Forßomt SimmerSfeltz.

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i« fchrlftkichr» Aufstreich «m MUtmoch, den IS. April 1928, vormittags ' ,11 Uhr.

in derSonne" in Simmers- feld aus Staatswald: 392 Fi., 8S4 Ta. mit Fm.: Langh.: 42 I., 57 II., 237 III., 280 IV.. 128 V., 9 VI. Kl. Säg- Holz: 35 I., 19 II.. 8 III. Kl. 28 Fo. mit Fm.: Langh.: 9 II., 17 III., 3 IV. Sägholz: 2 II. Kl. Losverzeichnifse und Angebotsvordrucke durch die Forstdirektion, G.f.H., Stutt­gart.

VberamtOftabt Re«e«bürg.

Aufruf

zum Eintritt i« die freiwillige Feuerwehr.

Feuerwehrpflichtige Einwohner vom 19.50. Lebensjahr, welche bei der hiesigen Feuerwehr noch nicht «»geteilt sind, werden aufgefordert, sich bis späteste»- 9. April P. IS. auf dem Rathaus (Zimmer 2) zu melden. Wer sich nicht meldet, hat eine Feuerwehrabgabe von 520 Reichs-Mark zu entrichten.

Stadtschvltheiß K»odel.

Gtavtge«et«»e Aalt».

Zum nächsten

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Wo? sagt dieEnztäler"- Geschästsstelle.

H e r r e n a l b.

i« Salto am 8. April 1925 ergeht Einladung. Vorschriften:

1. Aus Sperr- und Beobachlungsgebieten dürfen Tiere nicht zugeführt werden.

2. Personen aus Sperrbezirken dürfen den Markt nicht besuchen.

3. Händlervieh und -Schweine, die aus vekseuchten Be­zirken kommen, werden zum Markt nicht zugelassen.

'4. Für alle zum Markt gebrachten Tiere sind Ursprungs­zeugnisse mitzuführen.

5. Viehhändler haben amtstierärziliche Gesundheitszeug­nisse beizubringen.

6. Alle zum Markt gebrachten Tiere müssen vor dem Austrieb durch den beamteten Tierarzt untersucht werden. Vor dieser Untersuchung und außerhalb des Markt­platzes darf kein Handeln, d. h. kein Feilbieten, kein An- und Verkauf von Tieren stattfinden.

7. Händlern und Treibern ist der Zutritt zum Markt nur in sauberer Kleidung gestattet.

Nichteinhaltung dieser Vorschriften wird bestraft. Zuwiderhandelnde werden außerdem vom Markt gewiesen. Calw, den 4. April 1925.

Stadtschnltheißeuamt:

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beim Postamt, Telefon 35.

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Neuenbürg.

Haupt-Versammlung

am Ostermontag, de« IS. April 192S, nachmittags 3V, Uhr, in der Wirtschaft z.Eintracht" in Neuenbürg.

Tagesordnung: Geschäftsbericht. Wahlen, Arbeitsplan. Zu zahlreicher Beteiligung ladet ein

der Borstarrd: Knödel.

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Neuenbürg, den 5. April 1925.

Danksagung.

Für die vielen Beweise herzlicher Teilnahme bei dem Hinscheiden unserer lieben Mutter und

Großmutter

Frau Karotins Kirn, Wtw.,

sagen innigen Dank

die trauernden Hinterbliebenen.

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An die Katholiken von Neuenbürg und Umgebung.

Airchenftener für 1S24.

Die Entrichtung der Kirchensteuer ist nicht in das Be­lieben des einzelnen gestellt^sondern sie ist eine Zwangspflicht, so gut wie die Leistung der staatlichen Steuer. Als der Staat seine Leistungen gegen die Kirchen einschränkte, hat er, indem er den Kirchen das Besteuerungsrecht einräumte, den Mitgliedern der Kirchen die Steuer als Pflicht auferlegt. Die Kirchensteuer ist eigentlich keine «eue Steuer. Was der Staat früher an die Kirchen leistete, mußte er auch durch Steuern erheben, nur waren diese in der allgemeinen Steuer­leistung des einzelnen enthalten und wurden nicht als beson­dere Kirchensteuer eingefordert. Daraus ergibt sich, daß sich mit der Kirchensteuer an und für sich die von dem einzelnen aufzubringende Gesamtsteuer nicht erhöht, vielmehr uur ge­trennt zur Erhebung kommt. Der Bedarf, der nun nicht mehr in der Staatssteuer erhoben wird, kommt eben in der Kirchensteuer zum Einzug.

Die Kirchensteuer für 1924 ist verfallen; dennoch ist noch ein erheblicher Teil der Katholiken mit der Zahlung im Rückstand. Der Kirche bleibt deshalb kein anderer Weg mehr als der der ZwaugSbeilrribuug. Es ist nicht der Weg, den die Kirche zu Khen gewohnt ist. Wir gehen ihn deshalb auch nur, wenn wir dazu genötigt würden und wir würden es schmerzlich empfinden, wenn wir ihn wirklich ge­hen müßten. Aber wenn auch diese Mahnung erfolglos wäre, würden zwei Gründe uns zwingen, ihn zu gehen.

Würden nämlich die bestehenden Rückstände nicht bei­getrieben, so müßte der dadurch entstehende Ausfall von denen getragen werden, die ihrer Steuerpflicht willig nachgekommen sind; diese müßten also zu ihrer eigenen Steuer auch noch die der Säumigen tragen. Dies würden sie aber als unge­recht empfinden und würden den Organen der Kirche nicht mit Unrecht den Vorwurf ungerechten Handelns machen; noch mehr: viele von ihnen würden sich in kommenden Jahren ihrer Steuerpflicht auch entziehen. Dadurch würde es der Kirche unmöglich werden, ihren Verpflichtungen nachzukommen.

Der andere Grund ist der: Die Reichsverfassung hat das Recht der Kirche zur Besteuerung ihrer Angehörigen an­erkannt und der Kirche damit die staatliche Zwangsgewalt zur Verfügung gestellt. Der Staat, dem erhebliche Leistungen an die Kirche obliegen, erwartet, daß dieses Steuerrecht von der Kirche ausgeübt werde, und er würde, wenn gegen die säumigen Steuerpflichtigen- unbillige Rücksicht geübt würde, seine Leistungen nicht ohne Grund entsprechend herabsetzen.

An die säumigen Steuerpflichtigen ergeht daher die letzte Mahnung, ihre Kirchensteuer zu entrichten und zwar inner­halb 14 Tagen.

3m Auftrag des BlschSflicheu Ordinariats:

Kath. Stadtpfarramt Neuenbürg.

Schwann, den 6. April 1925.

Danksagung.

Für die vielen Beweise herzlicher Teilnahme an dem uns so schwer betroffenen Verluste unseres lieben Vaters, Großvaters und Schwiegervaters

LhriMan Vilser,

für die zahlreiche Begleitung zu seiner letzten Ruhestätte von nah und fern sprechen wir unseren herzlichsten Dank aus.

Die trauernden Hinterbliebenen.

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ging gestern früh auf dem Wege von Schwann nach Neuenbürg (Wilhelmshöhe) eine Brief­tasche mit größerem Geld­betrag. Der ehrliche Finder wird gebeten, dieselbe bei der Enztäler-Geschäftsstelle gegen hohe Belohnung abzugeben.

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