137 . Amts- rmd Knzeigeblatt für den Bezirk Hak«. 8 V. ZahrMg.
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Donnerstag, den 31. August 1905.
! Abonn«m«nt»pr. in d. Stabt pr.Biertelj. Mt. l.lvincl.Trügerl.
! VierteljLhrl. PoslbrzugSprets ohne Bestellg. f. d. Orts- u. Nachbar- !l ortSoertkhr 1 Mt., s. d. sonst. Lerlehr Ml. 1.10. Bestellgeld 20 Pfg.
Amtliche Mrk««rct«ach«nges.
De« Ortsbehörde«
gehen die Berichte über das AuSstandswesen pro 1904/05 mit dem Aufträge zu, unter Wievee- vorlage derselbe» bis 1. Oktober d. I. über de« Stand des Slusstandswesens wiederholt zu berichten. Ja dem Bericht ist zu jedem Aus- stands-Posten anzugeben, warum derselbe nicht beigetrieben ist und welche Mittel zu dessen Beitreibung angewendet wurden.
Calw, 26. August 1905.
V ? K. Oberamt.
Amtm. Rippmann, A.-V.
Bekarmtmachimg betr. die Motzsperre a«f der Nagold.
Die Floßsperre auf der Nagold wurde seitens der K. Kcetsregieruag in Reutlingen bis 3. September einschließlich verlängert.
Calw, 30. August 1905.
K. Oberamt. Amtm. Rtppmann.
Die Ortsbehörde« für die Arbeiter- verficheru«g
werden in Gemäßheit des 8 7 der Mtn.-Verf. vom 7. Dezember 1903 (Reg.-Bl. S. 535) an die alsbaldig« Vorlage der Liste über die fingierte« Stenerkapitale bezw. einer Fehlanzeige erinnert. Calw, 30. August 1905.
K. Oberamt.
^ Amtm. Ripp mann, A.-V.
Bekaitsttmachlmg.
Das Oberamt steht sich veranlaßt die in Württemberg geltenden Bestimmungen über den Verkehr mit Motorfahrzeugen nachstehend zu veröffentlichen.
Calw, 29. August 1905.
K. Oberamt.
Amtmann Ripp mann.
Verfügung des Ministeriums des Innern betr. den Verkehr mit Motorfahrzeugen.
Vom 25. April 1902.
Auf Grund des 8 366 Ziff. 2, 3 und 10 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich und des Art. 51 des Landespolizeistrafgesetzes wird hinsichtlich des nicht auf Bahngleisen sich bewegenden Verkehrs der durch Dampf-, Elektrizitäts-, Benzin-, etroleum- und dergleichen Motoren getriebenen ahrzeuge — Straßenlokomotiven, Motorwagen, Motorfahrräder — auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen Nachstehendes verfügt:
8 1 .
Das Fahren mit Motorfahrzeugen ist nur auf Fahrwegen gestattet. Nebenwege (Trottoirs), Bankette und Fußwege dürfen nicht befahren werden.
8 2 .
Motorfahrzeuge müssen so gebaut, eingerichtet und ausgerüstet sein, daß Feuers- und Explosionsgefahr sowie ein Belästigung von Personen und Fuhrwerken durch Geräusch oder durch üblen Geruch ausströmender Gase möglichst ausgeschlossen ist.
Die Radkränze der Triebräder dürfen nicht mit Unebenheiten versehen sei«, welche geeignet find, die Fahrbahn zu beschädigen.
8 3.
Jedes Motorfahrzeug muß versehen sein:
1. mit einer kräftigen Lenkeinrichtung, welche gestattet, sicher und rasch auszuweichev und in einem kleinen Bogen zu wenden,
2. mit zwei Bremseinrichtungen, von denen jede für sich geeignet sein muß, den Lauf des Fahrzeugs sofort zu hemmen, und von denen mindestens die eine unmittelbar auf die Triebräder wirken muß,
3. mit einer Huppe zum Abgeben von Warnungszeichen,
4. nach eingetretener Dunkelheit und bei starkem Nebel mit zwei an den Seiten vorn angebrachten hellbrennenden Laternen von weißem Glas; für Motor-Zwei- und Dreiräder genügt eine Laterne der bezeichnten Art.
Jeder Motorwagen, dessen Leergewicht 400 Kilogramm übersteigt, muß so eingerichtet sein, daß er mittels des Motors vom Führersitz aus in Rückwärts-Gang gebracht werden kann.
Die Griffe zur Bedienung des Motors und der Lenk- und Bremseiurichtung sowie der Huppe müssen so angebracht sein, daß sie der Wagenführer während der Fahrt handhaben kann, ohne die Fahrstraße aus dem Auge zu verlieren.
Die in Absatz 1 und 2 angeführten Einrichtungen sowie der Motor selbst müssen stets in gutem Zustand erhalten werden.
8 4.
Wer in Württemberg ein Motorfahrzeug in Betrieb setzen will, hat dem Oberamt seines Wohn- - orts (in Stuttgart der Stadtdtrektion) eine schriftliche Anzeige zu erstatten, in welcher angegeben ist:
1. Namen und Wohnort des Besitzers,
2. die Fabrik, aus welcher das Fahrzeug stammt, und dessen Fabriknummer,
3. die verwendete Triebkraft,
4. das Gewicht des Fahrzeugs.
