hält es für notwendig, dem Reichsaußenmrnister den guten Rat mit auf Len Weg nach Locarno zu geben, jeden weiteren Versuch eines Spaltung der alliierten Front zu unterlassen. Das Blatt erblickt in dem diplomatischen Erfolg Briands das beste Unterpfand dafür, daß in Locarno Briand und Ehamberlain geschlossen auftreten werden. Bemerkenswert ist der Kommentar, den Baintille in der „Liberty" dem sogenannten Zwischen-, falle Briand-von Hösch widmet. Er schreibt: „Die Deutschen wissen sehr gut, daß Ehamberlain den Pakt will, weil er für England das einzige Wittel ist, um das Genfer Protokoll zu ersetzen und den Mächten eine Garantie zu verschaffen, die das britische Weltreich nicht allzu sehr engagiert. Die Deutschen wissen ferner, daß der Erfolg der Paktkonferenz durch das radi- kalsozialistische Kartell in Frankreich ebenso ersehnt wird wie durch das klerikal-sozialistische Kartell in Belgien. Briand und Chamberlain steht es natürlich frei, der Berliner Regierung zu sagen, daß sie auf der Konferenz in Locarno keine Bedingungen zu stellen hat. Stresemann wird aber nicht versäumen, die Herren darauf aufmerksam zu machen, daß Deutschland Entschädigungen beanspruchen darf, wenn die Alliierten aus Deutschland Freundschaft und guten Willen angewiesen sind. Um die
in dem Memorandum des Herrn v. Hösch enthaltenen Wünsche wird also Briand, was immer er auch tun mag, nicht herumkommen, denn sie sind im letzten Grunde unzertrennbar verknüpft mit dem Pakt, der zwischen neuen Freunden und nicht zwischen Siegern und Besiegten abgeschlossen Wird.
Eine weitere Zurückweisung der deutschen Wünsche.
Brüssel, 36. Sept. Heute nachmittag wurde folgendes Schreiben Vanderveldes an den Gesandten von Keller veröffentlicht: „Die belgische Regierung ist glücklich, die Note entgegen zu nehmen, mit welcher die Reichsregierung die an sie ergangene Einladung zur Konferenz von Locarno am 5. Oktober annimmt. Mit Genugtuung bemerkt die belgische Regierung, daß die Annahme mit keinerlei Vorbehalten verbunden ist. Als Antwort auf die Erklärungen, die Ew. Exzellenz der Uebermitlung der Note anfügten, ohne irgend daran die Bedingung der Annahme zu knüpfen, glaubt die belgische Regierung sich auf folgende Bemerkungen beschränken zu können: „Hinsichtlich der Räumung der Kölner Zone und der Frage der Entwaffnung Deutschlands erlaubt sich die belgische Regierung zu bemerken, daß es vom Reiche selbst abhängt, die Lösung, die es wünscht, zu beschleunigen durch Ausführung der Verpflich
tungen, an welche es die Note vom 4. Juli 1925 erinnert hat Was die Frage der Kriegsschuld betrifft, so ist diese durch das Projekt des Paktes nicht aufgeworfen. Ueberdies ist die Frage was Belgien angeht, nicht nur klar gestellt durch den Vertrag von Versailles, sondern auch durch die Erklärung des Reichs kanzlers von Bethmann-Hollweg im Reichstag vom 4. Auau!« 1914." '
Das Hindernis für die Weltabrüstnng.
Newhork, 30. Sept. Karl Wefringer, der Führer der nor- wegischen Delegation auf der interparlamentarischen Union sagt in einem Interview : „Es ist selbstverständlich, daß Norwegen seine Armee lediglich zu Defensivzwecken hält. Erst wenn Frankreich seine Armee und England seine Luftflotte vermindert, dann ist es an der Zeit, daß auch die kleinen Nationen ihre Rüstungen beschränken. Bis dahin halte ich das jedoch nicht für ratsam."
DM" Die heutige Gesamtauflage unseres Blattes entM eine Sonderbeilage der Firma I. Schweickert, Stuttgart, betr. Preuß. Süddeutsche Klassenlotterie, welche wir der Beachtung unserer Leser empfehlen.
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Wertzuwachssteuer.
Die Gemeinde erhebt mit Wirkung vom 1. Oktober 1925 bei den Veräußerern von in ihrem Bezirk gelegenen Grundstücken, deren Veräußerer das Eigentum in der Zeit vom 1. Januar 1919 bis 31. Dezember 1924 erworben haben, eine Wertzuwachssteuer. Als Steuerordnung gilt die Mustersatzung der Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen vom 30. Juli 1923 (Reg.-Bl. S. 322).
Zuständige Steuerstelle ist die Ratschreiberei.
Den 30. September 1925.
Gemeinde Oberniebelsbach.
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1. Januar 1919 bis 31. Dezember 1924 erworben haben, eine Wertzuwachssteuer. Als Steuerordnung gilt die Mustersatzung der Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen vom 30. Juli 1923 (Reg.-Bl. S. 322).
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