Wissenschaft gegen das Eindringen fremder Rechtsgedanken in unser öffentliches Leben.
Am Schluß seiner geschichtlichen Ausführungen betonte Dr. Frank: Der Kampf richtet sich heute weniger gegen die Ileberrest? des objektiven römischen Rechts als vielmehr gegen den durch die Jahrhunderte alte Beschäftigung mit dem römischen Recht geschaffenen Geist. Wir glauben an die nordische Vergangenheit als eine Zukunftsmöglichkeit und führen nunmehr den Kampf nicht nur auf der Rechtsebene gegen das fremde Recht, sondern führen ihn im gesamten Geistesbereich Lurch die Hineinlegnng des Begriffes der Rasse. Deutsches Recht wird in Zukunft Rassenrecht sein. Die Akademie für deutsches Recht hat die Aufgabe, dieses Recht der deutschen Rasse mit allem Nachdruck in jeder Form weiterhin zu verwirklichen.
Kraft der mir vom Führer der NSDAP, erteilten Vollmacht Proklamiere ich hiermit feierlich die Akademie für deutsches Recht als eröffnet. Gottes Segen möge dieses Werk in ferne Zeiten geleiten. Wenn uns einmal die Fahne des Kampfes um das deutsche Recht in uns und in der Welt entfallen sollte, mögen dann immer gleich ernste, gleich leidenschaftliche Diener der deutschen Treue hier erstehen.
Die Mitglieder der Akademie für deutsches Recht
WB. Leipzig, 2. Skt. Die Zahl der neuernannten Mitglieder der Akademie für deutsches Recht beläuft sich auf 95. Unter ihnen befinden sich der Stellvertreter des Führers, Rudolf Heß, die Reichsminister Dr. Darre, Dr. Frick, Dr. Göbbels, Dr. Gürtner und Dr. Schmitt, der Reichsstatthalter Ritter von Epp, die Ministerpräsidenten Göring und Dr. Sie- bert, die preußischen Minister Kerrl und Dr. Popitz, Kultusminister Schemm-München. die Staatssekretäre Gottfried Feder, Dr. Freister, Reinhardt, ferner Alfred Rosenberg, der Stabschef der SA. Ernst Rühm, Reichsbankpräsident Dr. Schacht, verschiedene höhere Ministerialbeamte und Staatsräte, unter ihnen Dr. Leh. Die Liste ergänzt sich durch Senatspräsident Dr. Benno Becker vom Reichsfinanzhof in München, sowie führende deutsche Hochschullehrer, von denen nur einige Namen genannt werden sollen: Professor Dr. Stoll-L.nbingen, Professor Spiethoff-Bonn, Professor Mit- teis-Heidelberg, Geheimrat Professor Dr. Ernst Hehmann- Berlin und viele andere. Ihnen reihen sich die Bankdirektoren und führende Industrielle, Oberbürgermeister und Rechts
anwälte an. Auch hier seien nur einige Namen anfgezählt: Generaldirektor Roselius-Bremen, Präsident von Opel-Rus- selsheim, Generaldirektor Dierig-Langenbielau, Präsident Werner von Siemens, Präsident Bicher-Berlin, Bankdirektor Reinhardt-Berlin, Gehcimrat Schmitz-Berlin, Geheimrat Al- bcrt-Bremen, Geheimrat Bosch-München, Bankier v. Fink- München, Professor Dr. Junkers-Dessau, Fritz Thyssen und andere.
