StratzenpolizLi.

verschiedene Vorkommnisse der letzten Zeit geben Ver­anlassung. die wichtigsten Vorschriften für den Straßenver­kehr in Erinnerung zu bringen.

1« Frrhrwerksverkehr.

(Reg.Bl. 1873 S. 295/1900 S. 713, 1888 S. 317/1909

S. 303, ferner Enztäler Nr. 123/1906 und 185/1925,

8 366 R.St.G.B.)

1. Jeder Wagenführer ist zur Vorsicht bei der Leitung seines Fuhrwerks verpflichtet.

2. Sämtliche auf den Staats- und Nachbarschaftsstraßen des Bezirks verkehrenden Fuhrwerke haben während der Fahrt, soweit nicht besondere örtliche Verhältnisse entgegenstehen, stets die rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten.

Aus den Nebenwegen der Straßen oder den Vor­ratshaufen des Beschotterungsmaterials darf nicht ge­fahren werden.

Bauholz darf auf der Straße nicht geschleift werden.

3. Jedes Fuhrwerk muß mit der für dasselbe erforder­lichen Sperrvorrichtung versehen sein (Micke, Radschuh).

4. Das bespannte Fuhrwerk darf nicht ohne Aufficht stehen bleiben. Eine Ausnahme gilt nur für Fracht­fuhrwerke bei Anwendung der nötigen Sicherungen (Zurückbinden des Gespanns, Wagen gesperrt und Voll­zug der sonstigen, nach den Umständen zur Sicherheit des Verkehrs üblichen Vorkehrungen).

5. Durch aufgestellte Tafeln und sonstige Zeichen gesperrte öffentl. Straßen und Wege dürfen nicht befahren werden.

6. Zur Nachtzeit, d. h. vom Eintritt der Dunkelheit bis zum Beginn der Morgendämmerung, muß, wenn die Nacht nicht vollständig mondhell ist, jedes aus öffent­licher Straße sich befindende Fuhrwerk vorschrifts­mäßig beleuchtet werden.

Während der gleichen Zeit ist verboten das Aus­steller« von Fuhrwerken aller Art auf Staats- und Nachbarschaftsstraßeu des Bezirks außerhalb Etters an unübersichtlichen Stellen, insbesondere in der Nähe von Straßenkreuzungen und -biegungen; un sonstigen Stellen ist es nur zulässig, sofern die Fahrzeuge vorne und hinten mit einer in gutem Zustand befindlichen, deutlich sichtbaren Beleuchtung versehen sind.

7. Die Straßen dürfen auch nicht innerhalb oder außer­halb der Ortschaften mit Bauholz, Steinen, Wagen und dergl. belegt oder besetzt werden; sofern in dringenden Fällen seitens der Ortspolizeibehörde auf Antrag eine Ausnahme zugelasfen ist, müssen diese Stellen bei Nacht gut beleuchtet, nötigenfalls gut ab­geschrankt werden.

8. Verboten ist auf Wegen, Straßen und Plätzen s) das übermäßig schnelle Fahren,

b) das mutwillige Verhindern Vorbeifahrender, e) das Stehenlassen von Tieren, welche durch Aus­reißen, Schlagen oder auf andere Weise Schaden

anrichten können.

2. Nadfahrverkehr.

(Reg.Bl. 1907 S. 195/1908 S. 39.)

1. Für den Radfahrverkehr gelten sinngemäß dieselben Vorschriften wie für den Fuhrwerksverkehr.

2. Jedes Fahrrad muß mit einer sicher wirkenden Hemm­vorrichtung, einer Laterne und einer helltönenden Glocke versehen sein. Die Benützung von sonstigen Brems­vorrichtungen ist verboten.

3. Die Fahrgeschwindigkeit ist so einzurichteu, daß Un­fälle und Verkehrsstörungen vermieden werden.

Das Einbiegen in eine andere Straße hat rechts in kurzer Wendung, links in weitem Bogen zu geschehen.

4. Während der Dunkelheit und bei starkem Nebel ist das Fahrrad mit einer hellbrennenden Laterne mit farblosem Glase zu versehen.

5. Entgegenkommenden Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen und Fußgängern hat der Radfahrer rechts auszuweichen. Bas Vorbeifahren an eingeholten Fuhrwerken erfolgt auf der linken Seite. An unübersichtlichen und engen Stellen ist das Ueberholen verboten.

6. Das Fahre» auf den Bürgersteigen, Bauketten und Fußwegen ist nicht gestattet.

3. Autoverkehr.

(R.G.Bl. 1923 S. 75, Reg.Bl. 1924 S. 77.)

1. Der Führer ist zu besonderer Vorsicht in Leitung und Bedienung seines Fahrzeugs verpflichtet.

2. Bei Dunkelheit und starkem Nebel find Wagen und Kennzeichen zn beleuchten. Uebermäßig stark wirkende Scheinwerfer dürfen nicht verwendet werden; stark wirkende Scheinwerfer müssen innerhalb beleuch­teter Ortsteile abgeblendet werden, ferner, da, wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert, insbesondere beim Begegnen mit anderen Fahrzeuge (s. St.A. 1924 Nr. 2).

3. Die Fahrgeschwindigkeit ist so einzurichteu, daß der Führer in der Lage bleibt, seinen Verpflichtungen Genüge zu leiste«.

Die Höchstgeschwindigkeit beträgt bei Kraftfahrzeu­gen bis zu 5,5 Tonnen Gesamtgewicht innerhalb ge­schloffener Ortsteile 30 km in der Stunde, bei Kraft­fahrzeugen von mehr als 5,5 Tonnen 20 kw, bei Mit­führen von Anhängern 16 km in der Stunde.