Der Anzeige ist dis Bescheinigung über eine etwa stattgehabte Untersuchung dnrch einen amtlich anerkannten Sachverständigen beizulegen. Ferner find in der Anzeige die Personen zu bezeichnen, welche die selbständige Führung des Fahrzeugs übernehmen sollen. Etntretende Aenderungen sind in gleicher Weise anzuzeigen.
Jedes Motorfahrzeug muß an einer in's Auge fallenden Stelle die Angabe des Namens und Wohnorts des Besitzers tragen. Für Motorfahrräder genügen die ortspoltzeiltch für Fahrräder vorgeschriebenen Nummernplatten mit Ortsbezeichnung.
Von den Vorschriften dieses Paragraphen find ausgenommen solche Motorfahrzeuge, welche
1. zu dienstlichen Zwecken von Militäiprrsonen in Uniform oder von Reichs-, Staats- und Gemetndebeamten, die Amtskleidung oder ein Amtszeichen tragen, benützt werden,
2. Personen gehören, die sich nicht länger als eine Woche in Württemberg aufhalten.
8 5.
Die Leitung des Motorfahrzeugs darf nur einem zuverlässigen, mit den Einrichtungen und der Bedienung des Fahrzeugs vollkommen vertrauten Führer überlassen werden; Personen unter sechzehn Jahren ist das Führen von Motorfahrzeugen und zwar auch der Gebrauch von Motorfahrrädern nicht gestattet.
8 6.
Der Führer ist zu besonderer Vorsicht in Leitung und Bedienung seines Fahrzeugs verpflichtet. Er darf von dem Fahrzeug nicht absteigen, so lange es in Bewegung, und darf sich von demselben nicht entfernen, so lange der Motor angetrieben ist. Auch
muß er die nötigen Vorkehrungen treffen, daß kein Unbefugter den Motor antreiben kann.
8 7.
Die Fahrgeschwindigkeit ist jederzeit so eiu- zurichten, daß Unfälle und Verkehrsstörungen vermieden werden.
An entgegenkommenden und eingeholten Fuhrwerken, Motorfahrzeugen, Reitern, Radfahrern, Bieh- transporten und dergleichen darf nur mit mäßiger Fahrgeschwindigkeit in angemessener Entfernung und von mehreren Motorfahrzeugen nur hintereinander in einfacher Reihe vorbeigefahren werden. Ebenso muß in engen Straßen, beim Umwenden und Einbiegen in andere Straßen, auch sonst beim Durchfahren scharfer Krümmungen und überall bei dichtem Verkehr sowie bei starkem Nebel die Fahrgeschwindigkeit derart ermäßigt werden, daß sofortiges Anhalten möglich ist. Scheut ein Pferd bei dem Zusammentreffen mit dem Motorfahrzeug, so hat der Führer des letzteren sofort die Fahrgeschwindigkeit zu ermäßigen und erforderlichenfalls anzuhalten.
In keinem Falle darf die Fahrgeschwindigkeit innerhalb der Ortschaften und auf belebten Straßen 12 kw in der Stunde 200 w in der Minute) und außerhalb der Ortschaften bei freier Bahn 30 Km in der Stunde 500 m in der Minute) überschreiten.
8 8 .
Der Führer hat bei der Fahrt die rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten und entgegenkommenden Fuhrwerken, Motorfahrzeugen, Reitern, Radfahrern, Viehtransporten und dergleichen rechtzeitig und genügend nach rechts auszuweichen, oder, falls dies die Umstände oder die Oertlichkeit nicht gestatten, so lange anzuhalten, bis die Bahn frei ist. Letzteres hat insbesondere zu geschehen beim Zusammentreffen mit marschierenden Militärabteilungen, öffentlichen Aufzügen, Leichenzügen und dergleichen.
Das Vorbeifahren an eingeholten Fuhrwerken, Motorfahrzeugen, Reitern, Radfahrern, Viehtrans- porte» und dergleichen hat auf der linken Seite zu erfolgen.
Das Umkreisen von Fuhrwerken und ähnliche Bewegungen, welche geeignet sind, den Verkehr zu stören oder Pferde scheu zu machen, find verboten. 8 9.
So oft es nötig ist, um Gefährdungen oder Beschädigungen Dritter zu verhüten, hat der Führer mit der Huppe Warnungszetchen abzugeben und, wenn diese unwirksam bleiben, sie durch lautes Anrufen zu ergänzen.
Insbesondere hat er auf die bezetchnete Weise die von ihm eingeholten und zur Nachtzeit auch die ihm begegnenden Fußgänger, Fuhrwerke, Motorfahrzeuge, Retter, Radfahrer, Viehtransporte und dergleichen auf seine Annäherung rechtzeitig aufmerksam zu machen. Auch an den Straßenwendungen und Straßenkreuzungen ist rechtzeitig ein Warnungszeichen mit der Huppe abzugeben.
8 10.
Die Führer von Fuhrwerken und ebenso Reiter, Radfahrer, Begleiter von VtehtranSporten und dergleichen haben entgegenkommenden oder sie einholenden Motorfahrzeugen erforderlichenfalls auch ihrerseits nach der rechten Seite angemessen auszuweichen.
8 11-
Das Oberamt kann jederzeit auf Kosten des Besitzers eine Untersuchung darüber anstellen, ob ein Motorfahrzeug den Anforderungen der 88 2 und 3 dieser Verfügung entspricht.
Motorfahrzeuge, welche den Bestimmungen dieser Verfügung nicht genüge«, können durch das