Der Führer auf dem Deutfchea IurMentag
WB. Leipzig, 3. Okt. In einer Ansprache auf dem Deutschen Jnristentag erläuterte der Führer die weltanschaulichen Grundlagen des Rechtes und zeigte den Wandel auf, dem in der Entwicklung der Völker auch die Rechtsauffassungen unterworfen sind. Er sprach insbesondere über die rassische Bedingtheit des Rechtsbegriffes, die zu Erkenntnissen führe, die für die Zukunft von entscheidender Bedeutung auch im internationalen Rechtslebeu werden würden. Ein Staat, der seine rassische Mission begriffen habe, kenne keine Unterdrückung fremder Völker. Nur auf dem Boden seiner geistig ebenso umwälzenden wie Politisch verpflichtenden Erkenntnisse könne eine wirklich organische Völkergemeinschaft als wirkliche Weltordnung entstehen. Ans der Einheit zwischen Volk und Staat ergebe sich klar und eindeutig die Aufgabe der Staatsführung: Selbsterhaltung, Rassenschntz und Rnssenpflege, alle anderen Aufgaben seien dadurch in natürlicher Bedingtheit gegeben. Die Rechtsauffassung des liberalen Staates ende im Zerfall eines Volkes, das am Staat und seiner Justiz allmählich irre werde. Der totale Staat werde keinen Unterschied dulden zwischen Recht und Moral. Nur im Rahmen seiner- gegebenen Weltanschauung könne und müsse eine Justiz unabhängig sein. Der Führer schloß seine eindrucksvollen Ausführungen mit einem Appell an die deutschen Juristen, sich auf dem Wege zur Einheit von Staatsanffassung und Rechtsanffas- snng den Verpflichtungen gegenüber dem Volks bewußt zu sein.
Nach der Rede des Führers schloß der Reichsjnstizkommis- sar Dr. Frank den ersten Deutschen Jnristentag mit einem dreifachen Siegheil auf das ewige deutsche Vaterland und seinen Führer. Bei der Abfahrt war der Führer selbst Gegenstand der lebhaftesten Huldigungen der Menge, die die Straßen auf dem Äusstcllungsgelände und die daran anschließenden Straßen in dichten Mauern besetzt hielt.
Die Jndenfrage vor dem Völkerbund
WB. Genf, 3. Okt. Die Debatte im Minderheitenbankett des Völkerbundes wurde heute vormittag durch eine längere Rede des deutschen Vertreters, Gesandten v. Keller, eröffnet. Gesandter v. Keller führte unter anderem aus:
In den Debatten der letzten drei Jahre wurden von den verschiedensten Seiten die Mängel aufgezeigt, die dem Verfahren vor dem Völkerbund zum Schutze der Minderheiten anhaften. Eine ganze Reihe von positiven Vorschlägen wurde ferner vorgebracht, die darauf abzielten, das Verfahren zu verbessern. Im Interesse einer tunlichst großen Objektivität des Verfahrens Haben wir die Einschaltung eines ständigen Gremiums von unabhängigen Sachverständigen bei der Entscheidung von Minderheitenfragen vorgeschlagen. Ich kann mit Genugtuung feststellen, daß unsere Vorschläge verständnisvolle Unterstützung durch eine Reihe von anderen Staaten rinden; es muß aber bedauerlicherweise zugleich festgestellt werden, daß demgegenüber stark abweichende Neigungen vertreten werden, die sich insbesondere jedem organischen Fortschritt auf diesem Gebiet widersetzen. Das Problem der nationalen Minderheiten erschöpft sich aber nicht in der Frage des Verfahrens vor dem Völkerbünde zu ihrem Schutz.
Es handelt sich um eine grundsätzliche Auseinandersetzung über das Nationalitätenproblem. Ich halte cs dafür für nötig, einmal an die Wurzel des Problems heranzugehen.
Die Proklamiernng des Selbstbestimmnngsrechts der Völker im Weltkrieg ließ die Hoffnung anfkommen, daß bei einer Neuordnung der Staaten Europas dem Nationälitätenproblem weitgehend Rechnung getragen werden würde. Die auf Grund der Friedensverträge vorgcnommenen Grenzziehungen haben Liese Hoffnungen schwer enttäuscht. Es muß anerkannt werden, daß die Minderheitenverträge wertvolle Möglichkeiten zum Schutze der nationalen Minderheiten enthalten. Leider sind diese in der Praxis zumeist nicht nur nicht ausgenutzt worden, sondern man kann sich sogar, je länger je weniger, dem bedauerlichen Eindruck nicht verschließen, daß sich die Wirklichkeit der politischen Praxis zunehmend von der Idee der Verträge entfernt.
Von besonderer Bedeutung für die Beurteilung des jetzigen Standes des Nationalitütenproblems ist die immer noch bestehende Tendenz zu einer mehr oder weniger erzwungenen Afsimilierung fremder Minderheiten durch das Mehrvolk.
