebäuden zu solchen vorgenommen worden sind, werden beauftragt, bis spätestens 18. ds. Mts. zu berichten, welcher Art diese Umbauten waren und welchen Aufwand jeder einzelne Um- und Anbau verursacht hat.
Bauten, deren Kosten weniger als 1000 Mk. betragen haben, sind hiebei außer Betracht zu lassen. Calw, 12. Januar 1907.
K. gem. Oberamt in Schulsachen: Voelter. Schmid.
Die Herren Ortsvorfteher und Berwaltungsaktuare
wollen bis spätestens 20. ds. Mts. den Vollzug der Steuerumlage pro 1906/07 hieher anzeigen. Calw, 14. Januar 1907.
K. Oberamt. Voelter.
betreffend die Patentierung von Privatzucht-
betreffend die Patentierung von Privatzucht- hengsten für die Deckzeit 1907.
Gemäß 8 12 der Beschälordnung vom 13. Februar 1906 (Regbl. S. 13) findet die Paten
tierung solcher Privatzuchthengste, welche während der Beschälzeit (15. Februar bis 15. Juli) 1907 zum Decken fremder Stuten verwendet werden wollen, in folgenden Orten an den nachbezeichneten Tageil statt:
in Laup heim am Montag, den 4. Februar d. I., nachmittags 2'/- Uhr und
in Geislingen am Dienstag, den 5. Februar d. I., mittags 12 Uhr.
Weitere Patentierungsorte werden nach Bedarf in den anderen Landesteilen noch bestimmt und unmittelbar den einzelnen Patentbewerbern mitgeteilt werden.
Die Erteilung des Patents für einen Hengst setzt voraus:
1) daß der Hengst nicht unter 3 Jahre, alt, gesund und vollkommen entwickelt ist, keine erblichen Gebrechen und Formfehler hat und vermöge seines Körperbauetz, seiner Knochenstärke und seines Ganges zur Erzeugung brauchbarer Pferde als geeignet erscheint;
2) daß der Hengst nach seiner Körperbeschaffenheit dem vorhandenen Stutenmaterial, den Pferdezuchtverhältnissen und der anzustrebenden Zuchtrichtung der betreffenden Gegend möglichst entspricht;
3) daß der Hengstbesitzer in den Orten, wo er das Beschälgewerbe betreiben will, einen Beschälraum mit einer den Anblick des Beschälbetriebs verhindernden Umfassung besitzt;
4) daß der Hengstbesitzer sich verpflichtet, während der Beschälzeit in den beim Beschälraum vorhandenen Stallungen neben dem zu patentierenden Hengst keine nichtpatentierten Hengste im Alter von über drei Jahren aufzustellen.
Hat der Hengstbesitzer das Beschälgeschäft bereits früher betrieben, so ist die Erteilung des Patents wieder an die Voraussetzung geknüpft, daß er das Geschäft in der vorhergegangenen Zeit ordnungsmäßig ausgeübt hat.
Die Hengstbesttzer, welche ihre Hengste zum Zweck der Erlangung eines Patents für die Beschälzeit 1907 an einem der festgesetzten Patentierungs
orte der von. der Landgestütskommission bestellten Kommission vorführen wollen, werden aufgefordert, die Hengste spätestens bis 30. Januar d. I. unter genauer Beschreibung jedes Hengstes nach Alter, Abstammung und Farbe, Abzeichen und Größe bei dem Sekretariat der Landgestütskommission anzumelden.
Der Anmeldung sind folgende Belege anzuschließen:
a. eine Bescheinigung des Ortsvorstehers der Gemeinde, in welcher das Beschälgewerbe betrieben werden will, darüber, daß der Hengstbesitzer einen vorschriftsmäßigen Beschälraum besitzt;
b. eine Urkunde, worin der Hengstbesttzer sich verpflichtet, während der Beschälzeit in den beim Beschälraum befindlichen Stallungen neben dem zu patentierenden Hengst keine nichtpatentierten Hengste im Alter von über drei Jahren aufzustellen;
c. wenn der Hengst schon im Jahr 1906 patentiert war, das Patent für die Beschälzeit 1906;
ct. wenn der Hengstbesttzer das Beschälgeschäft bereits früher betrieben hat, eine Bescheinigung des Ortsvorstehers der Gemeinde, in welcher der Betrieb stattsand, darüber, daß das Geschäft in der vorausgegangenen Zeit ordnungsmäßig ausgeübt worden ist.