Ist der Ueberblick über die Fahrbahn behindert, die Sicherheit des Fahrens durch die Beschaffenheit des Weges beeinträchtigt, oder herrscht lebhafter Verkehr, so muß so langsam gefahren werden, daß das Fahr­zeug auf kürzeste Entfernung zum Stehen gebracht werden kann.

4. Wo die Sicherheit des Verkehrs es erfordert, nament­lich an Straßenkreuzungen, ist durch deutlich hörbare

WarunugSzeicheu rechtzeitig auf das Nahen des Kraftfahrzeuges aufmerksam zu machen.

5. Das Einbiegen in eine andere Straße erfolgt nach rechts in kurzer Wendung, nach links in weitem Bo­gen. Entgegenkommenden Fahrzeugen, Reitern, Rad­fahrern ist rechtzeitig und genügend nach rechts aus­zuweichen, evtl, ist anzuhalten, bis die Bahn frei wird; Ueberholen hat auf der linken Seite zu erfolgen.

6. Auf den Haltruf oder das Haltzeichen eines Polizei­beamten hat der Führer sofort anzuhalten.

Es ergeht die dringende Aufforderung an die Bezirks­bevölkerung, durch pünktliche Beachtung vorstehender Vor­schriften zur Hebung der Sicherheit des allgemeinen Straßen­verkehrs beizutragen.

Die Ortspolizeibehörden und Landjäger werden ange­wiesen, in Fällen von Zuwiderhandlungen unverzüglich und energisch einzugreifen und mit Strafanzeigen bzw. Abrügungen vorzugehen.

Für ortsübliche Bekanntmachung dieser Bestimmungen und deren regelmäßige Wiederholung in angemessenen Zeit­abständen haben dre Ortspolizeibehörden Sorge zu tragen. Neuenbürg, den 25. August 1925. Oberamt:

Lempp.

Oberamtsstavt Neuenvürg.

JltlmU-W-Verficherung.

Mit Wirkung vom 28. September 1925 ab sind die Beiträge zur Invalidenversicherung erhöht worden. Die diesbezgl.Bekanntmachung der Landesversicherungsanstalt Würt­temberg ist am Rathaus angeschlagen. Die beteiligten Kreise werden hierauf hingewiesen.

Ortsbehörde f. d. Arbeiter- und Angestellten-Verficheruug:

Sch äfer.

Oberamtsstabt Neuenbürg.

Feuerwehr-Abgabe 1925.

Die Abgabe für die einzelnen Pflichtigen ist festgesetzt. Die Anforderungszettel sind den Abgabeschuldnern in den letzten Tagen zugestellt worden. Rechtmittelbelehrung und Zahlungsfrist ist auf den Anforderungszetteln enthalten. Etwaige Beschwerden gegen die Festsetzung bezw. Einteilung sind bis spätestens 15. September 1925 vorzubringen.

Steuerratschreiberei: Schäfer.

Neuenbürg.

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Mw. Amtsgericht MeMg.

Eintragungen in das Handelsregister, Abteilg. f. schafts-Firmen:

u) vom 21. August 1925 bei der Firma Gollmer M Hummel Gesellschaft mit beschränkter Haftnng, Sitz Neim bürg (Württ.): In der Gesellschafterversammlung vom; August 1925 wurde das Stammkapital auf 27 000 Goldn,^ umgestellt und §8 3 Abs. 1 und 10 Abs. 5 des Gesellschaft^ trags geändert;

b) vom 21. August 1925 bei der Firma Sanatoriv Schömberg Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Sitz Sckö^ berg O.-A. Neuenbürg: In der Gesellschafterversammlw vom 10. August 1925 wurde das Stammkapital auf 308m Goldmark umgestellt und 88 4,5 und 12 Abs. 4 des Gl schaftsvertrags dementsprechend geändert;

o) vom 24. August 1925 bei der Fima Gebrüder Ki Unternehmung für Hoch- und Tiefbau, Gesellschaft mit k schränkter Haftung in Calmbach a. E., Sitz Calmbach: der Gesellschafterversammlung vom 15. August 1925 war!» das Stammkapital auf 33000 Reichsmark umgestellt.

m. b. H ).

Wir laden unsere Mitglieder zu der

Sonntag, -eu 6. September 1925.

nachmittags V-2 Uhr,

in der Turnhalle in Neuenbürg stattfindenden

General-Versammlung

hiermit freundlichst ein. Um pünktliches und zahlreiches Ed scheinen wird ersucht. Auch wird gebeten, die Frauen unt zubringen.

Anträge von Seiten der Genossenschafter, die zur Vk ratung gestellt werden sollten, müssen mindestens drei Tag! vor der Generalversammlung beim Vorsitzenden des Aufsicht, rats schriftlich gestellt werden.

Tagss'Orduuug

1. Geschäftsbericht.

2. Rechnungsbericht.

3. Bericht des Aufsichtsrats, Antrag auf Genehmigung de Bilanz und Entlastung des Vorstandes.

4. Neuwahlen für Vorstand und Aufsichtsrat

5. Beratung evtl, gestellter Anträge.

6. Statuten-Aenderung.

7. Verschiedenes.

Die Bilanz liegt zur Einsichtnahme durch die Mitglied,

in unserem Geschäftszimmer auf.

Mitgliedskarte ist am Saaleiugaug vorzuzeigen. Neuenbürg, den 28. August 1925.

Der Aukfichtsrat: I. A.: Aymar.

Wein-Versteigerung

des Verbands

Kaiferstühler Winzergenossenschaften

Dienstag, den 1. September, nachmittags Ve2 Uhr,

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