Eine Assimilation hat es auch vor dem Weltkrieg gegeben, und es läßt sich nicht leugnen, daß hierbei auch oft die Mittet des staatlichen Zwanges zur Verfügung standen. Wenn sich aber heute ein Wandel der Anschauungen in bezug auf die Afsimilierung fremder Völker anbahnt, so liegt es darin begründet, daß der Einzelmensch sich heutzutage viel stärker mit seinem Vaterland und der ihm eigenen Kultur verbunden fühlt als früher. Das deutsche Volk hat diesen Wandel vielleicht am intensivsten von allen Völkern durchgemacht, und es ist daher kein Zufall, daß die Bedeutung der natürlichen Bindung an Las Vaterland von deutscher Seite so stark betont wird. Andererseits ist aber von deutscher Seite immer wieder betont worden, daß das neue Deutschland tiefes Verständnis hat für die gleichen Gefühle und die Lebensinteressen der anderen Völker, die wir zu respektieren bereit sind.
Wir kennen den Begriff des Germanisierens nicht. Wir wehren uns aber auch gegen jeden Versuch, Deutschland zu entnationalifieren, woher diese Versuche auch immer kommen mögen.
Ich glaube, aus manchen Anzeichen entnehmen zu können, daß diese Auffassung sich jetzt auch bei anderen Völkern Bahn
zu brechen beginnt. Nur müssen es die deutschen Volksgruppen im Ausland vielfach zu ihrem Leidwesen erfahren, daß fremde Völker diejenigen Rechte, die sie für sich und ihre Minderheiten im Ausland beanspruchen, den bei ihnen lebenden deutschen Minderheiten noch nicht grundsätzlich zuzuerkennen bereit sind.
In der Diskussion der Oeffentlichkeit ist die Jndenfrage verschiedentlich mit der Minderheitenfrage verquickt worden. Es ist nicht angängig, dieses Problem, das ein besonders gelagertes Rasscnproblem darstellt, ohne weiteres mit der sonstigen Minderheitenfrage in Verbindung zu bringen. Zunächst sind die Juden Deutschlands weder eine sprachliche, noch eine nationale Minderheit. Sie fühlen sich nicht als solche und haben niemals Wünsche geäußert, als solche behandelt zu werden. Die Ausübung der jüdischen Religion ist in Deutschland völlig unbehindert.
Es handelt sich in Deutschland in erster Linie um ein bevölkerungspolitisches und soziales Problem, das in der Nachkriegszeit eine besondere Verschärfung durch eine starke Wanderung des Judentums von Osteuropa nach dem Westen erhalten hat. Es ist ein Problem sui generis, das als solches auch eine besondere Lösung wird erfahren müssen.
Im übrigen habe ich aus den Aenßerungen verschiedener Redner in dieser Kommission aus anderem Anlaß mit besonderem Interesse seststellen können, daß auch außerhalb Deutschlands anerkannt wird, daß es sich bei der Jndenfrage um ein besonderes Problem Handel, für das in einer großen Anzahl von Ländern Lösungen gesucht werden.
Nach diesen grundsätzlichen Fragen wandte sich der deutsche Vertreter der Frage zu, wie praktische Fortschritte auf dem Wege einer befriedigenden Entwicklung des Minderheitenschutzes erzielt werden könnten. Der erste Weg, der Abschluß zweiseitiger Verträge, zwischen zwei Staaten, lasse eine praktisch befriedigende Lösung dann kaum erwarten, weryr die Vertragspartner über die grundsätzliche Seite des Minderheitenschutzes, den Volkstnmsgedanken, verschiedener Auffassung seien. Als ein weiterer Weg sei der Gedanke der Verallgemeinerung des Minderheitenschutzes unter den Auspizien des Völkerbundes aufgeworfen worden. Deutschland habe sich schon seinerzeit bereit erklärt, diesen Gedanken in positivem Sinne zu erörtern, falls alle europäischen Staaten mit der Generalisierung einverstanden sind.
Ich glaube, fuhr der deutsche Vertreter fort, daß wir nicht weiterkommen werden, wenn das Problem, wie dies bisher in dieser Kommission geschehen ist, lediglich ans taktischen Gründen Deutschland gegenüber aufgeworfen wird. Eine wirklich praktische Lösung scheint mir nicht möglich zu sein, solange die eine Seite den Volkstnmsgedanken bejubelt, die andere ihn aber verneint und ein wirklich gesichertes kulturelles Eigenleben solcher Volksgruppen, die sich von dem Mehrheitsvolk willensmäßig oder tatsächlich unterscheiden, innerlich ablehnt. Hier müsse eine Uebereinstimmnng der Grundanschauungen angestrebt werden.