Zugleich wird darauf aufmerksam gemacht, daß die für ausgezeichnete Privatzuchthengste bestimmten Staatsprämien nur solchen Hengstbesitzern zuerkannt werden können, welche ihre Hengste der Patentierungskommission an den festgesetzten Paten- tterungsorten behufs einer vorläufigen Auswahl vorführen werden.
Stuttgart, 10. Januar 1907.
K. Landgestütskommission.
Haag.
Tagesueirigketteu.
* Calw 13. Jan. Am Freitag abend brachte Hr. Pfarrer Burk ein von ihm selbst verfaßtes Festspiel „Götze oder Gott" im Georgenäum
Abenteuer des 8börloelt flolmss.
Von Conan Doyle.
Die Gutsherren von Reigate.
(Fortsetzung.)
„Verhaften Sie diese beiden Männer, Herr Inspektor," stieß er keuchend hervor.
„Was haben sie denn begangen?"
„Den Kutscher Wilhelm Kirwan ermordet."
Verwirrt starrte der Inspektor um sich.
„Aber, bester Herr Holmes," sagte er endlich, „das kann doch Ihr Ernst nicht sein —"
„Mein völliger Ernst. Schauen Sie ihnen doch nur ins Gesicht."
Noch nie habe ich einen Menschen gesehen, dem die Schuld so deutlich auf der Stirn geschrieben stand wie diesen beiden. Der Alte war wie betäubt und gelähmt, seine scharf gezeichneten Züge trugen einen starren, finsteren Ausdruck. Der Sohn dagegen hatte das flotte, stutzerhafte Wesen, das er zur Schau getragen, ganz fallen lassen; sein hübsches Gesicht war verzerrt und in seinen Augen funkelte die Wut eines gefährlichen Raubtiers.
Der Inspektor schritt ohne ein Wort zu sagen nach der Tür und ließ einen gellenden Pfiff hören. Auf diesen Ruf erschienen zwei Polizisten.
„Mir bleibt keine Wahl, Herr Cunningham," sagte er. „Ich hoffe, es wird sich als ein lächerlicher Irrtum Herausstellen, aber Sie müssen einsehen — Oho, was soll das heißen!" — Er schlug Herrn Alec seinen Revolver aus der Hand, als der junge Mann gerade den Hahn spannen wollte — die Waffe fiel klirrend zu Boden.
Holmes setzte den Fuß darauf. „Nehmen Sie das Ding an sich, er wird Ihnen beim Verhör gute Dienste tun. Aber hier ist das, wonach
ich eigentlich gesucht habe." Er hielt ein zerknittertes Stück Papier in die Höhe.
„Der abgerissene Zettel! rief der Inspektor.
„Nichts anderes."
„Und wo war er?"
„Wo ick ihn gleich vermutete. Ich will Ihnen später alles erklären. Es wird am besten sein, Herr Oberst, wenn Sie jetzt mit Watson nach Hause gehen; in höchstens einer Stunde komme ich nach Wir müssen noch ein Wort mit den Gefangenen reden der Jnsektor und ich, aber zum zweiten Frühstück bin ich bestimmt wieder da."
Sherlock Holmes hielt Wort; gegen zwei Uhr fand er sich bei uns im Rauchzimmer ein, begleitet von einem kleinen, ältlichen Mann, der mir als Herr Acton vorgestellt wurde, in dessen Hause zuerst eingebrochen worden war.
„Ich wünschte sehr, daß Herr Acton meine Darlegung des Falles mit anhören möchte," sagte Holmes, „da für ihn natürlich alle Einzelheiten von hohem Interesse sind. — Sie werden es. fürchte ich, noch bereuen Herr Oberst, daß sie einen so unruhigen Gesellen wie mich in Ihr Haus ausgenommen haben."
„Im Gegenteil," erwiderte der Oberst eifrig, „ich schätze es als einen besonderen Vorzug, daß mir gestattet wird, die Methode kennen zu lernen, die Sie bei Ihren Schlüssen beobachten. Der Erfolg übersteigt alle meine Erwartungen, das gestehe ich offen, auch bin ich gänzlich außer stände, den Hergang zu begreifen. Ich habe noch nicht die leiseste Ahnung davon."
„Die Erklärung wird Ihnen wahrscheinlich eine Enttäuschung bereiten; doch pflege ich mein Verfahren weder vor meinem Freunde Watson noch vor sonst jemand zu verbergen, der Verständnis dafür zeigt. Aber, erst darf ich mir wohl einen Schluck von Ihrem Kognak einschenken, Herr