Der dritte Weg endlich, die Verbesserung des Verfahrens zum Schutze der Minderheiten vor dem Völkerbund, halte ich für wichtig und wir sollten ihn auch weiterhin dauernd im Auge behalten. Deutschland ist nach wie vor bereit, an der Ausgestaltung des Minderheitenschutzes mitzuarbeiten.
Nach den Ausführungen des deutschen Vertreters stellte der ungarische Delegierte Baranhai fest, daß die Lage der Minderheiten keineswegs als befriedigend angesehen wird. Es sei zuzugeben, daß im Minderheitenschutzverfahren gewisse Verbesserungen zu verzeichnen seien. Im großen und ganzen ge
sehen, sei der Minderheitenschutz aber noch sehr lückenhaft und unvollkommen.
Nach der Rede des ungarischen Delegierten begann der Aufmarsch derjenigen Länder, die sich der Minderheitenfrage aus taktischen Gründen gegenüber Deutschland bedienen. Der französische Senator Verenger erklärte, das Deutsche Reich habe die Grundsätze des Minderheitenrechts nicht nur durch Handlungen, die man verschieden beurteilen könne, sondern durch gesetzgeberische Maßnahmen verletzt. Diese direkte Verletzung sei vom Völkerbundsrat im Juni anläßlich des Falles Bernheim für Oberschlesien festgestellt worden. Verenger richtete an die deutsche Delegation die Frage, wie das Reich die Gesetze, zu denen der Rat im Juni Stellung zu nehmen gehabt habe, mit den Grundsätzen des Minderheitenschutzes vereinbare.
Der Crbhoj
Das Reichsgesetzblatt veröffentlichte nunmehr das Reichserbhofgesetz, das die deutsche Bauernbefreiung, um die Jahrhundertelang gekämpft wurde, abschließt. Während in früheren Jahrhunderten die Bauern als minderer Stand und untere Klasse gegen die Besitzenden ständig Fehde führten, während sie im 19. Jahrhundert allmählich gleichberechtigt und frei wurden, erhebt sie das Reichserbhofrecht über die Gleichberechtigung hinaus in den Adelsstand. Der Reichserbhof und sein Besitzer wurden aber nicht nur mit Rechten bevorzugt, sondern auch, wie es einem wahren Adel zukommt, mit erneuten Pflichten belastet.
Der Erbhof ist eine Zelle, deren Größe unter einer Ackernahr u n g und nicht über 125 Hektar betragen darf. Er muß außerdem einer bauernfähigen Person gehören. Ein Industrieller, ein Beamter, ein Künstler, ein „Städter", der solch ein Grundstück besitzt und es durch andere Leute bebauen läßt, dürfte daher nicht als „bauersähig" anzuschreiben sein.
Der Eigentümer des Erbhofes ist der Bauer. Bauer ab?r kann nur sein, wer deutscher Staatsangehöriger, Staatsbürger deutschen oder stammesgleichcn Blutes und ehrbar ist. Drei Forderungen müssen also hier erfüllt werden. Eine reine äußere (deutsche Staatsangehörigkeit), eine bluts- und rassen- mäßige und eine sittliche (Ehrbarkeit). Ein Erbhofbauer, der der Trunksucht verfallen ist, oder sonstwie nicht mehr ehrbar, kann anscheinend vom Erbhofe abgesetzt werden und ein anderer Anerbe kann Wohl Herr des Erbhofes werden; denn der Erbhof gehört dem Tüchtigsten! Dies alles ist umso dringender, als vom Leben des Bauernstandes „Fortdauer oder Vernichtung unseres Volkes abhängen", die der Führer in seiner großen Rede auf dem deutschen Bauerntag hervorhob. Der Bauernstand darf nicht nur Nähr-, sondern muß auch, wie der Führer weiter ausführte, „der Willenstand in den ganzen Landen sein".
Der Erbhof geht ungeteilt auf den Anerben über. Die Rechte der übrigen Erben beschränken sich auf das übrige Vermögen, also auf den Grund und Boden, der über der 125 Hektar-Grenze liegt, auf Geld und Inventar, so weit dies nicht zu einer gesunden Fortführung der Wirtschaft im Erbhof nötig ist. Riesengüter nsw. fallen also nicht unter den Schutz des Erbhofes, sondern nur ein beschränkter Teil wird davon vor der Aufteilung und Veräußerung bewahrt, soweit bei ihnen nicht das Recht des Fidei-Kommisses gilt.
Die nicht als Anerben berufenen Abkömmlinge erhalten eine dem Hofe entsprechende Berufsbildung und Ausstattung. Geraten sie unverschuldet in Not, so wird ihnen die Heimatzuflucht gewährt. Der Erbhof ist also ständige Heimat bis zum Tode. Die Sippe hat ihren unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern beiznstehen und ihnen wenigstens Unterschlupf und Nahrung zu gewähren. Es ist natürlich eine selbstverständliche Pflicht der Dankbarkeit, daß die vom Erbhof Unterstützten bei der Wirtschaft mithelfen, soweit sie können und daß sie durch Annahme einer Stelle nsw. ihre Not zu behindern suchen.
Nach dem Gesetz scheint es durchaus möglich, daß die Nachkommen eines Riesengutes mehrere „Erbhöfe" ans dem Gesamtkomplex bilden, wenn sie den Anforderungen, die der Bancrnstand stellt, Nachkommen.
Da der Erbhof die Zelle des Nähr- und Willenstandes unseres Volkes, nicht nur eine private Angelegenheit des Besitzers, sondern eine Lebensfrage für das ganze Volk bildet, so kann das Anerbrecht durch Verfügung von Lodeswcgen nicht ausgeschlossen werden (unmöglich ist also Verschenkung oder Stiftung, solange ein Anerbe lebt!) oder beschränkt werden. Der Erbhof ist grundsätzlich unveräußerlich und unbelastbar. Er ist „tabu", er ist heilig. Diese Bestimmung wird im Hypothekenrecht und in der Gestaltung der Grundbnchein- tragungen ihren Niederschlag finden. Eine besondere Regelung wird der Gesetzgeber noch fcstlegen müssen für eine Sicherung der Steuerschulden des Erbhofes, wenn ein Bauer seine öffentlichen Lasten nicht bezahlt. Da der Erbhof frei ist von übrigen Schulden nsw., so dürfte diese Sicherung nur eine Uebergangserscheinnng sein, wenn z. B. wie z. Zt. fast überall, das ganze Grundstück, einschließlich der neuen Erbhofzelle, belastet ist. Die Steuersenkungen, die gerade der Landwirtschaft zugute kamen, der Zwangsvollstrecknngsschutz nsw. dürften für die llebergangszeit genügenden Schutz gewähren.
Das Erbhofgesetz krönt das Befreinngswerk des Freiherrn von Stein. Es ist ein epochales Werk!
Dreieckfahet des Luftschiffes »Graf Zeppelin"
Hamburg, 2. Okt. (Conti.) Wie die Hapag mitteilt, wird das Luftschiff „Graf Zeppelin" vom 14. bis zum 31. Oktober eine Fahrt nach Süd- und Nordamerika unternehmen, die als große Dreieckfahrt wieder einmal die Angen der ganzen Welt auf das deutsche Verkehrsnnternehmen lenken wird. Die Reise beginnt mit der gewöhnlichen Südamerika-Route Friedrichshafen—Rio de Janeiro—Pernambuco, geht dann nach Miami auf Florida und von dort nach der Weltausstellung in Chikago. lieber Newhork fährt das Luftschiff dann am 28. Oktober nach Sevilla in Spanien.
Diese Fahrt kann zugleich als eine Art Probeflug gedeutet werden zur Vorbereitung eines Luftschiffdiensies zwischen Newhork—Spanien und Batavia auf Java.
tteute beginnen wir mit ciem Abdruck:
81urm§Ioeken über Wien
Nomsn sus Osstsrrsiolis froiksilsksmpl 1933 — von ssranr lVIsirkokst. Isdsr muH clisssn Nomsn Isssn! kr informiert über Dolituö-Oosterrsiok! er schildert den gswsltigsn Detrsiungsksmpf unserer Lrüdsr sn der Donau